Urteil
S 62 AS 1988/19
SG Hamburg 62. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2022:0822.S62AS1988.19.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs 6 SGB 2 kann auch solche Aufwendungen umfassen, die im Zusammenhang mit einem Aus- und Einbau einer Einbauküche entstehen (vgl OVG Lüneburg vom 22.8.1998 - 4 L 3454/96). (Rn.36)
2. Soweit die Hinzuziehung eines Umzugsunternehmens nicht notwendig war, sind jedenfalls die fiktiven Kosten eines selbst organisierten Umzugs zu erstatten. Dieser Betrag kann gemäß § 202 SGG iVm § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt werden (so auch LSG Essen vom 27.02.2019 - L 6 AS 2437/17 B). (Rn.55)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2019 sowie unter teilweiser Aufhebung des Darlehensbescheides vom 19.12.2018 sowie vom 30.1.2019 verpflichtet, die für die Umzugskosten hinsichtlich des Umzuges vom 8.1.2019 und 9.1.2019 darlehensweise erbrachten Leistungen in Höhe von 1.722,40 € als nicht rückzahlbaren Zuschuss zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte 66 %.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs 6 SGB 2 kann auch solche Aufwendungen umfassen, die im Zusammenhang mit einem Aus- und Einbau einer Einbauküche entstehen (vgl OVG Lüneburg vom 22.8.1998 - 4 L 3454/96). (Rn.36) 2. Soweit die Hinzuziehung eines Umzugsunternehmens nicht notwendig war, sind jedenfalls die fiktiven Kosten eines selbst organisierten Umzugs zu erstatten. Dieser Betrag kann gemäß § 202 SGG iVm § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt werden (so auch LSG Essen vom 27.02.2019 - L 6 AS 2437/17 B). (Rn.55) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2019 sowie unter teilweiser Aufhebung des Darlehensbescheides vom 19.12.2018 sowie vom 30.1.2019 verpflichtet, die für die Umzugskosten hinsichtlich des Umzuges vom 8.1.2019 und 9.1.2019 darlehensweise erbrachten Leistungen in Höhe von 1.722,40 € als nicht rückzahlbaren Zuschuss zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen. 3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte 66 %. I. Die Kammer kann gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben. II. Die Klage ist zulässig und teilweise – nämlich hinsichtlich eines Betrages von 1.722,40 € - begründet. In diesem Umfang war der Darlehensbescheid des Beklagten aufzuheben mit der Folge, dass der Darlehensbescheid, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, nunmehr noch in Höhe von 2.601,34 € abzüglich 1.722,40 €, mithin 878,94 € wirksam bleibt. 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1, Var. 3, 56 SGG) zulässig. Klagegegenstand ist neben dem Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides auch der nach Erlass des Ablehnungsbescheides ergangene Darlehensbescheid geworden (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R), da dieser in der Sache den Ablehnungsbescheid insoweit ändert, als die Klägerin die durch den Darlehensbescheid zugesprochene Leistung nun nicht mehr zur Auszahlung verlangen kann. Streitgegenständlich ist nach Erlass des Darlehensbescheides daher nur noch der Rechtsgrund der erfolgten Zahlung; konkret, ob diese als Zuschuss oder als Darlehen zu gewähren ist. Die Klage der Klägerin ist daher gerichtet auf Änderung des Rechtsgrundes (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 5/09 R –, juris; BSG; Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R –, SozR 4-3500 § 90 Nr 8, SozR 4-1500 § 130 Nr. 5). Eine Korrektur etwaiger Aufrechnungen steht hingegen nicht im Streit, da eine solche Aufrechnung bislang faktisch nicht umgesetzt worden ist. 2. Die Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1.722,40 €. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht der Klägerin hingegen nicht zu. Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können angemessene (vgl. BSG, Urteil vom 6.05.2010 – B 14 AS 7/09 R) Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Diese vorherige Zusicherung ist grundsätzlich als konstitutiv für die Übernahme der Umzugskosten zu betrachten. Liegt allerdings allein deshalb keine vorherige Zusicherung zur Umzugskostenübernahme vor, weil der zuständige Träger sie zu Unrecht abgelehnt hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Kostenerstattung (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 18.06.2010 – S 6 AS 185/08, juris Rn. 14). Die Ablehnung der Zusicherung zur Umzugskostenübernahme war rechtswidrig, weil die Klägerin einen Anspruch auf die Zusicherung hatte. a. Die Notwendigkeit des Umzuges hat der Beklagte durch eigenständigen Bescheid rechtsverbindlich festgestellt. Hieran ist der Beklagte gebunden. b. Zu den Umzugskosten gehören alle wegen des Umzugs anfallenden Kosten wie z.B. Aufwendungen für einen Transportwagen, Benzin, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial, etwa erforderliche Versicherungen, Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung der Mithelfe (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 12.01.2022), Rn. 249). Als ungeschriebene Gesetzesvoraussetzung muss die Angemessenheit der angefallenen Kosten vorliegen; die Kosten müssen sich insgesamt in den Leistungsrahmen des SGB II einpassen (Luik, in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. zu § 22 Rn. 220 mwN). Der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich gehalten, die Kosten eines Umzuges im Wege der Selbsthilfe zu minimieren, d.h. er hat den Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen, es sei denn, wichtige Gründe stehen dem entgegen; zum Beispiel Alter, Betreuung von Kleinkindern, Art und Schwere einer Behinderung oder medizinische Gründe (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R; Luik, a.a.O., Rn. 225). Soweit möglich und zumutbar, kann der Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen auf Selbsthilfeleistungen verweisen (z.B. Einpacken der Möbel und Transport des Umzugsgutes mit Helfern im eigenen Auto). Ausnahmen hiervon sind nach der Rechtsprechung etwa anerkannt im Falle eines Leitungsberechtigten, der mit einem kleinen Kind und einem Säugling in eine Wohnung in der 5. Etage umzieht (LSG Nordrhein-Westfalen (6. Senat), Beschluss vom 27.02.2019 - L 6 AS 2437/17 B Rn 10. Ein allgemeines medizinisches Attest ist hingegen nicht ausreichend, um von einer Einschränkung der Selbsthilfemöglichkeiten auszugehen (SG Hamburg S 29 AS 3253/21 ER). Kann der Leistungsberechtigte einen Umzug nicht vollständig in Eigenregie durchführen, obliegt es ihm gegebenenfalls, bezahlte Helfer hinzuzuziehen, anstatt ein professionelles Umzugsunternehmen mit dem gesamten Umzug zu beauftragen (LSG, aaO). Gemessen hieran hat die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten im Wege eines Zuschusses in Höhe von 1.722,40 €. aa. Kosten im Zusammenhang mit der Einbauküche Insbesondere besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch den Abbau, den Transport und den Abbau der Einbauküche der Klägerin entstanden sind. Die Einbauküche befand sich in der zuvor von der Klägerin bewohnten Wohnung. Die Klägerin war gegenüber dem Vermieter der zuvor bewohnten Wohnung zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet, die Einbauküche aus der Wohnung zu entfernen. Der Abbau und das Entfernen der Einbauküche war damit für die Klägerin aufgrund des erfolgten Umzuges nicht vermeidbar. Sie dadurch entstehenden Kosten gehören zu den Umzugskosten im Sinne der anspruchsbegründenden Norm. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klägerin auch nicht verpflichtet, sich zu bemühen, die Einbauküche zu veräußern, um so Umzugskosten zu vermeiden. Es ist vielmehr das Recht der Klägerin, von ihrem Eigentumsrecht an der von ihr eingebrachten Einbauküche auch zukünftig Gebrauch zu machen. Insoweit verhält es sich bei der Eigentumsküche nicht anders als bei sonstigen Gegenständen, die im Besitz und/oder Eigentum eines Leistungsberechtigten stehen, die im Falle eines Umzuges transportiert werden müssen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. August 1998 – 4 L 3454/96 –, juris zum Sozialhilferecht). Insoweit kann zurückgegriffen auf die in der Rechtsprechung etablierten Maßstäbe zur Übernahme von Kosten für die Einlagerung von Hausrat, die zur Anwendung kommen, wenn eine Wohnung vorübergehend nicht benötigt wird. Insoweit ist anerkannt, dass eine Einlagerung von angemessenem Hausrat zu ermöglichen ist, wenn die Gegenstände den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen dienen sowie in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des Hilfebedürftigen stehen und wenn es sich bei den eingelagerten Gegenständen nicht um solche handelt, die als Vermögen vor Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verwertet werden müsste (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.5.2022, Aktz. L 34 AS 2279/18 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 16.12.2018, Aktz. B 4 AS 1/08 R). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die im Zusammenhang mit dem Transport und der Montage der Einbauküche entstandenen Kosten zu übernehmen. Die Einbauküche dient einzig dem Zweck des Wohnens. Sie entsprechen keinem solchen Lebenszuschnitt, dass eine Tragung der Kosten durch steuerfinanzierte Mittel als unangemessen erscheinen würden. Sie wären auch vor der Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht als Vermögen zu verwerten. Hieraus folgt, dass die Klägerin auch einen Anspruch auf Übernahme derjenigen Kosten hat, die durch den Aufbau der Einbauküche in der neuen Wohnung der Klägerin entstanden sind. Denn auch der Wiederaufbau der Eigentumsküche ist von der anspruchsbegründenden Norm umfasst. Auch ein Bezieher von Arbeitslosengeld II darf bei einem notwendigen Umzug grundsätzlich alle Gegenstände und Wohnungseinrichtungen in den neuen Haushalt überführen und diese in der neuen Wohnung wieder gebrauchsfähig zu machen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. August 1998 – 4 L 3454/96 –, juris zum Sozialhilferecht). Dabei kann dahinstehen, ob die durch den Vermieter der neuen Wohnung angebotene Küchenzeile mit der im Eigentum der Klägerin stehenden Einbauküche vergleichbar ist. Es ist Sache der Klägerin, ihr Eigentumsrecht an der Einbauküche auch in der neuen Wohnung wahrzunehmen. Im Zusammenhang mit der Einbauküche kann die Klägerin auch nicht auf den Vorrang der Selbsthilfe verwiesen werden. Der Ausbau und Einbau einer Einbauküche erfordert weitergehende handwerkliche Kenntnisse, die weder von einem Leistungsberechtigten noch von dessen Helfer erwartet werden können. Vielmehr bedarf es insoweit in der Regel eines professionellen Umzugsunternehmens oder anderer vergleichbarer Anbieter. Vor dem Hintergrund, dass jene Unternehmen den Ab- und Aufbau von Einbauküchen stets nur zusammen mit einem Transport der jeweiligen Einbauküche anbieten, war die Klägerin auch nicht verpflichtet, den Transport der Einbauküche wiederum ohne Hinzuziehung eines professionellen Umzugsunternehmens zu organisieren. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Rechnung des tätig gewordenen Umzugsunternehmens (Blatt 145 d. Verwaltungsakte), bei der es sich im Vergleich zu den weiteren eingeholten Kostenvoranschlägen um das kostengünstige handelt, sind durch den Auf- und Abbau der Einbauküche Kosten in Höhe von netto 740 € entstanden. Die auf die Einbauküche entfallenden Transportkosten sowie sonstige Fixkosten ergeben sich aus der genannten Rechnung und auch aus dem vorangegangenen Kostenvoranschlag nicht (Blatt 105 der Verwaltungsakte). Das Gericht hat daher auf die Einbauküche entfallenden Anteil der Transport- und Beladungskosten zu schätzen. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass auch im Falle einer Beauftragung des Umzugsunternehmens mit dem bloßen Transport der Einbauküche und ihrer Demontage und Montage ein Teil der Transportkosten angefallen wäre, da jedenfalls annährend die gleichen Arbeitsmittel (LKW) und die gleiche Fahrstrecke angefallen wären. Aufgrund dessen, dass andererseits die Kostenposition „Be und Entladen inkl. Transport“ den Transport von 60 Umzugskisten umfasst, die durch 4-5 Mann zu bewerkstelligen war (Blatt 105 der Verwaltungsakte), ist von der Kostenposition ein Drittel von dem Gesamtbetrag für den Transport der Einbauküche zu veranschlagen, mithin 310,53 € netto. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Kosten für „Ab- und Anschluss E-Gerät“, da diese im Wege der Selbsthilfe nicht eigenständig vorgenommen werden kann (19 € netto) sowie die Kosten für die Bereitstellung von 40 Umzugskartons (64 € netto). Der Erwerb von 60 Umzugskartons war nach Auffassung der Kammer ausgehend von der Größe der Wohnung der Klägerin als alleinige Bewohnerin ihrer Wohnung deutlich überdimensioniert. Erforderlich und notwendig waren nach Auffassung des Gerichts unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung 40 Umzugskartons. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Anzahl von Umzugskartons auf andere Weise günstiger hätte erworben werden können. Es ergeben sich daher Kosten wie folgt: 740 € Einbauküche De- und Remontage 310,53 € Transport Einbauküche 19,00 € Ab- und Anschluss E-Gerät 64,00 € Umzugskartons 215,37 € Umsatzsteuer Gesamt: 1.348,90 € bb. Weitere Kosten des Umzugs Die Klägerin hat nur unzureichend von ihren Möglichkeiten zur Selbsthilfe Gebrauch gemacht. Es war der Klägerin insbesondere zuzumuten, die Umzugskartons in eigener Person, durch Verwandte oder Freundinnen sowie durch studentische Hilfskräfte zu befördern sowie Möbelstücke auseinander zu bauen und zu transportieren. Die Einschaltung eines kostenintensiven Umzugsunternehmens war insoweit nicht angemessen. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, mit ihrer Tochter und ihrer Freundin Frau ... einen passenden Umzugstermin zu vereinbaren, um mit Hilfe beider Personen sowie unter zusätzlicher Hinzuziehung studentischer Hilfskräfte den Umzug jenseits des Transportes und der Demontage und Montage der Einbauküche durchzuführen. Auch die Demontage und Montage von Lampen wäre der Klägerin und etwaiger unterstützender Personen zumutbar gewesen. Die Klägerin hat es nach ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung unterlassen, die genannte Freundin und ihre Tochter zu fragen, ob diese der Klägerin bei dem Umzug behilflich sein können. Einen plausiblen Grund hat die Klägerin hierfür nicht genannt. Dass die Tochter bereits bei dem Bepacken von Umzugskartons behilflich gewesen ist, lässt nicht darauf schlussfolgern, dass diese nicht auch bei dem Transport der Umzugskisten und Möbel geholfen hätte. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tochter der Klägerin hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. Sowohl – ggf. leicht bepackte – Umzugskartons als auch Einzelteile von Möbeln können nach der allgemeinen Lebenserfahrung durch erwachsene Personen transportiert werden, zumal die Klägerin aus einer im Erdgeschoss liegenden Wohnung auszog. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Tochter im gesamten Januar verhindert gewesen wäre, bei einem Umzug zu helfen. Dieser gesamte Zeitraum stand für die Klägerin aber zur Verfügung, um den Umzug umzusetzen. Auch wenn die Tochter alleinerziehend sein sollte, so war diese dennoch nicht daran gehindert, der Klägerin beim Bepacken von Umzugskartons und beim Tapezieren zu helfen. Die Klägerin wäre nach der Überzeugung des Gerichts auch in der Lage gewesen, an dem eigenen Umzug über die von ihr durchgeführten organisatorischen Maßnahmen mitzuwirken, etwa durch das Tragen von leicht bepackten Kartons oder einzelnen Möbelstücken sowie durch den Transport der Umzugsmasse mit Hilfe eines Kleintransporters. Soweit die Klägerin ein Attest vorgelegt hat, welches ihr eine erhebliche psychische Belastung im Zusammenhang mit dem Umzug attestiert, so ergeben sich hieraus keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin tatsächlich daran gehindert gewesen ist, an dem Umzug im genannten Sinne mitzuwirken. So war die Klägerin auch in der Lage, die durchaus auch körperlich anspruchsvolle Tätigkeit des Tapezierens vorzunehmen und allerlei Vorbereitungsmaßnahmen in Eigenregie zu treffen. Dass die Klägerin ihren Sohn, ihre Eltern sowie ihre weitere in Rügen ansässige Freundin nicht hinzugezogen hat, ist hingegen unschädlich. Der Sohn ist in München wohnhaft. Die Klägerin nach ihren eigenen, insoweit glaubwürdigen Angaben ihren Sohn gefragt, der angegeben hat, er bekomme im Januar nicht frei und er könne auch nicht kostengünstig mit der Bahn anreisen. Hinsichtlich der Eltern der Klägerin ist entsprechend ihrer Angaben davon auszugehen, dass diese in einem Lebensalter sind, in dem sie typischerweise nicht mehr in zumutbarer Weise an einem Umzug mitwirken können. Bei der in Rügen ansässigen Freundin der Klägerin handelt es sich nach den Angaben der Klägerin um eine bloße Bekannte, bei der nicht zu erwarten gewesen wäre, dass diese für eine Unterstützung nach Hamburg reist, wodurch im Übrigen ebenfalls Kosten angefallen wären. Soweit die Hinzuziehung eines Umzugsunternehmens nicht notwendig war, sind jedenfalls die fiktiven Kosten eines selbst organisierten Umzugs zu erstatten. Dieser Betrag kann gemäß § 202 iVm § 278 ZPO durch das Gericht geschätzt werden (siehe Formann, in: NZS 2019, 476, Anmerkung zu LSG NRW, Beschluss vom 27.2.2019 – L 6 AS 2437/17, BeckRS 2019, 3672). Das Gericht legt für die Inanspruchnahme eines Transporters für einen gesamten Tag ausgehend von aktuellen Angeboten einen Betrag von 150 € zugrunde. Hinzu kommen Spritkosten für eine Strecke von 8 km bei geschätzten 2 Fahrten bei einem Benzinpreis aus dem Jahr 2018 in Höhe von etwa 1,45 €, mithin etwa 7,50 €. Ferner wäre die Hinzuziehung von drei studentischen Hilfskräften á 6 Stunden erforderlich gewesen bei einem geschätzten Stundenpreis von 12 €, insgesamt mithin 216 €. Es ergeben sich Kosten wie folgt: 150 € Transporter 7,50 € Spritkosten 216 € Studentische Hilfskräfte Gesamt: 373,50 €. c. Auf die Gesamtsumme von 1.722,40 € hat die Klägerin einen Anspruch. Zwar steht die Übernahme der Kosten nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II im Ermessen des Leistungsträgers. Das Ermessen ist vorliegend indes auf Null reduziert, da der Beklagte die Notwendigkeit des Umzuges bindend festgestellt hat (§ 22 Abs. 6 S. 2 SGB II) und die genannten Kosten für die Klägerin unausweichlich waren (vgl. hierzu Krauß in: Hauck/Noftz SGB II, § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung Rn 346; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 12.01.2022) Rn 241). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 183 Satz 1 SGG. Die Klägerin begehrt die Übernahme von Umzugskosten im Wege eines verlorenen Zuschusses. Mit Schreiben vom 4.3.2016 beantragte die Klägerin, die laufend Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB)) bezog, Bewilligung eines Umzuges. Dabei teilte die Klägerin mit, dass sie ein Umzugsunternehmen nicht in Anspruch zu nehmen gedenkt. Dem Antrag fügte die Klägerin ein ärztliches Attest bei. Mit Schreiben vom 27.4.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass dieser nach den entsprechenden Vorschriften und Richtlinien in dem Vortrag der Klägerin einen wichtigen Grund anerkennt, der den von der Klägerin gewünschten Umzug und die dadurch entstehenden Kosten in angemessener Höhe rechtfertigt. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird verwiesen (Blatt 404 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 8.10.2018 übersendete die Klägerin dem Beklagten ein Angebot für eine Wohnung in der Straße An der Lohe 1 d für den Zeitraum ab dem 1.1.2019. Ausweislich des Angebotes verfügt jene Wohnung über eine Einbauküche. Mit Schreiben vom 9.10.2018 bescheinigte der Beklagte der Klägerin hinsichtlich des Umzuges in die Wohnung An der Lohe 1d, dass die Bruttokaltmiete bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt werden. Am 22.10.2018 unterschrieb die Klägerin den Mietvertrag für die genannte Wohnung für den Zeitraum ab dem 1.1.2019. Mit Schreiben vom 25.10.2019 beantragte die Klägerin die Übernahme von Kosten eines Umzugsunternehmens. Zur Begründung gab die Klägerin an, sie benötige für den Transport ein Umzugsunternehmen. Sie sei nicht in der Lage, die Möbel zu transportieren, aufzubauen und abzubauen. Sie habe keine Mittel für Umzugskartons. Die bei der alten Wohnung vorhandene Markise sei bereits von ihrem Sohn und einem Bekannten unter Beiziehung eines Transportes in Eigenregie abgebaut und in der neuen Wohnung aufgebaut worden. In dem angedachten Umzugszeitraum sei ihr in München lebender Sohn indes im Urlaub. Mit Schreiben vom 9.11.2018 reichte die Klägerin Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen ein. Hinsichtlich des Inhalts der Kostenvoranschläge wird Blatt 78 – 83 der Verwaltungsakte (E Akte 1) in Bezug genommen. Die Klägerin gab ergänzend an, sie sei selber nicht in der Lage, den Umzug durchzuführen. Lediglich einige Freundinnen würden bei dem Einräumen der Umzugskisten helfen können. Ihr Sohn sei in München und ihr 76-jähriger Vater stünde nicht zur Verfügung. Die Klägerin leide zudem an psychischen Problemen. Infolge eines Klinikaufenthaltes existiere ein soziales Umfeld praktisch nicht mehr. Lediglich einige Freundinnen könnten beim Einräumen der Umzugskartons helfen. Der Vermieter der neuen Wohnung teilte mit, dass die Wohnung über eine Einbauküche verfüge, die von Mietpreis umfasst sei. Diese sei durch die Klägerin storniert worden, da sie ihre eigene Einbauküche behalten wolle. Mit Bescheid vom 29.11.2018 lehnte der Beklagte die Übernahme von Umzugskosten vollständig ab. Zur Begründung verwies er auf den Vorrang der Selbsthilfe. Ein Auf- und Abbau und ein Transport der Einbauküche sei nicht notwendig, da die neue Wohnung über eine Einbauküche verfüge. Mit Schreiben vom 3.12.2018 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 29.11.2018 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie habe keine Möglichkeiten, Helfer für den Umzug zu organisieren. Ferner wolle sie ihre eigene Küche mitnehmen. Mit weiterem Schreiben vom 4.12.2018 teilte die Klägerin ergänzend mit, dass die in ihrem Eigentum stehende Küche hochwertig sei und diese ohnehin aus der alten Wohnung entfernt werden müsse. Sie selber sei bereit, von den Umzugskosten 250 € zu übernehmen. Als Kosten falle ein Betrag von 2.851,24 € an. Die Klägerin legte weitere Kostenvoranschläge sowie ein ärztliches Attest vom 5.12.2018 vor, wonach die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung leide und in ihrer psychischen Belastbarkeit eingeschränkt sei, auch in Bezug auf die Aufnahme und den Erhalt sozialer Beziehungen. Sie sei sozial isoliert. Es bestehe angesichts des Umzugs eine Gefahr einer massiven Überanstrengung, weshalb ein Umzugsunternehmen erforderlich sei. Mit Schreiben vom 18.12.2018 beantragte die Klägerin hilfsweise die Übernahme der Umzugskosten als Darlehen. Der Beklagte bewilligte auf den Antrag die Übernahme der Umzugskosten in Höhe von 2.601,34 € durch Bescheid vom 19.12.2018 im Wege eines Darlehens. Vom 8.1.2019 bis zum 9.1.2019 zog die Klägerin in die neue Wohnung um. Mit Schreiben vom 15.1.2019 reichte die Klägerin die Rechnung des Umzugsunternehmens in Höhe von 2.601,34 € ein. Auf den weiteren Inhalt der Rechnung wird Bezug genommen (Blatt 145 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 30.1.2019 bewilligte der Beklagte die geltend gemachten Umzugskosten nochmals als Darlehen und beglich die Rechnung des Umzugsunternehmens. Ferner erklärte der Beklagte die Aufrechnung in Höhe von monatlich 42,40 € ab dem 1.3.2019. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.5.2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, die Umzugskosten für den Aufbau, Transport und Abbau der Einbauküche sei nicht notwendig beziehungsweise erforderlich, da die neu angemietete Wohnung mit einer neuen Einbauküche ausgestattet sei. Dass der Klägerin die neue Einbauküche nicht zusage, rechtfertige nicht die Notwendigkeit der angefallenen Umzugskosten. Sie habe jedenfalls die neue Einbauküche an ihre vorhandenen Elektrogeräte farblich anpassen können. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen (Blatt 190 der Verwaltungsakte). Mit der am 5.6.2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, die von ihr bezogene neue Wohnung wäre von Seiten des Vermieters lediglich mit einer Küchenzeile, Ober- und Unterschränken, einem Herd, Backofen und einer Spüle ausgestattet gewesen. Dies sei nicht vergleichbar mit der von ihr eingebrachten Einbauküche. Ihre Eltern haben ihr für den Umzug 250 € geliehen. Sie sei bereit, die Transportkosten bezüglich der Küche zu übernehmen. Der Betrag sei in dem Angebot des Umzugsunternehmens separat aufgeführt. Ihr Sohn sei im Januar 2019 nicht zur Verfügung gestanden. Ihre Tochter sei berufstätig und alleinerziehend und habe ihr bereits beim Bepacken und Entpacken der insgesamt 60 Kartons sowie bei Malerarbeiten geholfen. Sie und ihre Tochter seien ferner nicht in der Lage, Lampen zu montieren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 29.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2019 sowie den Darlehensbescheid vom 19.12.2018 sowie vom 30.1.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die für die Umzugskosten hinsichtlich des Umzuges vom 8.1.2019 und 9.1.2019 darlehensweise erbrachten Leistungen in Höhe von 2.601,34 € als nicht rückzahlbaren Zuschuss zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt des angegriffenen Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt der Beklagte vor, die Klägerin habe ihre Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Die Klägerin habe einen Sohn sowie eine Tochter, die ihr bei dem Umzug hätten helfen können. Es sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin und ihre Tochter nicht in der Lage gewesen sein sollen, Kartons selbst zu transportieren und Lampen eigenständig zu montieren. Die Klägerin ist im Rahmen des Erörterungstermins vom 4.7.2022 persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 4.7.2022 (Blatt 42 ff der Akte). Im Rahmen des Erörterungstermins haben beide Beteiligte übereinstimmend angegeben, dass von den laufenden Leistungen der Klägerin bislang keine zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Beklagten aus dem Darlehensbescheid abgezogen worden sind. Soweit die im Nachgang zu dem Darlehensbescheid ergangenen Bewilligungsbescheide einen abweichenden Zahlungsempfänger ausweisen, so handele es sich hierbei nicht um die Umsetzung der Aufrechnung nach Maßgabe des Darlehensbescheides über die Übernahme der Kosten des Umzuges vom 8.1.2019 und 9.1.2019. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 4.7.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die übersendeten Leistungsakten des Beklagten verwiesen.