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Gerichtsbescheid

S 27 AS 2124/15

SG Magdeburg 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0604.S27AS2124.15.00
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Leitsätze
Bei der Neubegründung eines Haushalts nach einer Trennung vom Partner kann ein Sonderbedarf für die Wohnungserstausstattung anzuerkennen sein. Die eigentlich dann vorliegende Ersatzbeschaffung kann wertungsmäßig in diesem Fall der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung gleichzustellen sein. (vgl BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R = BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2 und vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R = SozR 4-4200 § 23 Nr 4). (Rn.22)
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 verpflichtet, die den Klägern als Darlehen bewilligten Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung als Zuschuss zu gewähren. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Neubegründung eines Haushalts nach einer Trennung vom Partner kann ein Sonderbedarf für die Wohnungserstausstattung anzuerkennen sein. Die eigentlich dann vorliegende Ersatzbeschaffung kann wertungsmäßig in diesem Fall der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung gleichzustellen sein. (vgl BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R = BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2 und vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R = SozR 4-4200 § 23 Nr 4). (Rn.22) Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 verpflichtet, die den Klägern als Darlehen bewilligten Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung als Zuschuss zu gewähren. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Kammer konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört wurden. Die Klage hat Erfolg. Streitgegenstand ist der angefochtene Bescheid vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015, mit dem die Beklagte die von den Klägern als Zuschuss beantragten Leistungen für Erstausstattungen in Höhe von 1.140,00 Euro als Darlehen bewilligt hat. Über einen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen kann der Leistungsträger isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen der Grundsicherung entscheiden; der Anspruch kann in der Folge auch isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BSG vom 19. August 2010, B 14 AS 36/09 R, Rn. 12, juris). Dabei begehren die Kläger mit der Klage ausschließlich die Umwandlung der ihnen mit dem streitgegenständlichen Bescheid lediglich als Darlehen bewilligten Leistungen in eine Zuschussgewährung, ohne die Leistungshöhe anzufechten und insoweit ein darüber hinaus gehendes Leistungsbegehren geltend zu machen. Das Klagebegehren richtet sich mithin ausschließlich auf die Änderung des Rechtsgrundes der Zahlung. Die in diesem Sinne statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG; vgl. hierzu m.w.N. BSG vom 12. Oktober 2016, B 4 AS 4/16 R, Rn. 19, juris) ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 ist rechtwidrig und beschwert die Kläger, soweit der Beklagte die streitigen Leistungen nur als Darlehen bewilligt hat. Die Kläger, die im Zeitpunkt des Leistungsfalls die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 4 SGB II (i.d.F.v. 20. November 2011) erfüllten und damit leistungsberechtigt nach dem SGB II waren, haben gegen die Beklagte Anspruch auf die Umwandlung der darlehensweise bewilligten Leistungen in eine Zuschussgewährung. Rechtsgrundlage für die Bewilligung der streitigen Leistungen als Zuschuss ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der zur Zeit des Leistungsfalls und damit hier maßgeblichen Fassung vom 13. Mai 2011, wonach Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht (Satz 2). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Das Tatbestandsmerkmal „Erstausstattung“ wird gesetzlich nicht näher konkretisiert. Wie alle Leistungen des SGB II sind auch die abweichend zu erbringenden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung jedenfalls aber bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist mithin, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. Eine solche Situation kann wie bei den in der amtlichen Begründung beispielhaft genannten Fällen (Wohnungsbrand, Erstanmietung nach einer Haft; BT-Drucks. 15/1514 Seite 60) auch bei der Neubegründung eines Haushalts nach einer Trennung gegeben sein (BSG vom 19. September 2008 [bereits zu der bis zum 31. Dezember 2010 noch in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II enthaltenen Regelung], B 14 AS 64/07 R, Rn. 19, juris). Zwar liegt in diesen Fällen keine Erstanschaffung im eigentlichen Sinne vor, sondern vielmehr eine Ersatzbeschaffung. Der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung können jedoch wertungsmäßig einzelne Fälle einer Ersatzbeschaffung ausnahmsweise gleichzustellen sein (vgl. BSG vom 1. Juli 2009, B 4 AS 77/08 R, Rn. 14, juris). So verhält es sich hier. Ausweislich des von der Beklagten nach einem Hausbesuch angefertigten Protokolls war die nach der Trennung bezogene neue Wohnung leer, weshalb sich die - darlehensweise - Leistungsbewilligung auch auf eine gesamte Wohnungsausstattung inklusive Einrichtung der Kinderzimmer bezog. Es handelte sich mithin um einen Fall der Neubegründung eines Haushalts nach einer Trennung, die als Ersatzbeschaffung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wertungsmäßig einer Erstbeschaffung gleichzusetzen ist. Dem Anspruch der Kläger kann im vorliegenden Fall auch nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht die Herausgabe zumindest eines Teils der bisherigen Wohnungsausstattung gefordert hätten. Insofern besteht nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB II eine generelle Verpflichtung, alle Möglichkeiten zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Ohne dass dies von der Beklagten in Zweifel gezogen wird oder hier Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Angabe ersichtlich sind, gab die Klägerseite aber bereits im Verwaltungsverfahren an, die Wohnungsausstattung stehe im Eigentum des Partners. Die Kläger müssen sich daher auch nicht entgegenhalten lassen, sich nicht hinreichend um die Realisierung ihrer Eigentumsansprüche gegen den vormaligen Partner bemüht zu haben. Hätte die Beklagte hierzu Veranlassung gesehen, wären ihr entsprechende Ermittlungen von Amts wegen mit einer Beratung der Klägerseite zur zivilrechtlichen Durchsetzung etwaiger Rechte möglich gewesen. Hinzutritt der Umstand, dass es sich bei dem vormaligen Partner nicht um den Ehegatten der Klägerin zu 1) handelte. Sie kann mithin nicht auf die zivilrechtlichen Regelungen zur Aufteilung von Hausrat unter Eheleuten verwiesen werden. Auch eine Aufteilung der - wohl gemeinsam angeschafften - Einrichtung der Kinderzimmer scheidet in Anbetracht der - unbestrittenen - Wahrnehmung des Umgangsrechts durch beide Elternteile aus. Ohne Erfolg nimmt die Beklagte die Angabe des Vaters der Klägerin zu 1) in den Blick, die Klägerin zu 1) habe bis zum Jahr 2008 über eine eigene Wohnung mit Einrichtung verfügt. Hierauf kommt es - in Anbetracht des gemeinsam genutzten, aber unbestritten im Eigentum des ehemaligen Partners stehenden Haushalts - nicht an. Höchstrichterlich wird die Neugründung eines Haushalts nach einer Trennung den in der Gesetzesbegründung genannten Fällen der Neugründung eines Haushalts nach einem Wohnungsbrand und einer Haft wertungsmäßig gleichstellt. Hieraus folgt zugleich, dass es gerade nicht auf die Lebensumstände noch vor der Gründung des untergegangenen Haushalts ankommt. Ebenso wie der Bedarf in den vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Umständen nach einer Haftentlassung anfällt, ohne dass hierfür auf den Haushalt vor Haftantritt abgestellt wird, ist im Fall einer höchstrichterlich diesen Umständen gleichgesetzten Trennung nicht auf den Haushalt der Partner vor Gründung des gemeinsamen - durch die Trennung untergangenen und insoweit für die Frage des Bedarfsanfalls maßgeblichen - Haushalts abzustellen. Schließlich kam es hier nicht darauf an, dass § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II den Leistungsträgern ein Auswahlermessen zur Frage der Leistungserbringung durch Sach- oder Geldleistung einräumt. Eine Sachleistung scheidet in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nach Anschaffung der Wohnungsausstattung lediglich die Umwandlung der darlehensweisen Leistungsbewilligung in eine Zuschussgewährung begehrt wird, naturgemäß aus. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen für Erstausstattungen als Zuschuss statt als Darlehen. Die Klägerin zu 1) lebte gemeinsam mit ihren Kindern, den minderjährigen Klägern zu 2) und 3), und ihrem Partner, dem Vater der Kinder, in einer Wohnung in Südharz. Im Oktober 2014 beantragte sie für sich und ihre Kinder bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld II und teilte im Rahmen des Antragsverfahrens mit, sich von ihrem Partner getrennt zu haben. Zum 1. Dezember 2014 schloss sie einen Mietvertrag für eine Wohnung in Wernigerode ab, welche sie gemeinsam mit ihren Kindern beziehen wolle. Die Beklagte bewilligte den Klägern daraufhin (zunächst vorläufige) Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab Dezember 2014. Die Kläger stellten bei der Beklagten zudem einen Antrag auf Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung. Die in der bisherigen Wohnung befindlichen Möbel stünden im Eigentum des ehemaligen Partners. Die Beklagte stellte im Rahmen eines daraufhin durchgeführten Hausbesuchs fest, dass die neue Wohnung leer vorgefunden worden sei. Dies gelte auch für die Kinderzimmer, da nach Auskunft des beim Hausbesuch anwesenden Vaters der Klägerin zu 1) der ehemalige Partner das Mobiliar und Inventar der Kinderzimmer nicht herausgeben wolle, um den regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern auch nach der Trennung von der Klägerin zu 1) gewährleisten zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls vom 8. Dezember 2014 ergänzend verwiesen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 gewährte die Beklagte den Klägern ein Darlehen in Höhe von 1.140,00 Euro als einmalige Beihilfe zur Anschaffung einer Wohnungsausstattung. Die Voraussetzungen für die beantragte zuschussweise Bewilligung von Leistungen für Erstausstattungen lägen nicht vor, da es sich hier um eine Ersatzbeschaffung handele. Dagegen erhoben die Kläger mit der Begründung Widerspruch, mit der Trennung vom Partner sei ein neuer Bedarfsfall eingetreten. Einen Leistungsfall löse nicht allein eine Erstbeschaffung aus, sondern auch eine Ersatzbeschaffung im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen. Hierzu zähle nicht nur ein Bedarfsfall nach einem Wohnungsbrand oder einer Haft, sondern auch ein Bedarfsfall nach einer Trennung vom Partner. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Bedarf für eine Wohnungserstausstattung sei von einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf bzw. einer Ersatzbeschaffung abzugrenzen. Letztere liege hier aber vor, so dass nur ein Darlehen zu bewilligen gewesen sei. Die Klägerin habe nach Angabe ihres Vaters bis zum Jahr 2008 über eine Wohnung mit eigenen Möbeln verfügt. Zudem sei die Einrichtung der Kinderzimmer gemeinsam mit dem ehemaligen Partner angeschafft worden, weshalb die Klägerin zu 1) hierauf einen Anspruch habe. Am 13. Juli 2015 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie das Vorbringen aus dem Vorverfahren und verweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Vorliegen eines neuen Bedarfsfalls bei einer Haushaltsneugründung nach einer Trennung vom Partner. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 zu verpflichten, die ihnen als Darlehen bewilligten Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung als Zuschuss zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen und verweist auf das Vorbringen aus dem Vorverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.