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Urteil

L 6 AL 6/17

Landessozialgericht für das Saarland 6. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst (BUFD) mit einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich und einem Entgelt von 300,00 € monatlich stellt keine ehrenamtliche Betätigung iSd § 138 Abs 2 SGB III dar und schließt daher den gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld aus. (Rn.57) 2. Teilt der Bezieher von Arbeitslosengeld die Aufnahme einer Tätigkeit im BUFD entgegen der im Merkblatt 1 für Arbeitslose enthaltenen eindeutigen Hinweise der Arbeitsagentur nicht mit, handelt er im Regelfall grob fahrlässig iSd § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 iVm § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X. (Rn.64)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.01.2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst (BUFD) mit einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich und einem Entgelt von 300,00 € monatlich stellt keine ehrenamtliche Betätigung iSd § 138 Abs 2 SGB III dar und schließt daher den gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld aus. (Rn.57) 2. Teilt der Bezieher von Arbeitslosengeld die Aufnahme einer Tätigkeit im BUFD entgegen der im Merkblatt 1 für Arbeitslose enthaltenen eindeutigen Hinweise der Arbeitsagentur nicht mit, handelt er im Regelfall grob fahrlässig iSd § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 iVm § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X. (Rn.64) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.01.2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Die von der Beklagten eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist begründet. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin und des SG hat die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes der Klägerin zu Recht rückwirkend aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.867,50 € gefordert. Hinsichtlich der in §§ 48 SGB X, 330 SGB III normierten Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bezieht sich der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil, so dass in Bezug darauf von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ). Durch die Aufnahme der Tätigkeit im BUFD am 01.09.2013 war in den Verhältnissen, die bei der Bewilligung des Arbeitslosengeldes der Klägerin vorgelegen hatten, auch eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X insofern eingetreten, als die Klägerin ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht mehr erfüllte. Denn eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ist gem. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III die Beschäftigungslosigkeit; diese war vorliegend aber aufgrund der – nach den eigenen Angaben der Klägerin – durchgehend wöchentlich mehr als 15 Stunden umfassenden (vgl. § 138 Abs. 3 SGB III) Tätigkeit im Rahmen des BUFD nicht mehr gegeben. Gem. § 138 Abs. 2 SGB III schließt eine ehrenamtliche Betätigung Arbeitslosigkeit zwar nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des oder der Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. Auch wenn das BSG in dem vom SG zitierten Urteil vom 26.07.2016 (Az.: B 4 AS 54/15 R juris Randnr. 26) ausgeführt hat, dass der BUFD „nach seiner Zweckrichtung einem Ehrenamt jedenfalls ähnlich“ sei, handelt es sich nach der Überzeugung des Senats gleichwohl nicht um ein Ehrenamt i.S.d. § 138 Abs. 2 SGB III. Denn ein erstes und wichtiges Abgrenzungsmerkmal der ehrenamtlichen Betätigung i.S.d. § 138 Abs. 2 SGB III ist die Unentgeltlichkeit, wobei allenfalls eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 € als unschädlich angesehen werden kann (vgl. Gutzler in NK-SGB III, 6. Auflage 2017, § 138 Randnr. 243); die Klägerin hat aber auch nach dem 01.12.2013 noch eine monatliche Leistung von 300,00 € bezogen. Entscheidend gegen die Qualifizierung als „ehrenamtliche Betätigung“ spricht weiter, dass für eine Tätigkeit im Rahmen des BUFD Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, so dass durch eine solche Tätigkeit ein eigenständiger Arbeitslosengeld-Anspruch erworben werden kann (vgl. https://www.bundesfreiwilligendienst.de/der-bundesfreiwilligendienst/a-bis-z.html). Es wäre nach Auffassung des Senats systemwidrig, neben einer mehr als kurzzeitigen Tätigkeit, für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, die Zahlung von Arbeitslosengeld zuzulassen. Damit stand der Klägerin ab dem 01.09.2013 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr zu. Die Beklagte war auch berechtigt, die Leistungsbewilligung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X rückwirkend aufzuheben, weil die Klägerin die ihr gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I obliegende Verpflichtung, Änderungen in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen der Beklagten unverzüglich mitzuteilen, grob fahrlässig verletzt hat. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X setzt voraus, dass der/die Leistungsbezieher/in aufgrund einfachster und naheliegendster Überlegungen mit Sicherheit hätte erkennen können und auch müssen, dass er/sie zur Mitteilung der eingetretenen Veränderung in den für die Leistungsbewilligung maßgeblichen Verhältnissen verpflichtet war (vgl. BSG-Urteil vom 26.08.1987, Az.: 11a RA 30/86). Für die Bejahung grober Fahrlässigkeit genügt es daher nicht, dass der/die Leistungsempfänger/in mit dem Wegfall des Leistungsanspruchs rechnen musste. Verlangt wird vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaß, die dann zu bejahen ist, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei ist nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen (vgl. BSG-Urteil vom 06.03.1997, Az.: 7 RAr 40/96). Entgegen der Auffassung des SG ist der Klägerin vorliegend der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens zu machen. Denn in dem ihr ausgehändigten Merkblatt 1 war die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Ableistung von BUFD die Agentur für Arbeit unverzüglich zu benachrichtigen ist und dass beim Bezug von Arbeitslosengeld II die Mitteilungspflicht auch gegenüber der Arbeitsagentur besteht. Die Klägerin hat insoweit eingeräumt, dass sie die Hinweise in dem ihr ausgehändigten Merkblatt nicht so ausführlich studiert habe, dass ihr bewusst gewesen wäre, dass sie die Aufnahme der Tätigkeit beim BUFD auch der Arbeitsagentur hätte mitteilen müssen. Für den Senat bestehen aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine Zweifel, dass die Klägerin bei sorgfältigem Lesen die in dem Merkblatt enthaltenen Hinweise auch ohne Weiteres hätte verstehen können. Damit ist grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verletzung der Mitteilungspflicht zu bejahen; unerheblich ist hierbei, dass die Klägerin die Aufnahme der Tätigkeit möglicherweise dem Zeugen Sch. vom Jobcenter mitgeteilt hat; ebenso unerheblich ist, dass nach den ursprünglich auf der Website des Bundesministeriums für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben enthaltenen Hinweisen der Eindruck entstehen konnte, dass neben einer Tätigkeit im Rahmen des BUFD Arbeitslosengeld bezogen werden konnte. Soweit die Klägerin in dem Erörterungstermin am 15.09.2017 noch behauptet hatte, die Zeugin Gr. habe ihr die Auskunft erteilt, dass der Bezug von Arbeitslosengeld und die gleichzeitige Ableistung von Bundesfreiwilligendienst kein Problem sei, hat die Klägerin diese Behauptung in dem Erörterungstermin am 22.05.2018 so nicht mehr aufrecht erhalten; die Behauptung ist dann auch durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Gr. in dem Beweistermin am 07.08.2018 widerlegt worden. Die Zeugin Gr. hat insoweit nämlich geäußert, es sei nicht richtig, dass sie - die Zeugin - Frau A. gesagt hätte, dass der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld und die Ableistung von Bundesfreiwilligendienst kein Problem sei. Sie - die Zeugin - habe damals bereits gewusst, dass man nicht gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen und Bundesfreiwilligendienst ableisten könne. Wenn ihr die Klägerin erklärt hätte, dass sie im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden habe, hätte sie ihr daher gesagt, dass sie sich dort abmelden oder zumindest Bescheid sagen müsse. Unabhängig von den Auskünften, die die Zeugin Gr. der Klägerin erteilt hat, ist entscheidend für den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin in Bezug auf die unterlassene Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme gegenüber der Beklagten, dass in dem der Klägerin ausgehängten Merkblatt 1 in Bezug auf eine Beschäftigungsaufnahme ausdrücklich und in Fettdruck ausgeführt wird: „Verlassen Sie sich auch nicht auf eventuelle Zusagen anderer, z.B. Ihrer Arbeitgeberin / Ihres Arbeitgebers, Ihre Beschäftigungsaufnahme Ihrer Agentur für Arbeit anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet.“ Einzuräumen wäre der Klägerin allenfalls, dass für den Fall, dass die Zeugin Gr. die von der Klägerin behauptete Auskunft so erteilt hätte, und seitens der Klägerin gegenüber dem Zeugen Sch. eine Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme erfolgt wäre, weiterhin im Hinblick auf die (ursprünglich) missverständlichen Hinweise auf der Website des Bundesministeriums für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben im Hinblick auf die „Soll-Vorschrift“ des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein sog. „atypischer Fall“ in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BSG-Urteile vom 28.06.1990, Az.: 7 RAr 132/88; vom 29.11.1989, Az.: 7 RAr 138/88; vom 26.06.1986, Az.: 7 RAr 126/84 und vom 21.05.1986, Az.: 11b RAr 12/85), der eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung nur bei Anstellung von Ermessenserwägungen zulassen würde. Hierauf kommt es indes nicht an, da bei der Rückforderung von Leistungen nach dem SGB III seit dem 01.01.1998 die Regelung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III auch in atypischen Fällen die Anstellung von Ermessenserwägungen verhindert. Ebenso wenig kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles darauf an, ob angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts die Voraussetzungen für einen Erlass der Forderung gegeben sind; dies wird die Beklagte auf den von der Klägerin gestellten Antrag hin gesondert zu prüfen haben. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist vorliegend eingehalten, und gem. § 50 Abs. 1 SGB X ist die Klägerin zur Erstattung der überzahlten Leistungen verpflichtet; hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Erstattungsbetrages ergeben sich keine Bedenken. Auf die Berufung der Beklagten war das angegriffene Urteil des SG folglich aufzuheben, und die Klage war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob es sich beim BUFD um eine ehrenamtliche Tätigkeit i.S.d. § 138 Abs. 2 SGB III handelt, hat der Senat die Revision ausdrücklich zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.867,50 € wegen Aufnahme einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst (BUFD). Der im Jahr 1967 geborenen Klägerin wurde mit Bescheid vom 21.12.2012 von der Beklagten Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III) für die Zeit vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 in Höhe von täglich 20,75 € bewilligt; ergänzend erhielt sie vom Beigeladenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des 2. Buches des Sozialgesetzbuchs, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Am 01.09.2013 nahm die Klägerin eine Tätigkeit im Rahmen des BUFD auf, wobei sie der Förderschule für geistige Entwicklung in A-Stadt zugewiesen wurde. Hierfür erhielt sie zunächst eine monatliche Leistung von 400,00 €; aufgrund einer ab dem 01.12.2013 erfolgten Reduzierung der Stundenzahl auf 20 wurde ihr ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Leistung von 300,00 € gezahlt. In einem am 28.11.2013 beim Beigeladenen eingereichten Weiterbewilligungsantrag gab die Klägerin u.a. ihre Tätigkeit beim BUFD an. Der Beigeladene zog aber zunächst keine leistungsrechtlichen Konsequenzen aus dieser Mitteilung. Am 28.02.2014 erhielt die Beklagte durch eine Mitteilung des Beigeladenen Kenntnis von der Tätigkeit der Klägerin beim BUFD. Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2014 die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 01.09.2013 auf und forderte mit Erstattungsbescheid vom 26.03.2014 die Klägerin auf, das überzahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.867,50 € sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 528,09 € + 69,84 € = 597,93 €, mithin einen Gesamtbetrag von 2.465,43 € zu erstatten. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 11.04.2014 Widerspruch mit der Begründung (im Wesentlichen) ein, sie habe ihr Einkommen beim Beigeladenen nachgewiesen und nicht gewusst, dass sie das Einkommen auch bei der Beklagten habe nachweisen müssen. Auf den Widerspruch hin reduzierte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 30.06.2014 die geltend gemachte Forderung um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2014 wurde der weitergehende Widerspruch mit der Begründung (im Wesentlichen) zurückgewiesen, die Klägerin sei ab dem 01.09.2013 nicht mehr arbeitslos gewesen, nachdem sie eine Tätigkeit im BUFD aufgenommen habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld hätten deshalb nicht mehr vorgelegen. Die Leistungsbewilligung sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben gewesen, weil die Klägerin die Aufnahme der Tätigkeit nicht mitgeteilt habe; hierzu sei sie aber verpflichtet gewesen. Außerdem hätte die Klägerin wissen müssen, dass ihr Anspruch weggefallen sei. Das Merkblatt, das sie erhalten habe, erhalte verständliche Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen und Mitteilungspflichten. Im Merkblatt stehe, dass die Klägerin als Bezieherin von Arbeitslosengeld, sofern sie auch ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhalte, sowohl gegenüber der Arbeitsagentur als auch gegenüber dem Jobcenter mitteilungspflichtig sei. Es liege somit grobe Fahrlässigkeit vor, weil die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Gegen den am 03.07.2014 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 04.08.2014, einem Montag, Klage mit der Begründung (im Wesentlichen) erhoben, dem Arbeitsvermittler des Beigeladenen – dem Zeugen Sch. – sei der BUFD bekannt gewesen. Der Verdienst sei mit den Leistungen des Beigeladenen verrechnet worden. Ihr sei nicht klar gewesen, dass sie den Verdienst auch der Beklagten hätte mitteilen müssen. Die Beklagte hat die verbis-Vermerke für den Zeitraum vom 29.11.2012 bis 16.07.2014 vorgelegt. Für den 28.08.2013 findet sich dort folgender von dem Zeugen Sch. gefertigter Vermerk: „Verfahren zur Bewertung des Abschluss noch in Bearbeitung. Beratung AVGS, Ausgabe Gutschein Bewerbungsmanagement, Einladung zum Folgetermin persönlich überreicht.“ Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Beschluss vom 12.03.2015 das Jobcenter im Regionalverband B-Stadt beigeladen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.01.2017 hat die Klägerin angegeben, sie habe den Zeugen Sch. bereits im Juni über ihr Vorhaben, BUFD zu leisten, informiert. Unterlagen habe sie damals noch nicht gehabt. Er sei darüber wenig begeistert gewesen, weil es sich nicht um eine dauerhafte Tätigkeit handele. Die Teilanerkennung ihres Studiums habe sie damals noch nicht gehabt. Sie habe dann erneut am 28.08. einen Termin bei Herrn Sch. gehabt. Dabei habe sie ihm konkret die Tätigkeitsaufnahme mitgeteilt. Der Zeuge Sch. hat ausgesagt, konkrete Erinnerungen an den Vorgang habe er jetzt nicht mehr. Er müsse auf die Dokumentationen in der Akte verweisen. Normalerweise sei er vorgegangen wie folgt: wenn er von der Aufnahme einer Tätigkeit erfahren habe, habe er um Vorlage von Nachweisunterlagen aufgefordert. Wenn er dann solche Unterlagen vorliegen gehabt habe, habe er diese an die Leistungsabteilung weitergegeben. Auf Vorhalt des verbis-Vermerks vom 28.08.2013 hat der Zeuge ausgesagt, es sei am 28.08.2013 wohl um die Anerkennung einer Erzieherin-Ausbildung gegangen. Er habe die Klägerin aufgefordert gehabt, ihren Abschluss anerkennen zu lassen. Es sei um ein Studium gegangen, das anerkannt werden sollte. Normalerweise würde er wohl die Aufnahme einer Tätigkeit im BUFD in einer Anzeige aufnehmen. Wie es im konkreten Fall gelaufen sei, könne er heute nicht mehr sicher sagen. Mit Urteil vom 11.01.2017 hat das SG die Bescheide vom 26.03.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.06.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 aufgehoben. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht befugt gewesen, die Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 zurückzunehmen und das ausgezahlte Arbeitslosengeld zurückzufordern. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung komme nur § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X solle der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolge, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene gewusst oder nicht gewusst habe, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Nach § 330 Abs. 3 SGB III sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung vorlägen. In den tatsächlichen Verhältnissen dürfte zwar ab dem 01.09.2013 eine wesentliche, d.h. rechtserhebliche Änderung eingetreten sein; der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei wohl entfallen. Die weiteren Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 SGB X lägen aber nach Ansicht der Kammer nicht vor. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld seien in den §§ 136 ff SGB III geregelt. Voraussetzung für den Anspruch sei nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III u.a. Arbeitslosigkeit. Arbeitslos sei nach § 138 Abs. 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sei und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe (Beschäftigungslosigkeit), 2. (...) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe (Verfügbarkeit). Mit der Aufnahme der Tätigkeit im BUFD könne die Beschäftigungslosigkeit entfallen sein; das SGB III gehe – zumindest im beitragsrechtlichen Sinne – wohl davon aus, dass es sich bei Tätigkeiten im BUFD um Beschäftigungen handele (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III, § 150 Abs. 2 SGB III, § 344 Abs. 2 SGB III); sofern man davon ausginge, dass es sich nicht um Beschäftigungen im hier maßgeblichen leistungsrechtlichen Sinn handele (möglicherweise in diesem Sinne – allerdings in anderem Zusammenhang – Bundessozialgericht vom 26.07.2016 – B 4 AS 54/15 R juris Randnr. 26), wäre zu prüfen, ob im konkreten Fall die Verfügbarkeit aufgrund der Tätigkeit nicht mehr gegeben gewesen wäre; möglicherweise wäre hierbei auch § 138 Abs. 2 SGB III zu beachten, wonach eine ehrenamtliche Betätigung die Arbeitslosigkeit nicht ausschließe, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt werde. Das BSG vertrete die Auffassung, dass es sich beim BUFD nicht um eine Erwerbstätigkeit handele; nach seiner Zweckrichtung sei er einem Ehrenamt jedenfalls ähnlich (BSG a.a.O. juris Randnr. 26). Die Kammer könne dies hier offen lassen. Jedenfalls seien nach Ansicht der Kammer die Voraussetzungen für die beiden in Betracht kommenden Alternativen des § 48 SGB X nicht erfüllt. Der Klägerin könne weder entgegen gehalten werden, dass sie gewusst oder grob fahrlässig nicht gewusst habe, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf. entfallen gewesen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X), noch dass sie vorsätzlich oder grob fahrlässig die Aufnahme der Tätigkeit nicht angezeigt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld – möglicherweise – wegen Wegfall der Arbeitslosigkeit entfallen gewesen sei, habe sie nicht erkennen können. Dies erfordere rechtliche Wertungen, die nicht von Personen erwartet werden könnten, die über keine speziellen Kenntnisse verfügten. Insofern komme nach Ansicht der Kammer bei der Klägerin weder die Annahme von tatsächlicher Kenntnis noch von grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Betracht. Auch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Anzeigepflichten (§ 60 des 1. Buches des Sozialgesetzbuchs, Allgemeiner Teil ) liege nach Ansicht der Kammer nicht vor. Dafür, dass die Klägerin die Aufnahme ihrer Tätigkeit vorsätzlich – also bewusst – nicht angezeigt hätte, gebe es keine Anhaltspunkte. Unstreitig habe sie die Tätigkeit spätestens im November 2013 beim Beigeladenen angezeigt; wenn sie etwas bewusst hätte verschweigen wollen, wäre dieses Verhalten nicht verständlich; sie habe damit rechnen müssen, dass durch die Anzeige beim Beigeladenen auch die Beklagte früher oder später davon erfahren würde. Aber auch eine grobe Fahrlässigkeit sei nach Ansicht der Kammer nicht festzustellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könnte eine grobe Fahrlässigkeit nur daran anknüpfen, dass die Klägerin die Tätigkeit nicht auch bei der Beklagten angezeigt habe; dass sie sie nicht zeitnah beim Beigeladenen angezeigt hätte, lasse sich nicht nachweisen, was zu Lasten der Beklagten geht; diese trage insoweit die Beweislast. Der Zeuge Sch. habe zwar angegeben, dass er normalerweise bei Aufnahme einer Tätigkeit Unterlagen angefordert und diese dann auch an die Leistungsabteilung weitergegeben habe. Im konkreten Fall habe er sich aber nicht mehr festlegen wollen. Auch angesichts des Umstands, dass man beim Beigeladenen auch nach der unstreitigen Anzeige der Tätigkeit im November 2013 zunächst keine Schlussfolgerungen gezogen habe, sehe die Kammer deshalb keine hinreichende Grundlage, sich über das nachvollziehbare Vorbringen der Klägerin hinwegzusetzen. Sei demnach davon auszugehen, dass die Klägerin die Tätigkeit bei ihrer Aufnahme beim Beigeladenen, nicht aber auch bei der Beklagten angezeigt habe, begründe dies nach Ansicht der Kammer keine grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit sei nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden sei. Die erforderliche Sorgfalt verletze in besonders schwerem Maße, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstelle und daher nicht beachte, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse; dabei sei das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff, BSG vom 08.02.2001 – B 11 AL 21/00 R). Eine so schwere Pflichtverletzung könne die Kammer hier nicht feststellen. Zwar werde im Merkblatt, das der Klägerin ausgehändigt worden sei, sowohl auf die Mitteilungspflicht über den BUFD als auch auf die Notwendigkeit von Anzeigen beim Jobcenter und bei der B. bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen von beiden Stellen hingewiesen (Seiten 50, 52). Allerdings müsse man in diesen Fällen – um die konkrete Handlungsverpflichtung zu ermitteln – mehrere Stellen des Merkblatts zur Kenntnis nehmen und verinnerlichen. Dass die Klägerin dies im konkreten Fall nicht getan habe, könne zwar eine Fahrlässigkeit begründen, nach Ansicht der Kammer aber keine grobe Fahrlässigkeit; es handele sich nicht um eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung, zumal aus Sicht des Betroffenen die B. und das Jobcenter miteinander zusammenhingen; die Klägerin sei – abgesehen von einer kurzen Phase zu Beginn des Leistungsbezugs – auch nur noch vom Jobcenter betreut worden. Dass sie aufgrund ihrer Ausbildung (vgl. Vermerk Blatt 70 Gerichtsakte über ihr Studium) ein vertieftes Verständnis für Verwaltungsstrukturen hätte, könne nicht angenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung nach § 48 SGB X hätten demnach nicht vorgelegen. Auch eine Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X habe dann nicht geltend gemacht werden können. Gegen das am 20.01.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.02.2017 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, sie weise auf den Inhalt des Merkblattes zu Ziffer 8.2 auf den Seiten 50 ff hin. Die Klägerin habe dessen Erhalt und die Kenntnis seines Inhalts mit Unterschrift auf dem Antrag vom 19.12.2012 bestätigt gehabt. Im Merkblatt werde zunächst ausgeführt, dass Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen der Beklagten, die maßgeblich für die Gewährung von Arbeitslosengeld seien und deshalb auch im Antrag abgefragt würden, unverzüglich mitgeteilt werden müssten. Das Merkblatt weise auch ausdrücklich darauf hin, dass diese Meldepflicht bei Aufstockern wie der Klägerin sowohl gegenüber dem Jobcenter als auch gegenüber der Agentur für Arbeit bestehe. Als Beispiel für eine solche Meldepflicht sei unter Ziffer 14 das Ableisten des BUFD ausdrücklich genannt. Weiter enthalte das Merkblatt Hinweise zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht während dieser Zeit. Dass es sich beim Jobcenter und der Beklagten um zwei unterschiedliche Behörden handele, sei der Klägerin bekannt gewesen. Sie habe offenbar, dass sie sich bei der Beklagten arbeitslos habe melden müssen, um in den Genuss der Leistung Arbeitslosengeld zu kommen. Den diesbezüglichen Antrag habe sie jedenfalls unabhängig von dem Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt. Die Klägerin verfüge über einen ausländischen Bildungsabschluss (Kasachstan), der in Deutschland einem ersten Staatsexamen gleichkomme. Sie befinde sich seit 1995 in Deutschland. Seitdem habe die Klägerin verschiedene Weiterbildungen absolviert und sei auch beruflich tätig gewesen. Die Klägerin sei dabei unter anderem als Betreuungskraft, Erzieherin und selbständige Paartherapeutin sowie Helferin im Büro tätig gewesen. Diese Berufe erforderten aus Sicht der Beklagten eine gute Kommunikationsfähigkeit. Es möge zwar sein, dass die Klägerin keine vertieften Kenntnisse der Verwaltungsstrukturen habe und auch nicht habe haben müssen. Die Beklagte gehe aber davon aus, dass es der Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Qualifikationen möglich gewesen sei, den Inhalt des Merkblatts 1 für Arbeitslose zu lesen und auch zu verstehen. Die Auffassung des SG, die hier ausschlaggebenden Passagen seien an unterschiedlichen Stellen des Merkblatts behandelt worden und der Umstand, dass die Klägerin dies nicht zur Kenntnis genommen habe, könne zumindest keine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin begründen, werde von der Beklagten nicht geteilt. Die Klägerin habe mit ihrer Unterschrift im Antrag angegeben, vom Inhalt dieses Merkblattes insgesamt Kenntnis genommen zu haben. Die hier ausschlaggebenden Hinweise befänden sich im Übrigen alle unter einem Abschnitt, der allerdings über mehrere Seiten gehe. Allein schon aus dem Umstand, dass man auch einmal umblättern müsse, um die Information vollständig lesen zu können, zu schlussfolgern, dass dies keine grobe Fahrlässigkeit begründen könne, halte die Beklagte nicht für zutreffend. Große intellektuelle Fähigkeiten über das Beherrschen des Lesens hinaus seien aus Sicht der Beklagten auf Grund der eindeutigen Hinweise im Merkblatt auch für den nicht im Bereich der Verwaltung Gebildeten nicht erforderlich. Die Beklagte gehe auch davon aus, dass die Klägerin über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt habe. Es möge nach alledem also sein, dass es für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Aufnahme der Beschäftigung im BUFD weggefallen sei, die Klägerin hätte die Aufnahme der Beschäftigung jedoch unverzüglich der Beklagten (und nicht dem Jobcenter) mitteilen müssen. Dies habe sie grob fahrlässig nicht getan. Die grobe Fahrlässigkeit ergebe sich aus Sicht der Beklagten daraus, dass die Klägerin im Merkblatt 1 in verständlicher Art und Weise über ihre Mitwirkungspflichten informiert worden sei. Sie habe bestätigt, dies zur Kenntnis genommen zu haben. Dennoch sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG vom 11.01.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, es sei ihr bekannt gewesen, dass Veränderungen dem Jobcenter mitzuteilen seien. Sie sei dem auch nachgekommen. Allerdings nur mündlich und nicht schriftlich oder zu Protokoll. Das Gespräch mit Herrn Sch., ihrem damaligen Fallmanager, habe noch vor dem Antritt des BUFD stattgefunden. Wie sich im nach hinein herausgestellt habe, habe er dies nicht in der Akte festgehalten. Als Kunde habe sie nun mal keine unmittelbare Einsicht in diese Dokumentation, selbst wenn, wisse sie nicht, was der Sachbearbeiter in welchem Fall wie zu dokumentieren habe. Ein weiteres Gespräch mit Herrn Sch. habe drei Monate später stattgefunden; da habe sie ihm über ihre ersten BUFD-Erfahrungen vor Ort berichtet. Warum dies beide Male nicht in die Akte aufgenommen worden sei und auch keine schriftlichen Nachweise von ihr verlangt worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Soweit ihr von der Beklagten unterstellt werde, dass sie sich beinahe mit Absicht in Schwierigkeiten mit der Behörde gebracht habe, sei das mit Sicherheit nicht der Fall. Als sie auf der Suche nach einer Anstellung vom Saarländischen Ministerium für Bildung den Vorschlag bekommen habe, BUFD zu absolvieren, sei ihr dort von Frau Gr. ausdrücklich mitgeteilt worden, dass es keine Komplikationen mit Arbeitslosengeld-Empfang gebe; es sei gesetzlich geregelt, man habe solche Fälle schon gehabt. Nachdem sie Herrn Sch. von ihrem Vorhaben im Gespräch informiert habe, sei auch von ihm keine Information darüber gekommen, dass in ihrem Fall etwas speziell zu berücksichtigen sei, auch später nicht, wo sie den Dienst begonnen habe und ein weiteres Gespräch mit ihm über die ersten Erfahrungen geführt habe. Hätte sie genau gewusst, dass sie damit in solche Schwierigkeiten geraten würde, hätte sie den BUFD auch später antreten können. Damals sei sie einfach froh gewesen, wieder was zu tun zu haben und das auch noch in der örtlichen Umgebung. BUFD sei zu diesem Zeitpunkt eine neue Initiative gewesen, verwaltungstechnisch wohl auch, sonst sei es nicht zu erklären, warum man sie in diese Falle habe tappen lassen. Auf der Website des Bundesministeriums für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sei damals Folgendes zu lesen gewesen: „Arbeitslosengeld Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II s.u. ALG II Auch Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - dem sogenannten Arbeitslosengeld II - können nach Angaben der zuständigen B. am BFD oder FSJ/FÖJ teilnehmen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet. Einnahmen sind unter anderem das gewährte Taschengeld und die Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen. Von der Anrechnung ausgenommen ist sowohl beim BFD als auch bei FSJ/FÖJ in der Regel ein Taschengeldfreibetrag in Höhe von 200 Euro (S 1 Abs. 7 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Wird aber zusätzlich zu den Einnahmen aus einem Freiwilligendienst eine weitere Einnahme aus einer Erwerbstätigkeit (z. B. Minijob) erzielt, gilt dieser erhöhte Freibetrag nicht, sondern die Regelungen über die Absetzbeträge bei Erwerbseinkommen. Danach bleibt vom Erwerbseinkommen grundsätzlich ein Betrag von 100 Euro anrechnungsfrei, vgl. 5llb Abs. 2 SGB II. Für Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit oberhalb 100 Euro wird bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro (für Leistungsbezieher mit mindestens einem Kind bis 1.500 Euro) ein weiterer Freibetrag eingeräumt. In diesem Fall werden außer den Absetzbeträgen für das Erwerbseinkommen zudem auch die mit der Erzielung des Taschengeldes verbundenen notwendigen Ausgaben vom Taschengeld abgesetzt. Die Teilnahme an einem BFD oder FSJ/FÖJ ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 7 Nummer 5 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.“ Das Jobcenter habe ihr die Geldleistung aus dem BUFD im Nachhinein angerechnet, so dass ihr für den betreffenden Zeitraum nicht mehr Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden habe als gesetzlich erlaubt. Warum die B. in dem Fall von Überzahlung spreche, erschließe sich ihr nicht, sei doch (das) Jobcenter eine Einrichtung der B.. Sie halte die Rückforderung für ungerecht und bitte das Gericht, es nochmal zu überprüfen und zu entscheiden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Vorsitzende hat am 15.09.2017 und am 22.05.2018 Erörterungstermine durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle dieser Termine verwiesen. Im Anschluss an den Erörterungstermin vom 15.09.2017 hat die Beklagte (im Wesentlichen) ausgeführt, sie gehe (nach wie vor) davon aus, dass die Klägerin, wenn sie auch vielleicht nicht habe erkennen können, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch die Aufnahme der Beschäftigung weggefallen gewesen sei, doch aber eine Verpflichtung gehabt habe, Änderungen in den Verhältnissen der Beklagten unverzüglich mitzuteilen, und dieser Verpflichtung grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Dass es sich bei der Aufnahme der Tätigkeit im BUFD um die Aufnahme einer die Verfügbarkeit im Sinne von § 138 Abs. 5 SGB III ausschließende Beschäftigung gehandelt habe, dürfte nach den Angaben der Klägerin im Erörterungstermin (Anfangs 30 Stunden/Woche und ab Dezember 20 Stunden/Woche) feststehen. Damit sei eine für die Klägerin nachteilige Änderung der Verhältnisse eingetreten. Die Pflicht zur Mitteilung dieser Änderung habe sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB l ergeben. Im Merkblatt 1, das der Klägerin mit dem Antrag ausgegeben worden sei, sei die Klägerin in verständlicher Art und Weise über ihre Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten informiert worden. Dass die Klägerin der deutschen Sprache in ausreichendem Umfang mächtig sei, um diese Informationen verstehen zu können, habe der Erörterungstermin ergeben. Die Klägerin habe bei der Beklagten zudem angegeben, dass sie ein Studium in Kasachstan erfolgreich absolviert habe. Aufgrund der im Merkblatt 1 erteilten Hinweise hätte der Klägerin klar sein müssen, dass sie die Aufnahme der Tätigkeit im BUFD der Beklagten und nicht dem Jobcenter und auch nicht dem Bildungsministerium des Saarlandes mitzuteilen gehabt hätte. Die Klägerin habe aber im Erörterungstermin erklärt, dass sie die Hinweise im Merkblatt nicht so ausführlich gelesen habe, dass ihr diese Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten aufgefallen wären. Sie habe auch eher Herrn Sch. vom Jobcenter als Ansprechpartner gesehen. Selbst wenn die Klägerin von einer Mitarbeiterin des Bildungsministeriums des Saarlandes die Auskunft erhalten hätte, dass die Ableistung des BUFD keine Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben würde, so sei dies mit Blick auf die eindeutigen Ausführungen im Merkblatt über die Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten unerheblich. Die grobe Fahrlässigkeit liege vor allem darin, dass das Merkblatt 1 und dessen Ausführungen nicht gelesen worden seien. Hätte die Klägerin das Merkblatt 1 gelesen, hätten ihr Zweifel an Auskünften kommen müssen, dass die Tätigkeit im BUFD keine Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben würde. Hinzu komme, dass das Bildungsministerium des Saarlandes für die Entscheidung über die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht zuständig sei. Aus Sicht der Beklagten begründe sich auch hierauf ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit, denn bei Auskünften unzuständiger Stellen bestehe immer das Risiko, dass die dort erhaltene Auskunft für den Einzelfall nicht zutreffe. Zu einem für den 13.04.2018 anberaumten Beweistermin war die Zeugin Ga. Gr. geladen worden. Per E-Mail hat die Zeugin vor diesem Termin mitgeteilt, dass sie als Zeugin nicht anwesend sein könne, da sie sich im Ausland befinde. Zu diesem Fall könne sie nur sagen, dass sie niemals gesagt habe, dass der Bezug von Arbeitslosengeld weiterhin bestehe, wenn man den BUFD absolviere. Telefonisch hat die Zeugin weiter mitgeteilt, dass sie ihren Aufenthalt dauerhaft auf die Kanarischen Inseln verlegt habe. Sofern es erforderlich werde, sie persönlich zu hören, sei sie grundsätzlich zu einer Anreise nach Deutschland bereit. Am 24.05.2018 hat der Vorsitzende eine E-Mail an die Zeugin gesandt und darauf hingewiesen, dass es erforderlich sei, sie persönlich zu hören. Die Zeugin werde um Mitteilung gebeten, in welchen Wochen von September bis Dezember 2018 eine Anreise für sie am günstigsten wäre. Auf diese E-Mail ist seitens der Zeugin keine Reaktion erfolgt. Verschiedene Versuche, die Zeugin unter der von ihr angegebenen Mobil-Telefonnummer zu erreichen, sind ebenfalls erfolglos geblieben. Nachdem die Zeugin sodann nochmals unter ihrer letzten bekannten Adresse in Deutschland zur mündlichen Verhandlung am 21.08.2018 geladen worden ist, hat sie sich bei der Geschäftsstelle des Senats gemeldet und mitgeteilt, dass sie sich nur noch bis zum 11.08.2018 in Deutschland aufhalten werde. Daraufhin ist vom Berichterstatter für den 07.08.2018 ein Beweistermin anberaumt worden, zu dem die Klägerin, eine Vertreterin der Beklagten und die Zeugin erschienen sind; die Zeugin ist zu den von ihr gegenüber der Kläger erteilten Auskünften vernommen worden; wegen Einzelheiten wird auf das Protokoll des Beweistermins verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten und des Beigeladenen (Stamm-Nr.: ...), die Gegenstand mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.