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Urteil

B 14 AS 46/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungsberechtigte nach SGB II sind verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger – hier eine vorzeitige Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres – zu beantragen, wenn dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (§ 12a iVm § 5 Abs.3 SGB II). • Die Verpflichtung zur Rentenantragstellung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die vorgezogene Rente dauerhaft mit Abschlägen gezahlt wird; mögliche ergänzende Leistungen nach SGB XII ändern nichts am Ausscheiden aus dem SGB II-System durch Rentenbezug. • Ausnahmen nach der Unbilligkeitsverordnung greifen nur bei den dort abschließend geregelten Tatbeständen oder bei atypischen Härten; außergewöhnliche Umstände hat die Klägerin nicht dargelegt. • Die Ermessensausübung des Leistungsträgers ist gerichtlich nur eingeschränkt zu prüfen; ein im Widerspruchsverfahren hinreichend begründeter Widerspruchsbescheid kann etwaige Ermessensfehler des Ausgangsbescheids heilen. • Die Regelung des Vorrangs vorrangiger Leistungen einschließlich der Aufforderung zur Rentenantragstellung steht nach Sicht des Gerichts nicht im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Beantragung vorzeitiger Altersrente nach § 12a SGB II rechtmäßig • Leistungsberechtigte nach SGB II sind verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger – hier eine vorzeitige Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres – zu beantragen, wenn dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (§ 12a iVm § 5 Abs.3 SGB II). • Die Verpflichtung zur Rentenantragstellung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die vorgezogene Rente dauerhaft mit Abschlägen gezahlt wird; mögliche ergänzende Leistungen nach SGB XII ändern nichts am Ausscheiden aus dem SGB II-System durch Rentenbezug. • Ausnahmen nach der Unbilligkeitsverordnung greifen nur bei den dort abschließend geregelten Tatbeständen oder bei atypischen Härten; außergewöhnliche Umstände hat die Klägerin nicht dargelegt. • Die Ermessensausübung des Leistungsträgers ist gerichtlich nur eingeschränkt zu prüfen; ein im Widerspruchsverfahren hinreichend begründeter Widerspruchsbescheid kann etwaige Ermessensfehler des Ausgangsbescheids heilen. • Die Regelung des Vorrangs vorrangiger Leistungen einschließlich der Aufforderung zur Rentenantragstellung steht nach Sicht des Gerichts nicht im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Die Klägerin, geboren 12.01.1951, bezog seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter forderte sie mit Bescheiden vom 29.07.2013 und 21.10.2013 auf, eine vorzeitige Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu beantragen; Fristen wurden gesetzt. Die Klägerin widersprach, weil sie befürchtete, bei einer Rente mit Abschlägen ergänzende Leistungen beanspruchen zu müssen und wegen bevorstehender Rentenerhöhungen unbillig behandelt zu werden. Das Jobcenter beantragte daraufhin bei der DRV die Rente und meldete Erstattungsansprüche an. Das SG gab der Klage teilweise statt, das LSG wies die Berufung ab. Die Klägerin rügte in der Revision u. a. fehlerhafte Ermessensausübung und Verfassungswidrigkeit der Zwangsverrentung. Im Revisionsverfahren legte die Klägerin später einen Rentenbescheid der DRV mit Rentenbeginn 01.02.2014 vor und erhob dagegen Widerspruch. • Zulässigkeit: Es liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor; die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und nicht erledigt, weil das Rentenverfahren bei der DRV noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist (§ 31 SGB X, § 54 SGG). • Rechtsgrundlage: Die Aufforderung stützt sich auf § 12a iVm § 5 Abs.3 SGB II; danach sind Leistungsberechtigte verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger zu beantragen; die Leistungsträger dürfen zur Antragstellung auffordern und ggf. selbst den Antrag stellen. • Tatbestandsvoraussetzungen: Die Klägerin ist hilfebedürftig i.S.v. §§ 7, 9 SGB II; sie erfüllt nicht die 58er-Regelung (§ 65 Abs.4 S.2 SGB II), sodass die Verpflichtung zur Rentenantragstellung greift. • Erforderlichkeit: Die Antragstellung ist erforderlich, weil eine Renteninanspruchnahme geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu beseitigen; Renten werden nur auf Antrag gewährt (§ 99 Abs.1 SGB VI). • Formelle Rechtmäßigkeit: Es liegen keine durchgreifenden Anhörungsfehler vor; bereits vorgebrachte Einwände wurden im Widerspruchsverfahren behandelt und ein mögliches Anhörungsdefizit ist geheilt (§ 24, § 41 SGB X). • Materielle Rechtmäßigkeit und Unbilligkeitsprüfung: Die Unbilligkeitsverordnung (§§ 3–5, 13 SGB II/UnbilligkeitsV) enthält abschließende Ausnahmetatbestände; weder liegen diese noch atypische Härten vor. Ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren bis zu einer abschlagsfreien Rente gilt nicht als „in nächster Zukunft“. • Ermessen: Das Ermessen des Jobcenters wurde im Widerspruchsverfahren geprüft; die Erwägungen des Beklagten zeigen keine Überschreitung der gesetzlichen Ermessensgrenzen. Gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtmäßigkeit, nicht Zweckmäßigkeit. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Normen zur Sicherung des Nachrangs vorrangiger Leistungen sind mit Grundrechten vereinbar; die Verpflichtung zur Rentenantragstellung verletzt keine verfassungsrechtlichen Grenzen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Aufforderung des Jobcenters zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres ist rechtmäßig. Die Klägerin ist nach § 12a iVm § 5 Abs.3 SGB II verpflichtet, die vorzeitige Altersrente zu beantragen, weil dies zur Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit geeignet und erforderlich ist. Ausnahmen nach der Unbilligkeitsverordnung oder besondere atypische Härten wurden nicht dargelegt; das Jobcenter hat sein Ermessen im Widerspruchsverfahren ausreichend geprüft. Die Regelung verletzt keine verfassungsrechtlichen Vorgaben; Kosten des Revisionsverfahrens werden nicht erstattet.