Urteil
L 17 U 145/21 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2024:0228.L17U145.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.02.2021 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.02.2021 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.02.2021 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.02.2021 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Verletztenrente auch für Zeiträume vor dem 01.01.2010. Der 00.00.0000 geborene Kläger wurde als politischer Häftling im September 1983 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Von Oktober 1983 bis 1999 arbeitete er bei der W. in Ü. zunächst im Bereich Lager und Logistik und später als LKW-Fahrer. Danach bezog er Vorruhestandsgelt und Arbeitslosengeld und ab Mai 2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 09.09.1992 (Az. 075-RH-387/90) wurde seine Haftzeit für rechtsstaatswidrig erklärt. Mit Bescheid vom 01.01.1999 wurde der Kläger als Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) anerkannt. Im Mai 2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte geltend, vor seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) im Jahre 1983 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Rahmen seiner Tätigkeit als Kraftfahrer 1979 einen Unfall erlitten zu haben. Dieser sei dort als Arbeitsunfall anerkannt und mit der Bewilligung von Verletztenrente entschädigt worden. Der Kläger fügte seinem Anliegen Kopien seines Versicherungsausweises der DDR bei. Die Beklagte sichtete die in der DDR ausgestellten betreffenden Dokumente, holte Auskünfte ein und ermittelte medizinisch. Laut Aktenvermerk fand sie keine Informationen über einen Arbeitsunfall im Jahre 1979, sie konnte jedoch aus dem Versicherungsausweis ablesen, dass der Kläger vom 06. bis 16.12.1979 arbeitsunfähig war. Sie informierte daraufhin den Kläger, sie habe nun erstmals von dem Unfall erfahren. Um erste Ermittlungen einleiten zu können, bat sie um Rücksendung eines Fragebogens. In diesem teilte der Kläger mit, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er Ansprüche auf erlittene Arbeitsunfälle in der DDR in der BRD geltend machen könne. Deshalb würde er erst heute davon Gebrauch machen. Er sei seit 1983 bei der B., anschließend bei der N. und später bei der S. versichert gewesen. Seit dem 01.05.2003 beziehe er Rentenleistungen. Er fügte einen Unfall-Rentenbescheid des T. Kreisvorstandes, Verwaltung der Sozialversicherung, vom 23.02.1981 bei, der die Anerkennung eines Anspruchs auf Unfallteil-Rente ab dem 06.08.1980 in Höhe von 80,- Mark und die Feststellung der Anerkennung einer Unfallfolge („Zustand nach Distorsion des rechten Kniegelenks“) beinhaltete. Ausweislich einer Rentenberechnung vom 21.01.1981 entsprach der Betrag von 80,- Mark einer Unfallrente von 20 %. Ausweislich einer Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers in der DDR (L. und Y. A.) hatte der Kläger dort am 26.04.1980 einen Arbeitsunfall erlitten. Die Beklagte holte ein unfallchirurgisches Gutachten von U. vom 12.01.2015 ein, der zu dem Ergebnis gelangte, dass beim Kläger auf Grund der Folgen des Unfalls ab dem 22.03.2013 bis auf weiteres eine MdE von 10 v. H. vorliege. Mit Bescheid vom 24.03.2015 lehnte die Beklagte dann zunächst die Bewilligung einer Verletztenrente ab, weil eine rentenberechtigende MdE wegen der Folgen des Unfalls beim Kläger nicht gegeben sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass das eingeholte Gutachten fehlerhaft sei und er außerdem bereits auf Grund der seinerzeitigen rechtskräftigen Feststellungen der zuständigen Behörden in der DDR einen Anspruch auf Unfallrente besitze. Ihm stehe auch ein Anspruch auf rückwirkende Zahlung zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 gab die Beklagte dem Widerspruch teilweise statt und bewilligte dem Kläger rückwirkend ab 01.01.2010 eine Rente nach Maßgabe einer MdE von 20 v. H. Der in der DDR anerkannte Unfall gelte ab dem Inkrafttreten des § 1150 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) a. F. am 01.01.1992 als Arbeitsunfall im Sinne der RVO. Der Körperschaden, welcher der Rente im Beitrittsgebiet zugrunde gelegt worden sei, gelte dabei als MdE i.S. v. § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO a. F. Damit stehe sich der Kläger besser, als er nach den bei ihm tatsächlich vorliegenden unfallbedingten Gesundheitsstörungen stünde, da eigentlich bei ihm nur eine MdE von 10 vorliege. Auf Grund der nach § 45 SGB I eingetretenen Verjährung sei die Rente erst ab dem 01.01.2010 zu leisten. Der Bescheid enthielt keine Ausführungen zur Ausübung des Ermessens im Hinblick auf die eingetretene Verjährung. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 10.07.2015 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 25.06.2015 ausdrücklich den Verzicht auf Rechtsmittel. Unter dem 13.08.2015 erließ die Beklagte dann einen Ausführungsbescheid zum Widerspruchsbescheid vom 13.08.2015 und bewilligte eine laufende monatliche Zahlung ab dem 01.08.2015 in Höhe von 266,33 €. Sie stellte fest, dass der resultierende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 16.524,95 € wegen eventueller Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger vorerst einbehalten werde. Mit Schreiben vom 26.11.2015 teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, dass nach Befriedigung eines Erstattungsbetrages an die DRV Westfalen der restliche Nachzahlungsbetrag in Höhe von 6.729,35 € an ihn überwiesen werde. Im August 2016 reichte der Kläger vor dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen eine Online-Petition mit dem Ansinnen ein, ihm auf Grund des Anerkennungsbescheides aus der ehemaligen DDR die Unfallrente auch bis zum 31.12.2009 zu zahlen. Das Bundesversicherungsamt forderte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2017 auf, einen Zweitbescheid zu erteilen und hierin ihr Ermessen im Hinblick auf die Erhebung der Verjährungseinrede auszuüben. Es liege bislang ein Ermessensnichtgebrauch vor. Am 03.04.2017 fand, ausweislich eines auch vom Kläger unterschriebenen zweiseitigen Gesprächsvermerks in der Verwaltungsakte der Beklagten, ein Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten sowie zwei Mitarbeitern der Beklagten statt. Hierin gab der Kläger Auskunft über die Einstellung seiner Unfallrente in der damaligen DDR, seine beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Übersiedlung und die Gründe, warum er sich wegen seiner Ansprüche nicht bereits vorher an die Beklagte gewandt habe. Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2017 fest, die gezahlte Rente in Höhe von 282,17 € sei rechtswidrig festgestellt worden. Der zugrundeliegende Jahresarbeitsverdienst bis 31.12.1991 sei wegen eines Zahlendrehers fälschlicherweise mit 18.960,00 DM anstatt mit 18.096,00 DM festgestellt worden. Die Rente werde nun solange nicht erhöht, bis die neu festzustellende Rente diesen Betrag erreiche. Mit Bescheid vom 24.08.2017 stellte die Beklagte dann fest, dass der Widerspruchsbescheid vom „26.06.2015“ sowie der Ausführungsbescheid vom 13.08.2015 hinsichtlich fehlender Ermessensausübung zur Geltendmachung der Einrede der Verjährung gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X rechtswidrig seien und diese insoweit nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückgenommen würden. Im Verfügungssatz des Bescheides stellte sie außerdem fest, dass der Anspruch auf Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. aufgrund des Eintritts der Verjährung nach § 45 SGB I erst ab dem 01.01.2010 bestehe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Sozialleistungsträger seien gehalten, die Einrede der Verjährung zu erheben, wenn nicht besondere Umstände entgegenstünden. Diese grundsätzliche Erhebung ergebe sich aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der sparsamen Haushaltsführung, der Gleichbehandlung und im Interesse des Rechtsfriedens. In der Regel werde der mit der Leistung verfolgte sozialpolitische Zweck später nicht mehr erfüllt. Bei den Ermessenserwägungen sei auf der einen Seite zu berücksichtigen, welche Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssten, die den Unfallversicherungsträger zusätzlich belasteten, auf der anderen Seite aber auch die wirtschaftliche Situation des Berechtigten sowie außerdem Zurechnungs- und Verschuldensfragen. Der in Rede stehende Nachzahlungsbetrag sei unter Hinweis auf den Gesamthaushalt der Beklagten nicht beachtlich. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht festzustellen, insbesondere habe diese ebenso wenig wie ein anderer Sozialleistungsträger eine falsche Auskunft gegeben, durch die der Kläger seinen Antrag nicht früher gestellt hätte. Eine Unkenntnis eines Antragstellers allein spreche nicht per se gegen die Erhebung der Einrede, da grundsätzlich alle Anspruchsberechtigten ihre Anträge sonst früher stellen würden, um auch frühestmöglich entsprechende Geldleistungen zu erhalten. Allerdings habe der Kläger vorgetragen, dass er als Bürger der ehemaligen DDR mit dem Vorgang überfordert gewesen sei, da der Staat dort solche Behördengänge von sich aus geregelt habe. Dies könne ein Grund sein, den Vorgang anders zu bewerten. Allerdings sei der Kläger in der Vergangenheit in der Lage gewesen, Leistungsanträge auch bei anderen Behörden wie zum Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zu stellen. Insofern sei ihm bewusst gewesen, dass bestimmte Sozialleistungen in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag erfordern und der deutsche Staat nicht stets – wie in der ehemaligen DDR – von sich aus tätig werde. Zudem müsse bei der Abwägung und Gewichtung berücksichtigt werden, dass der Kläger im Jahre 2014 bereits 31 Jahre Bürger der Bundesrepublik Deutschland gewesen sei und ihm die Abläufe eines Sozialstaates – hier in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung – durchaus bewusst gewesen sein müssten bzw. er die Möglichkeit hatte, sich zu erkundigen. Der Kläger habe zum Bespiel im Gespräch zwischen den Beteiligten am 03.04.2017 mitgeteilt, damals auch rechtlichen Beistand des Herrn Rechtsanwalt O. in Anspruch genommen zu haben, diesen hätte der Kläger ebenfalls fragen können. Des Weiteren liege kein Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB läge vor, da der Leistungsträger hier keine grobe, besonders krasse Pflichtwidrigkeit begangen habe, der Kläger berufe sich vorliegend lediglich auf seine eigene Unkenntnis. Vor diesen Hintergründen führe die Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht zu einer unzulässigen Rechtsausübung. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass die Beklagte sich ermessensfehlerhaft verhalten habe. Sie hätte berücksichtigen müssen, dass er in der DDR nach Stellung eines Ausreiseantrages in Haft genommen und ihm die Verletztenrente entzogen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung stützte sie sich auf die Gründe des Ausgangsbescheides und führte auf drei Seiten aus, dass zum Beispiel der Kläger damals anwaltliche Hilfe gehabt und diesen hätte fragen können. Des Weiteren habe der Kläger sich auch an verschiedene Behörden gewandt, um seine Ansprüche geltend zu machen. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ob die Einrede der Verjährung erhoben werde. Dabei sei eine Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und den der Versichertengemeinschaft vorzunehmen. Entscheidend sei auch, dass die verspätet zugegangene Meldung des Arbeitsunfalls nicht der Beklagten zugerechnet werden könne. Des Weiteren sei die wirtschaftliche Situation durch den Anspruch des Klägers auf eine monatliche Rentenzahlung auf unbestimmte Zeit sowie auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als gesichert einzustufen. Aus diesen gesamten Erwägungen könne hier allein der Umstand der bloßen Unkenntnis keinen Ausschlag geben. Der Kläger hat am 02.03.2018 Klage erhoben und vorgetragen, die Problematik liege hier auch in einer unzureichenden Aufarbeitung seiner Biographie als DDR-Bürger. Er sei damals plötzlich und in rechtswidriger Weise in Haft genommen worden. Durch eine Entscheidung des Amtsgerichts Halle an der Saale sei er rehabilitiert worden. Die Beklagte als Rechtsnachfolgebehörde der durch Beitritt untergegangenen Behörde der DDR habe es fehlerhaft unterlassen, dem Kläger dessen in der DDR rechtswidrig entzogene Ansprüche wieder zukommen zu lassen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 zu verurteilen, ihm unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 25.06.2015, 13.08.2015 und 26.04.2017 auch für Zeiträume vor dem 01.01.2010 Verletztenrente nach Maßgabe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ihre Entscheidung für rechtmäßig gehalten und ergänzend vorgetragen, die Möglichkeiten, dem Kläger entgegenzukommen, seien ausgeschöpft. Einem gleichartig Unfallverletzten wäre in der Bundesrepublik Deutschland keine Rente zuteil geworden. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 16.02.2021 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 verpflichtet, über die Bewilligung von Verletztenrente gegenüber dem Kläger für Zeiträume vor dem 01.01.2010 unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 25.06.2015, 13.08.2015 und 26.04.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: „Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 ist rechtswidrig. Die Beklagte war allerdings nicht zu verurteilen, dem Kläger dessen Antrag entsprechend Verletztenrente für frühere Zeiträume zu bewilligen. Der Tatbestand des § 215 Abs. 1 S. 1 SGB VII, einer Sondervorschrift für Versicherungsfälle in dem Beitrittsgebiet, also dem Gebiet der DDR, führt nicht zu einem Anspruch des Klägers. Nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 ist die Vorschrift des § 1150 Absätze 2 und 3 der RVO in der am Tag vor Inkrafttreten des SGB VII geltenden Fassung für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten weiter anzuwenden. § 1150 Abs. 2 RVO bestimmt, dass Unfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO gelten (Satz 1). Dies gilt nicht für Unfälle und Krankheiten, die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären (Satz 2 Nr. 1). Der Tatbestand des § 1150 Abs. 2 S.1 RVO ist erfüllt. Sowohl in der DDR als auch durch den Bescheid vom 25.06.2015 in der Bundesrepublik Deutschland ist das streitbefangene Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt worden. Hieraus erwächst wegen der Verjährungsvorschrift des § 45 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) indes dann kein Anspruch auf Rente frühere Zeiträume, wenn der Unfallversicherungsträger sich auf Verjährung beruft. Letzteres ist hier der Fall. Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dabei ist von Bedeutung, dass nach allgemeiner Auffassung § 45 Abs. 1 S. 1 SGB I auch für bestands- oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche gilt. Entsprechendes gilt für die zitierte Vorschrift des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO. Es kann dahinstehen, ob der Unfall möglicherweise überhaupt nicht geeignet gewesen ist, Entschädigungsansprüche nach dem Recht der RVO auszulösen oder nicht. Jedenfalls steht auch hier einem Bewilligungsanspruch des Klägers der Eintritt von Verjährung nach § 45 SGB I entgegen, im Übrigen aber auch der Umstand, dass der Beklagten der Unfall nicht bis zum 31.12.1993 bekannt geworden ist, sondern erst im Jahre 2014, als der Kläger die Beklagte erstmals auf das streitbefangene Ereignis und seinen früheren Rentenbezug hingewiesen hat. Der Kläger hat auch abseits des Überleitungsrechts keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Verletztenrente für Zeiträume vor dem 01.01.2010. Gemäß § 56 SGB VII haben solche Versicherte Anspruch auf eine Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist bei dem Kläger sowohl nach seiner Auffassung als auch nach Auffassung der Beklagten erfüllt. Indes steht einem Anspruch auch hier die Berufung der Beklagten auf Eintritt von Verjährung i.S. des § 45 Abs. 1 SGB I entgegen. Die Beklagte hat insofern auf Grundlage ihres Verwaltungshandelns den Bewilligungszeitraum ausgehend vom Erlass des Bescheides vom 25.06.2015 zutreffend als auf den 01.01.2010 rückwirkend errechnet. Die Kammer erachtet gleichwohl den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 als rechtswidrig. Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte bei der Berufung auf Verjährung ihre Pflicht verletzt, dass ihr nach allgemeiner Auffassung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 -) dabei zukommende Ermessen fehlerfrei auszuüben. Die Beklagte hat eine Pflichtwidrigkeit begangen, indem sie das ihr zukommende Ermessen unterschritten hat. Jedenfalls die im hier angefochtenen Bescheid aufgeführten Ermessensgesichtspunkte der sparsamen Haushaltsführung und der Gleichbehandlung der Versicherten sind isoliert betrachtet zur Überzeugung der Kammer durchaus Gesichtspunkte, auf deren Grundlage ein Sozialleistungsträger berechtigt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte es indes pflichtwidrig unterlassen, über diese allgemeinen Gesichtspunkte hinauszugehen und zu prüfen, ob der Fall des Klägers Besonderheiten ausweist, die ebenfalls in einer Ermessensabwägung ihren Platz finden müssen. Derartige Gesichtspunkte liegen zur Überzeugung der Kammer nicht nur vor, sondern sie drängen sich auf. Von Bedeutung ist insbesondere, dass der Kläger nicht erst mit dem Beitritt der DDR-Bürger der Bundesrepublik Deutschland geworden ist, sondern bereits Jahre zuvor, nachdem er als politischer Gefangener auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland von der DDR hierhin übersiedeln durfte. Ein geordneter, vorbereiteter Übergang, wie es bei dem Beitritt der DDR im Jahre 1990 dann der Fall gewesen ist mit der Ausarbeitung des Einigungsvertrages und in dessen Folge Inkraftsetzung einer Fülle von Rechtsnormen, die u.a. dem Schutze bestehender Rechte der DDR-Bürger dienen sollten, ist dem Kläger nicht beschieden gewesen. Der Kläger ist unter emotional aufwühlenden Umständen Bürger der Bundesrepublik Deutschland geworden. Der Kläger hat der Kammer in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll zudem seine mittellose Situation beschrieben, in die er sich mit der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat. Gleichsam hat er nachvollziehbar dargelegt, dass er unterschwellig der Auffassung war, einen dauerhaften Verlust der ihm in der DDR zuteil gewesenen Unfallrente von 80 Mark monatlich erlitten zu haben, nachdem er nicht mehr Bürger der DDR war und selbst die DDR ihm die Rente infolge seiner Inhaftierung als politisch Gefangener nicht mehr ausgezahlt hatte. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, an der Wahrhaftigkeit der Schilderungen des Klägers Zweifel zu hegen. Zumindest teilweise oder inzidenter finden sich die geschilderten Vorgänge im Übrigen in der Verwaltungsakte der Beklagten wieder. Die Beklagte wird diese Aspekte in der Neubescheidung, zu welcher sie die Kammer verpflichtet hat, zu berücksichtigen haben.“ Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten am 09.03.2021 und der Beklagten am 10.03.2021 zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte hat am 06.04.2021 und die Beklagte am 07.04.2021 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, die Einrede der Verjährung habe nicht erhoben werden dürfen. Ihm sei nach der Inhaftierung die damalige Verletztenrente nicht mehr gewährt worden. Er sei davon ausgegangen, dass ihm hierdurch die Verletztenrente in Gänze nicht mehr zugestanden hätte. Diese Vorstellung sei im Rahmen der Verhältnisse in der DDR auch nachvollziehbar und so sei es gekommen, dass er erst knapp 30 Jahre später erfahren habe, dass er dieses Anspruchs nie verlustig geworden sei. Der Kläger sei damals plötzlich und unvorbereitet inhaftiert worden und dem Hintergrund der seinerzeitigen extremen Situation davon ausgegangen, dass auch die Verletztenrente keinen Bestand hatte. Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs sei eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB abgeleitete, der gesamten Rechtsordnung immanente Schranke, die auch im Sozialrecht zu beachten sei. Es bestehe ein pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten, das Bestehen der Verletztenrente zu prüfen und/oder den Kläger dementsprechend zu befragen. Es hätte den Behörden spätestens nach der Wiedervereinigung oblegen, Ansprüche ehemaliger DDR-Bürger zu prüfen, indem diese Nachforschungen zumindest in Form einer Anfrage bei den Bürgern getätigt hätten. Im Rahmen der Aufarbeitung der damaligen Verhältnisse in der DDR wäre dies notwendig und erforderlich gewesen. Dies sei pflichtwidrig unterlassen worden. Im Hinblick auf die Berufung der Beklagten trägt der Kläger vor, dass in jedem Falle die Erwägungen, die die Beklagte angestellt habe, nicht ausreichend seien. Das Urteil sei zumindest aufrechtzuhalten als die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet worden sei, da sie in ihren Erwägungen die besondere Situation des Klägers gerade nicht ausreichend gewürdigt habe, weshalb der Abweisungsantrag der Beklagten keinen Erfolg haben könne. Die Inhaftierung und die Folgeumstände würden in dem angefochtenen Bescheid nicht erwähnt. Der Kläger betont abschließend nochmals, dass hier nicht seine Unkenntnis maßgeblich sei, sondern die Hintergründe und Historie des Klägers, die dazu geführt habe. Es liege kein typischer Fall vor, sondern sei in seinen Einzelheiten besonders und entsprechend zu würdigen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.02.2021 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.02.2018 zu verurteilen ihm unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 25.06.2015, 13.08.2015 und 26.04.2015 auch für die Zeiträume vor dem 01.01.2010 Verletztenrente nach Maßgabe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.02.2021 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, in der sehr kurzen Urteilsbegründung werde ihr vorgeworfen, dass ihr zukommende Ermessen unterschritten zu haben, ohne diesen Vorwurf ausreichend sachlich zu begründen: Im angefochtenen Bescheid vom 24.08.2017 werde in Bezug auf § 45 SGB I (Verjährung) eine ausführliche Ermessensprüfung und Abwägung der einzelnen Tatbestände vorgenommen. Die Verjährungseinrede nach § 45 SGB I sei zu Recht erhoben worden und werde letztendlich auch durch das Urteil bestätigt. Der Kläger habe bereits am 29.10.1983 (Übersiedlung in die BRD am 29.09.1983) einen Arbeitsplatz bei der H. Nahrung-Genuss-Gaststätten in Ü. erhalten und sei dort bis 1999 im Bereich Lager und Logistik sowie später als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen. Der Kläger habe somit innerhalb weniger als einem Monat einen sicheren Arbeitsplatz gefunden, welchen er bis 1999 auch behalten hat. Der Kläger habe somit in kürzester Zeit den Lebensunterhalt aus eigener Arbeitskraft sichern können und ein regelmäßiges Einkommen bezogen. Den Ausführungen zur Mittellosigkeit des Klägers trete sie folglich entgegen. Im Übrigen habe auch im Anschluss an die Beschäftigung überhaupt keine Mittellosigkeit bestanden, da der Kläger direkt Vorruhestandsgeld und Arbeitslosengeld bis zum Rentenbeginn am 01.05.2003 bezogen habe. Die Urteilsbegründung sei widersprüchlich und zum Teil ad absurdum. Unter Betrachtung des Umfangs sowie des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vom 24.08.2017 mit einer Ermessensprüfung über knapp drei Seiten, werde dieser Auffassung entschieden entgegengetreten. Es sei zwar richtig, dass auf Seite zwei sich Ausführungen zur sparsamen Haushaltsführung und Gleichbehandlung finden würden, die Ausführungen auf der dritten Seite würden von der Kammer offensichtlich jedoch vollumfänglich verkannt. Es läge auch kein Verhalten (Abhalten von der Stellung eines Antrages oder objektiv pflichtwidriges Unterlassen) vor. Sie habe erstmalig im Jahr 2014 von dem Unfall des Klägers erfahren und konnte erst ab diesem Zeitpunkt prüfen und informieren. Eine wie von dem Kläger geforderte Nachforschungspflicht der Beklagten oder anderer Behörden, die die Beklagte sich zurechnen lassen müsste, existiere nicht. Bei der Beurteilung, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliege, sei zu berücksichtigen, dass der Leistungsträger zur Verjährungseinrede grundsätzlich berechtigt und in der Regel auch verpflichtet sei, die Ausübung dieses Rechts nicht von vornherein als unsozial anzusehen ist und die nahezu mit jeder Verjährung verbundene Härte allein das Erheben der Einrede dies auch nicht verbietet. Der Leistungsträger werde daher nur dann von der Einrede abzusehen haben, wenn sie im Einzelfall zu grober Unbilligkeit oder zu besonderer Härte führt, insbesondere beim Betroffenen einen wirtschaftlichen Notstand auslöst (Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.10.1975 - 11 RA 152/74 -). Ein solch wirtschaftlicher Notstand sei vom Kläger nicht dargetan worden und sei auch nicht ersichtlich. Die Beklagte habe ausführlich und sachlich ihr Ermessen begründet. Das Sozialgericht habe die Ermessensentscheidung nicht durch seine eigene ersetzen dürfen. Wie ebenfalls vom Kläger zitiert, sei der Versicherungsträger allein im Hinblick auf eine damalige Unkenntnis des Versicherten von den ihm zustehenden Ansprüchen regelmäßig nicht verpflichtet, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Beklagte erlaube sich auch den Hinweis, dass die Deutsche Rentenversicherung im Bescheid vom 24.03.2015 ebenfalls Verjährungsvorschriften berücksichtigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, die zulässige Berufung der Beklagten hingegen begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 zur Neubescheidung über den klägerischen Anspruch auf Verletztenrente für Zeiträume vor dem 01.10.2010 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 nicht beschwert, da dieser rechtmäßig ist. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente für den Zeitraum vor dem 01.01.2010 noch auf Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Sozialgerichts. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2018 gestützt auf § 44 SGB X zum einen in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass ihre Bescheide vom 25.06.2015, 13.08.2015 und 26.04.2017 insoweit rechtswidrig waren, als sie keine Ermessensausübung im Hinblick auf die Erhebung der Verjährungseinrede für die Ansprüche des Klägers vor dem 01.01.2010 erkennen ließen. Die Beklagte hat diese Bescheide entsprechend hinsichtlich der Erhebung der Verjährungseinrede zurückgenommen. Gegen diese ihn nicht beschwerende Rücknahme wendet sich der Kläger auch nicht. Zum anderen hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid aber auch erneut die Einrede der Verjährung hinsichtlich des klägerischen Anspruchs auf Verletztenrente vor dem 01.01.2010 erhoben. Auch diese Entscheidung, die allein Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist, ist rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte auch das ihr bei dieser Entscheidung zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das Bestehen des Anspruchs des Klägers auf eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 Prozent ab dem Jahre 1992 dem Grunde nach ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der am 26.04.1980 in der damaligen DDR erlittene Unfall des Klägers, auf Grund dessen der damals zuständige Leistungsträger mit Bescheid vom 23.02.1981 einen Anspruch auf Unfallteilrente anerkannt hatte, gilt als Arbeitsunfall im Sinne des Dritten Buches der RVO (§ 1150 Abs. 2 RVO) und nach § 1154 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt der Körperschaden, welcher der Rente im Beitrittsgebiet zu Grunde gelegt wurde (20 %) als MdE im Sinne von § 518 Abs. 1 Nr. 2 RVO. Der Kläger hat jedoch daraus keinen Anspruch auf Zahlung von Unfallrente für Zeiten vor dem 01.01.2010, weil entsprechende Ansprüche gemäß § 45 Abs. 1 SGB I verjährt sind und die Beklagte auch berechtigt war, für diese Ansprüche die Einrede der Verjährung gegenüber dem Kläger zu erheben. Das SG hat diesbezüglich in der angefochtenen Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise zunächst ausgeführt, dass bei laufenden, also wiederkehrenden Leistungen, insbesondere Renten, lediglich das Stammrecht nicht der Verjährung unterliegt, während die einzelnen, aus dem Stammrecht resultierenden Leistungsansprüche der Verjährung nach § 45 SGB I unterliegen (vgl. hierzu auch Rolfs in: Hauck/Noftz SGB I, 49.Ergänzungslieferung, § 45 SGB 1, Rn. 6; Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 45 SGB I (Stand: 21.12.2022), Rn. 19). Es hat zutreffend zudem ausgeführt, dass es dabei unerheblich ist, ob ein Leistungsanspruch durch Verwaltungsakt festgestellt oder sogar rechtskräftig über ihn entschieden worden war (vgl. Rolfs in: Hauck/Noftz SGB I, 49.Ergänzungslieferung, § 45 SGB 1, Rn. 5). Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sinngemäß (Abs. 2); die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt (Abs. 3 Satz 1). Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Danach ist die Verjährung von Ansprüchen des Klägers durch dessen Mitteilung aus dem Mai 2014, dass er in der DDR einen dort anerkannten Arbeitsunfall erlitten habe und bei der es sich um einen Antrag auf Leistungen handelt, gehemmt (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I). Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 45 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Klägers aus der Zeit davor betrug vier Jahre, gerechnet vom Beginn des Folgejahres nach Entstehung des Anspruchs (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Auflage Stand 21/12/2022, § 45 Rn. 25). Wie die Beklagte zutreffend angenommen hat, unterlagen folglich im Zeitpunkt der Antragstellung die bis zum 31.12.2009 entstandenen Ansprüche der Verjährung gemäß § 45 Abs. 1 SGB I. Die Beklagte war auch berechtigt, für diese Ansprüche die Einrede der Verjährung gegenüber dem Kläger zu erheben Entgegen der Auffassung des Klägers war die Erhebung der Verjährungseinrede nicht von vornherein wegen unzulässiger Rechtsausübung (Verstoß gegen Treu und Glauben) ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss könnte sich auf eine Pflichtverletzung stützen, wenn diese sich aus dem Verhalten der Beklagten selbst ergibt und nicht aus dem Verhalten Dritter. An den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sind im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen. Er kann nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen (vgl. BSG Urteil vom 03.02.2022 - B 5 R 34/21 R -, juris Rn, 24 f.; BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 -, juris Rn. 31). Ein derartiger oder ein wertungsmäßig vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Eine Pflichtverletzung der Beklagten selbst, die zur Verzögerung der Anzeige des Bestehens von Ansprüchen in der ehemaligen DDR durch den Kläger geführt haben könnte, ist aber für den Senat nicht ersichtlich und wird vom Kläger selbst auch nicht behauptet. Die Beklagte hat den Kläger weder falsch informiert, noch von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten. Sie hat vielmehr erst im Mai 2014 davon erfahren, dass dem Kläger in der DDR eine Unfallrente zuerkannt worden war. Sie war, soweit aus den Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ersichtlich, davor mit dem Kläger auch nicht befasst. Sie hat vor 2014 mit dem Kläger keinen Kontakt gehabt und den Kläger insbesondere auch nicht zu Ansprüchen beraten. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er bis 2014 keinen Kontakt zur Beklagten gehabt habe. Die Beklagte hat sich auch in nicht zu beanstandender Weise unter pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens dazu entschieden, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Verjährungseinrede kann grundsätzlich bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung in der (letzten) Tatsacheninstanz geltend gemacht werden. Die Erhebung der Verjährungseinrede ist auch nicht befristet und darf, wie vorliegend, auch mehrfach geltend gemacht werden (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 45 SGB I (Stand: 21.12.2022), Rn. 50, 52 50 m.w.N.). Die Erhebung der Einrede der Verjährung steht nach allgemeiner Meinung grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. nur BSG, Urteil vom 15.07.2000 - B 7 AL 64/99 R -, juris Rn. 21; Groth a.a.O., Rn. 44). Das Ermessen ist dabei entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Bei der Entscheidung sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 SGB I) und die Ermessensentscheidung ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu begründen . Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu überprüfen (§ 39 Abs. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R -, juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris Rn. 24). Im Hinblick auf die Erhebung der Verjährungseinrede können in die Ermessensentscheidung einerseits die Gesichtspunkte der sparsamen Haushaltsführung sowie der Zweckverfehlung bei verspäteter Leistung eingehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.05.1993 - Az.: 9/9a RV 12/92 - juris Rn. 19). Dagegen stehen die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Berechtigten, die Frage, ob ihm der Nachzahlungsbetrag zugutekommt oder bei Überleitung auf andere öffentliche Träger übergeht und von welcher wirtschaftlichen Bedeutung der Nachzahlungsbetrag für ihn ist. Zu dieser Abwägung gehören auch Kausalitäts- und Verschuldensfragen dahingehend, wem in erster Linie Versäumnisse anzulasten sind (BSG, Urteil vom 05.05.1993 a.a.O.). Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass Versicherungsträger im Rahmen ihres Ermessens regelmäßig, das heißt, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, gehalten sind, die Verjährungseinrede zu erheben. In den Materialien zu § 45 SGB I (BT-Drucks-7/868, S. 30) wird dazu ausgeführt, die Verjährung lehne sich an zivilrechtliche Regelungen an. Es sei davon auszugehen, dass im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden müssten (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 -, juris Rn. 40). Nach der nicht ganz einheitlichen Begriffswahl und Systematik möglicher Fehler bei der Ermessensausübung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 27) kommen als solche ein Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall (das Ermessen wird nicht ausgeübt oder im Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht), eine Ermessensüber- (es wird eine Rechtsfolge gesetzt, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist), bzw. -unterschreitung (die Verwaltung schätzt ihr Ermessen zu eng ein) sowie ein Ermessensfehlgebrauch (die Verwaltung ist bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen oder hat einzelne Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen waren, außer Acht gelassen oder in ihrer Bedeutung unzutreffend gewürdigt) in Betracht. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Voraussetzungen hat die Beklagte bei ihrer mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten erneuten Entscheidung über die Erhebung der Einrede der Verjährung das ihr dabei zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es ist für den Senat weder erkennbar, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung eine Rechtsfolge gesetzt, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist oder ihr Ermessen zu eng eingeschätzt hat, noch, dass sie von unzutreffenden rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder einzelne Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen waren, außer Acht gelassen oder in ihrer Bedeutung unzutreffend gewürdigt hat. Erst recht sind für den Senat auch keine von der Beklagten nicht oder nur unzutreffend berücksichtigten besonderen Umstände ersichtlich, die das Absehen von der Erhebung der Verjährungseinrede hätten zwingend erscheinen lassen (i. S. einer Ermessensreduzierung auf Null). Vielmehr hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats sämtliche relevanten Gesichtspunkte in ihre Überlegungen einbezogen und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Zunächst hat die Beklagte berücksichtigt, dass sie an der Nichtgeltendmachung der Ansprüche bis 2014 keinerlei Verschulden trifft. Sie hat den Kläger weder falsch informiert noch von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten. Sie hat vielmehr erst im Mai 2014 davon erfahren, dass dem Kläger in der DDR eine Unfallrente zuerkannt worden war. Sie war, soweit aus den Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ersichtlich, davor mit dem Kläger auch nicht befasst. Sie hat vor 2014 mit dem Kläger keinen Kontakt gehabt und den Kläger insbesondere auch nicht zu Ansprüchen beraten. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er bis 2014 keinen Kontakt zur Beklagten gehabt habe. Desweiteren hat die Beklagte auch berücksichtigt, dass die Verjährungsvorschriften es grundsätzlich gebieten, dass Versicherungsträger im Rahmen ihres Ermessens regelmäßig, das heißt, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, gehalten sind, die Verjährungseinrede zu erheben, es hingegen nicht zulässig ist, Ansprüche allein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzusetzen. In diesem Zusammenhang hat sie auch erkannt, dass die Höhe einer möglichen Nachzahlung für die Beklagte keine besondere wirtschaftliche Belastung darstellen würde und daher nicht als gegen eine Nachzahlung sprechender Umstand Berücksichtigung finden könnte. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kann ein Ermessens- bzw. Abwägungsfehler auch nicht darin gesehen werden, dass es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen hat, zu prüfen, ob der Fall des Klägers Besonderheiten aufweist, die in den Ermessenserwägungen ihren Platz finden müssten. Insbesondere habe die Beklagte nach Auffassung des Sozialgerichts pflichtwidrig nicht berücksichtigt, dass dem Kläger kein geordneter Übergang in die Bundesrepublik Deutschland möglich gewesen wäre, weil er nicht erst mit dem Beitritt der DDR-Bürger der Bundesrepublik geworden sei, sondern er bereits einige Jahre zuvor, als politischer Gefangener habe übersiedeln dürfen. Zudem habe das SG die mittellose Situation des Klägers nach seiner Übersiedlung nicht berücksichtigt. Und schließlich sei von der Beklagten auch nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger unterschwellig der Auffassung gewesen sei, einen dauerhaften Verlust seiner DDR Unfallrente erlitten zu haben, nachdem ihm diese nach seiner Inhaftierung in der DDR nicht mehr ausgezahlt worden sei. Dies überzeugt nicht, weil die Beklagte sämtliche dieser Gesichtspunkte ihrer Ermessensentscheidung zu Grunde gelegt und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt hat.So hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung sehr wohl berücksichtigt und auch ausführlich gewürdigt, dass der Kläger in den im Jahre 1983 in der DDR zunächst inhaftiert und sodann aus der Haft direkt in die Bundesrepublik abgeschoben wurde und ihm damit „kein geordneter Übergang beschieden gewesen“ ist, wie dies später bei dem Beitritt der DDR im Jahre 1990 der Fall gewesen ist. Gleiches gilt für sein Vorbringen, er sei unterschwellig davon ausgegangen, dass die Rentenansprüche in der DDR in Folge seiner dortigen Inhaftierung endgültig erloschen seien. Ebenso wenig wie für die Beklagte ist für den Senat jedoch erkennbar, aus welchem Grund der Kläger hierdurch davon abgehalten worden sein könnte, seine Ansprüche nach seiner Übersiedlung geltend zu machen. Selbst wenn der Kläger zunächst „unter emotional aufwühlenden Umständen“ Bürger der Bundesrepublik geworden sein sollte, erklärt dies nicht, warum er sich erst nach mehr als 30 Jahren daran erinnern hat, dass er in der DDR Anspruch auf Unfallrente hatte. Gerade auch angesichts der jahre- bzw. jahrzehntelangen öffentlichen Diskussionen um den Umfang von Leistungen für Bürger der ehemaligen DDR nach dem Beitritt, ist dies für den Senat unverständlich. Auch in den objektiv erkennbaren Umständen seines Lebens nach der Übersiedlung findet das Vorbringen keine Stütze, der Kläger sei in Folge dieser aufwühlenden Umstände nicht in der Lage gewesen, seine Rechte entsprechende wahrzunehmen. So hat der Kläger bereits kurz nach seiner Übersiedlung eine Beschäftigung aufgenommen und diese dann bis 1999 auch ausgeübt. Der Kläger war auch sonst nicht gehindert, seine sozialen Rechte auszuüben. Er hat Ende der 90er Jahre zunächst ein Rentenverfahren durchgeführt und später dann auch noch ein Schwerbehindertenverfahren betrieben. Darüber hinaus hat der Kläger auch bereits in den 90er Jahren Verfahren geführt, die sich mit seiner Haftzeit/Verfolgung in der ehemaligen DDR beschäftigten. So ist seine Haftzeit mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 09.09.1992 (Az. 075-RH-387/90) für rechtsstaatswidrig erklärt worden und mit Bescheid vom 01.01.1999 wurde der Kläger als Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anerkannt. Sein Vortrag, es sei ihm als ehemaligem DDR-Bürger nicht möglich gewesen, sich selbst um seine sozialen Rechte zu kümmern, wird bereits hierdurch nach Überzeugung des Senates widerlegt. Gleiches gilt vor dem Hintergrund, dass es dem Kläger nach seiner Übersiedlung offensichtlich ohne größere Probleme gelungen ist, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Anders als das SG meint, hat die Beklagte auch die die wirtschaftliche Situation des Klägers bei ihrer Entscheidung ausdrücklich gewürdigt. Es ist auch für den Senat nicht erkennbar, dass der Kläger in finanzieller Hinsicht mehr betroffen war, als dies durch die bloße Nichtzahlung von Leistungen üblich ist. Der Kläger hat unmittelbar nach seiner Übersiedlung durchgängig Arbeitsentgelt und später Sozialleistungen (Erwerbsminderungsrente) in einer Höhe bezogen, die ihm nach seiner beruflichen und Beitrags-Biographie entsprechend den dabei geleisteten Anwartschaften zustand. Eine besondere, mehr als in solchen Fällen „normale“ Betroffenheit lag nicht vor. Die Nachzahlung könnte darüber hinaus aber auch eine mögliche existenzielle Notlage in der Zeit unmittelbar nach der Übersiedlung im Jahr 1983 ohnehin nicht mehr ausgleichen. Diese Gesichtspunkte hat die Beklagte in der Begründung des Bescheides vom 24.08.2017in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.02.2018 auch benannt und ist damit ihrer Begründungspflicht (§ 35 Abs. 2 SGB X) nachgekommen. Der Bescheid in seiner ausführlichen, knapp dreiseitigen, Begründung enthält gerade nicht nur, wie das Sozialgericht meint, nur allgemeine Ausführungen zur Verpflichtung einer sparsamen Haushaltsführung etc., sondern führt unter Abwägung der wesentlichen Umstände, wie dargelegt, detailliert aus, welche Gesichtspunkte für die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich gewesen sind. Darüber hinaus gehende, besondere und außergewöhnlichen Umstände, welche die Beklagte nicht erkannt oder gewürdigt haben könnte, die stärker zu gewichten wären, als dass nach dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 SGB I betroffene Interesse an Rechtsfrieden und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte sind für den Senat weder erkennbar, noch werden solche vom Kläger angeführt. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung damit den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erfüllt, so dass der Kläger entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Neubescheidungsanspruch hat und der Berufung der Beklagten damit stattzugeben war. Erst recht war das Ermessen der Beklagten nicht dahingehend reduziert, dass diese auf Grund der Gesamtheit der Umstände von der Erhebung der Einrede der Verjährung hätte absehen müssen („Ermessensreduzierung auf Null“), so dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.