Urteil
S 33 AS 516/17
SG Magdeburg 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2022:0719.S33AS516.17.00
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Leitsätze
1. Mit dem Tod des Grundsicherungsberechtigten erledigt sich der Bewilligungsbescheid zu Leistungen der Grundsicherung gemäß § 39 Abs. 2 SGB 10 auf andere Weise. (Rn.36)
2. Die über den Sterbemonat hinaus gezahlten Leistungen sind gemäß § 40 Abs. 5 SGB 2 erfolgt. (Rn.37)
3. Die hieraus resultierende Erstattungspflicht des Empfängers nach §§ 45, 48 SGB 10 ist nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. (Rn.38)
4. Die Erstattung von Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB 10 steht jedoch im Ermessen der Behörde. Hat diese hierbei überhaupt kein Ermessen ausgeübt, so ist der ergangene Rückforderungsbescheid aufzuheben. (Rn.43)
Tenor
Der Bescheid vom 26. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird auf 1.468 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Tod des Grundsicherungsberechtigten erledigt sich der Bewilligungsbescheid zu Leistungen der Grundsicherung gemäß § 39 Abs. 2 SGB 10 auf andere Weise. (Rn.36) 2. Die über den Sterbemonat hinaus gezahlten Leistungen sind gemäß § 40 Abs. 5 SGB 2 erfolgt. (Rn.37) 3. Die hieraus resultierende Erstattungspflicht des Empfängers nach §§ 45, 48 SGB 10 ist nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. (Rn.38) 4. Die Erstattung von Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB 10 steht jedoch im Ermessen der Behörde. Hat diese hierbei überhaupt kein Ermessen ausgeübt, so ist der ergangene Rückforderungsbescheid aufzuheben. (Rn.43) Der Bescheid vom 26. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird auf 1.468 € festgesetzt. Das Gericht konnte hier nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2016, mit dem der Beklagte vom Kläger einen Betrag von 1.468 € fordert. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und war durch das Gericht aufzuheben. a) Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 26. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2016 ist die Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab Januar 2016 geltenden Fassung und § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in der ab 29. Juni 2002 geltenden Fassung. Danach sind Leistungen zu erstatten, soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X). §§ 45 und §§ 48 gelten entsprechend (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Der Verweis auf §§ 45 und 48 SGB X führt dazu, dass die Entscheidung über die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistung voraussetzt, dass kein Vertrauensschutz entgegensteht. Nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gilt folgendes: (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. (3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. (4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. (5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend. b) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar hat der Beklagte den Kläger vor Erlass des Bescheides nicht angehört. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift. Dieser Anhörungsmangel ist jedoch durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, § 41 Rnr. 15). Im Widerspruchsverfahren hatte der Kläger Gelegenheit, zu allen Tatsachen Stellung zu nehmen und hat auch davon Gebrauch gemacht. c) Der Bescheid ist materiell rechtswidrig. aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor. Hier sind Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden. Der Beklagte zahlte die dem Leistungsberechtigten bewilligten Leistungen für die Monate März und April 2016 in Höhe von insgesamt 1.468 € auf ein Konto des Leistungsberechtigten aus. Diese Zahlung erfolgte ohne Verwaltungsakt. Zwar bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 und Änderungsbescheid vom 29. November 2015 entsprechende Leistungen nach dem SGB II. Mit dem Tod des Leistungsberechtigten erledigte sich der Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise. Die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Leistungsanspruch nach dem SGB II endet mit dem Tod. Weder der Verstorbene, noch der Kläger oder andere Personen hatten nach dem Tod des Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Auszahlung dieser Leistungen. Dabei geht es nicht um Zahlungen für den Sterbemonat, die verbleiben, sondern um die Zahlungen für die beiden Folgemonate (§ 40 Abs. 5 SGB II in der ab Januar 2017 geltenden Fassung). Die Erstattung ist nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Anstelle der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bzw. des Wissens um den Wegfall des sich aus ihm ergebenden Anspruchs kommt es auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässig Unkenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistung an. Diese Kenntnis entsteht frühestens mit der Auszahlung der Leistung (BSG, Urteil vom 9. September 1986 – 11 Ra 2/85). Der Kläger wusste zur Überzeugung des Gerichts, dass er nach seinem Tod seines Vaters keinen Anspruch mehr auf die dennoch ausgezahlten Leistungen des Beklagten hatte. Dafür spricht schon, dass er den Beklagten über den Tod des Vaters informiert hat. Es ist unerheblich, ob der Kläger Kenntnis von den Zahlungen selbst hatte. Insofern ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass er keine Kontovollmacht hatte und daher nicht wusste, welche Zahlungen auf dem Konto eingegangen sind. §§ 45 und §§ 48 SGB X schützen jedoch allein das Vertrauen in das Behaltendürfen der Leistung, nicht das Vertrauen darauf, keine unberechtigten Zahlungen zu erhalten. Dies folgt aus der Systematik und der Rechtsnatur der §§ 45 und 48 SGB X. § 45 Abs. 4 SGB X lässt die Rücknahme und im Fall von § 50 Abs. 2 SGB X die Rückforderung für die Vergangenheit nur zu, wenn Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes vorliegt. § 48 SGB X lässt die Rücknahme bzw. Rückforderung für die Vergangenheit nur zu, wenn Wissen oder Wissenmüssen vom Wegfall des der Leistung zugrundeliegenden Anspruchs gegeben ist. Würde die Unkenntnis des Leistungsempfangs eine solche Kenntnis bzw. ein solches Wissen vom Fehlen oder Wegfall des Rechtsgrundes ausschließen, würde das bedeuten, dass der Empfänger unberechtigter Leistungen, die ihm unbemerkt zugeflossen sind, auch dann nicht erstatten müsste, wenn diese im Vermögen noch vorhanden sind. Dies würde dem Sinn und Zweck von § 50 Abs. 2 SGB X widersprechen. Diese Norm soll den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung bewirken. Die Jahresfrist ist eingehalten worden. Der Beklagte hatte seit der Mitteilung des Klägers vom 5. April 2016 Kenntnis vom Versterben des Vaters. Der Erstattungsbescheid ist innerhalb der Jahresfrist erlassen worden. Der Beklagte nimmt den Kläger hier zu Recht als Erben in Anspruch. Der Kläger ist Erbe des Verstorbenen und ist Empfänger der Leistung des Beklagten (§ 1922 BGB). Durch die Gesamtrechtsnachfolge ist der Kläger in die Rechte aus dem Bankvertrag seines Vaters eingetreten. Der Kläger kann sich weder auf die Begrenzung seiner Haftung auf den Nachlass noch auf Entreicherung berufen. Der Beklagte macht gegenüber dem Kläger nicht einen zivilrechtlichen Anspruch, sondern eine öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Der einzige zivilrechtliche Bezug ist die Tatsache, dass der Kläger als Kontoinhaber Empfänger der ausgezahlten Leistungen war und deshalb in Anspruch genommen worden ist. bb) Der streitige Bescheid war hier allein deshalb aufzuheben, weil der Beklagte bei der Entscheidung über den Erstattungsanspruch kein Ermessen ausgeübt hat. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung selbst nicht zwingend, dass Ermessen auszuüben ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht die Erstattung von Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X jedoch im Ermessen der Behörde (BSG, Urteil vom 9. September 1986 – 11 Ra 2/85 mit weiteren Nachweisen). Die gerichtliche Prüfung von Ermessensentscheidungen ist nach § 54 Abs. 2 SGG nur begrenzt möglich. Die Ermessensausübung ist nach § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teilgerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen, ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 46/15 R). Der Beklagte hat im Bescheid vom 26. Mai 2016 überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass die Entscheidung über die Rückforderung in seinem Ermessen steht. Die fehlende Ermessensausübung kann zwar im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Der Beklagte hat jedoch auch im Widerspruchsbescheid kein Ermessen ausgeübt. Der Beklagte setzt sich umfangreich mit dem Tatbestand der Normen auseinander und prüft den Vertrauensschutz. Die Ermessensausübung betrifft jedoch die Rechtsfolgenseite der Normen. Auch wenn Vertrauensschutz auf der Tatbestandsseite einer Rückforderung nicht entgegensteht, besteht immer noch die Möglichkeit, von der Rückforderung abzusehen. Die Überlegungen des Beklagten, weshalb nicht von einer Rückforderung abgesehen wird, sind hier nicht feststellbar. Als einzig mögliche Rechtsfolge teilte der Beklagte mit, der Bescheid sei aufzuheben gewesen. Danach wurde das eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Der Bescheid musste daher durch das Gericht aufgehoben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Monate März und April 2016 in Höhe von insgesamt 1.468 €. Der im Jahr 1952 geborene Vater des Klägers lebte allein in einer Wohnung in M. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und bezog von diesem Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 und Änderungsbescheid vom 29. November 2015 unter anderem für März und April 2016 Leistungen von monatlich 743 €. Am ... 2016 verstarb der Leistungsberechtigte in S. Der Beklagte zahlte in Unkenntnis des Versterbens die bewilligten Leistungen noch Ende Februar für März 2016 und am 31. März für April 2016 aus. Am 7. März 2016 hatte das Konto des Vaters einen Kontostand von 1.063,97 €. Der Kläger ist der Sohn des Leistungsberechtigten, dessen Alleinerbe und lebt in A. OT N. Das Bestattungsinstitut verlangte vom Kläger mit Rechnung vom 21. März 2016 für die Bestattung und weitere Leistungen 2.869,47 €. Am 5. April 2016 teilte der Kläger telefonisch beim Beklagten den Tod des Vaters mit und erklärte zugleich, keinen Zugang zu den Unterlagen zu haben. Er wurde aufgefordert, die Sterbeurkunde einzureichen. Die Sterbeurkunde lag am 6. April 2016 beim Beklagten vor. Mit Bescheid vom 26. Mai 2016 forderte der Beklagte von dem Kläger die Erstattung von Leistungen für die Monate März und April 2016 in Höhe von insgesamt 1.468 €: Der Vater sei verstorben. Der Leistungsanspruch ende mit dem Versterben. In Unkenntnis dieser Tatsache habe der Beklagte noch Leistungen ausgezahlt. Dieser beim Nachlass befindliche Betrag gehöre selbst nicht zum Nachlass, so dass er auch nicht auf den Erben übergehen könne. Die Rücküberweisung könne nur durch den Erben erfolgen. Sollte der Kläger das Erbe ausschlagen, wurde er gebeten, dies mitzuteilen. Vertrauensschutz bestehe nicht. Nach den Erkenntnissen des Beklagten sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Überweisung fehlerhaft gewesen sei. Ein entsprechender Verwaltungsakt wäre zurückzunehmen gewesen. Der Betrag sei zu erstatten. Dagegen richtete sich der am 17. Juni 2016 erhobene Widerspruch des Klägers: Der Kläger sei Erbe geworden und habe auch bereits einen Erbschein beantragt. Er habe noch keine Kontounterlagen einsehen können. Er wisse nicht, ob das Geld zugeflossen und wo es verblieben sei. Die Miete für März und April 2016 sei wohl noch an den Vermieter gezahlt worden und dürfe daher nicht erstattet werden. Später teilte der Prozessbevollmächtigte weiter mit: Nach dem Tod des Vaters seien Verbindlichkeiten bedient worden. Der Nachlass sei nicht ausreichend, um die Forderung zu bedienen. Der Kläger sei für die Abbuchungen nach dem Erbfall nicht verantwortlich gewesen. Zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehe die Verpflichtung, die Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen. Dazu gehörten auch die Beerdigungskosten. Es sei kein Nachlass vorhanden, um die Forderung zu bezahlen. Das Amtsgericht Eisleben erteilte am 14. Juni 2016 einen Erbschein. Danach ist Kläger der einzige Erbe. Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2016 als unbegründet zurück: Die Leistungen seien für März und April 2016 noch ausgezahlt worden, obwohl seit März 2016 kein Leistungsanspruch mehr bestanden habe. Das Geld gehöre nicht zum Nachlass und sei daher auch nicht auf den Kläger als Erben übergegangen. Daher könnten die geltend gemachten Verbindlichkeiten nicht von den zu Unrecht gezahlten Sozialleistungen abgesetzt werden. Der Erstattung stehe Vertrauensschutz nicht entgegen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Überweisung fehlerhaft gewesen sei. Daher habe er nicht darauf vertrauen können, dass ihm der überwiesene Betrag zugestanden habe. Dagegen richtet sich die am 5. Januar 2017 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage, die das Gericht mit Beschluss vom 8. Februar 2017 an das örtlich zuständige Sozialgericht Magdeburg verwiesen hat: Der Kläger habe keinen Zugang zum Konto seines Vaters gehabt. Er habe entgegen der Darstellung des Beklagten keine Kenntnis von der Zahlung des Beklagten gehabt. Der Erbschein sei am 14. Juni 2016 ausgestellt worden. Erst danach habe der Kläger Einsicht in die Kontounterlagen nehmen können. Dabei habe er festgestellt, dass zu Beginn ein Kontostand von ca. 1.000 € vorhanden gewesen sei und dann für März und April 2016 noch Miete und auch Strom und Telefon gezahlt worden seien. Im März 2016 und damit vor Zugang des Erstattungsbescheides habe der Beerdigungskosten von 2.869,47 € bezahlt. Am 31. Mai 2016 sei nur noch ein Betrag von 1.071,18 € vorhanden gewesen. Da ein Nachlass nicht vorhanden sei, habe er sich auf die Dürftigkeitseinrede des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen. Er sei nicht bereichert. Der Kläger habe den Beklagten aus eigenem Antrieb darauf hingewiesen, dass der Vater verstorben sei. Bereits in diesem Telefonat habe er mitgeteilt, keinen Zugang zum Konto zu haben. Er sei selbst nicht im Bilde und um Aufklärung bemüht gewesen. Grobe Fahrlässigkeit sei ihm nicht vorzuwerfen. Er habe keine Verfügungen vorgenommen. Vielmehr habe es sich um Daueraufträge gehandelt, die noch zu Lebzeiten des Verstorbenen eingerichtet worden seien. Der Kontostand am 21. Juni 2016 habe entgegen der Darstellung des Beklagten 1.068,84 € betragen. Er habe auch im Mai 2016 keine Abbuchungen vorgenommen. Die erbrachten Leistungen seien verbraucht worden, da Forderungen in Höhe von 756,38 € eingezogen worden seien. Der Dürftigkeitseinwand des Nachlasses werde aufrecht erhalten. Der Nachlass sei unter Berücksichtigung der Bestattungskosten überschuldet. Der Kläger sei nicht verpflichtet, die Forderung des Beklagten aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Bei Dürftigkeit des Nachlasses hafte der Erbe nur in Höhe des Nachlasses und nicht mit seinem privaten Vermögen. Er habe die Überzahlung nicht erhalten und auch nicht zu verantworten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Die Bewilligungsentscheidungen hätten sich nach dem Tod nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits kurz nach dem Tod seines Vaters Zugang zum Konto gehabt habe. Ende April 2016 habe der Kontostand 1.868,84 € betragen. Bereits am 31. Mai 2016 habe der Kontostand nur noch 1.071,18 € betragen. Es sei davon auszugehen, dass Verfügungen vom Konto vorgenommen worden seien. Der Entreicherungseinwand greife im Verfahren nach § 50 Abs. 2 SGB X nicht ein. Der Beklagte habe kein Ermessen auszuüben. Es sei unerheblich, von wem die Bestattungskosten gezahlt worden seien. Zum Nachlass gehöre nur das, was zum Todeszeitpunkt dem Erben gehöre. Die erst nach dem Tod gebuchten Beträge gehörten nicht zum Nachlass, obwohl sie sich ggf. beim Nachlass befinden. Die Beerdigungskosten seien eine Nachlassverbindlichkeit. Diese seien wegen der zwingenden Rückerstattungspflicht nicht zu berücksichtigen. Es sei bereits ausgeschlossen, dass sich der Kläger auf Vertrauensschutz berufe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Die Dürftigkeitseinrede gelte hier nicht. Das Gericht hat am 22. März 2022 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dem die Beteiligten weiter vorgetragen haben. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.