OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

S 4 R 154/20

SG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFFM:2022:0701.S4R154.20.00
16Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Streitwert wird auf 5486,65 Euro festgesetzt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Streitwert wird auf 5486,65 Euro festgesetzt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind durch Schreiben vom 7. Juli 2021 (zugestellt jeweils am 9. bzw. 10. Juli 2021) und ergänzenden Schreiben vom 13. Oktober 2021 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die Klage ist nach Durchführung des Vorverfahrens zulässig aber unbegründet. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus § 57 SGG i.V.m. mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BEZNG). Nach § 4 Abs. 2 BEZNG wird der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisenbahnvermögens durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungsordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögens im Rechtsstreit zu vertreten. Nach §§ 1, 2 Nr. 3 und § 3 der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (VertrOBVI) vom 1. Oktober 2014 gehört das Bundeseisenbahnvermögens durch die in § 6 der Verwaltungsordnung des Bundeseisenbahnvermögens vom 6. Januar 2000 (VwO-BEV) aufgeführten Dienststellen zu den vertretungsbefugten Stellen, ist zur Vertretung vor den Gerichten und Schiedsgerichten befugt und handelt in eigener Verantwortung. Gemäß § 1 Abs. 2 der VwO-BEV kann das Bundeseisenbahnvermögen im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Gemäß § 6 der VwO-BEV i.V.m. § 4 Abs. 2 VwO-BEV wird das Bundeseisenbahnvermögen in den Personalangelegenheiten von derjenigen Dienststelle gerichtlich vertreten, die für die Verwaltung dieser Personalien zuständig ist. Ausweislich der Angaben des Klägers und § 2 Abs. 1 Punkt 2.2. VwO-BEV ist dies in Bezug auf den hier betroffenen Versicherten die Dienststelle Mitte mit Dienstsitz in A-Stadt. Danach ist der Kläger postulationsfähig und der Gerichtsstand bestimmt sich nach der Dienststelle Mitte, weil diese zuständig ist. Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht fordert die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 5486,65 Euro von dem Kläger. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig, denn die Beklagte hat die nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderliche Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 durchgeführt. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Denn die Beklagte hat einen Anspruch auf Erhebung der Säumniszuschläge. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch folgen aus der Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Seit der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 eingefügten Neufassung von § 24 Abs. 1 SGB IV durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (2. SGBÄndG, BGBl. I S. 1229) sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen und ist ihre Erhebung nicht mehr in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Juris Rdnr. 22). Nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Absatz 2 findet nicht nur dann Anwendung, wenn ausdrücklich durch Bescheid eine Beitragsforderung festgestellt wird, sondern auch wenn – wie im Fall der Nachversicherung – die Beitragsforderung vom Beitragsschuldner selbst ermittelt und durch die Zahlung dokumentiert wird (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl, § 24 SGB IV -Stand: 10. Januar 2019 -, Rn. 40, Juris). Nachversicherungsschuldner und damit zahlungspflichtig ist das klagende Bundeseisenbahnvermögen vertreten durch die Leiterin der Dienststelle Mitte. Die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge richtet sich nach § 184 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung vom 19. Dezember 2007 (gültig seit 1. Januar 2008) i.V.m. § 23 Abs. 4 SGB IV. Nachversicherungsbeiträge sind gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI zu zahlen und damit fällig, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten, insbesondere Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Dies ist regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden des Nachzuversichernden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, hier dem Beamtenverhältnis, der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 28/03 R, Juris). Die Nachversicherungsschuld entsteht grundsätzlich am Folgetag des unversorgten Ausscheidens des Nachzuversichernden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Juris Rdnr. 20 und BSG, Urteil vom 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R Juris Rdnr. 14, - Entfall der Versicherungsfreiheit im vom BSG entschiedenen Fall am 30. September 1970 -, Juris). Gem. § 184 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist § 24 SGB IV mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt. Sind die Beiträge allerdings wie hier vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis gem. § 184 Abs. 1 Satz 3 SGB VI am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden. Der Gesetzgeber hat durch die Regelungen in § 184 SGB VI die Praxis der Rentenversicherungsträger aufgegriffen und klargestellt, dass der Säumniszeitraum frühestens am 1. Januar 1995 beginnt, weil § 24 SGB IV in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung eine Ermessensentscheidung vorsah und die Rentenversicherungsträger für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 generell von der Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge absahen. Klar gestellt wird darüber hinaus, dass auch für vor dem 1. Januar 1995 fällig gewordene Beiträge (für Zeiträume ab 1995) ein Säumniszuschlag zu zahlen ist. Diese Klarstellung korrespondiert mit der Änderung des § 24 SGB IV zum 1. Januar 1995. Das Zweite SGBÄndG vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) hatte die Vorschrift ohne Übergangsregelung geändert. Auf vor 1995, aber nach Inkrafttreten des SGB IV, fällig gewordene Beitragsansprüche musste deshalb ab 1. Januar 1995 die geänderte Fassung des § 24 SGB IV angewendet werden, die keine Ermessensentscheidung mehr vorsah (so auch Urteil des SG Lüneburg vom 16.3.1998 - S 9 KR 47/96). Etwas anderes galt zwar zunächst für vor dem 1. Juli 1977 fällig gewordene Beitragsansprüche. § 24 SGB IV ist zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten. Nach Art. II § 14 SGB IV galten für vor dem 1. Juli 1977 fällig gewordene Beitragsansprüche die bisherigen Regelungen weiter, die nach § 122 Abs. 1 AVG/§ 1400 Abs. 1 RVO in der seinerzeitigen Fassung, ähnlich wie § 24 SGB IV in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, eine Ermessensentscheidung vorsahen. Wegen dieser Übergangsregelung musste auch für Säumniszeiträume über den 31. Dezember 1994 hinaus für vor dem 1. Juli 1977 fällig gewordene Beitragsansprüche ein Ermessen ausgeübt werden. Art. II § 14 SGB IV ist durch das Vierte Euro-Einführungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 2001 aufgehoben worden, sodass ab diesem Zeitpunkt § 24 i. d. F. ab 1. Januar 1995 ohne Übergangsregelung Anwendung findet und die Forderung von Säumniszuschlägen sowohl für vor dem 1. Juli 1977 als auch für nach dem 30. Juni 1977 fällig gewordene Nachversicherungsbeiträge nicht im Ermessen des Rentenversicherungsträgers liegt (vgl.: Rainer Liebich in: Hauck/Noftz SGB VI, Dokumentstand: Oktober 2018, Updatestand: 5. Ergänzungslieferung 2018, Werkstand: 1. Ergänzungslieferung 2022, § 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub, Rn. 24, Juris). Offensichtlich ist vorliegend die Nachversicherung erst zum 24. September 2019 und damit verspätet erfolgt. Ob der Beitragsanspruch der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war oder nicht, kann vorliegend dahinstehen. Der Kläger hat die Nachversicherungsbeiträge seiner ehemaligen Beschäftigten zumindest aus Billigkeitsgesichtspunkten gezahlt und damit zu erkennen gegeben, dass er sich nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt gesehen hat. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung hätte sich im vorliegenden Falle dementsprechend als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung dargestellt. Das Gericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 27. Juni 2012 (B 5 R 88/11 R, Juris Rn. 18-22). Auf die Einrede der Verjährung kann sich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nicht berufen, wenn er nach dem Ausscheiden des Versicherten seine rentenrechtliche Pflicht zur Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge verletzt hat. Das Nachversicherungsverhältnis ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass es grundsätzlich allein der Nachversicherungsschuldner in der Hand hat, ob der Nachversicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Unterrichtet nicht ausnahmsweise der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Rentenversicherungsträger, ist der Rentenversicherungsträger rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel darauf angewiesen, dass der Nachversicherungsschuldner von sich aus die Nachversicherungsbeiträge ermittelt, zahlt sowie eine entsprechende Bescheinigung erteilt (vgl. § 124 Abs. 1, 2, 6 AVG, § 185 Abs. 1 und 3 SGB VI – a.a.O. Rdnr. 20). Bei der Beurteilung des Verhaltens des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers müssen auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung und den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit bzw. der Befreiung von der Versicherungspflicht beachtet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der grundsätzlichen Versicherungspflicht für die betreffenden, eigentlich die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungen geregelt ist. Scheidet der Beschäftigte aus einer versicherungsfreien Beschäftigung aus, so ist der Grund für die Versicherungsfreiheit, nämlich die fehlende Schutzbedürftigkeit aufgrund einer anderweitigen Absicherung, nachträglich entfallen. Daher entsteht mit dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten die Pflicht des Arbeitgebers, die Nachversicherungsbeiträge sofort abzuführen. Diese Pflicht tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Bescheids des zuständigen Rentenversicherungsträgers bedarf. Mit der Durchführung der Nachversicherung kommt aber nicht nur dem Nachversicherten der Schutz der Rentenversicherung zugute. Die Nachversicherungsbeiträge dienen zudem in dem im Umlageverfahren finanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung dazu, die Solidarlast zu tragen. Die Pflicht zur rechtzeitigen also unverzüglichen Zahlung der Nachversicherung, steht demnach nicht nur im Interesse des einzelnen Beschäftigten, sondern auch im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten (a.a.O. Rdnr. 21). Seine Rechtsprechung hat das BSG auch nicht grundsätzlich geändert in seiner letzten Entscheidung vom 3. Februar 2022 (B 5 R 34/21 R, Pressemitteilung in Juris -), sondern lediglich eine Eingrenzung vorgenommen. Denn in der dort entschiedenen Fallgestaltung waren besondere Umstände zu berücksichtigen. So hatte der ehemalige Arbeitgeber seit 2004 Anhaltspunkte für eine Verpflichtung des Insolvenzschuldners zur Durchführung der Nachversicherung gehabt, die Nachversicherung war nach § 9 Abs. 5 AVG für eine Tätigkeit erfolgt, die nicht ohne Weiteres versicherungspflichtig gewesen wäre, und der Eintritt der Nachversicherungspflicht lag mehr als 30 Jahre zurück (nach SGb 2022, 165). Solche Umstände fehlen vorliegend, denn dem Kläger war die Pflicht zur Nachversicherung bewusst und Aufschubgründe waren jedenfalls nicht positiv bekannt, sondern wurden nur vermutet. Nach 2-maligem Anschreiben des Versicherten wurde die Nachversicherung auf unbestimmte Zeit verschoben. Eine Wiedervorlage wurde nicht verfügt. Der Erhebung der Säumniszuschläge steht keine unverschuldete Unkenntnis des Klägers von der Zahlungspflicht der Nachversicherungsbeiträge entgegen (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließt das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog. Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R; siehe auch BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, beide in Juris). Ein Organisationsverschulden des Klägers ist gegeben. Aus der Aktenlage geht hervor, dass sich die Mitarbeiter des Klägers über die grundsätzliche Pflicht zur Nachversicherung klar gewesen sind und diese durchführen wollten. Auf der Grundlage fehlender Rückmeldungen des Versicherten zur Frage, ob eine versicherungspflichtige oder erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt werde, wurde dann offenbar aufgrund einer allgemeinen Dienstanweisung oder zumindest, weil dies so üblich gewesen ist, die Angelegenheit nicht mehr weiterverfolgt und zu den Akten gelegt. Es wurde offenbar dem Nachzuversichernden überlassen, durch die Übersendung von Nachweisen über ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis die Nachversicherung anzustoßen, wie sich aus dem in den Akten befindlichen Vermerk vom 9. August 1976 eindeutig ersehen lässt. In einem anderen der hier zu entscheidenden Verfahren wurde ohne zeitnahe Wiedervorlage eine Aufbewahrungsfrist auf 2023 verfügt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass offenbar zur nachträglichen Überwachung des Vorgangs und dessen erfolgreicher Durchführung keine weiteren Vorkehrungen getroffen worden waren. Der Kläger hat auf die Schaffung von Kontrollmechanismen, die eine fristgerechte oder zumindest nur wenige Jahre verspätete Abführung der vorgesehenen Nachversicherungsbeiträge sichergestellt hätte, offenbar letztlich bewusst verzichtet. Es hätte zumindest eine Wiedervorlage nach z.B. 2, 5 und 10 Jahren verfügt werden können und müssen. Das bloße Verfügen einer Aufbewahrungsfrist von ca. 45 Jahren kann bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Aufschubgrund, also z.B. eine weitere versicherungsfreie Beschäftigung, unter keinem Gesichtspunkt als ordnungsgemäß angesehen werden. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass nach dem Sachstand in der 4. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt nicht nur vereinzelt eine Nachversicherung von ausgeschiedenen Beamten wegen deren mangelnder Mitwirkung für mehr als 30 Jahre unterblieben ist, sondern in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen. Damit wurde aus Sicht der Kammer zumindest in Kauf genommen, dass die Zahlung von Beiträgen gesetzeswidrig unterblieb. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung des Säumniszuschlages gem. § 25 SGB IV berufen. Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob vorliegend für die Verjährung der streitigen Säumniszuschläge die "lange" dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 S 2 SGB IV oder die "kurze" vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S 1 SGB IV Anwendung findet. Der Kläger kann sich nicht auf die Verjährung dieser Säumniszuschläge berufen, weil eine solche Einrede sich nach dem auch für das öffentliche Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung darstellt. So hat das BSG entschieden, dass der Nachversicherungsschuldner sich nicht auf die Verjährung der Nachversicherungsbeiträge berufen kann, wenn ein Rentenversicherungsträger erst nach Jahren im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens des Versicherten vom Nachversicherungsfall erfährt, weil der Nachversicherungsschuldner seiner Mitteilungspflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen war. Dies gelte für die Nachversicherungsbeiträge ebenso wie für die Säumniszuschläge, denn deren Sinn und Zweck rechtfertige keine vom Schicksal der Nachversicherungsbeiträge abweichende rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Erhebung einer Verjährungseinrede (BSG 13. Senat, Urteil vom 2. November 2015, B 13 R 35/14 R, vgl. auch BSG, 5. Senat, Urteil vom 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R, Juris). Entgegen der Auffassung der Klägerseite entfällt der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich der Verjährungseinrede auch nicht deshalb, weil die Beklagte schon aufgrund der Betriebsprüfungen alle 4 Jahre bei dem Kläger von der Nachversicherungspflicht des Klägers Kenntnis gehabt habe oder hätte haben können. Die Kammer hat keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die Beklagte im Rahmen der Betriebsprüfungen Kenntnis oder mindestens belastbare Anhaltspunkte zu den offenen Nachversicherungsfällen erlangt hätte. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Entfall des Vorwurfs der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Kläger. Eine generelle Pflicht zu weiteren Nachforschungen bei Versicherungslücken ohne weitere Anhaltspunkte für einen Fall der Nachversicherung trifft die Rentenversicherungsträger nicht. Das würde die gesetzlichen Regelungen in ihr Gegenteil verkehren. Die Pflicht zur Nachversicherung trifft nach dem Gesetz nämlich allein den Nachversicherungsschuldner. Die Kammer sieht entgegen der Auffassung der Klägerseite auch keinen Anlass, die Verhältnismäßigkeit der Säumniszuschläge in Fallgestaltungen wie dem vorliegenden anzuzweifeln. Verhält sich der Nachversicherungsschuldner im Wesentlichen ordnungsgemäß, fallen von vorneherein keine oder nur für einen kurzen Zeitraum Säumniszuschläge an. Bleibt der Nachversicherungsschuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Nachversicherungsschuld dagegen untätig, erfährt der Nachversicherungsgläubiger möglicherweise nichts von seinem Anspruch. Im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Nachversicherungsgläubiger die Nachversicherungsschuld nie begleichen wird, wenn z.B. der Nachzuversichernde geschäftsunfähig/dement wird, ohne anspruchsberechtigte Hinterbliebene oder nur mit sehr jungen oder über das frühere Berufsleben des verstorbenen Versicherten nicht informierten Hinterbliebenen vor dem Rentenalter verstirbt und es gar nicht zu einer abschließenden korrekten Kontenklärung mehr kommt. In einem der hier zu entscheidenden Fälle waren die Jahreslisten durch einen Wasserschaden in B-Stadt vernichtet worden, die Berechnung erfolgte anhand der Besoldungstabellen. Auch solche Ereignisse können die korrekte Nachversicherung unmöglich machen. Die Kammer hält es in Anbetracht dieser Umstände für durchaus mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dass das Gesetz schmerzhafte Sanktionen mit Abschreckungswirkung vorsieht und die Nachversicherungsschuldner hierdurch zu einer zeitnahen ordnungsgemäßen Durchführung der Nachversicherung der entsprechenden Aktenvorgänge angehalten werden. Das BSG führt hierzu in seiner Entscheidung vom 2. November 2015 (B 13 R 35/14 R, Text übernommen aus Juris) zu den dort erhobenen Einwänden der Klägerseite aus: „Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sanktionieren die verspätete Beitragszahlung des Arbeitgebers, indem einerseits durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrags zur Sicherstellung eines geordneten Verwaltungsablaufs und der Beschaffung der hierfür benötigten Finanzmittel Druck auf den Schuldner ausgeübt (Senatsentscheidung vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.1.2003 - B 12 KR 30/00 R - SozR 4-2500 § 266 Nr 4 RdNr 15; BSG Urteil vom 23.10.1987 - 12 RK 11/86 - Juris RdNr 12), andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich für den eingetretenen Zinsverlust und Verwaltungsaufwand vorgenommen wird (vgl Senatsentscheidung vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 12; BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 32/00 R - BSGE 88, 146, 152 = SozR 3-2400 § 24 Nr 4 S 15; BSG Beschluss vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1 RdNr 16). Damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben, und zudem soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt (Senatsentscheidung vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 12). In dieser "Doppelfunktion" dienen Säumniszuschläge somit der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268 = SozR 4-2400 § 24 Nr 7, RdNr 25; Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 24 RdNr 1, Stand Einzelkommentierung Oktober 2012). Hierbei handelt es sich um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang und ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 aaO; BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - BVerfGE 123, 186, 264 f = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 233 mwN). Der Umstand, dass sich die Einrede der Verjährung bei Säumniszuschlägen nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes des Nachzuversichernden auswirkt, hat entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Folge, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht auch im Interesse des einzelnen Versicherten steht. Denn zumindest mittelbar kommt auch die Erhebung von Säumniszuschlägen dem jeweiligen Versicherten zugute, tragen sie doch als sonstige Einnahmen zur Finanzierung der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung und damit zum Erhalt ihrer Funktionsfähigkeit und Finanzstabilität bei (vgl Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 153 RdNr 10). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs der Gedanke zugrunde liegt, dass niemand aus seinem eigenen fehlerhaften Verhalten für sich Vorteile zum Nachteil eines anderen herleiten können soll (vgl A. Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S 444). Auch vor diesem Hintergrund überzeugt die vom Kläger vorgenommene quantitative Betrachtungsweise nicht, die "Solidargemeinschaft" der Versicherten werde durch die Verjährung eines Teils der entstandenen Säumniszuschläge (bei Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge) nicht in einem Maße belastet, dass dies die Einrede der Verjährung unter Berücksichtigung des (fahrlässigen) Verhaltens des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse.“ Die Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro angefangenen Monat, also 12 % pro Jahr, sind auch nicht verfassungswidrig. Das Gericht verweist auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. Juli 2020 - B 12 R 28/18 R, Juris), wonach die Erhebung von Säumniszuschlägen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege (a.a.O. Juris Rdnr.19). Sie verstießen weder gegen das Übermaßverbot noch stünden sie in einem unangemessenen Verhältnis zu dem rückständigen Betrag (in Höhe von 211,41 Euro). Es handele sich bei der oben dargestellten "Doppelfunktion" der Säumniszuschläge zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und finanziellen Stabilität der Sozialversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang und ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Das Gericht verweist ergänzend auf die jüngsten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 4. Mai 2022 (2 BvL 1/22 - Pressemitteilung Nr. 44/2022 vom 20. Mai 2022 und Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Beschluss eine Vorlage des Amtsgerichts Wiesbaden zu § 193 Abs. 6 S. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für unzulässig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass seine Rechtsprechung zu § 233 a Abgabenordnung, wonach dieser gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße (Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2422/17) nicht ohne weiteres mit der Regelung in § 193 Abs. 6 S. 2 VVG vergleichbar sei. Während die nach § 233a Abgabenordnung geregelte Vollverzinsung stark typisierend objektive Zins-, und Liquiditätsvorteil erfassen solle und weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für die Kapitalnutzung sei, nehme der in § 193 Abs. 6 S. 2 VVG geregelte Säumniszuschlag die Rolle eines Bereicherungsausgleichs, aber auch eines Druckmittels, dem eine „verhaltenssteuernde Wirkung“ zukomme, ein und erfülle außerdem eine pönale Funktion. Anders als im Steuerrecht sei der Säumniszuschlag die Folge einer dem Versicherungsnehmer zurechenbaren Pflichtverletzung, nämlich der Nichtzahlung der Prämien trotz Fälligkeit und Einredefreiheit. Die gleichen Überlegungen gelten nach Auffassung der Kammer auch für die hier streitigen, vom Gesetzgeber im SGB IV geregelten Säumniszuschläge. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen aufgrund der Höhe der Säumniszuschläge kann nicht angenommen werden. Eine gegebenenfalls verbotene Rückwirkung, weil zum Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung möglicherweise Säumniszuschläge noch nicht gesetzlich normiert waren, kann die Kammer nicht erkennen. Säumniszuschläge sind jedenfalls seit dem 1. Januar 2008 auch für solche Beiträge, die vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden ausdrücklich gesetzlich normiert und es ist festgelegt, dass die Säumnis am 1. Januar 1995 beginnt (§ 184 Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der Fassung vom 19.12.2007, gültig ab 1. Januar 2008). § 24 SGB IV ist zum 1. Juli 1977 in Kraft getreten. Bereits die Vorgängerreglungen zu § 24 SGB IV wie §§ 397a, 751, 1400 RVO bzw. § 122 AVG sahen Säumniszuschläge bzw. Verzugszinsen vor (KassKomm/Zieglmeier, 117. EL Dezember 2021, SGB IV § 24 Rn. 2, beck-online.de). Zunächst war die Vorschrift als Ermessensvorschrift ausgestaltet und enthielt zudem eine einwöchige „Schonfrist. Bereits seit der Neufassung des § 24 SGB IV durch Art. 2 Nr. 8 des 2. SGBÄndG vom 13. Juni 1994 (Inkrafttreten zum 1. Januar 1995) ist der Ermessensspielraum sowohl hinsichtlich des „Ob“ der Erhebung von Säumniszuschlägen als auch hinsichtlich ihrer Höhe entfallen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger bei ordnungsgemäßer Aktenführung Gelegenheit gehabt, die ausstehenden Beiträge nachzuzahlen. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt Säumniszuschläge für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1995 geltend gemacht. Die Höhe der Säumniszuschläge ist ausgehend von der fiktiven Nachversicherungsschuld gem. § 184 Abs. 1 Satz 3 SGB VI unter Verwendung des nach dieser Vorschrift maßgeblichen Fälligkeitstermin am 1. Januar 1995 und unter Zugrundelegung der gem. § 184 Abs. 1 Satz 3 VI maßgeblichen Dynamisierungsfaktoren (die Dynamisierungsfaktoren werden im GMBl. veröffentlicht) sowie des für das jeweilige Jahr geltenden Beitragssatzes (kann im Internet recherchiert werden) zu berechnen. Einwendungen gegen die Berechnung der Säumniszuschläge hat der Kläger nicht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich vorliegend aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 5486,65 Euro zu zahlen hat. Der bei der Beklagten versicherte B. C. (im Folgenden „der Versicherte“) war im Zeitraum vom 1. September 1971 bis zum 31. August 1973 im Dienste der Deutschen Bundesbahn versicherungsfrei beschäftigt. Am 24. September 2019 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den oben genannten Zeitraum i.H.v. 2.798,99 Euro. Aus den von dem Kläger zu den Akten gelangten Unterlagen geht hervor, dass der Versicherte bei der Beklagten im April 2019 die Nachversicherung für die Zeit vom 1. September 1972 bis zum 31 August 1973 beantragt und offenbar ein Anschreiben der Deutschen Bundesbahn vom 11. August 1972 wegen Übersendung der Ernennungsurkunde vorgelegt hatte. Der Antrag wurde an den Kläger weitergeleitet, der daraufhin den Versicherten aufforderte, Unterlagen für seine Beschäftigung nach dem 1. September 1972 einzureichen und - nachdem diese vom Versicherten dort vorgelegt worden waren -, die Nachversicherung veranlasste. Die erfolgte Nachversicherung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 bestätigt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 bis zum 24. September 2019 für 297 Monate in Höhe von 5486,65 Euro an. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht. Mit Bescheid vom 21. November 2019 erhob die Beklagte auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 5486,65 Euro für 297 Monate und verwies auf § 184 Abs. 1 SGB VI und § 24 Abs. 1 SGB IV. Es seien keine triftigen Gründe vorgebracht worden, die eine verspätete Beitragszahlung rechtfertigten. Dagegen erhob der Kläger am 5. Dezember 2019 Widerspruch und am 19. Dezember 2019 Klage zum Sozialgericht Duisburg und teilte u.a. mit, die Nachversicherung sei aus Fürsorgepflicht gegenüber dem ehemaligen Beamten durchgeführt worden. Bei Aufnahme der Säumniszuschläge in das SGB IV 1995 sei die Hauptforderung schon 20 Jahre verjährt gewesen. Auch die Höchstverjährungsfrist von 30 Jahren nach § 29 RVO sei schon 2005 abgelaufen. Am 14. Januar 1976 seien die Beiträge für den Versicherten für den Nachversicherungsfall schon einmal festgestellt worden. Am 19. Januar und 8. April 1976 sei der Beamte abermals angeschrieben worden. Nachdem in beiden Fällen keinerlei Reaktion gezeigt worden sei, sei die Nachversicherung erst einmal zurückgestellt worden. Die Beiträge sollten zu keiner Zeit zurückgehalten werden. Es sollte nur vorab geklärt werden, ob tatsächlich ein Nachversicherungsfall eingetreten sei. Die Hauptforderung sei schon seit 1975 verjährt. Regelmäßig seien von den ausgeschiedenen Beamten weitere versicherungsfreie Dienstverhältnisse angestrebt worden. Fristen, binnen welcher der Vorgang abschließend hätte bearbeitet werden müssen, habe es 1975 noch nicht gegeben. Positive Kenntnis vom Vorliegen eines Nachversicherungsfalles hätte der Rentenversicherungsträger 1973 gehabt. Der Träger der Rentenversicherung habe darauf hinzuwirken, dass die in dem Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Den Versicherten treffe nach § 149 Abs. 4 SGB VI gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung eine Mitwirkungspflicht. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen die bei dem Versicherten aufgetretene Beitragslücke vom 1. September 1972 bis 31. August 1973 aufzuklären. Auch im Rahmen von Arbeitgeberprüfungen sei das fragliche Konto nicht überprüft worden. Schließlich fehle ein formaler Beitragsbescheid nach § 24 Abs. 2 SGB IV und der Zweck der Säumniszuschläge sei vorliegend bei weitem verfehlt, da ein im Jahr 2019 erlassener Bescheid über Säumniszuschläge die Zahlungsmoral des Zahlungspflichtigen wegen einer verjährten Forderung aus dem Jahr 1973 nicht beflügeln werde. Zuständig sei das Sozialgericht am Sitz des Klägers gemäß § 57 SGG. Es sei ein Vorverfahren durchzuführen, da der Kläger keine oberste Bundesbehörde sei. Der Kläger reichte einen Vermerk vom 9. August 1976 zu den Akten, wonach die Nachversicherung wegen erfolgloser Versuche, vom Versicherten Auskunft über seine Tätigkeit (versicherungspflichtige oder versicherungsfreie) zu erhalten, vorerst zurückgestellt werde bis sich der Versicherte melde und einen Anspruch auf Nachversicherung geltend mache. Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 erklärte sich das Sozialgericht Duisburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Frankfurt am Main. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2020 verwies die Beklagte auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 RVO und §§ 24, 25 SGB IV sowie auf die Rechtsprechung des BSG, wonach in Fällen, in denen die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich sei, der Rentenversicherungsträger Nachversicherungsbeiträge fordern könne, deren Fälligkeit länger als 30 Kalenderjahre zurückliege. Da der Kläger als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seine Beitragspflichten verletzt habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R und vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R) die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich. Hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung in Bezug auf Säumniszuschläge (Nebenforderung) könne nichts anderes gelten. Denn diese teilten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 2. November 2015, B 13 R 35/14 R) das Schicksal der Hauptforderung. Der Kläger überwies den als Säumniszuschlag geforderten Betrag an den Beklagten und erweiterte seinen Klageantrag bezüglich des Widerspruchsbescheids und der Rückzahlung. Er wies ergänzend darauf hin, dass die Beklagte nicht durch das Nichterteilen eine Aufschubbescheinigung von der rechtzeitigen Geltendmachung Ihrer Ansprüche abgehalten worden sei, denn die Beitragszeiten seien der Beklagten elektronisch gemeldet worden. Im Übrigen habe die Beklagte in ähnlichen Fällen von dem Kläger nach Erteilung von Aufschubbbescheinigungen trotzdem Säumniszuschläge verlangt. Bei mehreren versicherungsfreien Dienstverhältnissen nacheinander trete der Nachversicherungsfall erst mit dem letzten unversorgten Ausscheiden ein. Der Rentenversicherungsträger wisse aufgrund des Versicherungsverlaufs auch ohne Aufschubbescheinigung jedenfalls, dass der versicherungsfreie Status beendet sei. Dem Kläger sei von dem ausgeschiedenen Beamten der neue Status dagegen nicht mitgeteilt worden. Der Fall sei von der Deutschen Bundesbahn ordnungsgemäß bearbeitet worden, die Nachversicherungsbeiträge festgestellt und in der Akte dokumentiert worden, der Beamte mehrmals angeschrieben worden. Die Beklagte selbst sei jahrelang davon ausgegangen, dass die Regelungen zu den Säumniszuschlägen für die Nachversicherung nicht gelten würden. Außerdem sei die Person, zu deren Schutz vorgeblich die Säumniszuschläge erhoben werden müssten, zu keinem Zeitpunkt schutzlos gewesen, sondern habe auf die Schreiben der Bundesbahn nicht reagiert. Die Säumniszuschläge seien schließlich zumindest teleologisch zu begrenzen. Der Kläger legt einen Studientext der Deutschen Rentenversicherung von 2020 über die Nachversicherung, ein Informationsschreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus Juris vom 3. Juni 2003, einen Auszug aus der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt sowie Ausführungen über eine Entscheidung des Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund von Februar 2013 über die Nichterhebung von Säumniszuschlägen in bestimmten Fällen vor. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört und u.a. darauf hingewiesen, dass das BSG im Urteil vom 7. Juli 2020 (B 12 R 28/18 R, Juris) zuletzt nochmals dargelegt habe, dass die Erhebung der Säumniszuschläge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Sie würden weder gegen das Übermaßverbot verstoßen, noch in einem unangemessenen Verhältnis zum rückständigen Betrag stehen. Dagegen hat der Kläger u.a. eingewendet, dass es liege ein Fall der unzulässigen echten Rückwirkung entgegen dem Rückwirkungsverbot vor. Im Übrigen seien zwischen dem Kläger und der Beklagten aktuell 393.099,71 Euro Säumniszuschläge im Streit. Dieser Betrag sei etwa doppelt so hoch wie die ursprünglichen Beitragsforderungen. Der Verzugszinssatz liege ab 1. Juli 2021 bei 4,12 %, die Säumniszuschläge bei 12 % pro Jahr. Damit seien die Säumniszuschläge rechtswidrig übersetzt. Außerdem seien die Grundsätze des Mitverschuldens, der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB entsprechend) und das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange der anderen am Rechtsverhältnis Beteiligten (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB entsprechend) zu beachten. Schließlich habe die Beklagte gegen die Pflicht nach § 149 Abs. 2 SGB VI verstoßen, die Lücke im Versicherungsverlauf aufzuklären. Wenn die Beklagte nicht konkret anhand des Versicherungsverlaufes darlegen könne, warum sie an der zeitnahen Aufklärung der Versicherungslücke des Beschäftigten gehindert gewesen sei, seien ihr keine Säumniszuschläge zuzusprechen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 hat das Gericht ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger sich im Hinblick auf die Hauptforderung zu keinem Zeitpunkt auf die Verjährung berufen habe. Das BSG habe in seinem Urteil vom 27. Juni 2012 (B 5 R 88/11 R) entschieden, dass Säumniszuschläge keine vom Schicksal der Nachversicherungsbeiträge abweichende rechtliche Bewertung der Zulässigkeit der Erhebung einer Verjährungseinrede rechtfertige. Die Säumnis habe auch erst am 1. Januar 1995 begonnen. Im Übrigen habe seit dem 1. Juli 1977 eine Erhebung von Säumniszuschlägen im Ermessen der Versicherungsträger gestanden. Es komme daher allein auf die gesetzliche Regelung in § 24 SGB IV an. Im Übrigen treffe nach der richterlichen Rechtsprechung die Nachversicherungspflicht allein den Dienstherren. Etwaige Ermessensgesichtspunkte seien im Rahmen eines gesondert durchzuführenden Verfahrens wegen (Teil-) Erlasses der Säumniszuschläge zu berücksichtigen. Der Kläger hat daraufhin u.a. mitgeteilt, dass er weiterhin davon ausgehe, dass es sehr wohl auf die Verjährung der Hauptforderung ankomme, es müsse die 4-jährige, mindestens aber die 30-jährige Verjährung greifen. Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge sei überobligatorisch gewesen. § 184 Absatz enthalte auch nur eine Klarstellung und keine Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen. Außerdem seien die meisten, in den anhängigen Verfahren betroffenen Versicherten bereits vor 1977 ausgeschieden. Der Kläger legt außerdem eine Kommentierung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zu § 24 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 21. April 1982 (Die Beiträge 1982, 207-208) vor. Daraus ergebe sich, dass die Rentenversicherungsträger bis 2003 keine Säumniszuschläge erhoben, sondern zur Verwaltungsvereinfachung schon die Verjährung von Amts wegen (statt nur auf Einrede) geprüft hätten. Im Übrigen trägt er unter Vorlage eines Zeitungsartikels vor, das Bundesverfassungsgericht habe den hohen Steuerzinsen ein Ende gesetzt, weil diese mit 6 % im Jahr verfassungswidrig seien. Damit seien auch die Säumniszuschläge erheblich übersetzt und damit insgesamt rechtswidrig. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die bereits gezahlten 5486,65 Euro an ihn zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf eine systematisches Fehlverhalten des Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsgründe geworden ist.