Urteil
L 11 AS 232/22
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die während eines Restschuldbefreiungsverfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetretenen pfändbaren Beträge sind nicht als Einkommen gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen, denn insoweit liegen keine bereiten Mittel vor.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die während eines Restschuldbefreiungsverfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetretenen pfändbaren Beträge sind nicht als Einkommen gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen, denn insoweit liegen keine bereiten Mittel vor. I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.04.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt wurde, den Klägern für den Monat Februar 2020 dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II und Zinsen aus der Gesamtforderung zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat den Klägern 5/6 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), jedoch nur teilweise begründet. Das SG hat der Klage bezüglich des Leistungszeitraumes vom 01.09.2019 bis 31.01.2020 zu Recht stattgegeben. Soweit das SG Leistungen für Februar 2020 und Zinsen aus der Gesamtforderung zugesprochen hat, war das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 29.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2019, mit dem der Beklagte den Antrag der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.09.2019 abgelehnt hat. Die Kläger wenden sich hiergegen zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Abs. 4 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementenfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R-, Urteil vom 21.07.2021 – B 14 AS 31/20 R, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R – alle zitiert nach juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend im Ergebnis erfüllt, weil zwischen den Beteiligten lediglich die Höhe des beim Kläger zu 2) anzurechnenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit streitig ist und die Kläger ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung im streitgegenständlichen Leistungszeitraum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, wenn ihrem Vorbringen zur Höhe des anzurechnenden Einkommens gefolgt wird. Nicht streitgegenständlich ist hingegen der Bescheid vom 06.02.2020, mit dem der Beklagte den Leistungsantrag vom 03.02.2020 abgelehnt hat. Wird ein neuer Leistungsantrag gestellt, bedeutet dies nach der Rechtsprechung des BSG eine Zäsur, der ursprünglich angefochtene Bescheid erledigt sich für den Zeitraum, der von dem neuen Bescheid erfasst wird (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 62/08 R – juris; Silbermann in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 37 Rn. 45). Der neue Antrag begrenzt den streitigen Zeitraum des vorherigen Antrags (vgl. BSG, Urteil vom 06.06.2023 – B 4 AS 4/22 R – juris). Der einen möglichen Leistungsanspruch für den Monat Februar 2020 ablehnende Bescheid vom 06.02.2020 ist aufgrund der genannten Zäsurwirkung – und weil auch eine dahingehende Klageerweiterung im Verfahren vor dem SG nicht erfolgt ist – nicht Gegenstand des Verfahrens. Soweit das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.08.„2018“ (richtig: 29.08.2019) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2019 dem Grunde nach verurteilt hat, den Klägern für den Monat Februar Leistungen nach dem SGB II zu bezahlen, hat es über diesen Zeitraum unzulässigerweise entschieden. Die Berufung des Beklagten ist insoweit begründet. Begründet ist die Berufung des Beklagten auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zinszahlung durch das SG, denn soweit sich der Klageantrag auch auf Zinsen erstreckt, ist die Klage unzulässig. Eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung des Beklagten über den Zinsanspruch, über den dieser von Amts wegen auch ohne Antrag durch Verwaltungsakt entscheiden muss (§ 44 SGB I), liegt noch nicht vor. Der Beklagte kann denknotwendig auch erst nach Abschluss des Rechtsstreites über eine Zinszahlung entscheiden. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – der Erlass eines Grundurteils begehrt wird. Im Übrigen war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Bescheid vom 29.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2019 ist rechtswidrig. Die Kläger haben im Zeitraum vom 01.09.2019 bis 31.01.2020 Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung von Einkommen des Klägers zu 2) im vom SG tenorierten Umfang. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II (in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 13.05.2011) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Alg II, nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe dieser Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 08.07.2019) ist für eine Leistungsberechtigung neben dem Lebensalter (Nr. 1), der Erwerbsfähigkeit (Nr. 2) sowie dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Nr. 4) – all das steht hier zu Recht nicht im Streit – die Hilfebedürftigkeit Tatbestandsvoraussetzung (Nr. 3). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die – wie die Kläger – in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 26.07.2016) Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der nach § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Zwischen den Beteiligten im Streit steht vorliegend die Höhe des beim Kläger zu 2) anzurechnenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Der Beklagte hat hierbei – wie das SG zutreffend festgestellt hat – zu Unrecht das Nettoeinkommen einschließlich der pfändbaren Beträge, die nicht an den Kläger zu 2) ausgezahlt, sondern direkt vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter abgeführt wurden, angerechnet, denn der direkt an den Insolvenzverwalter abgeführte Teil des Einkommens stand den Klägern nicht tatsächlich zur Verfügung und war damit kein „bereites Mittel“. Einnahmen können nur dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn sie als ein zur Bedarfsdeckung „bereites Mittel“ zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R –). Nur ein tatsächlich zum Lebensunterhalt einsetzbarer wertmäßiger Zuwachs macht Hilfe unnötig. Auf die Selbstleistungsfähigkeit bzw. den Nachrang der Grundsicherung kann nur verwiesen werden, wer seine existenziellen Bedürfnisse in der konkreten Lebenssituation wirklich selbst befriedigen kann. Es kommt – und das gilt für Einkommen und Vermögen gleichermaßen – daher nicht nur darauf an, ob Vermögen bereits vorhanden ist oder sich eine Vermögensmehrung in Form von Einnahmen feststellen lässt, sondern dieses Gesamtvermögen muss auch zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können (vgl. Schmidt/Lange in: Luik/Harich, SGB II 6. Auflage § 11 Rn. 25). Dies ist hinsichtlich der vom Arbeitgeber des Klägers zu 2) während des Restschuldbefreiungsverfahrens direkt an den Insolvenzverwalter abgeführten pfändbaren Beträge aber gerade nicht der Fall. Um Restschuldbefreiung zu erlangen, muss der Schuldner im Zeitraum der Wohlverhaltensphase von sechs Jahren seine pfändbaren Forderungen an den Treuhänder abtreten (§§ 287 Abs. 2, 295 Satz 1 Nr. 4 Insolvenzordnung – InsO – in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 15.07.2013). Kommt er dem nach, liegen keine bereiten Mittel vor (vgl. Schmidt/Lange a.a.O., Rn. 27 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.06.2013 B 14 AS – 73/12 R – juris; vgl. entsprechend zur Pfändung: BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 43/14 R –, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 KG 1/10 R – beide zitiert nach juris). Soweit der Beklagten vorträgt, der Kläger zu 2) habe im Rahmen der Selbsthilfe die Obliegenheit gehabt, gegen die rechtswidrige Pfändung seines Arbeitseinkommens vorzugehen, geht dies – unabhängig davon, dass der Abzweigung an den Insolvenzverwalter keine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sondern eine Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO zugrunde lag – fehl. Weder war es dem Kläger zu 2) möglich, die bereits im Rahmen des Antrags auf Restschuldbefreiung erfolgte Abtretung rückgängig zu machen, noch die Höhe der pfändbaren Beträge zu verringern. Die Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO umfasst die pfändbaren Bezüge des Schuldners. Die Pfändbarkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1 ZPO (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO). Gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO i. V. m. § 36 Abs. 4 InsO kann bei dem Insolvenzgericht die Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrags auf den Sozialhilfesatz entsprechend § 850f ZPO beantragt werden (vgl. Wenzel in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung, 101. Lieferung, § 287 InsO, Rn. 57). Ein solcher Antrag setzt nach § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO jedoch voraus, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO der notwendige Lebensunterhalt nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II für den Schuldner oder für Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist nicht gedeckt ist. Der notwendige Lebensunterhalt Dritter ist bei einem Antrag nach § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO damit nur zu berücksichtigen, wenn der Schuldner ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtig ist (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 850f ZPO, Rn. 2b). Vertragliche oder faktische Unterhaltsleistungen, auch solche im Rahmen von Bedarfsgemeinschaften (§ 7 Abs. 3 SGB II), Einsatzgemeinschaften (§§ 19, 20, 27, 43 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)) oder Haushaltsgemeinschaften (§ 39 SGB XII), bleiben hier unbeachtlich (Seibel a.a.O. unter Hinweis auf BTDrs. 19/23171, 30). Ein Antrag des Klägers zu 2) nach § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO beim Insolvenzgericht wäre im streitgegenständlichen Zeitraum in Ermangelung gesetzlicher Unterhaltspflichten gegenüber den Klägerinnen zu 1), 3) und 4) damit nicht erfolgversprechend gewesen. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben erst am 20.02.2020 geheiratet. Der eigene Bedarf des Klägers zu 2) war – auch nach Abzug der pfändbaren Beträge – durch sein Einkommen vollständig gedeckt. Vor diesem Hintergrund verfängt überdies auch der Hinweis des Beklagten auf die Unpfändbarkeit des zur Deckung des Bedarfs notwendigen Einkommens nicht. Eine andere Rechtsauffassung ergibt sich weder aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des BSG vom 24.05.2017 (Az.: B 14 AS 32/16 R) – dieser lag mit einem Arbeitgeberdarlehen ein anderer Sachverhalt zugrunde – noch aus dem vom Beklagten vorgelegten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2020 (Az. VII ZB 5/19), denn dieser betrifft allein die Ermittlung des Pfändungsfreibetrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Rahmen einer Unterhaltspfändung. Die vorliegend vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung steht überdies in Widerspruch zu den für den Beklagten maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. Beispielberechnung Variante 2 zum Thema „Tilgung von Schulden durch Pfändung von Arbeitseinkommen“; www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/11-zu-berücksichtigendes-einkommen; aufgerufen am 27.11.2024). Der Beklagte wird vor Erlass des Bewilligungsbescheides die Höhe der anzurechnenden UVG-Leistungen nochmals zu überprüfen haben. Eine fiktive Anrechnung von tatsächlich nicht zugeflossenen UVG-Leistungen bei L (vgl. Vergleichsberechnung vom 16.12.2021) dürfte rechtswidrig sein. Nach alledem war das Urteil des SG teilweise aufzuheben und im Übrigen die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.