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Beschluss

L 14 AS 85/19 B ER

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 01. Februar 2019 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 24. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Grundsicherungsleitungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 456,10 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu 2/3 zu erstatten. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. 2 Die Antragstellerin steht seit Juli 2017 im Leistungsbezug beim Antragsgegner. Ein von ihr im August 2017 gestellter Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde vom zuständigen Rentenversicherungsträger abgelehnt (Bescheid vom 25. Oktober 2017), da weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege. 3 Die Klägerin bewohnt eine 70,57 m² große Wohnung in A-Stadt, Bahnhofstr. 1, für die eine Bruttokaltmiete von 429,35 € (ohne Carport) und Heizkosten von 83,- € zzgl. der Kosten für den Betriebsstrom der Heizanlage monatlich zu zahlen sind. 4 Erstmals mit Schreiben vom 13. November 2017 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass die monatlichen Kosten der Unterkunft (Summe aus Grundmiete und kalten Betriebskosten) unangemessen hoch seien. Angemessen sei ein monatlicher Betrag von 289,- €. Der Antragstellerin wurde die Möglichkeit gegeben, Gründe vorzutragen, die aus ihrer Sicht eine Übernahme der unangemessenen Kosten rechtfertigen würden bzw. die gegen einen Umzug in eine andere (angemessene) Wohnung sprechen würden. 5 Die Antragstellerin trug hierzu vor, wegen ihrer Gehbehinderung benötige sie eine Wohnung im Erdgeschoss. Zudem solle die neue Wohnung Nähe zu dem behandelnden Arzt, dem Busbahnhof sowie zum Marktplatz aufweisen. Gegen den Bescheid des Rentenversicherungsträgers habe sie Widerspruch eingelegt. Ihre Rückenprobleme würden weiterhin anhalten. Zudem habe sie eine angeborene Halbseitenlähmung, die es nötig mache, im Erdgeschoss zu wohnen. Außerdem leide sie seit 2009 nach einem Burn-Out unter unvorhersehbar auftretenden Drehschwindel-Attacken, die durch Überlastung und (positiven wie auch negativen) Stress auftreten würden. Da sich alle drei Probleme gegenseitig beeinflussen würden und ihre gesundheitliche Situation damit instabil sei, bitte sie, den Zustand so beizubehalten. 6 Die Antragstellerin reichte zudem eine Bescheinigung ihrer behandelnden Ärztin Frau Dr. med. P. (Internistin) mit folgendem Inhalt ein: „Aus gesundheitlichen Gründen ist ein Wohnungswechsel ausgeschlossen.“ 7 Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, die Prüfung, ob die Aufwendungen für die Unterkunft angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien, hätte alle Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Die Kosten der Unterkunft seien unangemessen hoch und würden ab dem 1. Juni 2018 auf die Angemessenheit gekürzt werden. Die Antragstellerin werde daher ab dem 1. Juni 2018 monatlich 289,- € für die Grundmiete und die Nebenkosten erhalten. 8 Der Antragsgegner vermerkte unter dem 21. Februar 2018 „im jetzigen Wohnhaus muss die Kundin eine Treppe steigen, um in die Wohnung zu kommen alternativ wäre somit auch eine angemessene Mietwohnung in der 1. Etage möglich“ sowie am 10. April 2018 und 15. Mai 2018, dass angemessener Wohnraum in der 1. Etage vorhanden sei. 9 Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass auch die Heizkosten unangemessen seien. Unter Berücksichtigung des bundesweiten Heizspiegels seien Heizkosten von 885,00 € pro Jahr angemessen. 10 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 idF des Änderungsbescheides vom 21. Januar 2019 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen für Januar 2019 iHv 915,85 € und für Februar bis Dezember 2019 i.H.v. 782,- € monatlich, in denen 289,- € monatliche Kosten für Unterkunft und 70,00 € Heizkosten enthalten waren. 11 Der gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2018 erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2019). Dagegen hat die Antragstellerin am 24. Januar 2019 Klage vor dem Sozialgericht Neubrandenburg (SG) erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit der sie die Übernahme ihrer vollständigen Unterkunftskosten begehrt. Sie könne derzeit aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht umziehen. Auch gebe es momentan für sie in A-Stadt keine geeignete Wohnung im Sinne der Richtlinie. Zudem bestehe bei fortdauernder Nichtgewährung des ihr zustehenden Leistungsanspruchs die Gefahr, dass sie mit Mietzahlungen in Rückstand geraten und dies zu einer fristlosen Kündigung führen könnte. 12 Der Antragsgegner hat u.a. geltend gemacht, er habe die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin berücksichtigt. Insoweit gestehe er ihr einen Umzug nur bis in die 1. Etage zu. Dafür gebe es Wohnraum innerhalb der Angemessenheitsgrenzen. Dass ein Umzug völlig unzumutbar sei, werde von der Antragstellerin nur pauschal behauptet. Insbesondere seien trotz entsprechender Aufforderung die von der Internistin Dr. P. bescheinigten gesundheitlichen Gründe nicht konkretisiert worden. Aus den aktenkundigen Unterlagen ergebe sich keine Unzumutbarkeit für einen Umzug aus gesundheitlichen Gründen. 13 Das SG hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. Die Antragstellerin bewohne eine Wohnung mit einer Wohnfläche von über 70 m², die auch nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als deutlich unangemessen anzusehen sei. Auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 14 Soweit der Antragsgegner die Heizkosten auf die Angemessenheitswerte nach dem bundesweiten Heizspiegel gekappt habe, erwecke dies keine grundlegenden Bedenken. Die Heranziehung des bundesweiten Heizspiegels bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten für die von der Antragstellerin bewohnte Mietwohnung entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ergänzend verweise die Kammer auf die Kostensenkungsaufforderung vom 17. Mai 2018, mit der die Antragstellerin zur Senkung ihrer Heizkosten aufgefordert worden sei. 15 Doch auch soweit es um die geltend gemachte Übernahme der vollen tatsächlichen Unterkunftskosten gehe, sei nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein entsprechender Leistungs- und somit ein Anordnungsanspruch nicht zu bejahen. Der Antragsgegner stütze die Kappung der Bruttokaltmiete auf den entsprechenden Angemessenheitswert nach der KdU-Richtlinie des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte auf die Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren sei mit dem Kostensenkungsaufforderungs- und Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 13. November 2017 (und der Einhaltung der gesetzlich verankerten Sechsmonatsfrist vor Beginn der Kappung) erfolgt. Der Antragstellerin sei eine Kostensenkung nach der gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht unmöglich oder unzumutbar. Sie habe sich zwar auf eine derartige Unzumutbarkeit berufen und eine Bescheinigung der Internistin Dr. P. vorgelegt, in der vermerkt sei, aus gesundheitlichen Gründen sei ein Wohnungswechsel ausgeschlossen. Die Antragstellerin berufe sich selbst zur Begründung der Unzumutbarkeit eines Umzugs auf orthopädische Gesundheitsstörungen (Rückenbeschwerden und Gehbehinderung) und psychische Beeinträchtigungen, also keine Störungen, die in das Fachgebiet einer Internistin fielen. Auch habe sie, nachdem der Antragsgegner völlig zu Recht eine Konkretisierung dieser von der Internistin pauschal genannten „gesundheitlichen Gründe“ gefordert hatte, eine derartige Konkretisierung bzw. Erläuterung von ihrer Ärztin nicht vorgelegt. Die von ihr vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden vermögen die generelle Unzumutbarkeit eines Umzugs nicht zu begründen. Da sie ihre derzeitige Wohnung nur über eine Treppe erreiche, sei die Auffassung des Antragsgegners, ihr sei eine Wohnung im ersten Stock zumutbar, nicht zu beanstanden. Auch habe der Antragsgegner die Kappung auf die durchgeführten Recherchen gestützt, denen zufolge angemessener Wohnraum in A-Stadt zur Verfügung stehe. Da die Antragstellerin zudem vorgetragen habe, für eine passende und kostengünstigere andere Wohnung auf einer Warteliste zu stehen, sei davon auszugehen, dass zeitnah eine solche angemessene Wohnung zur Verfügung stehen werde. Die Fluktuation auf dem Wohnungsmarkt sei insbesondere in der R-straße in A-Stadt nicht unerheblich. Darüber hinaus begründe die Kappung der Bruttokaltmiete auf den einschlägigen Angemessenheitswert der aktuellen KdU-Richtlinie ebenfalls keine Erfolgsaussicht des Eilantrags. Denn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei die Wirksamkeit einer KdU-Richtlinie nicht zu prüfen. 16 Gegen den am 02. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 04. Februar 2019 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass sie in A-Stadt keine Wohnung im Erdgeschoss oder Parterre habe finden können, die den Angemessenheitsgrenzen des Antragsgegners entspreche. Im Übrigen habe sie kein Leistungsvermögen von 3 Stunden täglich und Klage gegen den ablehnenden Rentenbescheid erhoben. 17 Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass eingeholte Auskünfte bei verschiedenen Vermietern vom 21. Februar, 10. April 2018 und 15. Mai 2018 belegen würden, dass entsprechender Wohnraum zur Verfügung gestanden habe. Diese Möglichkeiten habe die Antragstellerin nicht genutzt, was zu ihren Lasten gehe. 18 Der Senat hat das der aktuellen KdU-Richtlinie des Antragsgegners zugrunde liegende Konzept einschließlich der Rohdaten beigezogen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird. II. 19 Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. 20 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris m.w.N.). 21 Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund für höhere Unterkunftskosten glaubhaft gemacht. 22 Die Antragstellerin ist leistungsberechtigt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II; Anhaltspunkte für leistungsübersteigendes Einkommen oder Vermögen liegen nicht vor. Ob die Antragstellerin – wie sie meint - voll erwerbsgemindert ist, kann vorliegend dahinstehen, da bislang eine Feststellung der Agentur für Arbeit über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht vorliegt, sodass der Antragsgegner weiterhin zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet ist (vgl. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II). 23 Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). 24 Die Antragstellerin lebt, gemessen an den Mietobergrenzen der KdU-Richtlinie des Antragsgegners für den Vergleichsraum G (Ämter A-Stadt und W-Stadt und F-Stadt), zu der der Wohnort der Antragstellerin gehört, zwar in einer unangemessen großen und teuren Wohnung. Allerdings kann die vorliegende KdU-Richtlinie nicht zur Bestimmung der Mietobergrenze herangezogen werden. Was die Bestimmung der Mietobergrenzen auf der Grundlage der Datensätze im Rahmen der Erhebung zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts anbelangt, liegen offensichtliche Fehler jedenfalls bei der Datenauswertung vor. 25 Nach dem zugrunde liegenden Konzept (vgl. die Darstellung auf Seite 13 ff. in der Zusammenfassung der Projektergebnisse durch die Fa. R. & Partner) sollten zur Ermittlung der Mietobergrenze nur Daten von Wohnungen einfachen Standards berücksichtigt werden, dies einerseits durch Heranziehung von Daten von SGB II- und XII-Leistungsempfängern und andererseits durch Mieter- und Vermieterbefragungen. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen ist nach der Rechtsprechung des BSG bei einer Dateneinbeziehung von Wohnungen nur einfachen Standards als Angemessenheitsgrenze die obere Preisgrenze (sog. Spannoberwert) dieses Segments zu wählen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, juris mwN). 26 Entgegen der Darstellung auf Seite 21 des der KdU-Richtlinie zugrunde liegenden Konzepts ist vorliegend jedoch ersichtlich nicht der Spannoberwert (jeweils bezogen auf den Vergleichsraum und die Haushaltsgröße) des hier zugrunde gelegten unteren Segments, d.h. der Wohnungen einfachen Standards ermittelt worden. So ergibt sich aus den Rohdaten für die hier maßgebliche Region G für Wohnungen bis 50 m² eine Mietpreisspanne (netto kalt) bei den SGB II-Leistungsempfängern von 1,00 € bis 9,00 €. Der durchschnittliche Quadratmeterpreis für diese Wohnungen liegt bei 4,50 €. Aus den entsprechenden Rohdaten für die SGB X II-Leistungsempfänger ergibt sich eine Spanne von 3,09 € bis 6,71 € pro m² (Durchschnitt 4,64 €). Laut Konzept wurde demgegenüber ein „Spannoberwert“ von 4,53 € pro m² ermittelt. Es liegt die Vermutung nahe, dass die durch den Landkreis beauftragte Firma näherungsweise den Mittelwert der jeweiligen Mietenspanne bestimmt hat. Ersichtlich handelt es sich jedoch bei den als Angemessenheitsgrenze ermittelten Werten nicht um den Spannoberwert iSd Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. 27 Zwar führt die Fehlerhaftigkeit eines schlüssigen Konzepts im Detail nicht zwingend dazu, dass zugunsten der leistungsberechtigten Person die vollen Unterkunftskosten berücksichtigt werden müssten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt es vielmehr dem Gericht, ein nicht in jeder Hinsicht schlüssiges Konzept unter Hinzuziehung der Beteiligten nachzubessern, sofern dies möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R -). Ob eine Nachbesserung des Konzepts möglich ist und zu welchen Ergebnissen dies führt, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Bereits jetzt ist jedoch ersichtlich, dass die vom Antragsgegner als Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegten Werte deutlich zu niedrig sein dürften. Vor diesem Hintergrund legt der Senat vorläufig die Werte der Wohngeldtabelle plus eines Sicherheitszuschlages von 10% als Höchstwerte zugrunde, woraus sich eine zu berücksichtigende Bruttokaltmiete von 386,10 € ergibt. 28 Des Weiteren stehen der Antragstellerin Heizkosten nur in der vom Antragsgegner berücksichtigten Höhe von monatlich 70,00 € zu. Unter Zugrundelegung des maßgeblichen Heizspiegels 2018 (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R) ist vorliegend von angemessenen Heizkosten in Höhe von 16,80 € pro m² und Jahr auszugehen, woraus sich bei einer für einen Ein-Personen-Haushalt zu berücksichtigenden Wohnfläche von bis zu 50 m² ein monatlicher Betrag von 70,00 € ergibt. 29 Dass für die Antragstellerin in dem maßgeblichen räumlichen Umfeld eine bedarfsgerechte angemessene Wohnung nicht zur Verfügung steht und ihr deshalb die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren sind, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen sprechen bereits die vom Antragsgegner unter dem 21. Februar, 10. April 2 und 15. Mai 2018 eingeholten Auskünfte von Vermietern. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, sich mit der erforderlichen Intensität um entsprechenden Wohnraum bemüht zu haben. Ebenso ist die generelle Unzumutbarkeit eines Umzugs bislang nicht glaubhaft gemacht worden. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss. 30 Durch die Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners vom 13. November 2017, die eine teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung bereits ab Juli 2018 zur Folge hatte, welche lediglich aus formalen Gründen zurückzunehmen war, sowie durch die weitere Kostensenkungsaufforderung bezüglich der Heizkosten vom 17. Mai 2018 war die Antragstellerin hinreichend darüber informiert, dass ihre Unterkunftskosten deutlich überhöht sind und sie diese zu senken hat. 31 Weitere Leistungen waren der Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allerdings erst ab dem 24. Januar 2019, dem Eingang des Eilantrags beim Sozialgericht, zuzusprechen, da für in der Vergangenheit liegende Zeiträume eine Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht vorliegt. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.