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Urteil

S 34 AS 3828/16

SG Magdeburg 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2023:0616.S34AS3828.16.00
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Leitsätze
1. Stellt die Rentenversicherung für die Klägerin im Laufe ihrer Klage auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegen das beklagte Jobcenter rückwirkend eine dauerhafte volle Erwerbsminderung fest, wechselt die Zuständigkeit bei weiterhin bestehender Hilfebedürftigkeit auf den Sozialhilfeträger. (Rn.37) (Rn.43) 2. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Bedarfslage und nicht auf die bescheidmäßige Feststellung durch die hier ebenfalls beigeladene Rentenversicherung (vgl BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 1/22 R = SozR 4-3500 § 30 Nr 6). (Rn.44) 3. Der notwendig beizuladenden Sozialhilfeträger kann nach § 75 Abs 5 SGG zur Leistung verurteilt werden, wenn der ursprünglich verpflichtete SGB II-Leistungsträger bereits entschieden und der beigeladene Sozialhilfeträger noch nicht über den Anspruch entschieden hat (vgl hierzu BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 4/22 R = BSGE 136, 103 = SozR 4-4200 § 37 Nr 11). Die vormaligen Leistungsbescheide des beklagten Jobcenters sind weder durch das Gericht noch durch den Sozialhilfeträger abzuändern. (Rn.73) 4. Sind bei der Berechnung der Höhe des Leistungsanspruchs Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen noch zu berücksichtigen, so erfolgt die Anrechnung nach § 82 Abs 7 S 1 SGB XII (vormals: § 82 Abs 4 SGB XII) als einmalige Einnahmen. Dabei ist auf den Folgemonat abzustellen, weil die Leistungen, wenn auch nicht durch den verurteilten Sozialhilfeträger, sondern durch das beklagte Jobcenter bereits "...erbracht worden sind...". (Rn.56)
Tenor
Der Beigeladene zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 wie folgt zu gewähren: - für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von monatlich 53,34 Euro, - für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2017 in Höhe von monatlich 52,14 Euro, - für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2017 in Höhe von monatlich 52,14 Euro, - für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Juli 2017 in Höhe von 2,91 Euro und - für die Zeit vom 1. August bis zum 31. August 2017 in Höhe von 52,14 Euro. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beigeladene zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt die Rentenversicherung für die Klägerin im Laufe ihrer Klage auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegen das beklagte Jobcenter rückwirkend eine dauerhafte volle Erwerbsminderung fest, wechselt die Zuständigkeit bei weiterhin bestehender Hilfebedürftigkeit auf den Sozialhilfeträger. (Rn.37) (Rn.43) 2. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Bedarfslage und nicht auf die bescheidmäßige Feststellung durch die hier ebenfalls beigeladene Rentenversicherung (vgl BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 1/22 R = SozR 4-3500 § 30 Nr 6). (Rn.44) 3. Der notwendig beizuladenden Sozialhilfeträger kann nach § 75 Abs 5 SGG zur Leistung verurteilt werden, wenn der ursprünglich verpflichtete SGB II-Leistungsträger bereits entschieden und der beigeladene Sozialhilfeträger noch nicht über den Anspruch entschieden hat (vgl hierzu BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 4/22 R = BSGE 136, 103 = SozR 4-4200 § 37 Nr 11). Die vormaligen Leistungsbescheide des beklagten Jobcenters sind weder durch das Gericht noch durch den Sozialhilfeträger abzuändern. (Rn.73) 4. Sind bei der Berechnung der Höhe des Leistungsanspruchs Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen noch zu berücksichtigen, so erfolgt die Anrechnung nach § 82 Abs 7 S 1 SGB XII (vormals: § 82 Abs 4 SGB XII) als einmalige Einnahmen. Dabei ist auf den Folgemonat abzustellen, weil die Leistungen, wenn auch nicht durch den verurteilten Sozialhilfeträger, sondern durch das beklagte Jobcenter bereits "...erbracht worden sind...". (Rn.56) Der Beigeladene zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 wie folgt zu gewähren: - für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von monatlich 53,34 Euro, - für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2017 in Höhe von monatlich 52,14 Euro, - für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2017 in Höhe von monatlich 52,14 Euro, - für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Juli 2017 in Höhe von 2,91 Euro und - für die Zeit vom 1. August bis zum 31. August 2017 in Höhe von 52,14 Euro. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beigeladene zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist teilweise – in dem tenorierten Umfang – begründet, § 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 1. Streitgegenständlich ist die Gewährung von Leistungen zur Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017. Ursprünglich ist der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2016 (W 1326/16) sowie die Leistungsentscheidungen des Beklagten vom 31. August 2016. in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 streitgegenständlich gewesen. Der Änderungsbescheid vom 26. November 2016 ist nach § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Gleichwohl er sich nur auf den Verfügungsteil des Regelbedarfs bezieht, hat die Klägerin den Streitgegenstand erst im Klageverfahren ausdrücklich auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung wirksam begrenzt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R; Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R). Eine Abänderung der Bescheide durch das Gericht konnte aufgrund der Verurteilung des Beigeladenen zu 1) nicht mehr erfolgen, da der Beklagte, und nicht der Beigeladene zu 1) die Ausgangsbescheide erlassen hatte. Das Gericht hat den Landkreis Stendal als Leistungsträger der Sozialhilfe, die Sozialagentur des Landes Sachsen-Anhalt als Träger der Eingliederungshilfe und die Rentenversicherung Mitteldeutschland als Trägerin der Rentenversicherung und mögliche Erstattungsverpflichtete nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen, da sie als Leistungsträger oder Erstattungsschuldner in Betracht kommen. Nach § 75 Abs. 5 SGG können die beigeladenen Träger verurteilt werden, obwohl sie (ursprünglich) nicht verklagt waren. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Verurteilung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) hilfsweise beantragt. 2. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II). Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nummer 1), erwerbsfähig (Nummer 2) und hilfebedürftig sind (Nummer 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nummer 4). Die Klägerin erfüllt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 SGB II, nicht aber nach Nummer 2. Die Klägerin ist nicht (mehr) erwerbsfähig. Erwerbsfähig nach § 8 Abs. 1 SGB II ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit ist an der Definition der vollen Erwerbsminderung in der Gesetzlichen Rentenversicherung orientiert und entspricht spiegelbildlich der Definition nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI). Bei vorliegender Hilfebedürftigkeit entscheidet das Merkmal Erwerbsfähigkeit in Wechselwirkung über die Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach dem SGB II oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe – SGB XII) – sog. „Drehtürprinzip“. Liegt eine volle Erwerbsminderung vor, ist der SGB XII-Leistungsträger zuständig; andernfalls der SGB II-Leistungsträger. Die Feststellung der Rentenversicherung ist für die SGB II- und SGB XII-Träger verbindlich. Das ergibt sich aus § 44a Abs. 2 SGB II, selbst wenn ein Feststellungsverfahren nach § 44a SGB II nicht eingeleitet worden ist. Die Leistungsbescheide wären von dem Beklagten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beigeladenen zu 3) die volle Erwerbsminderung festgesetzt hat, aufzuheben gewesen (vgl. Blüggel in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 44a, Rn. 77). Über die Aufhebung der Bescheide hat das Gericht in diesem Verfahren nicht zu befinden. Zum einen ist das Begehren nach höheren Leistungen streitgegenständlich. Zum anderen waren die Leistungsbescheide Grundlage für das zwischenzeitlich abgeschlossene Erstattungsverfahren zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 3) gewesen. Eine Leistungsverpflichtung des SGB II-Leistungsträgers ergibt sich nicht aus der Nahtlosigkeitsregelung des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II. Nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II leistet der SGB II-Träger (vor), bis die Erwerbsfähigkeit festgestellt oder verneint wird. Hier ist zum einen ein Einigungsstellenverfahren nach § 44a SG II nicht durchgeführt worden. Zum anderen findet die Regelung für in der Vergangenheit liegende Leistungszeiträume keine Anwendung, wenn die volle Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger, der Beigeladene zu 3), zum Zeitpunkt der Entscheidung über höhere Leistungen im Klageverfahren bereits bindend festgestellt worden ist. 3. Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel SGB XII. a) Nach §§ 19 Abs. 2, 40 SGB XII ist Personen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihren Einkommen und Vermögen bestreiten können. Der Anwendungsbereich des Vierten Kapitel ist unter anderem für Personen eröffnet, die bei Vollendung des 18. Lebensjahres wegen einer vollen Erwerbsminderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, sie mithin dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, § 40 Abs. 3 SGB XII. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist – wie die Beigeladene zu 3) verbindlich festgestellt hat – bis zum Eintritt der Regelaltersrente voll erwerbsgemindert (Bescheid der Beigeladenen zu 3) vom 17. April 2019). Die Besonderheit liegt darin, dass die Beigeladene zu 3) diese Feststellung erst im Laufe des Klageverfahrens in einem vor dem Sozialgericht parallel geführten Rentenverfahren zu dem Aktenzeichen S 5 R 1347/15 getroffen hat (angenommenes Anerkenntnis vom 1. März 2019 und Ausführungsbescheid vom 17. April 2019). Dadurch ändert sich der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einen nach den Vorschriften des Vierten Kapitel SGB XII. Gleichwohl hat das Gericht den Anspruch der Klägerin in vollem Umfang, auch hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII, zu prüfen und war nicht auf die Prüfung eines Leistungsanspruchs nach den Vorschriften des SGB II beschränkt. Bei einer nachträglich festgestellten Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nicht auf den Zeitpunkt der Rentenfeststellung (Bescheid vom 17. April 2019), sondern auf die tatsächliche Bedarfslage (1. November 2014) an. Die Bedarfslage ist unabhängig von einer bescheidmäßigen Feststellung der vollen Erwerbsminderung (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2022 – B 8 SO 1/22 R; Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 30, Rn. 12). b) Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 in dem tenorierten Umfang nach § 42a SGB XII in Verbindung mit § 35 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. aa) Nach § 42a SGB XII sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen, sofern nichts Anderes in § 42a Abs. 2 bis 7 SGB XII bestimmt ist. Eine Fallgruppe der Absätze 2 bis 7 liegt hier nicht vor, da die Klägerin in einer Wohnung lebt. Die Leistungsvoraussetzungen richten sich mithin nach § 35 SGB XII geregelt (Berlit in LPK-SGB XII, 12. Auflage 2020, § 42a SGB XII, Rn. 4). Nach § 35 Abs. 1 SGB XII werden Bedarfe für Unterkunft (und Heizung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Diese können nach einem Kostensenkungsverfahren auf einen angemessenen Umfang begrenzt werden, § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII. Letzterem geht die Frage voraus, ob die zugrundeliegende Richtlinie auf einem schlüssigen Konzept beruht (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 31. Januar 2019 – B 14 AS 41/18 R). bb) Auf die Schlüssigkeit des Konzepts, mithin die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten, kommt es hier nicht an, da die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum bereits konkret angemessen waren. Die konkrete Angemessenheit beinhaltet die Prüfung, ob der Leistungsberechtigte tatsächlich die konkrete Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt des konkreten Vergleichsraums anmieten zu können. Stehen Wohnungen nicht zur Verfügung – wobei der Leistungsberechtigte keine Suchaktivitäten nachweisen muss – ist von der konkreten Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auszugehen. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft und erlebnisbasiert dargetan, dass ihr ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre. Hierzu hat die Klägerin eine Einschätzung ihrer behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychologie, Diplommedizinerin H., vom 14. März 2016 vorgelegt, wonach die Klägerin an einer schweren psychischen Störung leide und das Verbleiben in der Wohnung bzw. in ihrem Wohnumfeld dringend erforderlich sei, weil für die Klägerin sonst die Gefahr einer akuten Dekompensation bestehe. Darüber hinaus hat die Klägerin eine Erklärung ihrer Vermieterin vom 5. September 2016 vorgelegt, wonach im Ortsteil G. keine kommunale Zwei-Raum-Wohnung zur Verfügung stünde. Letztere schließt zwar nicht aus, dass eine andere Vermietergesellschaft Wohnungen anzubieten hatte. Dies haben jedoch der Beklagte und der Beigeladene zu 1) weder vorgetragen noch nachgewiesen. Unter Außerachtlassen einer vergleichsraumbezogenen Betrachtungsweise, die aufgrund des Gesundheitszustands der Klägerin gerechtfertigt ist, kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Wohnungsmietmarkt in G. sehr klein ist und schon deshalb ein Umzug innerhalb des Wohnumfeldes nicht möglich gewesen war (konkrete Angemessenheit). In der Gemeinde der Klägerin, als zur Hansestadt S. (Altmark) zugehörig, leben 320 Einwohner (Stand: 31. Dezember 2022, www.wikipedia.de). Ob das Kostensenkungsverfahren des Beklagten ordnungsgemäß erfolgte, wenn dieses 2011 unter Nennung einer fehlerhaften Frist (28.2.2011) durchgeführt und erst im März 2013 nach Auszug des Sohnes ohne erneute Anhörung umgesetzt worden ist, bleibt aufgrund der vorliegenden konkreten Angemessenheit ohne Relevanz. cc) Die Differenz zwischen den von dem Beklagten anerkannten Kosten und den tatsächlichen Kosten beträgt: - für die Zeit vom 1. September 2016 monatlich 53,34 Euro - für die Zeit vom 1. Januar 2017 monatlich 52,14 Euro. Dieser Bedarf der Klägerin verringert sich um die erfolgten Gutschriften aus den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen. Insoweit war die Klage abzuweisen. Anders als im SGB II ist die Anrechnung von Gutschriften nicht in den Vorschriften für Unterkunft und Heizung geregelt, sondern folgt aus den Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, hier nach § 82 Abs. 7 SGB XII (vormals § 82 Abs. 4 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Nach § 82 Abs. 7 Satz 1 SGB XII werden einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, im Folgemonat berücksichtigt. Die Gutschriften aus den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sind einmalige Einnahmen im Sinne von § 82 Abs. 7 SGB XII. Die Anrechnung im Folgemonat des Zuflusses trifft auch auf die hier zu entscheidende Fallkonstellation zu, wonach ein Trägerwechsel im Laufe des Klageverfahrens erfolgt ist. Das Tatbestandsmerkmal „…erbracht worden sind…“ umfasst auch die Leistungserbringung durch den vormalig zuständigen SGB II-Leistungsträger. Der hier verurteilte SGB XII-Leistungsträger muss sich die Leistungserbringung des SGB II-Trägers im Sinne des § 82 Abs. 7 Satz 1 SGB XII zurechnen lassen. Diese Auslegung ist im Hinblick auf das Normengefüge der Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II und im SGB XII sachgerecht. Bei SGB II-Leistungsberechtigten werden die Gutschriften aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen ebenso im Folgemonat angerechnet, wenn die Leistungen für den Zuflussmonat bereits erbracht worden sind, § 22 Abs. 3 SGB II („…nach dem Monat der Rückzahlung…“). Der Leistungsanspruch der Klägerin auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung entfällt für den Monat April 2017, da die Gutschrift in Höhe von 119,94 Euro aus der Betriebskostenabrechnung vom 9. März 2017 für das Jahr 2016 anzurechnen war. Eine weitere Verteilung auf den folgenden Monat Mai 2017 erfolgt nicht, da der Leistungsanspruch durch die Gutschrift nicht vollständig entfallen ist, § 82 Abs. 7 Satz 2 SGB XII. Zudem war die Gutschrift aus der Heizkostenabrechnung vom 30. Juni 2017 im Folgemonat Juli 2017 zu berücksichtigen, so dass ein Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von 2,91 Euro besteht. Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Leistungen in dem tenorierten Umfang: - für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von monatlich 53,34 Euro, - für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2017 in Höhe von monatlich 52,14 Euro, - für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2017 in Höhe von monatlich 52,14 Euro, - für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Juli 2017 in Höhe von 2,91 Euro und - für die Zeit vom 1. August bis zum 31. August 2017 in Höhe von 52,14 Euro. Die Klägerin ist im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig gewesen. Sie war nicht in der Lage, den oben festgestellten weiteren Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken. Die von der Beigeladenen durch Bescheid vom 19. Juli 2019 zuerkannte Rente wegen Erwerbsminderung ist der Klägerin erst im Jahr 2019 zugeflossen und war im streitgegenständlichen Zeitraum kein bereites Mittel. Die Klägerin ist von Leistungen nicht nach § 2 Abs. 2 SGB XII (Nachranggrundsatz) ausgeschlossen, weil die Möglichkeit eines Wohngeldanspruchs bestanden haben könnte. Der Nachranggrundsatz ist grundsätzlich keine isolierte Ausschlussnorm, sondern lediglich ein Gebot der Sozialhilfe im Sinne eines Programmsatzes (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2021 – B 8 SO 2/20 R; Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 30/10 R; Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 2 Rn. 4). Den überkommenen sogenannten „Strukturprinzipien“ der Sozialhilfe kommt keine eigenständige normative Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 23. März 2021 – B 8 SO 2/20 R; Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 16/08 R). Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum kein Wohngeld bezogen. Die Klägerin hat sich aber auch nicht offensichtlich eigenen Bemühungen, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, verschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 30/10 R; Urteil vom 23. März 2021 – B 8 SO 2/20 R). b) Dem Leistungsanspruch der Klägerin nach den Vorschriften des SGB XII steht die vorgetragene Unkenntnis des Beigeladenen zu 1) über die Leistungsberechtigung der Klägerin nicht entgegen. Der Beigeladene zu 1) muss sich die Kenntnis des Beklagten aufgrund des Antrags auf SGB II-Leistungen zurechnen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 66/13 R; Urteil vom 13.Februar 2014 – B 8 SO 58/13 B; Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R [Unionsbürger]). c) Die tenorierten Leistungen sind durch den Beigeladenen zu 1) auch für in der Vergangenheit liegende Zeitraum erbringbar. Nach § 18 Abs. 2 S. 2 SGB XII ist ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfegewährung möglich. 4. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch gegen die Beigeladene zu 2) entfällt. Die Klage war insoweit abzuweisen. Das Gericht hat offenlassen können, ob die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe in der Person der Klägerin vorliegen. Nicht zu entscheiden hatte das Gericht zudem, ob die Feststellung der Behinderung oder einer drohenden Behinderung vor einer Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG durch den Beigeladenen zu 2) selbst hätte vorab festgestellt werden müssen. Schließlich bleibt offen, ob nach Inkrafttreten der Regelungen des Bundesteilhabegesetzes (Gesetz vom 23. Dezember 2016, BGBl. I, 3234) § 113 SGB IX oder nach §§ 54 ff. SGB XII a.F. Anspruchsgrundlage für den nicht gedeckten Bedarf für Unterkunft und Heizung als Leistungen der sozialen Teilhaben gewesen wären (zu den sogenannten „neuen“ Leistungen vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 – B 8 SO 13/20 R) Jedenfalls ist § 113 SGB IX keine abschließende Regelung, so dass Unterkunftskosten als Leistungen zur sozialen Teilhabe grundsätzlich in Betracht kommen, auch wenn die anspruchsberechtigte Person nicht in einer besonderen Einrichtung lebt (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 12/17 R). Weitere Feststellungen zu den behinderungsbedingten Voraussetzungen auf Leistungen der Eingliederungshilfe hatte das Gericht aus den oben genannten Gründen nicht mehr zu treffen. 5. Der Beigeladene zu 1) war nach § 75 Abs. 5 SGG zu verurteilen. Das Gericht kann nach § 75 Abs. 5 einen Träger der Sozialhilfe nach Beiladung verurteilen. Liegen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 5 SGG vor, steht eine Verurteilung des Beigeladenen im Ermessen des Gerichts (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 75, Rn. 18c; so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. August 2008 – L 7 VS 3/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Januar 2016 – L 8 SO 385/12). Der Beigeladene zu 1) ist durch Beschluss vom 21. Oktober 2022 wirksam nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen worden. Über den Leistungsanspruch der Klägerin hat er noch nicht bestandskräftig entschieden. Eine solche Entscheidung hätte der Verurteilung des Beigeladenen zu 1) entgegengestanden (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 75, Rn. 18b; vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 2023 – B 4 AS 4/22, R, Terminbericht). Der streitige Anspruch steht – wie oben unter 2. dargestellt in Wechselwirkung zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 75, Rn. 18). Nach Abwägung der Leistungsvoraussetzungen, die sich aus den Vorschriften des SGB XII ergeben und der bereits lang andauernden Rechtshängigkeit des Verfahrens, war die Verurteilung des Beigeladenen zu 1) als Leistungsträger der Sozialhilfe sachgerecht. Der Beklagte ist wie oben dargestellt sachlich unzuständig. Dessen Verurteilung wäre Grundlage eines weiteren Erstattungsstreits zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) gewesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 75 Abs. 5, 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Der Beigeladene zu 1) ist demnach Kostenschuldner. III. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG zulässig, da der Berufungsstreitwert von 750,00 Euro nicht erreicht ist. Die Berufung war jedoch zuzulassen, da nach Auffassung der Kammer die Rechtsfrage, wer Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs zu erbringen hat, wenn während des Klageverfahrens eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zuerkannt wird, grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Als nach § 75 Abs. 2 SGG Beigeladener ist der Beigeladene zu 1) Verfahrensbeteiligter und berechtigt, Rechtsmittel einzulegen, soweit er beschwert ist (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 75, Rn. 19). Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017. Die 1966 geborene Klägerin bezog bis zu ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Sie lebte und lebt in einer Mietwohnung in G. (Hansestadt S.). Im streitgegenständlichen Zeitraum betrugen die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen insgesamt 401,13 Euro bis zum 31. Dezember 2016 (399,93 Euro ab 1. Januar 2017). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grundmiete in Höhe von 293,86 Euro, den Nebenkosten in Höhe von 52,27 Euro (51,07 Euro ab 1. Januar 2017) sowie den Heizkostenabschlägen in Höhe von 55,00 Euro. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2011 mit, dass ihre Kosten unangemessen hoch seien und diese nach sechs Monaten zum 28. Februar 2011 [sic!] abgesenkt werden würden. Der Beklagte senkte die Kosten für Unterkunft und Heizung ab März 2013, mit Auszug des Sohnes der Klägerin zu 1) aus dem gemeinsamen Haushalt, auf die seiner Auffassung nach angemessene Höhe ab. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 751,79 Euro für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 347,79 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grundmiete in Höhe von 233,72 Euro, den Nebenkosten in Höhe von 51,07 Euro sowie den Heizkostenabschlägen in Höhe von 63,00 Euro. Mit Schreiben vom 7. September 2016 wandte sich die Klägerin an den Beklagten mit der Bitte, ihre gesamten tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Sie leide unter einer bipolaren Störung und sei auf die Hilfe ihrer Eltern und ihrer Schwester, die im selben Ortsteil leben, angewiesen. Sie legte eine Erklärung ihrer Vermieterin, der S. Wohnungsverwaltung GmbH (nachfolgend: Vermieterin), vom 5. September 2016 vor, wonach im Ortsteil G. keine kommunale Zwei-Raum-Wohnung zur Verfügung stehe. Zudem legte sie eine Erklärung ihrer behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychologie, Diplommedizinerin H., vom 14. März 2016 vor, wonach die Klägerin an einer schweren psychischen Störung leide. „…Aus nervenärztlicher Sicht ist das Verbleiben in ihrer Wohnung bzw. in ihrem Wohnumfeld dringend erforderlich, weil sonst die Gefahr einer akuten Dekompensation bestehe…“. Mit Bescheid vom 15. September 2016 lehnte der Beklagte den „Antrag“ der Klägerin vom 7. September 2016 ab. Dabei bezog sich der Beklagte auf die für ihn geltenden Verwaltungsvorschriften des Beigeladenen zu 1), des Landkreises Stendal, über die Kosten für Unterkunft und Heizung (nachfolgend: Richtlinie). Danach bewillige der Beklagte der Klägerin bereits die Kosten für Unterkunft und Heizung in der angemessenen Höhe. Angemessen für einen Ein-Personen-Haushalt seien Kosten in Höhe von monatlich insgesamt 347,79 Euro. Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bestand wie folgt: - für die Zeit vom 1. September 2016 in Höhe von monatlich 53,34 Euro - für die Zeit vom 1. Januar 2017 in Höhe von monatlich 52,14 Euro. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 30. September 2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2016 (W 1323/16) zurück. Diese Entscheidung begründete der Beklagte unter anderem damit, dass für die Klägerin nach einem vorausgegangenem Kostensenkungsverfahren nur noch Kosten in angemessener Höhe übernommen werden können. Diese betragen insgesamt 347,79 Euro und setzen sich zusammen aus der Bruttokaltmiete in Höhe von 284,79 Euro und den Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 63,00 Euro. Bereits 2011 habe der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen seien. Nach Ablauf von sechs Monaten würden nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden. Nach Abschluss des Kostensenkungsverfahrens seien ab März 2013 die Leistungen auf das angemessene Maß abgesenkt worden. Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2016 änderte der Beklagte seine Leistungsentscheidung hinsichtlich des Regelbedarfs zur Anpassung an die zum 1. Januar 2017 geltenden neuen Beträge an. Eine Änderung hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgte nicht. Die Klägerin hat am 2. Dezember 2016 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, ihr seien Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe ab März 2013 zu zahlen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die mit einer Selbstgefährdung einhergehen, sei ihr ein Wohnungswechsel nicht zumutbar. Für sie sei das Wohnumfeld mit ihren Eltern und ihrer Schwester im selben Ort sowie ihrer Cousine im selben Haus von großer Bedeutung. Ein Umzug würde negative gesundheitliche Folgen haben. Die Gesundheitsgefährdung sei gegen die Ersparnis der Kosten für den Beklagten nicht zu rechtfertigen. Dem Beklagten und damit der Solidargemeinschaft seien höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zumutbar. Die gesundheitliche Situation der Klägerin sei dem Beklagten auch bekannt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 15. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2016 (W 1326/16) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 31. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 in tatsächlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise den Beigeladenen zu 1) oder zu 2) zur Zahlung zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Entscheidung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist er auf den Inhalt des übersandten Verwaltungsvorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Mit der Zuerkennung der Erwerbsminderungsrente auf Dauer könne seitens des Beklagten keine weiteren Zahlungen getätigt werde. Gegen den Beigeladenen zu 3) sei ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden. Der Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klägerin habe bisher keinen Antrag gestellt, weswegen der Beigeladene zu 1) unzuständig sei. Die Beigeladene zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, nicht zuständig zu sein, da die Klägerin bisher keine Eingliederungshilfe bezogen habe und insofern eine wesentliche Behinderung oder die Bedrohung einer wesentlichen Behinderung für die Klägerin zu 1) nicht festgestellt worden sei. Die Beigeladene zu 3) stellt keinen Antrag. Die Klägerin hat auf Anforderung des Gerichts mit Schreiben vom 22. Februar 2022 die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegt. Der Energieversorger hat mit Gasabrechnung vom 30. Juni 2017 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 ein Guthaben in Höhe von 49,23 Euro errechnet. Die Vermieterin der Klägerin wies nach Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2016 mit Schreiben vom 9. März 2017 ein Guthaben in Höhe von insgesamt 119,94 Euro aus. Das Gericht hat durch Beschluss vom 21. Oktober 2022 den Landkreis Stendal (Beigeladener zu 1)), das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Sozialagentur (Beigeladene 2)) und die Rentenversicherung Mitteldeutschland (Beigeladene zu 3)) notwendig beigeladen. Die Beigeladene zu 3) hat mit Bescheid vom 17. April 2019 aufgrund des Anerkenntnisses vom 1. März 2019 in dem Verfahren S 5 R 1347/15 der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. November 2014 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 31. Dezember 2033 zuerkannt. Die Rente beträgt monatlich 817,17 Euro brutto (730,15 Euro netto). Die Gerichtsakte zu dem Verfahren S 5 R 1347/15 hat das Gericht beigezogen. Die Gerichtsakte, der beigezogene Verwaltungsvorgang des Beklagten (Leistungsakte Band IV [Blatt 1 63]) sowie die beigezogene Gerichtsakte zu dem Verfahren S 5 R 1347/15 haben im Termin vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.