OffeneUrteileSuche
Urteil

B 5 RS 3/14 R

BSG, Entscheidung vom

31mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Überleitungsfeststellungen nach dem AAÜG bestimmt § 6 Abs.1 S.1 AAÜG die Maßstabsnorm für zuzuordnende Arbeitsverdienste. • Der Begriff des Arbeitsentgelts richtet sich nach § 14 SGB IV; eine Ausnahme von Beitragspflicht kann sich aus § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV ergeben, wobei das Steuerrecht des 01.08.1991 maßgeblich ist. • Für die Würdigung, ob DDR-Zahlungen Arbeitsentgelt sind, müssen die Tatsachengerichte die einschlägigen DDR-Rechtsnormen, Zahlungsmodalitäten und zeitliche Zuordnungen vollumfänglich feststellen. • Die Rücknahme eines bestandskräftigen Überführungsbescheids nach § 44 SGB X kommt hier nur nach Abs.2 in Betracht; eine Rückwirkung für die Vergangenheit liegt im Ermessen des Versorgungsträgers.
Entscheidungsgründe
Arbeitsentgeltbegriff bei AAÜG‑Überleitungsfeststellungen; Klärung DDR‑Rechtslage und Zahlungsmodalitäten erforderlich • Bei Überleitungsfeststellungen nach dem AAÜG bestimmt § 6 Abs.1 S.1 AAÜG die Maßstabsnorm für zuzuordnende Arbeitsverdienste. • Der Begriff des Arbeitsentgelts richtet sich nach § 14 SGB IV; eine Ausnahme von Beitragspflicht kann sich aus § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV ergeben, wobei das Steuerrecht des 01.08.1991 maßgeblich ist. • Für die Würdigung, ob DDR-Zahlungen Arbeitsentgelt sind, müssen die Tatsachengerichte die einschlägigen DDR-Rechtsnormen, Zahlungsmodalitäten und zeitliche Zuordnungen vollumfänglich feststellen. • Die Rücknahme eines bestandskräftigen Überführungsbescheids nach § 44 SGB X kommt hier nur nach Abs.2 in Betracht; eine Rückwirkung für die Vergangenheit liegt im Ermessen des Versorgungsträgers. Der Kläger, ehemaliger Angehöriger der Zollverwaltung der DDR, erhielt über längere Zeiträume Verpflegungsgeld und Reinigungszuschüsse. Die Beklagte stellte in einem Überführungsbescheid die Zugehörigkeitszeiten und Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, berücksichtigte diese Zahlungen jedoch nicht. Der Kläger beantragte 2008 die Überprüfung und Rücknahme des Überführungsbescheids zur Feststellung der tatsächlichen Arbeitsentgelte einschließlich Verpflegungs- und Reinigungszuschüssen; die Beklagte lehnte ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht verpflichtete die Beklagte teilweise zur Feststellung der Verpflegungsgelder als Arbeitsentgelt und wies die Forderung nach Berücksichtigung der Reinigungszuschüsse zurück. Beide Seiten legten Revision ein. Streitpunkt ist, ob die in der DDR gezahlten Beträge Arbeitsentgelt i.S. des AAÜG sind und ob der bestandskräftige Überführungsbescheid zurückzunehmen ist. • Die Revisionen sind zulässig; der Senat kann in der Sache nicht entscheiden und verweist zurück, weil weitere Feststellungen erforderlich sind (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). • Rechtsmaßstab: § 6 Abs.1 S.1 AAÜG bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Pflichtbeitragszeiten zuzuordnen sind; der Arbeitsentgeltbegriff richtet sich nach § 14 SGB IV. • Prüfungsfolge: Zunächst Feststellung, ob die Zahlungen Arbeitsentgelt i.S. § 14 SGB IV sind; sodann zu prüfen, ob nach § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV (mit Rückgriff auf das Steuerrecht vom 1.8.1991) ein Ausschluss von der Beitragspflicht besteht. Beide Voraussetzungen für eine Ausnahme müssen kumulativ erfüllt sein. • Für die Anwendung dieser bundesrechtlichen Maßstäbe sind detaillierte Feststellungen der Tatsachengerichte erforderlich: konkrete Zahlungsmodalitäten, zeitliche Zuordnung und die anwendbaren DDR‑Rechtsvorschriften (z.B. Besoldungsordnungen) einschließlich ihres Geltungsbereichs. • Die bisherigen Feststellungen des LSG sind unzureichend und zum Teil auf sozialgerichtlich irrelevante Unstreitigkeiten gestützt; insbesondere fehlt die Klärung, ob die Besoldungsordnung auf das Dienstverhältnis des Klägers anwendbar war und ob die Zahlungen betrieblich veranlasst oder steuerfrei waren. • Verwaltungsverfahrensrechtlich ergibt sich der Rücknahmeanspruch aus § 44 Abs.2 SGB X; die Entscheidung über eine rückwirkende Rücknahme für die Vergangenheit liegt grundsätzlich im Ermessen der Beklagten, soweit nicht die Voraussetzungen des § 44 Abs.1 SGB X greifen. • Folge: Zurückverweisung an das LSG zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und erneuter Würdigung unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsmaßstäbe. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind begründet; das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2.12.2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das BSG kann nicht abschließend entscheiden, weil das LSG weitere Feststellungen treffen muss, insbesondere zu Zahlungsmodalitäten, zur zeitlichen und persönlichen Anwendbarkeit einschlägiger DDR‑Rechtsnormen und zur steuerrechtlichen Einordnung nach dem am 01.08.1991 geltenden Recht. Erst nach diesen Feststellungen kann geprüft werden, ob Verpflegungs- und Reinigungszuschüsse als Arbeitsentgelt i.S. von § 6 Abs.1 S.1 AAÜG zu berücksichtigen sind oder ob ein Ausschluss nach § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV greift. Die Entscheidung über eine Rücknahme des Überführungsbescheids für die Vergangenheit unterliegt insoweit dem Ermessen der Beklagten nach § 44 Abs.2 SGB X. Die Kostenentscheidung trifft das Landessozialgericht.