Urteil
L 7 R 313/11
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 06.10.2011 abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 verurteilt, den Bescheid vom 16. Januar 1996 in der Fassung des Bescheides vom 31. Juli 1997 dahin abzuändern, dass folgende weitere Arbeitsentgelte festgestellt werden: 1960 820,75 Mark 1961 1222,75 Mark 1962 1125,60 Mark 1963 393,80 Mark 1964 bis 1970 jeweils 803,00 Mark 1971 1350,00 Mark 1972 bis 1985 jeweils 1552,20 Mark 1986 1598,10 Mark 1987 bis 1989 jeweils 1644,00 Mark 1990 1233,00 Mark 2. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu 80 % und im Übrigen in voller Höhe zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte nach dem AAÜG für den Zeitraum vom 01. Mai 1960 bis 30. September 1990. 2 Der am 1936 geborene Kläger war vom 01. Juni 1957 bis zum 30. September 1990 bei der Deutschen Volkspolizei der DDR beschäftigt. Mit Überführungsbescheid vom 16.01.1996 stellte die Polizeidirektion Rostock als Sonderversorgungsträger die Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Innern der ehemaligen DDR (Anlage 2 Nr. 2 AAÜG) und die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte fest. Berücksichtigt wurden hierbei die Dienstbezüge für den Dienstgrad, Dienststellung und Dienstalter sowie das gezahlte Wohnungsgeld. Mit weiterem Bescheid vom 31. Juli 1997 wurde diese Feststellung dahin abgeändert, dass eine Begrenzung für die Jahre 1975 und 1977 bis 1990 nicht mehr erfolgte. 3 Mit Schreiben vom 09. Januar 2008 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Er berief sich auf die Entscheidung des BSG vom 23. August 2007 und begehrte die Berücksichtigung gezahlter Zuschläge und Abgeltungen als Arbeitsentgelt. 4 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 lehnte der Sonderversorgungsträger den Antrag auf Neufeststellung ab. Zur Begründung führte er aus, dass Zulagen wie das Verpflegungs- und das Bekleidungsgeld pauschale Zahlungen gewesen seien. Diese seien nicht sozialversicherungspflichtig gewesen und hätten nicht unmittelbar mit der Entlohnung nach Dienstgrad und Dienststellung und der Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang gestanden, so dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien. 5 Hiergegen erhob der Kläger am 07. November 2008 Widerspruch und machte geltend dass es sich bei dem gezahlten Verpflegungsgeld um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handele. 6 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2009 zurück. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich das Urteil des BSG vom 23. August 2007 nicht auf ein Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 zum AAÜG, sondern auf ein Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG beziehe. Das Verpflegungsgeld sei mangels Lohncharakters eindeutig kein Arbeitsentgelt. Vielmehr handele es sich um Aufwendungsersatz. Vom Sonderversorgungsträger sei nur das sozialversicherungspflichtige Entgelt nach § 8 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, welches für die Rentenberechnung nach § 54 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI zu berücksichtigen wäre. Als Verdienst zählten nur Gehaltsbestandteile, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, was für das Verpflegungs- und Bekleidungsgeld nicht zutreffe. 7 Am 11. März 2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stralsund erhoben und geltend gemacht, dass das Verpflegungsgeld sowie die einmaligen Vergütungen für das Dienstalter und die während der Dienstzeit gezahlten Prämien Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG seien. Maßgeblich sei insoweit der Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs.1 SGB IV, wonach Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung seien, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Der Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und dem Verpflegungsgeld sowie den weiteren Besoldungsbestandteilen ergebe sich unmittelbar aus den jeweiligen Besoldungsordnungen. Nach dem Urteil des BSG vom 23. August 2007 komme es nicht darauf an, ob die Zahlungen in der DDR der Beitrags- oder Steuerpflicht unterlegen hätten. Soweit der Beklagte dies anders sehe, mache er selbst bezüglich des Wohnungsgeldes eine nicht nachvollziehbar begründete Ausnahme. Die streitigen Zahlungen seien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 01. August 1991 auch nicht lohnsteuerfrei gewesen. 8 Mit Schriftsatz vom 09.November 2009 hat der Kläger einzelne Prämien benannt, deren Berücksichtigung er neben dem Verpflegungsgeld geltend gemacht hat. 9 Das SG ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen, 10 den Bescheid vom 10. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Entgeltüberführungsbescheid vom 16. Januar 1996 in der Fassung des Bescheides vom 31. Juli 1997 dahingehend abzuändern, dass die ihm nach der Besoldungsordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei gezahlten weiteren Besoldungsbestandteile wie Zulagen, Zuschläge und die persönlichen Vergütungen – wie Verpflegungs- und Bekleidungsgeld – sowie Zuschüsse als Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG bei der Feststellung der während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Innern tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu berücksichtigen sind. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hat die Ansicht vertreten, dass das Verpflegungsgeld kein Arbeitsentgelt darstelle, weil hierdurch ein besonderer Aufwand ausgeglichen worden sei. Die Zahlungen seien daher nach der am 01. August 1991 geltenden Rechtslage steuerfrei und damit auch kein Arbeitsentgelt gewesen. Das Verpflegungsgeld habe keinen Lohncharakter gehabt, sondern sei Ausdruck einer sozialrechtlichen Leistungsverpflichtung gewesen. Würde das ausgezahlte Verpflegungsgeld zur Feststellung der erzielten Entgelte bei der Rentenhöhe berücksichtigt, läge eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen vor, denen eine Vollverpflegung zur Verfügung gestellt worden sei. Der Gesetzgeber habe mit dem AAÜG keinen Entgeltbegriff zu Grunde legen wollen, mit dem höhere rentenrechtliche Rangstellen vermittelt worden wären als für den Personenkreis, der nicht der Sonderversorgung angehörte. Nach § 55 SGB VI seien Beitragszeiten aber nur solche, in denen Pflichtbeiträge gezahlt worden seien. Das Verpflegungsgeld sei indes nicht beitragspflichtig gewesen. 14 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 06. Oktober 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: 15 In Bezug auf die geltend gemachten Prämien und einmaligen Vergütungen sei die Klage unzulässig, denn Voraussetzung eines Klageverfahrens sei die ordnungsgemäße Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens. Da der Kläger seinen Überprüfungsantrag und den Widerspruch lediglich auf die Einbeziehung des Verpflegungsgeldes beschränkt habe, sei durch den Beklagten auch nur hierüber entschieden worden. Erstmals im Klageverfahren habe der Kläger mit Schreiben vom 09. November 2009 die Prämien und mit Schreiben vom 16. August 2010 die einmaligen Vergütungen benannt und beziffert. Weder die einmaligen Vergütungen noch die Prämien seien den Besoldungsstammkarten zu entnehmen. Gemäß § 95 SGG seinen jedoch Zahlungen, die nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens waren, auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens, so dass die Klage diesbezüglich bereits als unzulässig abzuweisen sei. 16 Im Übrigen sei die Klage unbegründet. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimme, welche Arbeitsverdienste (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen) den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind. Danach sei den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen. Zur Überzeugung der Kammer seien die hier geltend gemachten Zulagen/Zuschüsse kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in diesem Sinne. Zur Qualifizierung des Rechtscharakters dieser Zahlungen sei an die entsprechenden Regelungen in der Besoldungsordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei (Besoldungsordnung MdI) anzuknüpfen. Hiernach sei das Verpflegungsgeld beitragsfrei gewesen und habe als persönliche Vergütung gegolten. Durch die auch in den Besoldungsstammkarten zum Ausdruck kommende Unterteilung der Zuwendungen in die Vergütung einerseits (also die Vergütung für Dienstgrad, Dienststellung und Dienstalter) und weitere Zahlungen andererseits sei nach Auffassung der Kammer deutlich, dass es dem Verordnungsgeber darum gegangen sei, zum Einen einen Vergütungskatalog mit Gegenleistungscharakter für geleistete Dienste zu schaffen und zum Anderen eine Regelung, nach der die Angehörigen der Volkspolizei gehörig zu ernähren und unterzubringen gewesen seien. Die grundsätzlich vorrangige kostenfreie Verpflegung und Unterbringung habe gerade nicht zu einer Erhöhung der Nettoeinkünfte führen sollen und habe sich auch nach damaligem Recht der DDR auf die Altersversorgung nicht erhöhend ausgewirkt. Vielmehr seien diese Zahlungen Ausdruck einer sozialen Verantwortung und Fürsorgepflicht des Dienstherren gegenüber seinen Beschäftigten gewesen, so dass hier nicht von einem Lohncharakter und damit nicht von einem Arbeitsentgelt i.S.d. § 6 AAÜG sondern lediglich von einem Aufwandsersatzcharakter ausgegangen werde. 17 Der Kläger hat gegen das am 17. Oktober 2011 zugestellte Urteil am 27. Oktober 2011 Berufung eingelegt, mit welcher er nunmehr ausschließlich noch die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt begehrt. Zur Begründung heißt es, das Sozialgericht verkenne die Definition des Begriffs des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV. Es sei nicht erforderlich, dass einer Leistung des Arbeitgebers eine konkrete Gegenleistung des Arbeitnehmers zuordenbar sei. Die Herkunft der Einnahme aufgrund einer Beschäftigung genüge für den Zusammenhang mit dieser, ohne dass hierfür eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert erbracht worden sein müsse. Soweit das Sozialgericht in der Zahlung des Verpflegungsgeldes einen Ausdruck der sozialen Verantwortung des Dienstherrn sehe, stehe auch dies einer Qualifizierung als Arbeitsentgelt nicht entgegen. Leistungen des Arbeitgebers seien auch dann Arbeitsentgelt, wenn hiermit zugleich ein ideelles oder soziales Ziel verfolgt werde. 18 Der Kläger beantragt, 19 das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 06. Oktober 2011 sowie den Bescheid vom 10. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 31. Juli 1997 dahin abzuändern, dass für ihn während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Innern als Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 AAÜG berücksichtigt wird für die Zeit von Mai 1960 bis zum 30. September 1990 das Verpflegungsgeld in Höhe von: 20 1960 820,75 Mark 1961 1222,75 Mark 1962 1125,60 Mark 1963 393,80 Mark 1964 bis 1970 jeweils 803,00 Mark 1971 1350,00 Mark 1972 bis 1985 jeweils 1552,20 Mark 1986 1598,10 Mark 1987 bis 1989 jeweils 1644,00 Mark 1990 1233,00 Mark 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf dessen Gründe und bekräftigt, dass das Verpflegungsgeld entweder als Sozialleistung oder als Aufwandsentschädigung anzusehen sei. 24 Nach den Urteilen des BSG vom 30. Oktober 2014 hat der Beklagte sein Vorbringen ergänzt und wertet das Verpflegungsgeld nunmehr als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen. Das Verpflegungsgeld habe nicht zur freien Verfügung gestanden, sondern sei zwingend für eine vollwertige, abwechslungsreiche, hygienisch einwandfreie und gesunde Verpflegung zu verwenden gewesen. Ziel dieser Leistung sei es gewesen, die Funktionsfähigkeit der Deutschen Volkspolizei der DDR bei allen Ordnungs- und Sicherheitseinsätzen zu gewährleisten und die Erledigung des staatlichen Auftrages durch die Volkspolizei zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten Polizisten sowie die Erhaltung und Erhöhung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit habe damit ausschließlich dem Ziel gedient, die Aufgabenwahrnehmung des Staatsapparates aufrecht zu erhalten. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung ist zulässig und begründet. 26 Der Kläger hat entgegen dem angefochtenen Bescheid vom 10. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 sowie dem Urteil des Sozialgerichts vom 06. Oktober 2011 einen Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte, nach dem AAÜG. 27 Rechtsgrundlage für die vom Kläger erstrebte teilweise Rücknahme des ursprünglichen Feststellungsbescheides ist § 44 SGB X, welcher auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist (BSG, Urteil vom 30. April 2014, B 5 RS 3/14 R, juris Rn. 12). Danach ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er anfänglich rechtswidrig ist. Dies gilt nach Abs. 2 der Norm für Verwaltungsakte wie den hier streitigen Überführungsbescheid, welche nicht unmittelbar einen Anspruch auf Sozialleistungen begründen, indes mit der Einschränkung, dass eine gebundene Entscheidung lediglich für die Zukunft zu treffen ist. Für die Vergangenheit liegt die Rücknahme grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Der Senat geht allerdings davon aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es um die schlichte Feststellung eines unteilbaren Sachverhaltes geht, das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Denn es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die dafür sprechen könnten, die fehlerhafte Feststellung für die Vergangenheit bestehen zu lassen. Ob und inwieweit sich die Korrektur der Feststellung auch für die Vergangenheit auswirkt, ist eine Frage des aufgrund der Feststellung zu ändernden Leistungsbescheides des Rentenversicherungsträgers und für die Feststellung als solche unerheblich. Hierüber wird der Rentenversicherungsträger in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden haben. 28 Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte nach § 8 Abs. 3 AAÜG, wenn es sich bei den geltend gemachten Leistungen um „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG handelt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (insbesondere Urteile vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R und vom 30. Oktober 2014, B 5 RS 3/14 R) bestimmt sich der Inhalt dieses Begriffes nach bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 14 und 17 SGB IV sowie der Arbeitsentgeltverordnung in Verbindung mit dem am 01. August 1991 geltenden Steuerrecht. Es kommt weder auf Sozialversicherungs- oder Steuerpflichtigkeit nach dem Recht der DDR an noch ist § 256 a Abs. 2 SGB VI zur Auslegung heranzuziehen. 29 Die Prüfungsreihenfolge zur Feststellung, ob es sich um Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG handelt, hat das BSG in mehreren Parallelentscheidungen vom 30. Oktober 2014 (jeweils für NVA, Polizei und Zoll) klargestellt. Danach ist im ersten Prüfungsschritt festzustellen, ob Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV vorliegt. Bei Bejahung dieser Frage ist weiter zu prüfen, ob es sich um "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" im Sinne von § 17 SGB IV handelt und diese gemäß § 1 ArEV in Verbindung mit dem am 01. August 1991 geltenden Steuerrecht lohnsteuerfrei waren. Dabei ist die Steuerpflichtigkeit insbesondere insoweit zu prüfen, als die Zahlungen eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen könnten. Hierfür sei anhand des jeweils geltenden DDR-Rechts der Zweck der Zahlungen zu ermitteln. 30 Grundlage für die Zahlung des Verpflegungsgeldes war ursprünglich der Beschluss des Ministerrates über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern vom 21. Januar 1960 (GRS Nr. 148/60), sowie der zur Umsetzung dieses Beschlusses erlassene Befehl des Ministers des Innern Nr. 24/60 vom 22. April 1960. In der Folgezeit ergingen ergänzende Regelungen in den Ordnungen des Ministers des Innern und des Chefs der Deutschen Volkspolizei zur Verpflegungsversorgung Nr. 18/68 vom 01. Juli 1968 (in der Fassung der Änderungsmitteilung vom 01. Januar 1971), Nr. 18/74 vom 20. Dezember 1974, Nr. 18/77 vom 16. Mai 1977 und Nr. 18/87 vom 21. November 1986. Weitere Rechtsgrundlagen für die Vergütung der Angehörigen der Volkspolizei waren die Besoldungsordnung vom 10. Mai 1965, die Ordnung 21/73 über Zahlung der persönlichen Vergütungen und Entschädigungen vom 01. Januar 1973, sowie die Besoldungsordnungen vom 01. Juli 1977 (Ordnung Nr. 27/77) und 02. März 1989 (Ordnung Nr. 27/89). 31 Der Beschluss des Ministerrates (GRS 148/60) enthielt folgende einleitende Formulierung: 32 „Zur Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministerium des Innern sowie zur Einschränkung der starken Fluktuation und zur weiteren Festigung und Qualifikation des Kaderbestandes wird beschlossen:“ 33 Sodann erfolgte die Festlegung, dass an diejenigen Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministerium des Innern, die bisher noch kein Wohnungs- und Verpflegungsgeld erhalten ab dem 01. Mai 1960 Wohnungs- und Verpflegungsgeld zu zahlen ist, welches der Höhe nach im einzelnen festgelegt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei sowohl gegenüber den anderen bewaffneten Organen des MdI (Grenz- und Bereitschaftspolizei) als auch gegenüber der NVA im Hinblick auf das Verpflegungs- und Wohnungsgeld bisher finanziell schlechter gestellt seien. Auch im Vergleich mit der allgemeinen Lohnentwicklung in der DDR seien die Gehälter der Angehörigen der Volkspolizei deutlich geringer gestiegen. Dies wirke sich zunehmend nachteilig auf die Festigung und Qualifizierung Kaderbestandes aus. Es sei daher im Zuge der lohnpolitischen Maßnahmen notwendig, zumindest in dieser Beziehung eine Angleichung an die anderen bewaffneten Organe herbeizuführen. 34 Der hierauf aufbauende Befehl Nr. 24/60 enthielt unter Nr. III die Festlegung, dass Verpflegungsgeld an alle VP-Angehörigen zu zahlen ist, die nicht an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen. Das Verpflegungsgeld ist hiernach auch bei Urlaub und Krankheit (außer bei stationärem Aufenthalt) sowie bei Gewährung von kostenfreien Ferienplätzen zu zahlen. 35 Die später erlassenen Verpflegungsordnungen enthielten in erster Linie organisatorische Regelungen zur Gewährleistung der Vollverpflegung, zur Anpassung der für das Verpflegungsgeld maßgeblichen Grundnormen sowie zur Abgrenzung, wann statt der Gewährung von Vollverpflegung das Verpflegungsgeld zu zahlen ist. 36 Die Besoldungsordnung vom 10. Mai 1965 enthielt noch keine Regelungen zum Verpflegungsgeld, sondern erst die Ordnung 21/73 über Zahlung der persönlichen Vergütungen und Entschädigungen vom 01. Januar 1973. In den späteren Besoldungsordnungen von 1977 und 1989 sind das Verpflegungs- und Wohnungsgeld dann als „persönliche Vergütungen“ geregelt, ohne dass sich grundsätzliche Änderungen gegenüber den Regelungen bei Einführung der Leistungen ergeben. Auch nach diesen Regelungen bestand der Anspruch auf Verpflegungsgeld bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung für die Zeit, für welche Besoldung gewährt wird und war mit der Besoldung zu zahlen. Als Ausnahmetatbestände waren insbesondere die Abgeltung des Erholungsurlaubs in Geld sowie die Teilnahme an der kostenlosen Vollverpflegung einer anderen Einrichtung genannt. 37 Unter Anwendung des vom BSG formulierten Prüfungsmaßstabes stellen die dem Kläger gewährten Zuwendungen in Form von Verpflegungsgeld Arbeitsentgelt dar. Die Voraussetzungen von § 14 SGB IV sind erfüllt, denn es handelt sich bei den streitigen Zuwendungen um Einnahmen aus einer Beschäftigung. Der Anspruch auf diese Leistungen resultierte unmittelbar aus der Beschäftigung des Klägers bei der Volkspolizei der DDR und stand in dem streitigen Zeitraum grundsätzlich allen Beschäftigten ab der Aufnahme der Tätigkeit zu. 38 Entgegen der Ansicht des Beklagten wird eine Zuordnung zu dem Beschäftigungsver-hältnis auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um Sozialleistungen gehandelt hätte. Für eine solche Einordnung vermag der Senat keine tragfähigen Argumente zu er-kennen. Insbesondere ist es hierfür, wie der Kläger zutreffend dargelegt hat, nicht ausrei-chend, dass mit der Gewährung der streitigen Leistungen auch soziale Zwecke verfolgt wurden. Eine Sozialleistung könnte man allenfalls dann annehmen, wenn ein Anspruch hierauf (oder zumindest auf inhaltlich gleiche Leistungen) unabhängig vom konkreten Beschäftigungsverhältnis für eine nach abstrakten Kriterien bestimmbare Bevölkerungsgruppe bestanden hätte (wie dies in der Entscheidung des BSG zum Sperrzonenzuschlag - B 4 RA 19/ 03 R - der Fall war). Derartiges ist hier aber nicht ersichtlich. 39 Der Einordnung der streitigen Zuwendungen als Arbeitsentgelt steht auch nicht der Aus-nahmetatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (in der Fassung vom 1. August 1991) in Verbindung mit § 1 ArEV entgegen, wonach laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht als Arbeitsentgelt gelten, soweit sie lohnsteuerfrei sind. 40 Eine Steuerfreiheit könnte sich grundsätzlich dann ergeben, wenn die streitigen Leistungen aufgrund betriebsfunktionaler Zielsetzungen gewährt worden wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn nur dann vor, wenn dem Arbeitnehmer die Einnahmen „für“ seine Arbeitsleistung zufließen, der geldwerte Vorteil also Entlohnungscharakter hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die gewährten Vorteile sich bei objektiver Würdigung lediglich als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung erweisen (BFH, Urteil vom 21. Januar 2010, VI R 51/08, juris Rn. 13 f.). Ein Vorteil werde dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe und daher das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Leistung vernachlässigt werden könne. Dabei bestehe eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus dessen Sicht die Bereicherung sei, desto geringer wiege das aus der Sicht des Arbeitgebers anzunehmende eigenbetriebliche Interesse. Sofern neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben sei, führe dies zum Vorliegen einer Lohnzuwendung (BFH aaO). 41 Eine derartige betriebsfunktionale Zielsetzung vermag der Senat hier nicht zu erkennen. 42 Vielmehr ergibt sich die Entlohnungsfunktion des Verpflegungsgeldes eindeutig sowohl aus dem Inhalt als auch aus der Begründung des Beschlusses des Ministerrates vom 21. April 1960. Die Einführung des Verpflegungsgeldes erfolgte hiernach explizit zur Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der Volkspolizei. Grundlage hierfür war die Feststellung, dass die Angehörigen der Volkspolizei gegenüber den anderen bewaffneten Organen finanziell schlechter gestellt und deren Lohnentwicklung auch hinter den Durchschnittslöhnen der gesamten DDR zurückgeblieben war. Die vorzunehmende Angleichung wurde ausdrücklich als lohnpolitische Maßnahme bezeichnet. 43 Einen Hinweis auf eine betriebsfunktionale Zielsetzung enthält der Ministerratsbeschluss dagegen nicht. Zwar ergibt sich aus der Begründung das verfolgte Ziel einer Festigung und Qualifizierung Kaderbestandes. Zur Erreichung dieses Ziels war das Verpflegungsgeld allerdings nur mittelbar geeignet, indem es, wie jede andere Lohnerhöhung auch, die Attraktivität dieses Arbeitgebers fördert. Es sind dagegen keine betrieblichen Zwecke erkennbar, welche durch die Zahlung des Verpflegungsgeldes unmittelbar gefördert worden wären. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Beschäftigten der Volkspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund mangelhafter Ernährung nur noch eingeschränkt in der Lage gewesen wären. 44 Selbst wenn man aber eine betriebsfunktionale Zielsetzung annähme, ergäbe sich wegen der vorzunehmenden Abwägung mit dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Zuwendung gleichwohl die Einordnung als Arbeitsentgelt. Denn der Anteil des Verpflegungsgeldes an der Gesamtbesoldung lag (unter Einbeziehung des gleichzeitig und mit gleicher Zielsetzung eingeführten Wohnungsgeldes) in der Größenordnung von 20 % der gesamten zustehenden Vergütung. Bei einem derartigen wirtschaftlichen Wert kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der betriebliche Zweck im Sinne der Rechtsprechung des BFH ganz im Vordergrund stand und das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Leistung vernachlässigbar war. 45 An dieser Sachlage hat sich auch durch die späteren Regelungen zum Verpflegungsgeld nichts geändert. Insbesondere lässt die Unterteilung der Leistungen in den Besoldungsordnungen in Besoldung einerseits und persönliche Vergütungen andererseits nicht darauf schließen, dass mit letzteren andere Zwecke verfolgt wurden, als eine Vergütung der erbrachten Arbeitsleistung. 46 Auch von den Tatbeständen des § 3 EStG, welche eine Steuerfreiheit bestimmter Einnahmen regeln, greift vorliegend keiner ein. 47 Nach § 3 Nr. 4. c) EStG sind steuerfrei die den Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr sowie den Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei steuerfrei gewährten Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nicht eröffnet, weil sie nur im Einsatz gewährte Verpflegung und Verpflegungszuschüsse betrifft. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut gilt diese Beschränkung nicht nur für Verpflegung in Form einer Sachleistung, sondern auch für Zuschüsse (Kirchhoff, EStG, § 3 Rn. 15). Die hier streitigen Leistungen wurden indes unabhängig von der Teilnahme an einem Einsatz gezahlt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass im Bezugszeitraum tatsächlich Einsätze im Sinne der Norm stattgefunden hätten, bei welchen statt der Gewährung einer Vollverpflegung Verpflegungsgeld ausgezahlt worden wäre. 48 Nach der Argumentation des Beklagten, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um einen Aufwendungsersatz gehandelt habe, käme auch der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 12 EStG in Betracht. Steuerfrei sind hiernach bestimmte aus öffentlichen Kassen gezahlte Aufwandsentschädigungen. Bei dem Verpflegungsgeld handelt es sich nicht um einen Aufwendungsersatz im Sinne dieser Norm, da schon kein durch die Berufstätigkeit verursachter Aufwand vorliegt. Denn die Ernährung ist ein allgemeines Lebensbedürfnis jedes Menschen. Dass der Kläger in seiner Berufstätigkeit besonderen körperlichen Anstrengungen ausgesetzt gewesen wäre, welche eine spezielle Ernährung erfordert hätten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Letztlich findet sich in den Regelungen zum Verpflegungsgeld entgegen der Behauptung des Beklagten auch kein Hinweis darauf, dass dieses nicht zur freien Verfügung des Empfängers gestanden habe. 49 Andere in Betracht kommende Ausnahmetatbestände sind nicht ersichtlich. Die Verpflegungsgeldzahlungen waren daher steuerpflichtig und sind mithin festzustellendes Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG. 50 Die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsgeldzahlungen entspricht der Aufstellung der tatsächlich gezahlten Beträge in den Verwaltungsakten des Beklagten, so dass deren Bezug in vollem Umfang nachgewiesen ist. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Für die erste Instanz ist die Festlegung eine gesonderte Kostenquote angezeigt, da dort zusätzlich die geltend gemachten Einmalzahlungen Streitgegenstand waren und das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Nach dem Verhältnis der streitigen Beträge ergibt sich insoweit eine Unterliegensquote von knapp 20 %. 52 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.