Urteil
L 7 R 250/13
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2019:0130.7R250.13.00
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Leitsätze
Zum Entgeltcharakter des den Angehörigen der Zollverwaltung der früheren DDR gewährten Verpflegungsgeldes und des Reinigungszuschusses im Rahmen des AAÜG. (Rn.36)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 19. August 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Rücknahme ihres Bescheides vom 3. Juli 1997 verurteilt, weiteres Arbeitsentgelt (Verpflegungsgeld) für die Zeiträume vom
1. 1. Mai 1962 bis 31. Mai 1962 in Höhe von
820,75 Mark,
2. 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1963 in Höhe von
1.222,75 Mark,
3. 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1964 in Höhe von
1.085,40 Mark,
4. 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1965 in Höhe von
1.222,75 Mark,
5. 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1966 in Höhe von
1.557,75 Mark,
6. 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1967 in Höhe von
1.585,75 Mark,
7. 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1968 in Höhe von
1.592,10 Mark,
8. 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1969 in Höhe von
1.587,72 Mark,
9. 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970 in Höhe von
1.587,72 Mark,
10. 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971 in Höhe von
1.587,72 Mark,
11. 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 in Höhe von
1.492,11 Mark,
12. 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 in Höhe von
1.587,72 Mark,
13. 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 in Höhe von
1.526,82 Mark,
14. 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 in Höhe von
1.587,72 Mark,
15. 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 in Höhe von
1.592,16 Mark,
16. 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977 in Höhe von
1.587,72 Mark,
17. 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 in Höhe von
1.642,44 Mark,
18. 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 in Höhe von
1.642,44 Mark,
19. 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 in Höhe von
1.647,00 Mark,
20. 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 in Höhe von
1.642,44 Mark,
21. 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 in Höhe von
1.642,44 Mark,
22. 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 in Höhe von
1.642,44 Mark,
23. 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 in Höhe von
1.562,88 Mark,
24. 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 in Höhe von
1.642,44 Mark,
25. 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 in Höhe von
1.643,64 Mark,
26. 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 in Höhe von
1.643,64 Mark,
27. 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 in Höhe von
1.643,64 Mark,
28. 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 in Höhe von
1.586,20 Mark,
29. 1. Januar 1990 bis 30. September 1990 in Höhe von
1.232,73 Mark
festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge in Höhe von 9/10 zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Entgeltcharakter des den Angehörigen der Zollverwaltung der früheren DDR gewährten Verpflegungsgeldes und des Reinigungszuschusses im Rahmen des AAÜG. (Rn.36) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 19. August 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Rücknahme ihres Bescheides vom 3. Juli 1997 verurteilt, weiteres Arbeitsentgelt (Verpflegungsgeld) für die Zeiträume vom 1. 1. Mai 1962 bis 31. Mai 1962 in Höhe von 820,75 Mark, 2. 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1963 in Höhe von 1.222,75 Mark, 3. 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1964 in Höhe von 1.085,40 Mark, 4. 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1965 in Höhe von 1.222,75 Mark, 5. 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1966 in Höhe von 1.557,75 Mark, 6. 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1967 in Höhe von 1.585,75 Mark, 7. 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1968 in Höhe von 1.592,10 Mark, 8. 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1969 in Höhe von 1.587,72 Mark, 9. 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970 in Höhe von 1.587,72 Mark, 10. 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971 in Höhe von 1.587,72 Mark, 11. 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 in Höhe von 1.492,11 Mark, 12. 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 in Höhe von 1.587,72 Mark, 13. 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 in Höhe von 1.526,82 Mark, 14. 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 in Höhe von 1.587,72 Mark, 15. 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 in Höhe von 1.592,16 Mark, 16. 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977 in Höhe von 1.587,72 Mark, 17. 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 in Höhe von 1.642,44 Mark, 18. 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 in Höhe von 1.642,44 Mark, 19. 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 in Höhe von 1.647,00 Mark, 20. 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 in Höhe von 1.642,44 Mark, 21. 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 in Höhe von 1.642,44 Mark, 22. 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 in Höhe von 1.642,44 Mark, 23. 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 in Höhe von 1.562,88 Mark, 24. 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 in Höhe von 1.642,44 Mark, 25. 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 in Höhe von 1.643,64 Mark, 26. 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 in Höhe von 1.643,64 Mark, 27. 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 1.643,64 Mark, 28. 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 in Höhe von 1.586,20 Mark, 29. 1. Januar 1990 bis 30. September 1990 in Höhe von 1.232,73 Mark festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge in Höhe von 9/10 zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt haben. Die zulässige Berufung der Klägerin ist größtenteils, wie aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlich ist, begründet. Die Klägerin hat entgegen dem angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 sowie dem Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 19. August 2013 einen Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte nach dem AAÜG. Dies gilt für die Feststellung des dem Versicherten in dem Zeitraum vom 1. Mai 1962 bis 30. September 1990 gewährten Verpflegungsgeldes (vgl. 1.). Hingegen erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit die Klägerin darüber hinaus die Feststellung des dem Versicherten gewährten Reinigungszuschusses bzw. Reinigungszuschlages für den genannten Zeitraum als weiteres Arbeitsentgelt begehrt (vgl. 2.). Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erstrebte teilweise Rücknahme des ursprünglichen Feststellungsbescheides vom 3. Juli 1997 ist § 44 SGB X, welcher auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist (BSG, Urteil vom 30. April 2014, B 5 RS 3/14 R, juris Rn. 12). Danach ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er anfänglich rechtswidrig ist. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte nach § 8 Abs. 3 AAÜG, wenn es sich bei den geltend gemachten Leistungen um „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG handelt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (insbesondere Urteile vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R und vom 30. Oktober 2014, B 5 RS 3/14 R) bestimmt sich der Inhalt dieses Begriffes nach bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 14 und 17 SGB IV sowie der Arbeitsentgeltverordnung in Verbindung mit dem am 1. August 1991 geltenden Steuerrecht. Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten weder auf Sozialversicherungs- oder Steuerpflichtigkeit nach dem Recht der DDR an, noch ist § 256 a Abs. 2 SGB VI zur Auslegung heranzuziehen. Die Prüfungsreihenfolge zur Feststellung, ob es sich um Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG handelt, hat das BSG in mehreren Urteilen vom 30. Oktober 2014 (für die Zollverwaltung: B 5 RS 3/14 R) klargestellt. Danach ist im ersten Prüfungsschritt festzustellen, ob Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV vorliegt. Bei Bejahung dieser Frage ist weiter zu prüfen, ob es sich um "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" im Sinne von § 17 SGB IV handelt und diese gemäß § 1 ArEV in Verbindung mit dem am 1. August 1991 geltenden Steuerrecht lohnsteuerfrei waren. Dabei ist die Steuerpflichtigkeit insbesondere insoweit zu prüfen, als die Zuwendungen eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellten könnten. Hierfür ist anhand des jeweils geltenden DDR-Rechts der Zweck der Zuwendungen zu ermitteln. 1.) Rechtsgrundlage für die Zahlung des Verpflegungsgeldes an die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR waren im streitigen Zeitraum: a) von 1. Mai 1957 bis 31. Juli 1965 Vergütungsordnung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (Befehl Nr. 2/57 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel), b) von 1. August 1965 bis 30. Juni 1973 Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR (Befehl Nr. 1/65 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel), c) vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR vom 1. Juli 1973 (BSO 1973), die zum 1. Juli 1973 in Kraft trat, d) vom 1. Januar 1986 an Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR vom 1. Januar 1986 (BSO 1986), die zum 1. Januar 1986 in Kraft trat Die BSO 1986 galt gemäß Kapitel V (öffentliche Verwaltung und Rechtspflege), Artikel 20 Abs. 1 des Einigungsvertrages i. V. m. der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 EVG (zumindest) bis zum 31. Dezember 1990 fort. In der VergO 1957 sind die Regelungen zum Verpflegungs- und Wohnungsgeld in § 5 enthalten, welcher sich in dem Abschnitt „Vergütung“ befindet. Ebenfalls in diesem Abschnitt befinden sich die Regelungen: § 3 Gehalt, § 4 Dienstalterszulage, § 6 Überstunden und Zuschläge sowie § 8 Bekleidung. Nach § 5 Abs. 1 wird Angehörigen des AZKW, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, freie Unterkunft und Verpflegung gewährt. Alle anderen erhalten nach § 5 Abs. 2 Wohnungsgeld und Verpflegungsgeld in der dort bezeichneten Höhe. Die Zahlung erfolgt gemäß Abs. 3 monatlich mit dem Gehalt. In der BesO 1965 ist unter der Ziffer 3.00 „Besoldung“ eingangs ausgeführt, dass diese sich untergliedere in a) Dienstbezüge, b) Zuschläge und Zulagen, c) Wohnungsgeld sowie d) Übergangszahlung und Gebührnisse. Im Weiteren sind unter Ziffer 3. die Regelungen zu den Bereichen a) und d) enthalten. Ziffer 4.00 regelt „Zuschläge, Zulagen und Überstundenbezahlung“ und Ziffer 5.00 „Bekleidungsgeld, Wohnungsgeld und Verpflegung“. Die Vorschriften zur Zahlung von Wohnungsgeld (Ziff. 5.2) und Verpflegungsgeld (Ziff. 5.3) sind weitgehend gleich aufgebaut. Als Grundsatz ist jeweils ausgeführt, dass Angehörigen der Zollverwaltung, die in Wohnheimen wohnen, freie Unterkunft und Verpflegung gewährt wird. Andere Angehörige erhalten Verpflegungs- bzw. Wohnungsgeld. Ein Anspruch auf Wohnungsgeld besteht abweichend auch dann, wenn eine eigene Wohnung vorhanden ist und Kosten für doppelte Haushaltsführung entstehen, ein Anspruch auf Verpflegungsgeld besteht auch bei vorübergehendem Ausscheiden aus der Gemeinschaftsverpflegung (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit). Die jeweilige Leistung wird nach der Unterziffer 3 auch bei Urlaub und Krankheit weiter gezahlt. Nach Unterziffer 4 werden die Leistungen nicht gezahlt insbesondere bei unbezahlter Freizeit, unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst und zulässiger Abgeltung des Urlaubs in Geld. Für das Verpflegungsgeld finden sich hier die zusätzlichen Ausschlusstatbestände des stationären Aufenthalts in Krankenhäusern, der Teilnahme an einer anderen kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung sowie bei Auslandsreisen, für die Tagegelder gezahlt werden. Die Besoldungsordnung 1973 regelte u. a. Folgendes: Die Besoldung gliedert sich u. a. Dienstbezüge, Zuschläge und Zulagen, Wohnungsgeld und Übergangszahlungen und Übergangsgebühren (Ziffer 3.01). Die Dienstbezüge gliederten sich in die Besoldung für den Dienstgrad und die Dienststellung und die Besoldung für das Dienstalter (Ziffer 3.02). Unter Ziffer 4.00 werden Zuschläge, Zulagen und Überstundenbezahlungen behandelt. Ziffer 5.0 regelt Bekleidungsgeld, Wohnungsgeld und Verpflegungsgeld. Zum Verpflegungsgeld ist u. a. bestimmt, dass an die Mitarbeiter der Zollverwaltung Verpflegungsgeld entsprechend den Grundnormen I und II gezahlt wird. Dieses ist an die Mitarbeiter der Zollverwaltung, auch bei Schulbesuch, Studium und wissenschaftlicher Aspiranten, Urlaub, Schwangerschafts- und Wochenurlaub, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Quarantäne usw. für die jeweils bescheinigte Dauer zu zahlen (Ziffer 5.22). Verpflegungsgeld wird nicht gezahlt bei angewiesener Vollverpflegung, stationärer Aufenthalt in Krankenhäusern, zulässige Abgeltung des Urlaubsgeldes sowie unbezahlter Freistellung vom Dienst sowie unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst und Verstößen gegen die Anordnung des Arztes im Falle der Dienstunfähigkeit (Ziffer 5.24). Die Besoldungsordnung 1986 regelte u. a.: Die Besoldung gliedert sich in a) Dienstbezüge (Vergütung für den Dienstgrad, Vergütung für die Dienststellung sowie Vergütung für das Dienstalter), Zulagen, Zuschläge, Stipendien (Ziffer 2.11). Die Angehörigen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf nachstehende weitere Zahlungen a) Wohnungsgeld b) Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld, Zuschüsse u. a. (Ziffer 2.1.2). Ziffer 4 regelt die weitere Zahlung des Verpflegungsgeldes. Hier heißt es u. a. das Verpflegungsgeld wird monatlich als konstanter Durchschnittsbetrag der Besoldung bezahlt (Ziffer 4.21). Dies ist den Angehörigen auch bei Lehrgängen, Studium und wissenschaftlicher Aspirantur sowie Urlaub, Schwangerschafts- und Wochenurlaub etc. zu zahlen. Verpflegungsgeld wird nicht gezahlt bei angewiesener Vollverpflegung sowie stationärem Aufenthalt in Krankenhäusern, Heilstätten etc. sowie während prophylaktischer Kuren, Einsatz im Kinderferienlager sowie Abgeltung des Urlaubsentgeltes und unbezahlter Freistellung vom Dienst (Ziffer 4.2.4). Unter Anwendung des vom BSG formulierten Prüfungsmaßstabes stellten das dem Versicherten gewährte Verpflegungsgeld dem Grunde nach Arbeitsentgelt dar. Die Voraussetzungen von § 14 SGB IV sind erfüllt, denn es handelt sich bei den streitigen Zuwendungen um Einnahmen aus einer Beschäftigung. Der Anspruch auf diese Leistungen resultierte unmittelbar aus der Beschäftigung des Versicherten bei der Zollverwaltung und stand nach den Vergütungs- und Besoldungsordnungen grundsätzlich allen Beschäftigten ab der Aufnahme der Tätigkeit zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird eine Zuordnung zu dem Beschäftigungsverhältnis auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um Sozialleistungen gehandelt hätte. Für eine solche Einordnung vermag der Senat keine tragfähigen Argumente zu erkennen. Insbesondere ist es hierfür nicht ausreichend, dass mit der Gewährung der streitigen Leistungen auch soziale Zwecke verfolgt wurden. Eine Sozialleistung könnte man allenfalls dann annehmen, wenn ein Anspruch hierauf oder zumindest auf inhaltlich gleiche Leistungen unabhängig vom konkreten Beschäftigungsverhältnis für eine nach abstrakten Kriterien bestimmbare Bevölkerungsgruppe bestand (wie dies in der von der Beklagten für ihre Argumentation herangezogenen Entscheidung des BSG zum Sperrzonenzuschlag - B 4 RA 19/ 03 R - der Fall war). Derartiges ist hier aber nicht ersichtlich. Die von der Beklagten zitierte Regelung in § 228 des Arbeitsgesetzbuches der DDR ist zwar ähnlich ausgerichtet, unterschiedet sich im Umfang der gewährten Leistungen aber deutlich von den hier maßgeblichen. Der Einordnung der streitigen Zuwendungen als Arbeitsentgelt steht auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (in der Fassung vom 1. August 1991) in Verbindung mit § 1 ArEV entgegen, wonach laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht als Arbeitsentgelt gelten, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Eine Steuerfreiheit kann sich grundsätzlich daraus ergeben, dass die streitigen Leistungen aufgrund betriebsfunktionaler Zielsetzungen gewährt wurden. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn nur dann vor, wenn dem Arbeitnehmer die Einnahmen „für“ seine Arbeitsleistung zufließen, der geldwerte Vorteil also Entlohnungscharakter hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die gewährten Vorteile sich bei objektiver Würdigung lediglich als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung erweisen (BFH, Urteil vom 21. Januar 2010, VI R 51/08, juris Rn. 13 f.). Ein Vorteil werde dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe und daher das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Leistung vernachlässigt werden könne. Dabei bestehe eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus dessen Sicht die Bereicherung sei, desto geringer wiege das aus der Sicht des Arbeitgebers anzunehmende eigenbetriebliche Interesse. Sofern neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben sei, führe dies zum Vorliegen einer Lohnzuwendung (BFH aaO). Das hiernach für eine Steuerfreiheit erforderliche deutliche Überwiegen eigenbetrieblicher Zwecke über das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Leistung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Für eine Entlohnungsfunktion des Verpflegungsgeldes spricht hier zunächst, dass der Anspruch hierauf in der Vergütungsordnung und später in den Besoldungsordnungen geregelt war, deren Zweck gerade die Festlegung der an die Beschäftigten der Zollverwaltung zu gewährenden Entgelte war. Auch die systematische Stellung der entsprechenden Vorschriften innerhalb der Verordnungen spricht für eine Entlohnungsfunktion. In der VergO 1957 befanden sich die Regelungen im Abschnitt „Vergütung“. In der BesO 1965 ist zumindest das Wohnungsgeld ausdrücklich als Bestandteil der Besoldung bezeichnet. Aus der Tatsache, dass das Verpflegungsgeld hier nicht genannt ist, lässt sich nach dem Verständnis des Senates nicht schließen, dass dieses nicht Bestandteil der Besoldung sein sollte. Denn der Anspruch auf Verpflegungsgeld war in der gleichen Ziffer wie das Wohnungsgeld geregelt und es sind keine sachlichen Differenzierungsgrunde erkennbar, weshalb lediglich ersteres Bestandteil der Besoldung sein sollte. Es dürfte sich daher um eine verkürzte, lediglich beispielhafte Aufzählung gehandelt haben, welche den Besoldungscharakter der nicht erwähnten Leistungen nicht in Frage stellt. Wenn eine abschließende Aufzählung der zur Besoldung zählenden Leistungen beabsichtigt gewesen wäre, wäre es systematisch konsequent gewesen, in einer weiteren Vorschrift die übrigen Zuwendungen mit dem entsprechenden Zahlungszweck aufzuführen, was jedoch nicht erfolgt ist. Für einen Entlohnungscharakter der streitigen Zahlungen spricht auch insbesondere die Beschlussvorlage zur Einführung der VergO 1957 vom 4. Februar 1957, in welcher die Einführung des Verpflegungs- und Wohnungsgeldes ausdrücklich als Erhöhung des Netto-Arbeitseinkommens gewertet wird. Auch den früheren Beschlussvorlagen vom 12. September 1955 und 13. September 1953 lässt sich entnehmen, dass zur Behebung der als unzureichend eingeschätzten Personalsituation materielle Anreize für eine Weiterverpflichtung der Beschäftigten geschaffen werden sollten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den späteren Besoldungsordnungen von 1973 und 1986. Auch insoweit ist das Verpflegungsgeld als Teil der Besoldung anzusehen bzw. ist hiermit der Entlohnungscharakter des Verpflegungsgeldes nicht geändert worden. Soweit in der Rechtsprechung die Verpflegungsordnung des Jahres 1965 und spätere Fassungen für die Begründung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung des Verpflegungsgeldes herangezogen werden, vermag der Senat dem aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Zunächst spricht gegen eine Herleitung des Zweckes des Verpflegungsgeldes aus den Verpflegungsordnungen, dass diese nicht Rechtsgrundlage für die Gewährung des Verpflegungsgeldes und der alternativen Vollverpflegung waren. Rechtsgrundlage waren vielmehr die bereits gewürdigten Vergütungs- und Besoldungsordnungen. Auch richteten sich die Verpflegungsordnungen primär an die mit der Organisation und Durchführung der Essensversorgung befassten Personen und enthielten daher ganz überwiegend hierauf ausgerichtete Regelungen. Vor diesem Hintergrund kann die in Ziffer 1.1 der VerpflO 1965 enthaltene Formulierung, wonach „die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung … eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben“ ist, nicht als Zweckbestimmung gewertet werden, sondern vielmehr als Hinweis an die mit der Essensversorgung befassten Personen auf die hohe Bedeutung ihrer Tätigkeit für eine optimal funktionsfähige Zollverwaltung. Auch in zeitlicher Hinsicht erschließt sich dem Senat nicht, wie aus der erst 1965 in Kraft getretenen Verpflegungsordnung auf die Zwecke des seit 1957 gezahlten Verpflegungsgeldes geschlossen werden könnte. Für zutreffend erachtet der Senat dagegen die Argumentation der Beklagten, dass die Unterbringung der Zöllner in Gemeinschaftsunterkünften nicht vorrangig im Interesse der einzelnen Angehörigen der Zollverwaltung gelegen habe, sondern in erster Linie dem Interesse der DDR an einer effektiven Überwachung des grenzüberschreitenden Waren- und Zahlungsverkehrs gedient habe. Nachvollziehbar ist insbesondere, dass die Kasernierung aufgrund des zumindest anfänglichen Fehlens anderer Unterbringungsmöglichkeiten erforderlich war, um überhaupt eine funktionsfähige Zollverwaltung aufbauen zu können. Auch ein Interesse des Staates an einer Überwachung der Zöllner, welche sich bei kasernierter Unterbringung leichter durchführen ließ, dürfte insoweit eine Rolle gespielt haben. Ob neben der Kasernierung allerdings auch die gemeinschaftliche Essensversorgung der dort stationierten Zollbeamten für die effektive Aufgabenerfüllung erforderlich war, erscheint dagegen jedenfalls in dieser Allgemeinheit zweifelhaft. Insbesondere bei kleineren Standorten dürfte auch eine individuelle Nahrungsversorgung mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung vereinbar gewesen sein. Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Kasernierung und die gemeinschaftliche Essensversorgung grundsätzlich im Interesse der Zollverwaltung als Arbeitgeber lag, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass das Verpflegungsgeld und das Wohnungsgeld dem gleichen Zweck dienten. Denn der Zweck der Kasernierung mit Vollverpflegung konnte durch die Gewährung der ersatzweisen Leistungen gerade nicht erreicht werden. Vielmehr zeigt gerade der Umstand, dass gleichzeitig mit den Sachleistungen gleichlaufende Geldleistungen eingeführt wurden, dass es eben nicht vordergründig um die Förderung betrieblicher Zwecke, sondern schlicht um eine effektive Lohnerhöhung ging. Nach den Zwecken des Arbeitgebers richtete sich lediglich, in welcher Form diese Leistung gewährt wurde. Selbst wenn man aber eine betriebsfunktionale Zielsetzung des Verpflegungsgeldes annähme, scheitert eine Steuerfreiheit an der erforderlichen Abwägung des eigenbetrieblichen Interesses mit dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Leistung. Da die streitigen Leistungen grundsätzlich für jeden Tag des Dienstverhältnisses gewährt wurden, ergibt sich ein ganz erheblicher wirtschaftlicher Wert sowohl des Wohnungsgeldes (bzw. der kostenlosen Unterkunft) als auch des Verpflegungsgeldes (bzw. der Vollverpflegung). Denn der Zollbedienstete musste seine sonstigen Dienstbezüge nicht mehr für die Befriedigung der beiden wichtigsten Lebensbedürfnisse aufwenden. Konkret im Falle des Versicherten machten Verpflegungs- und Wohnungsgeld zusammen bis zu 25 % seines gesamten Einkommens aus. Bei einem derartigen wirtschaftlichen Wert kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der betriebliche Zweck im Sinne der Rechtsprechung des BFH ganz im Vordergrund stand und das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Leistung vernachlässigbar war. Auch von den Tatbeständen des § 3 EStG, welche eine Steuerfreiheit bestimmter Einnahmen regeln, greift vorliegend keiner ein. Nach § 3 Nr. 4. c) EStG sind steuerfrei die den Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr sowie den Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei steuerfrei gewährten Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift überhaupt auf Zollbeamte der DDR entsprechend anwendbar ist. Denn im Tatbestand sind die betroffenen Berufsgruppen explizit und sehr detailliert aufgeführt. Es handelt sich um Angehörige der Armee, der Polizei sowie der Feuerwehren, welche typischerweise im Einsatz tätig werden können. Die Zollverwaltung ist hier nicht benannt, obwohl eine solche auch in der Bunderepublik existiert. Darüber hinaus sind Tätigkeiten im Einsatz für Zollbeamte auch eher untypisch. Selbst wenn man den Anwendungsbereich der Vorschrift aber eröffnet sieht, greift diese letztlich nicht ein, weil sie nur die im Einsatz gewährte Verpflegung und Verpflegungszuschüsse betrifft. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut gilt diese Beschränkung auch für Zuschüsse (Kirchhoff, EStG Kommentar, § 3; Rn. 15). Die hier streitigen Leistungen wurden indes unabhängig von der Teilnahme an einem Einsatz gezahlt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass im Bezugszeitraum tatsächlich Einsätze im Sinne der Norm stattgefunden hätten. Nach der Argumentation der Beklagten, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um einen Aufwendungsersatz gehandelt habe, käme auch der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 12 EStG in Betracht. Steuerfrei sind hiernach bestimmte aus öffentlichen Kassen gezahlte Aufwandsentschädigungen. Bei dem Verpflegungsgeld handelt es sich nicht um einen Aufwendungsersatz im Sinne dieser Norm, da schon kein durch die Berufstätigkeit verursachter Aufwand vorliegt. Denn die Ernährung ist ein allgemeines Lebensbedürfnis jedes Menschen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in seiner Berufstätigkeit besonderen körperlichen Anstrengungen ausgesetzt gewesen wäre, welche eine spezielle Ernährung erfordert hätten. Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Verpflegungsgeldzahlungen entspricht der Aufstellung der tatsächlich gezahlten Beträge nach den Angaben des Beklagten, sodass deren Bezug in vollem Umfang nachgewiesen ist. 2.) Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Der Reinigungszuschuss stellt keinen Arbeitsentgelt dar. Rechtsgrundlagen für die Zahlung des Reinigungszuschusses waren in den hier geltend gemachten Zeiträumen. Die Vergütungsordnung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (Vergütungsverordnung 1957) die zum 1. Mai 1957 in Kraft trat (§ 16 Vergütungsordnung aaO) sowie die bereits o. g. Besoldungsordnungen von 1965, 1973 und 1986. Die Vergütungsordnung 1957 bestimmte dazu in § 8 Abs. 1 und 2: Für den Dienst wird Bekleidung in dem in der Bekleidungsordnung festgelegten Umfang kostenlos zur Verfügung gestellt. Angehörige des Amtes zur Kontrolle des Warenverkehrs, die den Dienst bestimmungsgemäß in Zivil verrichten, erhalten monatlich 20,00 Mark Kleidergeld. Dies wird zusammen mit dem Gehalt gezahlt. Die Besoldungsordnung 1965 bestimmte: Den Angehörigen der Zollverwaltung wird Bekleidung zur Dienstdurchführung entsprechend den Festlegungen der Bekleidungsordnung kostenlos zur Verfügung gestellt (Ziffer 5.01). Verrichten Angehörige der Zollverwaltung ihren Dienst weisungsgemäß in Zivil, so erhalten sie monatlich 30,00 MDN Bekleidungsgeld (Tagessatz 1 MDN-Ziffer 5.11 Satz 1). Die Zahlung des Bekleidungsgeldes ist auch an den vorgenannten Personenkreis vorzunehmen etwa bei Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit von 90 Tagen. Bekleidungsgeld wird nicht gezahlt u. a. bei unbezahlter Freizeit, wenn Angehörige aus der Zollverwaltung aus gesundheitlichen Gründen oder mit Genehmigung zeitweise Zivil tragen, ohne dass eine dienstliche Notwendigkeit dafür vorliegt (Ziffer 5.13). Die Besoldungsordnung 1973 bestimmte: Den Mitarbeitern der Zollverwaltung wird Bekleidung zur Dienstdurchführung entsprechend den Festlegungen der Bekleidungsordnung kostenlos zur Verfügung gestellt (Ziffer 5.01). Verrichten Angehörige im operativen Dienst ihren Dienst weisungsgemäß in Zivil, so erhalten sie monatlich 80,00 Mark Bekleidungsgeld (Tagessatz 2,70 Mark – Ziffer 5.02 Satz 1). Die Zahlung des Bekleidungsgeldes ist auch an die unter Ziffer 5.02 genannten Angehörigen vorzunehmen bei Urlaub, Schwangerschaft und Wochenurlaub etc.. Zum Reinigungszuschlag regelte Ziffer 5.30 der genannten Besoldungsordnung: Mitarbeiter der Zollverwaltung, die ständig Uniform tragen, erhalten einen monatlichen Reinigungszuschlag zur Besoldung von 3,50 Mark. Der Reinigungszuschlag ist nicht lohnsteuerpflichtig und unterliegt nicht dem Abzug für den Versorgungsfond. Der Reinigungszuschlag ist auch an technische Kräfte zu zahlen, die auf eigenem Wunsch ständig in Uniform gehen. Bei nichtständigen Uniformträgern werden Reinigungskosten für jährlich eine Uniformreinigung in Höhe der vorgelegten Quittung erstattet. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der betreffende Mitarbeiter keinen Reinigungszuschlag erhält. Die Besoldungsordnung 1986 bestimmte unter Ziffer 4 (weitere Zahlungen) zum Reinigungszuschuss: Angehörige, die ständig Uniform tragen, erhalten einen monatlichen Reinigungszuschuss zur Besoldung in Höhe von 3,50 DM. Der Reinigungszuschuss ist auch an technische Kräfte zu zahlen, die auf eigenem Wunsch ständig Uniform tragen. Im Monat der Einstellung bzw. der Entlassung ist der Reinigungszuschuss in voller Höhe zu zahlen. Bei nichtständigen Uniformträgern werden die Reinigungskosten für jährlich eine Uniformreinigung in Höhe der vorgelegten Quittung erstattet (Ziffer 4.4). Unabhängig von den genannten Regelungen bestanden bzgl. der Pflege und Instantsetzung der Dienstbekleidung weitere Bestimmungen, wie etwa nach der Dienstanweisung Nr. 25/64 vom 23. September 1964 die u. a. anordnete, dass jeder Angehörige der Zollverwaltung der DDR für die sorgfältige Pflege und Instanthaltung der ihm übergebenen Dienstbekleidung verantwortlich ist (Ziffer 1). Jedem Angehörigen der Zollverwaltung der DDR – mit Ausnahme der Empfänger von Bekleidungsgeld oder Aufwandsentschädigung – sind jährlich nach Vorlage der Rechnungen folgende Ausgaben aus dem Staatshaushalt zu erstatten: 2 Uniformreinigungen, eine Reinigung der Stiefelhose, eine Reinigung des Wintermantels und drei Schuh- bzw. Stiefelbesohlungen (Ziffer 2). In der Ordnung über die Uniformarten sowie die Tragweise und die Normen der Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR (Bekleidungsordnung 3/66 – Befehl vom 20. August 1966 – ist darauf hingewiesen worden, dass jeder uniformierte Angehörige der Zollverwaltung der DDR verpflichtet ist, die Bekleidung und Ausrüstung zu pflegen und schonend zu behandeln und zum Tragen der Uniform im Dienst (grundsätzlich) alle Angehörigen der Zollverwaltung der DDR verpflichtet sind (Abschnitt A Ziffer 1). Zur Zahlung eines Pauschalbetrages für die Kosten der Uniformreinigung und Schuhbesohlung war erstmals durch die Abteilung Finanzen am 4. Juni 1968 mit Wirkung ab 1. Januar 1969 bestimmt worden, das keine Einwände bestehen, an alle Genossen der Zollverwaltung einen Pauschalbetrag in Höhe von 42,00 Mark pro Jahr für das Reinigen der Uniform und für Schuhbesohlung auszuzahlen. Der Betrag war monatlich in Höhe 3,50 Mark mit der Besoldung auszuzahlen. Dies wurde mit der ersten Änderung der ersten Dienstanweisung Nr. 65/64 vom 28. November 1968 umgesetzt. Mit der o. g. Ziffer 5.30 Besoldungsordnung 1973 erfolgte erstmalig die Umsetzung durch Aufnahme der entsprechenden Regelungen einer Besoldungsordnung. Im Übrigen gab es zur Pflege und Instanthaltung der Dienstbekleidung keine grundlegenden Änderungen. Ausgehend hiervon handelte es sich beim Reinigungszuschuss bereits nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Aufwandsentschädigung, die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt gilt. Hiernach gelten nicht als Arbeitsentgelt steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a des Einkommenssteuergesetzes genannten Einnahmen. Der Reinigungszuschuss war gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in der ab 1. August 1991 geltenden Fassung steuerfrei. Hiernach sind steuerfrei: Aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Der Reinigungszuschuss ist als ein Ersatz für Aufwendungen für die Reinigung der Dienstkleidung, nämlich der Uniform, unter § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG zu subsumieren. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29. November 2006, Az.: VI R3/04 R = BFHE 216, 163) ist § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur solche Aufwendungen steuerbefreit sind, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Dies ist bei Reinigungskosten der Dienstbekleidung der Fall, denn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 1 EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung sind Werbungskosten auch: Aufwendungen für Arbeitsmittel, z. B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung. Ist ein Kleidungsstück als typische Berufskleidung zu qualifizieren, sind aber nicht nur die Aufwendungen für seine Anschaffung, sondern auch solche für Instanthaltung und Reinigung wegen der Akzessorietät der Folgekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Urteil des BFH vom 29. Juni 1993, BFHE, 171, 525). Anhaltspunkte dafür, dass der Reinigungszuschuss überhöht war, sodass er – doch – als Arbeitsentgelt zur qualifizieren wäre, sind nicht vorhanden (vgl. auch Urteil des LSG B-Stadt-Brandenburg vom 25. Februar 2016, Az.: L 22 R 631/12; Urteil des LSG B-Stadt-Brandenburg vom 9. März 2017, Az.: L 8 R 261/16 ZVW). Auch die Klägerin hat im Übrigen dies nicht behauptet. Da der Reinigungszuschuss kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV ist, entfällt insoweit auch der zweite eingangs genannte Prüfungsschritt, nämlich ob sich aufgrund von § 17 SGB IV i. V. m. § 1 ArEV ein Ausschluss ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin nur mit einem geringen Teil ihres Begehrens nicht erfolgreich war. Die Revision war nicht zuzulassen. Allein die Tatsache, dass verschiedene Landessozialgerichte bei der Beurteilung der streitigen Rechtsfrage betreffend des Verpflegungsgeldes zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (vgl. Beschluss des BSG vom 28. Februar 2017 – B 5 RS 46/16 B –). Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte weitere Arbeitsentgelte, die der Versicherte während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (Sonderversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 2 zum AAÜG) erzielt hat, festzustellen hat. Die Klägerin ist Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des 1937 geborenen und am 5. Dezember 2017 verstorbenen, nachfolgend: Versicherter. Der Versicherte stand in einem Dienstverhältnis zum Amt für Zoll- und Kontrolle des Warenverkehrs und später zur Zollverwaltung der DDR. Er bezog vom 1. Mai 1962 bis 30. September 1990 u. a. Verpflegungsgeld. Darüber hinaus erhielt er vom 1. Januar 1969 an bis 30. September 1990 Reinigungszuschüsse in Höhe von monatlich 3,50 Mark. Der Versicherte bezog nach dem Ende seiner Dienstzeit in der Zollverwaltung zunächst ab dem 1. Oktober 1990 eine sog. befristete erweiterte Versorgung und später dann Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte stellte die Zeiten vom 1. Dezember 1958 bis 30. September 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 2 zum AAÜG sowie die dabei erzielten Jahresbruttoentgelte fest. Hierbei berücksichtigte die Beklagte auch das dem Versicherten ab 1962 gewährte Wohnungsgeld und – ab 1965 – einen sog. Grenzzuschlag. Verpflegungsgeld und Reinigungszuschüsse wurden in dem Überführungsbescheid vom 3. Juli 1997 hingegen nicht berücksichtigt. Am 25. Juni 2008 beantragte der Versicherte bei der Beklagten seine „Rente“ gemäß § 44 SGB X zu überprüfen. Es seien bisher nicht alle Zulagen berücksichtigt worden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe klargestellt, dass Arbeitsentgelte rechtswirksam zu berücksichtigen seien. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte es die Beklagte ab, die Zahlung von Verpflegungsgeld und weitere Zulagen als erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Es bestehe kein Anspruch auf die Berücksichtigung weiterer Zahlungen bei der Feststellung des während der Zugehörigkeit im o. g. Sonderversorgungssystem erzielten Arbeitsentgeltes. Es sei nur das Entgelt mitzuteilen, dass bei der Rentenberechnung nach dem Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu berücksichtigen wäre. Hierfür sei ausschließlich Bundesrecht maßgebend. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Versicherte damit, Verpflegungsgeld und weitere Zulagen seien monatlich während seiner Beschäftigung tatsächlich zum Gehalt gezahlt worden und als Arbeitsentgelt zu werten. Das Verpflegungsgeld sei Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, wobei sich der Zusammenhang zwischen seiner Beschäftigung und der Zahlung des Verpflegungsgeldes unmittelbar aus der Besoldungsordnung ergebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Gesetzgeber habe innerhalb des AAÜG für die ehemals Zusatz- und Sonderversorgten keinesfalls einen Entgeltbegriff zu Grunde legen wollen, mit dem eine höhere rentenrechtliche Rangstellung vermittelt worden wäre als dem Personenkreis nach § 256a SGB VI. Das vom AAÜG verfolgte Ziel, nämlich Privilegien der ehemaligen Zusatz- und Sonderversorgung abzubauen und die Entgelte einen „Sichtungs- und Reinigungsprogramm zur Aussonderung überhöhter Entgelte“ zu unterziehen, würde in sein Gegenteil verkehrt. Mit seiner am 16. Dezember 2009 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat der Versicherte sein Begehren auf Berücksichtigung bzw. Feststellung weiterer Entgelte weiterverfolgt. Die Beklagte habe im Überführungsbescheid das Verpflegungsgeld und den gezahlten Reinigungszuschlag für die Dienstkleidung nicht bei der Berechnung des Arbeitsentgeltes berücksichtigt. Dies sei rechtswidrig. Der Versicherte hat beantragt, den Bescheid vom 1. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 3. Juli 1997 zu verurteilen, weitere Zulagen/Zuschläge, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Zollverwaltung der ehemaligen DDR gezahlt worden seien, als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Die Zahlungen von Zulagen seien von ihrem Charakter her als Sozialleistungen bzw. auch als eine Aufwandsentschädigung anzusehen und seien auch in der ehemaligen DDR nicht ruhegehaltsfähig gewesen. Sie stellten auch keine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung dar. Zahlungen des Verpflegungsgeldes seien etwa nicht aus dem Lohnfond erfolgt, sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltsausgabenfond der Zollverwaltung der DDR. Im Übrigen sei auch unklar, für welche Zeiträume welche Zahlungen bei der Überführung der Anwartschaften von dem Versicherten begehrt würden. Lediglich behauptete und nicht nachgewiesene Zahlungen könnten schon von daher keinesfalls einer Überführung zu Grunde gelegt werden. Aber auch nachgewiesene Zahlungen seien aus den genannten rechtlichen Gründen nicht überführungsrelevant. Das SG Schwerin hat durch Urteil vom 19. August 2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Soweit dem Versicherten im fraglichen Zeitraum weitere Zulagen/Zuschläge, z. B. in Form von Verpflegungsgeld, gezahlt worden seien, könne dahinstehen, ob es sich hierbei um Arbeitsentgelt gehandelt habe, da, selbst wenn diese Zahlung als Arbeitsentgelt anzusehen wären, diese nicht gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellen seien. Dies sei zur Ermittlung der Leistungen aus der Rentenversicherung nicht erforderlich. Der Versicherte habe mit den Zahlungen weiterer Zulagen/Zuschläge keine Anwartschaft aus dem Sonderversorgungssystem erworben, dem er angehört habe und auch keinen Anspruch nach diesen Sonderversorgungssystemen mit diesen Zahlungen begründet. Sie seien auch nicht nach den Vorschriften der Besoldungsordnung der ehemaligen DDR zur Besoldung zu rechnen gewesen und hätten daher auch zu keinem Anspruch und zu keiner Anwartschaft aus dem Sonderversorgungssystem geführt. Soweit in § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dem zuständigen Versorgungsträger aufgegeben worden sei, tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte festzustellen, treffe dies nur auf Entgelte zu, die zur Begründung eines Anspruchs oder zur Ableitung einer Anwartschaft aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem geführt hätten. Darüber hinaus gehende Entgeltfeststellungen würden den Sinn und Zweck des AAÜG verfehlen. Sinn und Zweck des AAÜG sei es im Übrigen auch nicht gewesen, eine Besserstellung der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten gegenüber ihrer Rechtsstellung in der ehemaligen DDR herbeizuführen. Gegen das ihm am 27. August 2013 zugestellte Urteil hat der Versicherte am 9. September 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Auffassung des SG Schwerin ergebe sich eine Feststellungsverpflichtung der Beklagten nach § 8 AAÜG immer dann, soweit es sich um tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handele. Es könne nicht dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Zuschlägen in Form von Verpflegungsgeld um Arbeitsentgelt handele oder nicht. Es handele sich auch bei dem Begriff des „Arbeitsentgelt“ ersichtlich um einen Begriff des bundesdeutschen Rechts. Es sei auch nicht relevant, ob die in Rede stehenden Zulagen/Zuschlägen zu DDR-Zeiten zu einem höheren Altersversorgungsanspruch geführt hätten oder nicht. Im Übrigen sei auch kein Tatbestand der Steuerfreiheit im bundesdeutschen Recht hier bei der Gewährung von Verpflegungsgeld bzw. Reinigungszuschüssen gegeben. Nachdem die Beklagte eine Aufstellung der nach ihren Unterlagen geleisteten Zahlungen des Verpflegungsgeldes und der Reinigungszuschläge vorgelegt hat, hält die Klägerin diese Beträge für zutreffend. Die Klägerin beantragt ausweislich der Akten, das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 19. August 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 3. Juli 1997 abzuändern und a) Verpflegungsgeld für die Zeiträume vom 1) 1. Mai 1962 bis 31. Dezember 1962 in Höhe von 820,75 Mark, 2) 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1963 in Höhe von 1.222,75 Mark, 3) 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1964 in Höhe von 1.085,40 Mark, 4) 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1965 in Höhe von 1.222,75 Mark, 5) 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1966 in Höhe von 1.557,75 Mark, 6) 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1967 in Höhe von 1.585,75 Mark, 7) 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1968 in Höhe von 1.592,10 Mark, 8) 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1969 in Höhe von 1.587,72 Mark, 9) 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970 in Höhe von 1.587,72 Mark, 10) 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971 in Höhe von 1.587,72 Mark, 11) 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 in Höhe von 1.492,11 Mark, 12) 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 in Höhe von 1.587,72 Mark, 13) 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 in Höhe von 1.526,82 Mark, 14) 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 in Höhe von 1.587,72 Mark, 15) 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 in Höhe von 1.592,16 Mark, 16) 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977 in Höhe von 1.587,72 Mark, 17) 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 in Höhe von 1.642,44 Mark, 18) 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 in Höhe von 1.642,44 Mark, 19) 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 in Höhe von 1.647,00 Mark, 20) 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 in Höhe von 1.642,44 Mark, 21) 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 in Höhe von 1.642,44 Mark, 22) 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 in Höhe von 1.642,44 Mark, 23) 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 in Höhe von 1.562,88 Mark, 24) 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 in Höhe von 1.642,44 Mark, 25) 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 in Höhe von 1.643,64 Mark, 26) 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 in Höhe von 1.643,64 Mark, 27) 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 1.643,64 Mark, 28) 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 in Höhe von 1.586,20 Mark, 29) 1. Januar 1990 bis 30. September 1990 in Höhe von 1.232,73 Mark sowie b) Reinigungszuschuss für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 30. September 1990 in Höhe von monatlich 3,50 Mark als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung. Die hier in Streit stehenden Leistungen hätten ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gestanden. Verpflegungsgeld sei auch nicht Bestandteil der Besoldung und damit nicht Arbeitsentgelt sondern Ausdruck der sozialen Fürsorge des Staates gegenüber seinem unmittelbaren Bediensteten gewesen. Das Verpflegungsgeld sei auch uneingeschränkt für die Vollverpflegung einzusetzen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 R 250/13 – S 7 R 645/09 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung des Senates gewesen ist.