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Urteil

B 8 SO 8/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachtwachen können Leistungen der Eingliederungshilfe sein, wenn sie zur Erreichung des Eingliederungsziels erforderlich und geeignet sind. • Voraussetzung eines Zahlungsanspruchs des Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger ist, dass der Leistungsberechtigte gegenüber der Einrichtung zur Zahlung verpflichtet ist. • Zusätzliche Entgelte können nicht unabhängig von wirksamen vertraglichen Grundlagen (Heimvertrag oder Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtung) geltend gemacht werden. • Die pauschalierte Maßnahmepauschale nach Vergütungsvereinbarungen umfasst regelmäßig auch die Finanzierung bedarfsbezogener Angebote wie Nachtwachen; Abweichungen im Einzelfall sind systemimmanent und begründen nicht automatisch Mehransprüche.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme zusätzlicher Nachtwachen-Kosten ohne vertragliche Verpflichtung der Bewohner • Nachtwachen können Leistungen der Eingliederungshilfe sein, wenn sie zur Erreichung des Eingliederungsziels erforderlich und geeignet sind. • Voraussetzung eines Zahlungsanspruchs des Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger ist, dass der Leistungsberechtigte gegenüber der Einrichtung zur Zahlung verpflichtet ist. • Zusätzliche Entgelte können nicht unabhängig von wirksamen vertraglichen Grundlagen (Heimvertrag oder Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtung) geltend gemacht werden. • Die pauschalierte Maßnahmepauschale nach Vergütungsvereinbarungen umfasst regelmäßig auch die Finanzierung bedarfsbezogener Angebote wie Nachtwachen; Abweichungen im Einzelfall sind systemimmanent und begründen nicht automatisch Mehransprüche. Die Kläger sind gehörlose, minderbegabte Zwillingsbrüder mit weiteren psychischen Beeinträchtigungen. Nach einer sexualstrafbaren Tat wurden sie in verschiedene Wohnheime der Beigeladenen aufgenommen, wo zur Verhinderung des nächtlichen Verlassens der Zimmer Nachtwachen eingesetzt wurden. Der Sozialhilfeträger (Beklagter) übernahm zunächst Heimkosten und befristet einen Zuschlag für zusätzliche Personalkosten bis 31.3.2009. Ab 1.4.2009 lehnte der Beklagte die Übernahme weiterer Kosten für Nachtwachen ab; die Kläger klagten hiergegen. Das LSG gab den Klägern teilweise Recht und erkannte einen grundsätzlichen Anspruch; der Beklagte legte Revision ein. Streitgegenstand ist die Kostenübernahme für Nachtwachen in den jeweiligen Zeiträumen sowie die Frage, ob die Kläger gegenüber der Einrichtung zu Zahlungen verpflichtet sind. • Revision des Beklagten war begründet; Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Nachtwachenkosten, weil ihnen gegenüber die Einrichtung keine Zahlungsverpflichtung für diese Zusatzkosten zusteht (§§ 19 Abs 3, 53, 54 Abs 1 SGB XII; § 55 Abs 2 Nr.6 SGB IX). • Die Nachtwachen sind als Leistung der Eingliederungshilfe grundsätzlich möglich und im konkreten Fall geeignet und erforderlich, um die Eingliederungsziele zu erreichen (§ 53 Abs 1, § 54 Abs 1 SGB XII; § 55 Abs 2 Nr.6 SGB IX). • Allein weil eine Maßnahme auch dem Schutz Dritter dient, macht sie diese nicht zu einer reinen Gefahrenabwehrmaßnahme; eine Maßnahme kann mehrere Ziele verfolgen und bleibt Eingliederungshilfe, wenn sie der Teilhabe dient. • Für die Übernahme zusätzlicher Kosten ist jedoch erforderlich, dass ein gültiger Rechtsgrund für Zahlungsansprüche der Einrichtung gegen die Kläger besteht, etwa eine wirksame Nebenabrede oder eine vertragliche Grundlage in den Heimverträgen oder in einer zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger getroffenen Vereinbarung (§§ 75 ff., § 76 SGB XII; Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII). • Im vorliegenden Fall begründen Heimverträge und die Vergütungs-/Leistungsvereinbarungen (Leistungstyp 10, Maßnahmepauschale) keinen Anspruch der Einrichtung auf ein gesondertes zusätzliches Entgelt für Nachtwachen; diese Leistungen sind durch die vereinbarte Maßnahmepauschale abgegolten. • Anwendung zivilrechtlicher Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist aufgrund der Risikoverteilung und des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses ausgeschlossen; Rechte und Pflichten sind durch Heim- und Vergütungsverträge geregelt. • Systematische Abwägung: Pauschalen beruhen auf Durchschnittsbedarf; höhere individuelle Kosten begründen ohne vertragliche Grundlage keinen zusätzlichen Leistungsanspruch (Systemversagen greift nicht). Die Revision des Beklagten wurde erfolgreich; das Urteil des LSG wurde aufgehoben und die Berufungen der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zwar sind die Nachtwachen rechtlich als Leistungen der Eingliederungshilfe anzusehen und im Einzelfall auch erforderlich und geeignet, die Eingliederung der Kläger zu ermöglichen. Entscheidend ist jedoch, dass die Kläger der Einrichtung gegenüber nicht zur Zahlung eines gesonderten Zuschlags verpflichtet sind; es fehlte an einer wirksamen Nebenabrede oder einer vertraglichen Grundlage, die zusätzliche Entgelte begründen würde. Die bestehenden Heimverträge und die maßgebliche Maßnahmepauschale in den Vergütungsvereinbarungen decken die betreffenden Leistungen ab, sodass kein Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten durch den Sozialhilfeträger besteht. Damit haben die Kläger materiell keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten auf Kostenerstattung der Nachtwachen.