Urteil
L 12 SO 81/19 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0825.L12SO81.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist ein Schuldbeitritt des Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe zu Leistungen des ambulant betreuten Wohnens für den Zeitraum vom 20.04.2016 bis 30.04.2017, die die Beigeladene an die Klägerin erbracht hat. Die am 00.00.1971 geborene Klägerin stammt aus Bosnien-Herzegowina und lebt seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Sie hat fünf Kinder, von denen drei im streitigen Zeitraum bei ihr lebten, und ist geschieden. In der Vergangenheit erbrachte der Beklagte für die Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens (Ende 2009 bis Ende 2014). Der Leistungserbringer beendete seine Tätigkeit mit dem Verweis auf die fehlende Motivation der Klägerin. Diese stand im streitigen Zeitraum im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beim Jobcenter Köln. Für sie war, jedenfalls auch zu Beginn des streitbefangenen Zeitraumes, eine gesetzliche Betreuung für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet (Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.08.2015). Die gesetzliche Betreuung wurde auf Betreiben der Klägerin wieder aufgehoben. In diesem Zusammenhang stellte die seinerzeitige gesetzliche Betreuerin die Klägerin bei der Beigeladenen vor. Im April 2016 zeigte die Beigeladene die Aufnahme der Klägerin in das ambulant betreute Wohnen an und legte ärztliche Unterlagen einschließlich einer ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. X und eines für das Betreuungsgericht des Amtsgerichts Köln erstatteten nervenärztlichen Gutachtens aus dem Juli 2015 vor. Im Hilfeplan wurden insgesamt 2,33 Fachleistungsstunden wöchentlich für die Bereiche Wohnung, Umzug, Begleitung zu Behörden, Banken, Finanzplanung, Wahrnehmung von Arztterminen, Erarbeitung einer entlastenden Tagesstruktur sowie Begleitung bei Freizeit und Unterstützung bei den Aufgaben als Mutter in Ansatz gebracht. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin unter Auseinandersetzung mit den von der Beigeladenen dargestellten Zielen der Eingliederungshilfe ab (Bescheid vom 04.07.2016). Es sei keine wesentliche Behinderung der Klägerin festzustellen. Die Notwendigkeit einer Eingliederungshilfe-Maßnahme im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens werde nicht gesehen, da das selbständige Wohnen der Klägerin nicht gefährdet sei. Es liege keine behinderungsbedingte Störung der Teilhabefähigkeit vor. Hiergegen legte die Klägerin am 06.07.2016 Widerspruch ein. Bei ihr bestehe eine unstreitige seelische Behinderung, die entgegen der Annahme des Beklagten auch wesentlich sei und in nahezu allen teilhaberelevanten Bereichen eine personelle Unterstützung erfordere. Dies lasse sich aus der Einrichtung der gesetzlichen Betreuung aber auch aus dem Hilfeplan und den weiteren zugrunde liegenden Unterlagen entnehmen. Angesichts dieser Teilhabeeinschränkungen und Bedarfe kämen vorliegend alleine die beantragten Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in Betracht. Soweit der Ablehnungsbescheid auf einen finalen Wohnbezug abstelle, entspreche er nicht der Rechtsprechung des BSG. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.02.2017). Die Ausführungen im Hilfeplan bestätigten entgegen der Darstellung der Klägerin, dass bei ihr keine Teilhabebeeinträchtigungen in den Bereichen „Selbstversorgung“ und „häusliches Leben“ vorlägen. Die Einschränkungen in den Komplexen „bedeutende Lebensbereiche“ und „Kommunikation“ seien nicht auf die seelische Behinderung zurückzuführen, sondern auf fehlende Sprachkenntnisse und geringe Bildung. Auch allein die Tatsache, dass eine gesetzliche Betreuung eingerichtet sei, spreche nicht für ein evident erhebliches Teilhabedefizit. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung seien deutlich geringer als jene zur Gewährung von Eingliederungshilfe. Auch eine Leistung im Ermessenswege abseits einer (drohenden) wesentlichen Behinderung sei nicht zu erbringen. Die Ermessensgrenzen seien eng zu ziehen. Hiergegen hat die Klägerin am 20.03.2017 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben und den Betreuungsvertrag mit der Beigeladenen vorgelegt. Die Beigeladene hat ihre Leistungsdokumentation zur Gerichtsakte gereicht. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. X eingeholt, ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie O vom 21.09.2018, die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens nicht als erforderlich erachtet hat. Die Sachverständige hat bei der Klägerin eine leichtgradige Depression festgestellt. Intermittierend bestünden mittelgradige oder schwere depressive Episoden. Es bestehe eine schwere Bindungsstörung. Die chronische Depression sei nicht ursächlich für Teilhabeeinschränkungen. Vielmehr führten die soziale Herkunft und die damit verbundene Bildungsferne der Klägerin bis zu mittelgradigen Beeinträchtigungen in Aktivität und Teilhabe. Bei der Verrichtung des täglichen Lebens benötige die Klägerin keine Hilfe oder Anleitung. Die Klägerin hat auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vertreten, aufgrund ihrer depressiven und Schmerzerkrankung in nahezu allen teilhaberelevanten Bereichen eingeschränkt und auf personelle Unterstützung angewiesen zu sein. Das Hauptdefizit liege nicht in der fehlenden Sprachkompetenz, sondern in behinderungsbedingten erheblichen Aktivitäts- und Motivationsdefiziten. Im Umgang mit ihren Kindern sei sie auf die Jugendhilfe angewiesen. Die von der Klägerin beantragten Leistungen des ambulant betreuten Wohnens seien zur Eingliederung in vollem Umfang geeignet und zwingend erforderlich. Das Sachverständigengutachten sei mangelhaft. Es beruhe auf einer unzureichenden bzw. ungeeigneten Methodik der Befunderhebung. Die Sachverständige räume dies hinsichtlich des Global Assessment of Functioning (GAF) ausdrücklich ein, beziehe sich jedoch an späterer Stelle mehrfach auf die hieraus gewonnenen Erkenntnisse. Dabei liege der mittels der Testmethode erhobene Wert nur geringfügig über desjenigen, der ein deutlicher Hinweis für eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit in verschiedenen Lebensbereichen sei. Die Sachverständige bleibe jegliche Begründung dafür schuldig, dass die festgestellten Teilhabebeeinträchtigungen im Wesentlichen aus dem Sozialisations- und Bildungsniveau der Klägerin und weniger aus deren seelischer Erkrankung resultieren. Tatsächlich sei der mangelnde Bildungs- und Sozialisationsfortschritt trotz langen Aufenthaltes in Deutschland gerade Folge der seelischen Behinderung. Die Sachverständige lasse die von ihr selbst angesprochenen schweren depressiven Episoden außer Acht. Dabei sei das ambulant betreute Wohnen auch in leichteren Phasen erforderlich, um Vorsorge für schwere Episoden im Hinblick auf eine gefestigte Anbindung der Klägerin an regelmäßige ärztliche Behandlungen und sonstige Einrichtungen zu erreichen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 04.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 zu verurteilen, ihr Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens im Zeitraum vom 20.04.2016 bis 30.04.2017 durch Schuldbeitritt zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigte die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Leistungsdokumentation der Beigeladenen erschöpfe sich zudem in wöchentlich formelhaft wiederholter Beratung, Entlastung der gesetzlichen Betreuung und grundloser Begleitung zu Ärzten. Das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätige die Auffassung des Beklagten. Unabhängig davon scheitere der Anspruch auf einen Schuldbeitritt schon an dem Fehlen einer zivilrechtlichen Schuld der Klägerin gegenüber der Beigeladenen. Entgegen der Vereinbarung im Betreuungsvertrag habe die Beigeladene offenbar der Klägerin keine Rechnungen gestellt. Die Beigeladene hat sich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.01.2019 abgewiesen. Nach dem nachvollziehbar begründeten Sachverständigengutachten stehe fest, dass die psychischen Erkrankungen der Klägerin keine wesentlichen Teilhabeeinschränkungen nach sich zögen. Auch im streitigen Zeitraum habe eine schwere Depression der Klägerin nicht bestanden. Die beschriebenen geringen bis mittelgradigen Einschränkungen in bestimmten Bereichen seien nicht Folge der leichten psychischen Erkrankung, sondern im Wesentlichen auf fehlende Schulbildung und Analphabetismus sowie die soziale Herkunft zurückzuführen. Auch die Aufhebung der gesetzlichen Betreuung aufgrund einer Unzufriedenheit der Klägerin führe nicht zu einem Anspruch auf Eingliederungshilfe. Gegen das ihr am 05.02.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.02.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die vorgebrachten Einwände gegen das Sachverständigengutachten seien auch durch die Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht ausgeräumt worden. Die problematische Einbeziehung des GAF - Verfahrens führe dazu, dass zwischen den Folgen des Analphabetismus und denen der Behinderung der Klägerin keine fundierte Trennlinie mehr gezogen werden könne. Das Sozialgericht lasse die Schmerzproblematik der Klägerin und deren mögliche Wechselwirkungen mit der depressiven Erkrankung unberücksichtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Sozialgericht zu dem Ergebnis komme, im streitbefangenen Zeitraum habe bei der Klägerin keine schwere depressive Episode vorgelegen. Außerdem bleibe unbeachtet, dass der Beklagte der Klägerin – bei gleicher Diagnose und Problematik – zuvor schon über mehrere Jahre Leistungen des ambulant betreuten Wohnens bewilligt habe. Nach klägerseitiger Auffassung hätte ein interdisziplinäres bzw. hätten verschiedene Gutachten eingeholt werden müssen. Die Klägerin könne den Klageantrag nicht beziffern, jedoch die Zahl der in Anspruch genommen Fachleistungsstunden. Diese seien mit den im Einzelnen nicht bekannten Vergütungssätzen nach den Verträgen der Leistungsträger mit der Beigeladenen als Leistungserbringerin zu multiplizieren. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2019 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 zum Schuldbeitritt in Bezug auf die Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der Beigeladenen für Leistungen des ambulant betreuten Wohnens im Zeitraum vom 20.04.2016 bis zum 30.04.2017 im Umfang von 97,67 Fachleistungsstunden zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beigeladene erklärt auf Anfrage des Senates schriftlich, die Unterlagen, aus denen sich ein Anspruch gegen die Klägerin beziffern lasse, aus Gründen des Datenschutzes vernichtet zu haben. Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen O vom 11.05.2020 eingeholt. Diese hat ausgeführt, in dem Gutachten werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die GAF als Fremdbeurteilungsskala für Graduierung und Auswirkungen von seelischen Erkrankungen und/oder geistigen Behinderungen für Menschen mit Schul- und Berufsausbildung konzipiert seien und diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht gegeben seien. Außerhalb des Bildungsstatus sei jedoch – zumal die Sachverständige über fließende serbokroatische Sprachkenntnisse verfüge – ganz eindeutig feststellbar gewesen, dass die Anteile des objektivierbaren psychopathologischen Befundes nicht schwerwiegend beeinträchtigt gewesen seien. Unabhängig von dem fluktuierenden Krankheitsbild habe die Klägerin nicht zu unterschätzende lebenspraktische Fähigkeiten. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sie Probleme mit der gesetzlichen Betreuerin und Probleme mit dem JobCenter ganz allein bewältigt habe. Die Klägerin überschätze das Potenzial des ambulant betreuten Wohnens gegenüber etwa einer Psychotherapie in Bezug auf eine Vorsorge und Depressionsprophylaxe. Entsprechend seien auch Wechselwirkungen einer depressiven Erkrankung mit einer Schmerzproblematik nicht durch die begehrte Eingliederungshilfe zu begegnen, sondern mit Mitteln der psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung, für deren Inanspruchnahme bei der Klägerin jedoch kein ausreichender Leidensdruck bestehe. Nach Mitteilung der Klägerin zur Absicht der Vorlage weiterer beweiserheblicher Unterlagen hat der Senat eine fruchtlos verstrichene Ausschlussfrist gesetzt (zuletzt Verfügung vom 19.05.2021). Ferner hat der Senat der Klägerin eine Ausschlussfrist zur Bezifferung des Klageantrages gesetzt, ohne dass eine entsprechende Bezifferung erfolgt wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte (§§ 143f. Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig (B.), im Übrigen wäre sie aber auch unbegründet (C.). A. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 (§ 95 SGG), mit welchem er die Übernahme der Kosten für das ambulant betreute Wohnen der Klägerin und damit in der Sache einen Beitritt zur (angeblichen) Schuld der Klägerin aus der zivilrechtlichen "Betreuungsvereinbarung" mit der Beigeladenen vom 06.07.2016 (vgl. BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 16) abgelehnt hat. In zeitlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand auf den Zeitraum vom 20.04.2016 bis 30.04.2017 beschränkt. Dies folgt bereits aus der dahingehenden zeitlichen Begrenzung des Klageantrages (§ 123 SGG). B. I. Gegen die Ablehnung wendet sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG). Die Klage ist jedoch in Ermangelung eines bestimmten Klageantrages im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1, 3 SGG unzulässig. Der Klageantrag ist auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet und bezeichnet den Streitgegenstand (§ 123 SGG) damit nicht hinreichend. Dem Erlass eines Grundurteils steht § 130 Abs. 1 S. 1 SGG entgegen, der ein entsprechendes Urteil nur bei einer Leistung in Geld vorsieht. Da sich der Klageantrag zutreffend auf einen Schuldbeitritt auf Übernahme noch unbezahlter Kosten im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem beigeladenen Leistungserbringer richtet, liegen die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 S. 1 SGG insofern nicht vor (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 16; LSG NRW Urteil vom 25.01.2018, L 9 SO 145/16, juris Rn. 32). Bei einer auf einen Schuldbeitritt respektive Kostenfreistellung gerichteten Klage handelt es sich ebenso wie bei einem Antrag auf Kostenerstattung (hierzu: BSG Urteil vom 20.04.2010, B 1/3 KR 22/08 R, juris Rn. 27) um eine Leistungsklage, die der Höhe nach beziffert werden muss. Im Falle geleisteter ist die Höhe der Aufwendungen zu substantiieren und bei Bestreiten zu belegen; bei einem Befreiungsanspruch gilt nichts anderes. Ohne Bezifferung der Forderung wäre ein dem Klagebegehren stattgebendes Urteil nicht vollstreckbar. Selbst wenn erwartet werden kann, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wie der Beklagte im Allgemeinen einem Urteilsspruch auch ohne Vollstreckung nachkommen wird, ist es nicht zulässig, die Gerichte letztlich nur zur Entscheidung einer Rechtsfrage anzurufen und darauf zu vertrauen, dass anschließend der Streitstoff von den Beteiligten ausgeräumt wird (BSG Urteil vom 17.03.2005, B 3 KR 35/04 R, juris Rn. 13). Soweit hiervon im Falle „üblicher Vergütungssätze“, wie sie hier in § 7 des Betreuungsvertrages in Bezug genommen werden (Vergütungsvereinbarung mit dem Leistungsträger), nach Ansicht des Dritten Senates des BSG eine Ausnahme gelten soll (BSG Urteil vom 30.03.2000, B 3 KR 23/99 R, juris Rn. 12), bedurfte es zumindest der Konkretisierung der tatsächlich geleisteten Fachleistungsstunden (vgl. BSG Urteil vom 24.09.2002, B 3 P 15/01 R, juris Rn. 11). Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag auf eine konkrete Anzahl von Fachleistungsstunden gerichtet. Dies allerdings schon nicht hinreichend substantiiert, weil es insofern an der Vorlage des nach § 8 des Betreuungsvertrages für eine Abrechnung notwendigen, von der Klägerin gegengezeichneten Leistungsnachweise fehlt. Die Beigeladene hat entsprechende Nachweise – so sie vorgelegen haben sollten – jedenfalls vernichtet. Ohnehin vermag eine solche Ausnahme gerade bei der Streitigkeit eines Schuldbeitrittes respektive einer Kostenbefreiung vor dem Hintergrund nicht zu überzeugen, dass – wie dargelegt – (anders als bei einem Kostenerstattungsanspruch) kein Grundurteil zulässig ist (hiermit setzt sich der Dritte Senat des BSG a.a.O. nicht auseinander) und die Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes durch den Klageantrag dem korrespondieren müssen (vgl. Föllmer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 92 Rn. 38; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 92 Rn. 12). II. Der Senat hat entsprechend seiner aus §§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2, 153 Abs. 1, 92 Abs. 2 S. 1 SGG resultierenden Pflicht (vgl. Föllmer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 92 SGG Rn. 35) unter Fristsetzung nach § 106a Abs. 1 SGG darauf hingewirkt, dass die Klägerin ihre Klageforderung beziffert. Die Klägerin hat jedoch mitgeteilt, hierzu außerstande zu sein. Auch die Beigeladene konnte keinen offenen Anspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum der Klägerin gegenüber beziffern. Selbst wenn man – auf dem Boden der o.a. (vgl. I.) Rechtsprechung des Dritten Senates des BSG einerseits und der Unzulässigkeit eines Grundurteils andererseits – dem Gericht die Aufgabe zuweisen wollte, die klägerseitige Bezifferung der Anzahl der Fachleistungsstunden über die Ermittlung üblicher Vergütungssätze zu einem bezifferten Schuldbeitrittsbegehren zu führen, sähe sich der Senat insofern jedenfalls dazu berechtigt, die Erklärung zur Menge der dem Klagebegehren zugrunde liegenden Fachleistungsstunden gem. § 106a Abs. 3 S. 1 SGG zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Angaben deutlich nach Ablauf der ihr zur Bezifferung des Klageantrages wirksam gesetzten Ausschlussfrist gemacht und eine Ermittlung der Vergütungssätze hätte den Rechtsstreit insofern verzögert, als zur Herstellung der Zulässigkeit der Klage (wegen des Vorranges der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 51 Rn. 12ff., 20; Rieke in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Auflage 2020, § 169 SGG Rn. 8) eine Vertagung des Rechtsstreites erforderlich geworden wäre. Eine Entschuldigung für die verspätete Erklärung hat die Klägerin nicht vorgebracht. C. Im Übrigen wäre die Klage im Falle ihrer Zulässigkeit auch als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 04.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil sich dieser als rechtmäßig erweist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf einen Schuldbeitritt, weil ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Kosten für Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestand. I. Die sachliche Zuständigkeit des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers ergibt sich aus § 97 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 2 a) des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) in der bei Erlass des angefochtenen (Widerspruchs)Bescheides bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung. Hiernach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 1 AG-SGB XII NRW) sachlich zuständig für alle ambulanten Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne die ein selbstständiges Wohnen außerhalb der Herkunftsfamilie nicht ermöglicht oder gesichert werden kann (HS 1). Ferner ist der Beklagte auch der örtlich zuständige Träger, weil die Klägerin ihren tatsächlichen Aufenthalt im streitigen Zeitraum im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (Köln) hatte (§ 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII) und für eine abweichende Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII nichts ersichtlich ist. II. Der Ablehnungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig, weil ein Anspruch der Klägerin auf den begehrten Schuldbeitritt als Leistung der Eingliederungshilfe in Form ambulant betreuten Wohnens im streitigen Zeitraum nicht bestand. 1. Zutreffend äußert der Beklagte zunächst Zweifel an einer schuldrechtlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen, zu der ein Schuldbeitritt erfolgen könnte. a) Innerhalb des sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (hierzu grundlegend: BSG Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, juris Rn. 15; Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 75 Rn. 24ff.), das durch eine Leistungserbringung an den Hilfeempfänger in Form der Sachleistungsverschaffung des Sozialhilfeträgers über Erbringung von Sozialhilfeleistungen durch Einrichtungen/Dienste anderer Träger (Leistungserbringer) geprägt ist, bedarf es für die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zum entsprechenden Schuldbeitritt notwendigerweise des Bestehens einer Schuld im sog. Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem (Klägerin) und Leistungserbringer (Beigeladene). Denn mit dem Schuldbeitritt tritt der Sozialhilfeträger der Zahlungsverpflichtung des bedürftigen Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer und somit einer privatrechtlichen Schuld gegenüber diesem bei (kumulativer Schuldbeitritt). Der Schuldbeitritt wird in dem im Grundverhältnis Leistungsberechtigter - Sozialhilfeträger ergehenden Bewilligungsbescheid als Verwaltungsakt mit privatrechtsgestaltender Drittwirkung (zu Gunsten des Leistungserbringers) erklärt (vgl. BSG Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, juris Rn. 25; Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 75 Rn. 34, 44). Da der Leistungserbringer einen Zahlungsanspruch somit nur auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritts erwirbt (erst seit Januar 2020 besitzt der Leistungserbringer einen Anspruch gegen den Leistungsträger aufgrund des neu geschaffenen § 75 Abs. 6 SGB XII, hierzu: Streichsbier in Grube/Wahrendorf/Flint, 7. Auflage 2020, SGB XII § 75 Rn. 45-47), dieser also streng akzessorisch ist, setzt jede Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger eine (zivilrechtliche) Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer voraus (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R, juris Rn. 16; LSG NRW Urteil vom 22.12.2014, L 20 SO 236/13, juris Rn. 54). Das Erfordernis einer (beitrittsfähigen) zivilrechtlichen Schuld des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungsanbieter wird insbesondere auch nicht durch das Vertragsrecht der §§ 75 ff. SGB XII verdrängt. Zwar trifft es zu, dass die Vereinbarungen zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer im sog. Leistungsverschaffungsverhältnis auch die im Erfüllungsverhältnis geschlossenen zivilrechtlichen Verträge beeinflussen bzw. modifizieren, weil auch diese den nach § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung (vgl. § 75 Abs. 1 SGB XII n. F.) geschlossenen Vereinbarungen entsprechen müssen; dies gilt auch und gerade für den Vergütungsanspruch des Leistungserbringers (Siebel-Huffmann in BeckOK SozR, SGB XII, 6/2021, § 75 Rn. 15). Dies ändert aber nichts daran, dass das Leistungserbringerrecht der §§ 75 ff. SGB XII das Erfordernis des Bestehens einer zivilrechtlichen Vergütungsforderung nicht ersetzt (LSG NRW Urteil vom 18.10.2018, L 9 SO 203/16, juris Rn. 29; so auch für die ab Januar 2020 gültige Rechtslage: Streichsbier in Grube/Wahrendorf/Flint, 7. Auflage 2020, SGB XII § 75 Rn. 46). b) Zunächst ist der vorgelegte Betreuungsvertrag vom 06.07.2016 dem Inhalt des Vertragstextes nach zwar grds. geeignet, eine beitrittsfähige Schuld zu begründen. Der Einigungstext war geeignet, die Klägerin einer zivilrechtlichen Forderung der Beigeladenen auszusetzen. Die vertragliche Vergütungspflicht für die von der Beigeladenen erbrachten Leistungen traf insbesondere unmittelbar die Klägerin und nicht etwa den Beklagten (vgl. demgegenüber die Konstellation: LSG NRW Urteil vom 18.10.2018, L 9 SO 203/16, juris Rn. 30). Dies ergibt sich insbesondere aus § 8 Abs. 2 des Betreuungsvertrages. Zwar erfolgt nach § 8 Abs. 1 die Abrechnung des Leistungsanbieters direkt mit dem öffentlichen Leistungsträger, jedoch nur soweit dieser die Entgelte übernimmt. Anderenfalls ist der Leistungsanbieter berechtigt, monatlich unmittelbar mit der Klientin abzurechnen (Abs. 2 S. 1). Für diesen Fall ist das Entgelt bis spätestens zwei Wochen nach Rechnungslegung zu zahlen (Abs. 2 S. 3). Die Abrechnung erfolgt auf Basis eines Leistungsnachweises, den die Klientin gegenzeichnet (Abs. 2 S. 5). Durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages beruhen jedoch auf dem Verdacht eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch < BGB >). Es steht anzunehmen, dass die Klägerin niemals einer ernstlichen Vergütungspflicht ausgesetzt sein sollte. Vielmehr liegt nahe, dass eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen allein zum Zwecke der Leistungsbewilligung durch den Beklagten dargestellt werden sollte. So ist der Vertrag erst im Juli, rückwirkend für die Zeit ab 20.04.2016 geschlossen worden. Gleichwohl in § 8 Abs. 2 S. 3 des Vertragsvordruckes eine entsprechende Eintragung vorgesehen ist, sind keine Angaben zur Höhe der zu dieser Zeit monatlich bestehenden Kostenbeiträge der Klientin (Klägerin) eingefügt worden. Offensichtlich hat weder bis zum Zeitpunkt des rückwirkenden (schriftlichen) Vertragsschlusses, noch für spätere Zeiten eine Abrechnung mit der Klägerin stattgefunden (vgl. demgegenüber: LSG NRW Urteil vom 11.01.2016, L 20 SO 132/13, juris Rn. 54), wie sie § 8 Abs. 2 des Vertragstextes zur Fälligkeit von Vergütungsansprüchen vorgesehen hätte. Entsprechende Rechnungen konnten weder von der Klägerin noch von der Beigeladenen vorgelegt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 04.12.2014, L 7 SO 135/11, juris Rn. 40, 41; vgl. ferner bei Kostenerstattungsansprüchen- und Freistellungsansprüchen unter der Voraussetzung der Fälligkeit nach § 12 Abs. 1 GOÄ: st. Rspr.: BSG Urteil vom 27.03.2007, B 1 KR 25/06 R, juris Rn. 20; BSG Urteil vom 17.12.2020, B 1 KR 4/20 R, juris Rn. 35; LSG B-BB Urteil vom 13.03.2009, L 1 KR 1170/05, juris Rn. 26; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 30.10.2013, L 8 SO 16/11, juris Rn. 45; Helbig in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Auflage 2020, § 13 Rn. 139). Auch fehlt es an von der Klägerin abgezeichneten Leistungsnachweisen, wie sie dem Wortlaut des Vertragstextes nach als Basis der jeweiligen Abrechnungen vorgesehen waren. Die Beigeladene konnte keine Unterlagen mehr vorlegen. Insofern wäre selbst bei einer Wirksamkeit der vertraglichen Abrede nicht ersichtlich, dass eine Schuld noch fällig gestellt werden könnte. Die fehlende Fälligkeit würde insofern zur peremptorischen, rechtshemmenden Einrede (eine fehlende, noch herstellbare Fälligkeit stünde demgegenüber einem Schuldbeitritt nicht entgegen: BSG Urteil vom 18.11.2014, B 8 SO 23/13 R, juris Rn. 16; LSG NRW Urteil vom 11.01.2016, L 20 SO 132/13, juris Rn. 55). Die Erhebung dieser Einrede könnte der Beklagte von der Klägerin als Selbsthilfemöglichkeit zur Vermeidung von Sozialhilfebedürftigkeit verlangen (§ 2 SGB XII; vgl. die Einrede der Verjährung betreffend, wenngleich dort aus Gründen einer Treuwidrigkeit im Ergebnis ablehnend: BSG Urteil vom 13.07.2017, B 8 SO 1/16 R, juris Rn. 33). Es sind auch keine Aspekte ersichtlich, weshalb ein Verweis auf diese Einrede im vorliegenden Fall treuwidrig (§ 242 BGB) sein sollte. Denn im Ergebnis müsste der Beklagte zum Schuldbetritt einer nicht mehr vertragsgemäß abzurechnenden Schuld verurteilt werden. 2. Unabhängig hiervon hat das Sozialgericht zu Recht bereits die Zugehörigkeit der Klägerin zum berechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII in der bis einschließlich 31.12.2019 gültigen Fassung) verneint, so dass eine Pflichtleistung des Beklagten ausscheidet. Denn im streitigen Zeitraum war die Klägerin nicht seelisch wesentlich behindert i.S.d. §§ 53 Abs. 1 S. 1, 60 SGB XII a. F. i.V.m. § 3 der Verordnung nach § 60 SGB XII - Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) in der bis einschließlich 31.12.2019 gültigen Fassung. a) Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII a. F. erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (§ 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII a. F.). Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung, sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Gem. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII a. F. ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 S. 2 SGB XII a. F.). Für das Vorliegen einer Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX a. F. bedarf es hiernach zunächst der Feststellung einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Funktion. Diese muss mindestens prognostisch mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern und vom alterstypischen Zustand abweichen (Kaiser in BeckOK SozR, SGB XII, 12/2019, § 53 Rn. 4; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, 10/2020, § 53 Rn. 23f.). Zentrale Eingangsvoraussetzung für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII a. F. ist die Wesentlichkeit einer Behinderung der Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben. Wesentlich Behinderter ist hiernach nur, wer durch seine körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung in seiner Teilhabefähigkeit in der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt ist. Dies wird durch die EinglHV (§§ 1 bis 3) konkretisiert (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, 10/2020, § 53 Rn. 27). Dabei müssen die beschriebenen Befunde kausal für die wesentliche Einschränkung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft sein (Kaiser in BeckOK SozR, SGB XII 12/2019, § 53 Rn. 5). Im vorliegenden Fall steht – auch in Bezug auf die vorgetragene Schmerzproblematik – eine seelisch wesentliche Behinderung der Klägerin i.S.d. § 3 EinglHV in Rede; körperliche (§ 1 EinglHV) oder geistige (§ 2 EinglHV) Behinderungen lagen bzw. liegen bei ihr nach der Gesamtheit der aktenkundigen medizinischen und sonstigen Unterlagen nicht vor. Sie konnten auch im Rahmen der körperlichen und neurologisch-psychiatrischen Untersuchung durch die Sachverständige O nicht festgestellt werden. Indes liegt keine wesentliche seelische Behinderung der Klägerin vor. Nach § 3 EinglHV sind seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII zur Folge haben können, 1. körperlich nicht begründbare Psychosen, 2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, 3. Suchtkrankheiten, 4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Ob eine geistige bzw. seelische Behinderung wesentlich ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (BSG Urteile vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 13; vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, juris Rn. 19; vom 15.11.2012, B 8 SO 10/11 R, juris Rn. 14). Insoweit ist – wie bei der Prüfung der Behinderung als solcher – auch ihre Wesentlichkeit wertend auszurichten, insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen oder seelischen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (BSG Urteil vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, juris Rn. 19). Speziell in den abschließend aufgezählten Fallgruppen des § 3 EinglHV ist eine wesentliche Einschränkung der Teilhabe dann zu bejahen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (BVerwG Urteil vom 11.08.2005, 5 C 18/04, juris Rn. 31; LSG NRW Urteil vom 18.10.2018, L 9 SO 203/16, juris Rn. 36 - 38; OVG NRW Beschluss vom 05.03.2018, 12 E 1085/17, juris Rn. 8). b) Auf der Grundlage dieses rechtlichen Maßstabes kann sich der Senat insbesondere bei Würdigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht davon überzeugen, dass bei der Klägerin im streitigen Zeitraum vom 20.04.2016 bis 30.04.2017 eine seelische Störung in einer solchen Breite, Tiefe und Dauer vorgelegen hat, dass ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt war bzw. beeinträchtigt zu werden drohte. Nach den, unter Berücksichtigung der übrigen aktenkundigen und gutachterlichen Befunde, schlüssigen Feststellungen der von dem Sozialgericht von Amts wegen bestellten Sachverständigen, der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie O in deren Gutachten vom 21.09.2018 unter Berücksichtigung der von dem Senat angeforderten ergänzenden Stellungnahme vom 11.05.2020 lag bei der Klägerin eine chronische dysthyme Entwicklung im Sinne einer Dysthymie (ICD 10 F 34.1) mit immer wieder aufgepfropften mittelgradigen bis schweren depressiven Episoden (ICD 10 F 33.1,33.2) im Sinne einer Double-Depression auf dem Boden einer ausgeprägten, schweren Bindungsstörung sowie eine Somatisierungsstörung mit körperlichen Schmerzen und Atembeschwerden etc. (ICD 10 R 45.0) vor. Dabei ist anhand der Aktenlage festzustellen, dass sich eine schwere depressive Episode für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht erkennen lässt. Solche Episoden – die bis hin zu zwei Suizidversuchen, zuletzt im Jahr 2012, führten – sind vielmehr für weiter zurückliegende Zeiten dokumentiert, etwa durch einen Entlassungsbericht der M-Klinik Köln, eine stationäre Behandlung im März 2009 (zu diesem Zeitpunkt spitzte sich nach der Anamnese der Sachverständigen die Symptomatik vor dem Hintergrund häuslicher Konflikte mit dem Ex-Ehemann der Klägerin zu), ärztliche Atteste der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T aus dem Mai und November 2011 sowie einen Entlassungsbericht der K-Klinik Köln über eine stationäre Behandlung von Februar bis März 2014 (auch der Anamnese der Sachverständigen nach, die letzte stationäre Behandlung). Im Rahmen des für das Betreuungsgericht erstellten nervenärztlichen Gutachtens des Dr. E aus dem Juli 2015 hat der Sachverständige eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode festgestellt. Eine entsprechende Diagnose (neben einer Somatisierungsstörung) hat der von April bis September 2017 lediglich annähernd quartalsweise von der Klägerin konsultierte Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. X in seinem Befundbericht aus dem Oktober 2017 mitgeteilt. Die Sachverständige hat dargelegt, dass die zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung gering ausgeprägte (hierzu im Gegensatz stehend, die Selbsteinschätzung der Klägerin im Rahmen der testpsychologischen Untersuchungen) depressive Symptomatik der Klägerin als anhaltende affektive Störung den körperlich nicht begründbaren Psychosen im Sinne des § 3 Nr. 1 EinglHV zuzuordnen sei. Eine Wesentlichkeit der Behinderung im dargelegten Sinne ergibt sich nach den sozialmedizinischen Bewertungen der Sachverständigen, die unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sind, indes nicht. Die Sachverständige erkennt keine mindestens erwartbare Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft, die kausal durch die seelischen Gesundheitsstörungen bedingt würden. Soweit Teilhabebeeinträchtigungen vorlägen, wie sie etwa im Mini-ICF-APP (Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen, Fremdbeurteilungsinstrument zur Beschreibung und Quantifizierung von Fähigkeitsstörungen bei psychischen Störungen) exemplarisch dargestellt seien, sei die chronische Depression der Klägerin hierfür nicht wesentlich ursächlich. Im Mini-ICF-APP hat die Sachverständige leichte (Planung und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Verkehrsfähigkeit) bis mittelgradige (Anpassung an Regeln, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, familiäre bzw. intime Beziehungen, spontane Aktivitäten) Beeinträchtigungen festgestellt. Unbeeinträchtigt waren hiernach die Bereiche der Selbstbehauptung, Gruppenfähigkeit und Selbstpflege. Die Sachverständige hat – auf dem Boden ihrer eingehenden psychiatrischen und sozialmedizinischen Exploration nachvollziehbar – erläutert, dass es viel zu linear argumentiert wäre, die dargelegten Beeinträchtigungen als Folge der psychischen Erkrankung zu beschreiben. Vielmehr seien die soziale Herkunft und die damit verbundene Bildungsferne hauptursächlich für die Beeinträchtigungen in aktivitäts- und teilhaberelevanten Bereichen. Diese Faktoren seien durch das Heranwachsen in einem Kultur- und Sozialisationskreis geprägt, in dem das existenzielle Überleben die zentrale Rolle gespielt habe. Hieraus resultierte exemplarisch ein Analphabetismus mit entsprechenden strukturellen teilhaberelevanten Schwierigkeiten (Termine notieren und wahrnehmen, Schriftverkehr verstehen etc.). Aus diesen Gründen sei im Jahr 2015 eine gesetzliche Betreuung eingerichtet gewesen, die zwischenzeitlich jedoch auf Betreiben der Klägerin selbst wieder aufgehoben worden sei. Die Selbsteinschätzung der Klägerin im Rahmen des Hilfeplans vom 21.06.2016 stützt die Schlüssigkeit der Sachverständigenbeurteilung. Die Klägerin erklärte, sie kümmere sich um ihre Kinder und den Haushalt. Dies schaffe sie irgendwie, wenngleich es sie auch stresse. Da sie nicht lesen und schreiben könne, benötige sie bei vielen Dingen Unterstützung, könne sich aber innerhalb Kölns mit dem öffentlichen Personennahverkehr fortbewegen. Wenn man ihr den Weg vorher gezeigt habe, komme sie überall hin. In Bezug auf den Analphabetismus sei ihre gesetzliche Betreuerin eine Hilfe, indem sie sich um alles kümmere, was mit Papieren zu tun habe. Die klägerseitigen Einwände, die Sachverständige stütze ihre Beurteilung auch auf die Ergebnisse eines weiteren Fremdbeurteilungstests, dem GAF, gleichwohl sie selbst anführe, dass der GAF für Menschen mit Schul- bzw. Berufsausbildung konzipiert worden sei, sind nicht geeignet, die Beurteilung der Sachverständigen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Denn zunächst hat die Sachverständige gerade die beschränkte Aussagekraft des GAF für die Klägerin als Analphabetin ohne Schulbildung mehrfach betont und sodann berücksichtigt. Sie hält diesbezüglich ausdrücklich fest, der Fremdbeurteilungstest sei auf die Klägerin nur begrenzt anwendbar. Dies beachtet sie bei der Auswertung und Beurteilung der Relevanz des Ergebnisses. So führt sie aus, die Klägerin passe im Querschnitt am ehesten in die Kategorie „mäßig ausgeprägte Symptome“ mit leichter Affektverflachung, einer verdrießlichen Grundstimmung, jedoch nicht tief depressiv und taxiert keinen exakten Wert, sondern zitiert die Spannbreite dieser Kategorie (51-60 %). Vor diesem Hintergrund geht auch die klägerische Bewertung fehl, die Ergebnisse der Sachverständigen überraschten, weil der mittels des GAF ermittelte Wert sich nur geringfügig oberhalb desjenigen Wertes (50%) befände, der ein deutlicher Hinweis für eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit in verschiedenen Lebensbereichen sei. Frau O hat weiter betont, eine soziale berufliche oder schulische Leistungsfähigkeit, wie dies der GAF ebenfalls voraussetze, habe bei der Klägerin sozialisationsbedingt niemals beschrieben werden können. Deswegen sei der Standard, mit dem man hier argumentiere, schwierig zu vergleichen, weil solche Lebens- und Sozialisationsgeschichten im westeuropäischen kulturellen Hintergrund nur sehr selten vorkämen. Ihre Beurteilung hat die Sachverständige insofern auch nicht allein auf den GAF gestützt, sondern zuvörderst die Ergebnisse ihrer eingehenden klinischen Befunderhebungen berücksichtigt, die sie ferner in den Mini-ICF-APP hat einfließen lassen. Weiterhin hat die Sachverständige die aktenkundigen medizinischen Unterlagen ausgewertet. 3. Doch selbst für den Fall, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe gehört hätte, scheidet hiervon unabhängig ein Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung der von ihr begehrten Leistungen aus. Denn Leistungen zum selbstbestimmten Leben in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung waren nicht notwendig i.S.d. § 4 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung. a) Entscheidend für die Notwendigkeit der begehrten Leistung ist der Bezugspunkt des ambulant betreuten Wohnens. Dessen Inhalt bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BSG – abseits einer gesetzlichen Definition – durch das Ziel der Hilfe. Dieses ist in der Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen. Leistungen des ambulant betreuten Wohnens können dabei nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, z.B. die Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt werden. Der behinderte Mensch soll vielmehr dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen. Es genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, indem z.B. einer Isolation bzw. Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird, die mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des behinderten Menschen durch die Einrichtung einhergeht, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält (grundlegend: BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 19). b) Die von der Zielsetzung der konkreten Eingliederungshilfeleistung zu differenzierende Notwendigkeit setzt hinzu, dass die grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der (vorstehend) definierten Zielsetzung im Rahmen einer Folgenbeseitigung oder -milderung zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a. F.) ist (BSG Urteil vom 08.03.2017, B 8 SO 2/16 R, juris Rn. 20; BSG Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 18/12 R, juris Rn. 15; LSG NRW Urteil vom 25.06.2015, L 9 SO 24/13, juris Rn. 71; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 4 Rn. 19.1). Dies ist bei Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a. F. dann nicht der Fall, wenn der behinderte Mensch zwar in diverser Hinsicht bei seiner Lebensführung der Hilfe bedarf, dieser Hilfebedarf jedoch nicht mit der von ihm gewählten Wohnform im Zusammenhang steht oder sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform bezieht. Gleiches gilt, wenn die Aufrechterhaltung des selbstbestimmten Wohnens durch Angehörige, insbesondere solche, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen ist, sichergestellt wird (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a. F. zur Verfügung (LSG NRW Urteil vom 25.01.2018, L 9 SO 145/16, juris Rn. 38-42). c) Dies berücksichtigend waren mit der auch insoweit nachvollziehbaren Bewertung der Sachverständigen im streitigen Zeitraum Maßnahmen der Eingliederungshilfe im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens nicht erforderlich. Die lebenspraktischen Fähigkeiten der Klägerin dürften – so die Sachverständige – nicht unterschätzt werden. Beispielsweise sei darauf hinzuweisen, dass sie Probleme mit der gesetzlichen Betreuerin und Probleme mit dem Jobcenter, bei denen sie sich durch ihre Betreuerin im Stich gelassen fühlte, gänzlich allein bewältigt habe. In für das selbstständige Wohnen maßgeblichen Bereichen, konnte die Sachverständige keine gravierenden Beeinträchtigungen feststellen, die zur Unerlässlichkeit einer Eingliederungshilfemaßnahme in Form des ambulant betreuten Wohnens geführt hätten. Die Fähigkeit zur Selbstpflege sei unbeeinträchtigt, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit nur leicht gestört. Die Durchhaltefähigkeit entspreche in ihrer Einschränkung nicht den der Selbsteinschätzung der Klägerin entsprechenden Angaben im Hilfeplan vom 21.06.2016. Die Klägerin habe in der 2,75 Stunden andauernden gutachterlichen Untersuchung die Grenzen ihrer Belastbarkeit nicht erreicht. Die Selbstbehauptungsfähigkeit, die im Hilfeplan, insbesondere in Abgrenzung zu ihren Kindern, als beeinträchtigt beschrieben worden ist, ist nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht gestört. Dies wird gut nachvollziehbar damit begründet, dass die Klägerin für ihre Überzeugungen einstehe (ein Eindruck, den das Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung bestätigt gesehen hat). Auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten konnte als lediglich geringgradig beeinträchtigt beschrieben werden. Von einer Vereinsamung oder Isolation, der im streitigen Zeitraum mit Hilfe im Rahmen ambulant betreuten Wohnens entgegenzuwirken gewesen wäre, kann danach nicht ausgegangen werden. In Bezug auf Beeinträchtigungen der Spontanaktivitäten ist zu berücksichtigen, dass das Niveau bereits prämorbide flach war. Die Klägerin hat etwa nie kulturelle Veranstaltungen besucht, hat keine Hobbys und nie Sport getrieben. Im psychopathologischen Befund wird der Antrieb als lediglich leichtgradig reduziert beschrieben. Die Sachverständige legt weiter schlüssig dar, entgegen der klägerischen Ansicht seien Maßnahmen des ambulant betreuten Wohnens bereits nicht geeignet, Vorsorge für Phasen schwerer Depression zu treffen. Eine entsprechende Depressionsprophylaxe sei allein therapeutische Maßnahme, wie sie etwa im Rahmen einer Psychotherapie erfolgen könne (wenngleich die Sachverständige eine solche bei der Klägerin aufgrund der geringen Befähigung zur Selbstreflexion und fehlender Änderungsmotivation nicht für erfolgversprechend hält). Hier würde mit einem depressiv Erkrankten identifiziert, unter welchen Voraussetzungen es möglicherweise zum Auftreten einer Depression kommen könne und wie dies zu verhindern sei. Klägerseitig werde insoweit das Potenzial des ambulant betreuten Wohnens erheblich überschätzt. Dieses könne wichtige unterstützende Funktion haben, sei aber nicht geeignet, Therapieerfolge zu leisten. Im Hilfeplan vom 21.06.2016 wird in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen – im Kontrast zu den Angaben der Klägerin in der gutachterlichen Untersuchung – in Bezug auf eine selbständige Lebensführung betreffende Ressourcen zudem ausgeführt, die Klägerin habe einen ausgefüllten Alltag, sie kaufe ein, manchmal gemeinsam mit ihren Kindern, sie koche und bereite Mahlzeiten vor, halte die Wohnung sauber und kümmere sich um die Wäsche. Die Klägerin habe die oberen beiden Etagen des Hauses, in das sie im Sommer 2013 mit ihrer Familie eingewiesen worden sei (die untere Etage wird vom Ex-Ehemann und einem Sohn bewohnt), sehr wohnlich eingerichtet. Beschrieben wird letztlich eine familiäre Konfliktsituation durch Sorgen um die (zum Teil in Gesetzeskonflikte geratenen) nahezu sämtlich volljährigen Kinder, für die sich die Klägerin aufopfere, und die, aus Sicht der Klägerin, nicht ausreichende räumliche Abgrenzung zu ihrem Ex-Ehemann. Die damit angesprochenen Aspekte betreffen jedoch keine Gefährdung des selbständigen Wohnens. Weiter heißt es, die Klägerin, die allein für den reibungslosen Ablauf im Haushalt zuständig sei, sei in der Lage, nach vorheriger Erinnerung Termine einzuhalten. Zweifel an einer Erforderlichkeit ambulant betreuten Wohnens bestehen mit den Ausführungen der Sachverständigen ferner deshalb, weil die Klägerin im Jahr 2014 (zu einer Zeit, in der nach Aktenlage noch eine schwere depressive Episode vorlag) seitens der Beklagten gewährte Eingliederungshilfeleistungen für ambulant betreutes Wohnen nicht mehr in Anspruch genommen hat, nachdem seitens des damaligen Leistungserbringers die Leistungen wegen fehlender Kooperationsbereitschaft der Klägerin eingestellt worden sind. Im Anschluss (2015) war die Klägerin gesetzlich betreut und der Bedarf für ein ambulant betreutes Wohnen wurde – noch durch die gesetzliche Betreuerin – offenbar erst aufgrund ihrer Absetzung auf Initiative der Klägerin gesehen. So hat eine Mitarbeiterin der Beigeladenen gegenüber der Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenerstattung geschildert, die damalige „Noch-Betreuerin“ habe bei der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Ende der Betreuung nachgefragt, ob die Klägerin eventuell aufgenommen werden könne, da zu dieser Zeit auch ein Mitarbeiter der Beigeladenen die Muttersprache (serbokroatisch) der Klägerin gesprochen habe. Die Notwendigkeit von Hilfen des ambulant betreuten Wohnens wird dabei aber – entgegen der klägerischen Ansicht – weder durch die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung belegt, noch stellen solche Eingliederungshilfen eine (im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes, § 9 Abs. 2 SGB XII, frei wählbare) Alternative hierzu dar. Die Erforderlichkeit folgt unterschiedlichen Zielsetzungen. Von der rechtlichen Betreuung sind Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten. Zielt die Hilfe auf die rein tatsächliche Bewältigung des Alltags und ist sie hierfür erforderlich im dargelegten Sinne, kommt eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht; zielt sie indes auf das Ersetzen einer Rechtshandlung (vgl. § 1901 Abs. 1 BGB), ist der Aufgabenbereich des rechtlichen Betreuers betroffen. Dies gilt bei Leistungen der Beratung und Unterstützung (als Hilfen zur Entscheidung) gleichermaßen: Sind diese auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet, sind sie der rechtlichen Betreuung zuzuordnen, ansonsten ist der Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe betroffen (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, juris Rn. 21; BGH Urteil vom 02.12.2010, III ZR 19/10, juris Rn. 19). 4. Dahinstehen kann insofern letztlich, ob die erbrachten Leistungen als Eingliederungsleistungen des ambulant betreuten Wohnens vergütungsfähig wären, ob sich aus der vorgelegten Leistungsdokumentation der Beigeladenen eine Konzeption ableiten lässt, die eine nach Art und zeitlichem Umfang regelmäßige Erbringung von auf die Sicherstellung einer selbständigen Lebensführung im vertrauten wohnlichen Umfeld gerichteten Leistungen vorsieht, und ob die Leistungen auch tatsächlich so erbracht worden sind (vgl. dazu: LSG NRW Urteil vom 25.01.2018, L 9 SO 145/16, juris Rn. 38). Die hierauf bezogenen Einwände des Beklagten (Schriftsatz vom 26.03.2018) bedürfen keiner Untersuchung. 5. Auch eine Ermessenleistung nach § 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII a. F. scheidet damit aus. Denn insoweit bedürfte es ebenfalls der Notwendigkeit des ambulant betreuten Wohnens zur Beseitigung kausaler Teilhabeeinschränkungen durch eine andere körperliche, geistige oder seelische Behinderung (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, 10/2020, § 53 Rn. 40). D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. E. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.