Urteil
S 46 SO 625/19
SG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 17.670,56 Euro festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen eigenständigen, von einer Bewilligung gegenüber dem Hilfeempfänger L unabhängigen, Anspruch auf Übernahme der Kosten für die an L erbrachten Leistungen. Das Landessozialgericht hat den Rechtsweg zu den Sozialgerichten bindend festgestellt. Der Kläger macht im Sinne der Klagebefugnis eigene Rechte geltend. Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Danach kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Nach der Rechtsprechung des BSG entsteht im Rahmen des sog. sozialhilferechtlichen Dreieckverhältnisses (grundlegend BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R) ein Zahlungsanspruch eines Einrichtungsträgers (oder eines ambulanten Dienstes) dann, wenn durch Bewilligung gegenüber dem Hilfeempfänger ein Schuldbeitritt zur zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber der Einrichtung bzw. dem Dienst erfolgt. Die Einrichtung erwirbt durch den Verwaltungsakt einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegenüber der Sozialhilfebehörde. Der Kläger behauptet keinen Schuldbeitritt, sondern einen Zahlungsanspruch im Rahmen eines gleichgeordneten Vertragsverhältnisses unabhängig von diesem Verwaltungsakt. Dies ist im Rahmen einer echten Leistungsklage in der Begründetheit der Klage zu prüfen. II. Die Klage ist unbegründet, weil ein Zahlungsanspruch nicht besteht. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage hierfür. 1. Die Frage, ob in dieser strittigen Zeit ein Leistungsanspruch des Herrn L bestand oder nicht, ist durch den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 13.09.2019 bindend verneint. Damit besteht kein Zahlungsanspruch aus dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis. 2. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß § 61 SGB X i.V.m. §§ 677 ff BGB kann nicht bestehen, weil diese Regelungen nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff SGB X im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis grundsätzlich nicht anwendbar sind (BSG, Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R, Rn. 20; abweichende Sonderregelungen vgl. Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 677 Rn. 7a). 3. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff BGB besteht nicht, weil der Beklagte durch die Leistungen des Klägers an L nichts erlangt hat und keine Aufwendungen erspart hat. Der Ablehnungsbescheid vom 13.09.2019 stellt verbindlich fest, dass für die strittige Zeit keine Leistungspflicht des Beklagten gegenüber L bestand. 4. Unmittelbar aus den Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII ergibt sich kein Zahlungsanspruch (BSG, Urteil vom 20.09.2012, B 8 SO 20/11 R, Rn. 12). In diesen Verträgen wird lediglich ein Rahmen für die generelle Leistungserbringung und Vergütung gesetzt, kein Anspruch im Einzelfall begründet (laut BSG Normverträge, BSG, Urteil vom 08.03.2017, B 8 SO 20/15 R, Rn. 20). Die Bedeutung von § 75 Abs. 6 SGB XII, der ab 01.01.2020 dem Leistungserbringer einen Vergütungsanspruch einräumt, kann hier dahinstehen, weil der Leistungszeitraum davorlag (es spricht aber einiges dafür, dass es beim sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis bleibt und der Leistungserbringer nunmehr einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch beim Sozialgericht geltend machen kann). 5. Der Kläger macht keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch geltend, der mangels Bewilligungsbescheid und aufgrund der Vereinbarungen als solche, wie eben dargelegt, nicht bestehen kann. Er beruft sich auf die Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht aus den Vereinbarungen. In der tatsächlichen Praxis sei es notwendig, Hilfesuchende in die Einrichtung aufzunehmen, bevor eine Bewilligungsentscheidung vorliege. Dies sei aufgrund des spezifischen Hilfebedarfs und der notwendigen Antragsbegründung in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden unvermeidbar. Damit werde dem Einrichtungsträge das Risiko auferlegt, trotz Leistung keine Bezahlung zu erhalten, wenn sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens herausstellt, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht. Dieses Risiko vergrößert sich, desto länger das Verwaltungsverfahren dauert. Deshalb bestehe die Pflicht oder Nebenpflicht des Beklagten, zügig zu entscheiden. Diese Pflicht bilde sich in den Handlungsleitlinien der Wohnungslosenhilfe und in der Gemeinsamen Richtlinie zu §§ 67 – 69 SGB XII ab. Diese Pflicht habe der Beklagte hier verletzt entsprechend § 61 SGB X i.V.m. § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB. Daraus ergebe sich der Zahlungsanspruch des Klägers für die strittige Zeit von 26.11.2019 bis 02.04.2019. Zunächst ist anzumerken, dass entsprechend der Argumentation des Klägers, dass nicht die übliche, sondern die überlange Bearbeitungszeit die Pflichtverletzung war, die übliche Bearbeitungszeit aus der Forderung herauszunehmen wäre. Sodann ist festzuhalten, dass sich die Entscheidung des Beklagten nach Einreichung des förmlichen Antrags am 06.12.2018 nur formal bis zum Ablehnungsbescheid vom 13.09.2019 verzögert hatte. Bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom 24.05.2019 für die Zeit ab 03.04.2019 war das Risiko des Klägers auf die Zeit zwischen 26.11.2018 bis 02.04.2019 begrenzt. Die Vereinbarungen nach §§ 75 SGB XII sind öffentlich-rechtliche Verträge und deshalb grundsätzlich §§ 53 SGB X anwendbar (BSG, Urteil vom 08.03.2017, B 8 SO 20/15 R, Rn. 20). Nach § 61 SGB X gelten die Vorschriften des BGB ergänzend und nur soweit die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs nichts Abweichendes regeln. Es ist zweifelhaft, dass aus den Vereinbarungen nach § 75 SGB XII ein Sekundäranspruch, etwa auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB abgeleitet werden kann, wenn schon ein Primäranspruch daraus von vornherein ausgeschlossen ist. Ein Zahlungsanspruch ist aber auch aus anderen Gründen abzulehnen. Es liegt schon keine (Neben-)Pflichtverletzung vor. Nach den Vorgaben der Leistungsvereinbarung hat die Aufnahme erst nach der positiven Bewilligungsentscheidung zu erfolgen. Dies ergibt sich eindeutig aus den Aufnahmekriterien und -voraussetzungen unter „möglichst unmittelbare Aufnahme bei positiver Entscheidung“. Damit fällt das Risiko für eine Aufnahme vor einer Bewilligung insgesamt in den Bereich des Klägers. Das gilt ungeachtet einer Verzögerung der Entscheidung. Soweit die behördeninternen Richtlinien auf eine Beschleunigung der Entscheidung ausgerichtet sind, dient das nicht der Minderung des Risikos des Klägers, das dieser laut der Vereinbarung gar nicht eingehen soll, sondern dem Interesse des Hilfebedürftigen an einer baldigen Hilfeerbringung. Wenn die Vereinbarungen nach § 75 ff SGB XII die tatsächliche Praxis nicht abbilden und dadurch ein erhebliches finanzielles Risiko für den Kläger entsteht, kann der Kläger gemäß § 77 SGB XII während oder nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums mit dem Beklagten in Verhandlungen treten, um risikoangemessene Regelungen anzustreben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (bezifferte Geldleistung, gemäß § 43 Abs. 1 GKG ohne Zinsen).