OffeneUrteileSuche
Urteil

B 1 KR 17/13 R

BSG, Entscheidung vom

94mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Anspruch auf Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit entsteht grundsätzlich erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung (§ 46 S.1 Nr.2 SGB V). • Für die Aufrechterhaltung eines Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung bei abschnittsweiser Bewilligung muss die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt werden. • Fehlende Hinweise der Krankenkasse oder unzutreffende rechtliche Ratschläge von Vertragsärzten begründen keinen Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse; allenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Arzt sind möglich. • Nachgehender Versicherungsschutz (§ 19 Abs.2 SGB V) kommt nicht zum Tragen, wenn der Versicherte im fraglichen Zeitraum bereits anderweitig (hier: wegen Arbeitslosengeldbezug) krankenversichert ist.
Entscheidungsgründe
Kein Krankengeld ohne rechtzeitige ärztliche Nachbescheinigung des Bewilligungsabschnitts • Der Anspruch auf Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit entsteht grundsätzlich erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung (§ 46 S.1 Nr.2 SGB V). • Für die Aufrechterhaltung eines Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung bei abschnittsweiser Bewilligung muss die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt werden. • Fehlende Hinweise der Krankenkasse oder unzutreffende rechtliche Ratschläge von Vertragsärzten begründen keinen Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse; allenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Arzt sind möglich. • Nachgehender Versicherungsschutz (§ 19 Abs.2 SGB V) kommt nicht zum Tragen, wenn der Versicherte im fraglichen Zeitraum bereits anderweitig (hier: wegen Arbeitslosengeldbezug) krankenversichert ist. Die Klägerin war bis 30.09.2010 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und erhielt Krankengeld (Krg) bis zum 24.10.2010. Am 25.10.2010 stellte sie sich erneut ärztlich vor; die Krankenkasse verweigerte ab 25.10.2010 Krg mit der Begründung, der Krg-Anspruch entstehe erst am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, sodass zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Beschäftigtenversicherung mehr bestand. Ab 25.10.2010 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) und war damit kraft Alg krankenversichert. Die Vorinstanzen statteten die Klägerin für einen Teilzeitraum mit Krg aus, weil sie eine nachträgliche rückwirkende AU-Feststellung für möglich hielten. Die Krankenkasse revidierte dies in Revision und machte geltend, die ärztliche Nachbescheinigung vor Ablauf des letzten Bewilligungsabschnitts sei erforderlich und sei nicht nachholbar; unzutreffende Rechtsauskünfte von Ärzten begründeten keinen Krg-Anspruch. • Anspruchsgründe: Anspruch auf Krankengeld bestimmt sich nach dem im Entstehungszeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnis (§§ 5, 44 SGB V). Nach § 46 S.1 Nr.2 SGB V entsteht Krankengeld bei AU grundsätzlich erst ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung. • Ende der Beschäftigtenversicherung: Die Beschäftigtenversicherung der Klägerin endete mit Ablauf des letzten Bewilligungsabschnitts am 24.10.2010, weil vor Ablauf dieses Abschnitts keine erneute ärztliche Feststellung der AU getroffen wurde (§ 192 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 46 S.1 Nr.2 SGB V). • Erfordernis der rechtzeitigen Nachbescheinigung: Bei abschnittsweiser Krg-Bewilligung ist jeder Abschnitt gesondert zu prüfen; die AU muss vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt werden, andernfalls entfällt der aus der Beschäftigung abgeleitete Krg-Anspruch. • Rückwirkende Nachholung ausgeschlossen: Das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der eine rückwirkende Nachholung der AU-Feststellung rechtfertigen würde, liegt nach den unangegriffenen Feststellungen nicht vor; Hinderungsgründe oder eine zur Verantwortlichkeit der Krankenkasse zurechenbare Pflichtverletzung sind nicht gegeben. • Keine Pflicht zur Aufklärung durch Krankenkasse oder Vertragsärzte: Es besteht keine Pflicht der Krankenkasse oder der sie vertretenden Vertragsärzte, Versicherte spontan oder ausdrücklich über die Notwendigkeit einer rechtzeitigen erneuten AU-Feststellung aufzuklären; unzutreffende rechtliche Ratschläge des Arztes begründen keinen Krg-Anspruch gegen die Kasse. • Nachgehender Versicherungsschutz nicht einschlägig: § 19 Abs.2 SGB V gewährt keinen nachgehenden Anspruch, da die Klägerin ab 25.10.2010 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld bereits anderweitig krankenversichert war und vorrangiger Versicherungsschutz entsprechend der Rspr den Vorrang hat. • Rechtsfolge: Mangels rechtzeitiger erneuter AU-Feststellung und wegen des zwischenzeitlich bestehenden Versicherungsschutzes durch Alg besteht kein Anspruch auf Krankengeld aus der Beschäftigtenversicherung für den streitigen Zeitraum. Die Revision der Beklagten war erfolgreich: Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat für den Zeitraum 25.10. bis 29.11.2010 keinen Anspruch auf Krankengeld aus der früheren Beschäftigtenversicherung, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig vor Ablauf des letzten Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wurde und damit die den Anspruch begründende Mitgliedschaft mit Ablauf des 24.10.2010 endete. Eine rückwirkende Nachholung der AU-Feststellung kommt nicht in Betracht; auch bestehen keine der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzungen, die einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen würden. Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf nachgehenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs.2 SGB V berufen, weil sie ab 25.10.2010 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld anderweitig krankenversichert war. Die Kosten des Verfahrens sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.