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Urteil

B 11 AL 2/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Reha-Trägers nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX setzt voraus, dass der erstangegangene Träger materiell zur Leistung verpflichtet war. • Zuständigkeit im Verhältnis der Reha-Träger ist danach zu bestimmen, welcher Träger materiell zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist; Leistungsausschlüsse des SGB VI (§ 12) führen zur materiellen Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers. • § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ist anwendbar, wenn der erstangegangene Träger den Antrag unverzüglich weitergeleitet hat und der zweitangegangene Träger Leistungen erbracht hat. • Die Beurteilung, ob der erstangegangene Träger (hier BA) die Leistung nach seinem materiellen Recht hätte erbringen müssen, ist entscheidungserheblicher Tatbestand und vom Tatrichter festzustellen; unvollständige Feststellungen führen zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch nach §14 Abs.4 SGB IX setzt materielle Leistungspflicht des erstangegangenen Trägers voraus • Ein Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Reha-Trägers nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX setzt voraus, dass der erstangegangene Träger materiell zur Leistung verpflichtet war. • Zuständigkeit im Verhältnis der Reha-Träger ist danach zu bestimmen, welcher Träger materiell zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist; Leistungsausschlüsse des SGB VI (§ 12) führen zur materiellen Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers. • § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ist anwendbar, wenn der erstangegangene Träger den Antrag unverzüglich weitergeleitet hat und der zweitangegangene Träger Leistungen erbracht hat. • Die Beurteilung, ob der erstangegangene Träger (hier BA) die Leistung nach seinem materiellen Recht hätte erbringen müssen, ist entscheidungserheblicher Tatbestand und vom Tatrichter festzustellen; unvollständige Feststellungen führen zur Zurückverweisung. Die Klägerin (Rentenversicherungsträger) verlangt von der Beklagten (Bundesagentur für Arbeit) Erstattung von Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sie dem Versicherten K. M. gewährt hat. Der 1948 geborene Versicherte bezog seit 1.2.2003 Anpassungsgeld (APG). Einen am 11.6.2003 gestellten Reha-Antrag leitete die Beklagte am 12.6.2003 an die Klägerin weiter. Die Klägerin bewilligte Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in einer WfbM und leistete Übergangsgeld; später meldete sie Erstattungsanspruch an und forderte 66.643,93 Euro. Die Beklagte lehnte Erstattung ab mit der Begründung, die Klägerin hätte wegen des APG nach § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI nicht leisten und deshalb nicht erstattungsfähig sein dürfen. Sozialgericht und LSG wiesen die Klage ab; das BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies zurück, weil unklar sei, ob die BA nach ihrem materiellen Recht zur Leistung verpflichtet gewesen sei. • Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 14 Abs.4 S.1 SGB IX; diese Vorschrift gibt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell originär zuständigen Träger. • § 14 Abs.4 S.1 SGB IX gilt hier, weil die Beklagte den Antrag unverzüglich weiterleitete und die Klägerin als zweitangegangener Träger Leistungen erbrachte. • Für die Zuständigkeitsabgrenzung gilt § 42 Abs.1 SGB IX: die BA ist grundsätzlich zuständig nach Nr.1, es sei denn, Nr.2–4 (u.a. Nr.3 Rentenversicherung nach §§ 11–13 SGB VI) greift. • Die Leistungsausschlusstatbestände des § 12 SGB VI begründen materielle Leistungshindernisse; wenn nach § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI Leistungen ausgeschlossen sind, stützt dies die materielle Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers. • Das LSG hat zu Unrecht allein auf § 11 SGB VI abgestellt; § 42 Abs.1 Nr.3 SGB IX verweist auf §§ 11–13 SGB VI, sodass Leistungsausschlüsse zu beachten sind. • Entscheidend ist aber, ob die BA die begehrten Leistungen nach ihrem materiellen Recht (insbesondere §§ 97 ff., 102, 40 SGB III in der maßgeblichen Fassung 2003) hätte erbringen müssen; dazu fehlen beim LSG die notwendigen Feststellungen. • § 14 Abs.4 S.1 SGB IX bindet den erstattungspflichtigen Träger an die vom vorleistenden Träger erhobenen Feststellungen und an die für diesen geltenden Rechtsvorschriften, der Fall ist aber vom Gericht vollständig aufzuklären, wenn Feststellungen fehlen. Das BSG hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zurück. Es stellt fest, dass ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs.4 S.1 SGB IX möglich ist, sofern der erstangegangene Träger materiell zur Leistung verpflichtet war. Ob dies auf die BA zutrifft, ist nachzuprüfen, insbesondere ob die BA die Leistungen nach dem für sie geltenden materiellen Recht (SGB III) hätte erbringen müssen. Wegen unvollständiger tatsächlicher Feststellungen hat das LSG die weiteren Ermittlungen vorzunehmen und über Kosten zu entscheiden. Die Entscheidung über die Zahlung der 66.643,93 Euro bleibt offen und ist nach Durchführung der ergänzenden Feststellungen erneut zu treffen.