Urteil
S 4 R 360/20
SG Nürnberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.10.2018 für den Versicherten C. gezahlten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 47.440,13 € zu erstatten. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 47.440,13 € festgesetzt. I.) Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Beide Beteiligte haben zugestimmt, § 124 Abs. 2 SGG. II.) Die von der Klägerin gemäß §§ 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum örtlich und sachlich zuständigen SG erhobene Klage ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig. Im Rahmen dieses Erstattungsbegehrens besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern ein Gleichordnungsverhältnis, so dass die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.04.1993, RK 10/92 m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 54 Rn. 41). III.) Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der von ihr für den Versicherten W. erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 47.440,13 € nach § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. zu. Nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX a.F. stellt, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. erstattet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB IX festgestellt wurde, dass ein anderer Rehabilitationsträger für diese Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistungen erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Nach dieser Regelung besteht also ein spezialgesetzlicher Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Reha-Trägers gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Reha-Träger. Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) grundsätzlich vor. Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX a.F. zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 06.03.2013, Az. B 11 AL 2/12 R, m. w. N.). Die Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die einen endgültigen Rechtsgrund für das Behalten der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt (BSG, a. a. O.). Vorliegend ist die Erstattungsvorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. anwendbar, da die Beklagte den bei ihr eingegangenen Leistungsantrag des Versicherten acht Tage nach Antragseingang und damit unverzüglich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. an die Klägerin weitergeleitet hat. Dementsprechend hat die Klägerin die Leistungen an den Versicherten als zweitangegangener Reha-Träger im Sinne des § 14 SGB IX a.F. erbracht. Voraussetzung des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. ist, dass nach Bewilligung der Leistung durch den vorleistenden Reha-Träger festgestellt wird, dass der andere Träger für die Leistung zuständig ist. Eine solche Erstattungslage besteht also dann, wenn der zweitangegangene Reha-Träger selbst nicht für die erbrachte Leistung nach den Vorschriften seines Leistungsrechts zuständig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 42 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) erbringt die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM die Bundesagentur für Arbeit (Nr. 1), soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F. erbringen die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 SGB VI Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt, wenn sie bei Antragstellung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI werden seitens der Deutschen Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Versicherte auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. Nach diesen Vorschriften ergibt sich vorliegend der Erstattungsanspruch der Klägerin. Dieser folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. Denn die Beklagte ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F. zur Leistungserbringung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM zuständig, da der Versicherte W. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufgrund der ihm rückwirkend gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit erfüllt, § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. 1.) Unstreitig erfüllt der 1983 geborene Versicherte die 15-jährige Wartezeit bei Antragstellung nicht, so dass eine Zuständigkeit der Beklagten nicht auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gestützt werden kann. 2.) Er erfüllt jedoch die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Danach gelten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als erfüllt, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird. Hierunter fällt auch - wie vorliegend - eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Die Rente muss tatsächlich bezogen werden. Das Stammrecht allein reicht nicht aus. Es muss zumindest - wie vorliegend - ein Antrag gestellt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.1994, Az. 5 RJ 18/93). Da der Anspruch aber nicht von der Bearbeitungsdauer des Rentenantrages abhängen kann, muss der Rentenbescheid noch nicht erlassen worden sein. Es genügt, wenn sämtliche Voraussetzungen des Rentenanspruchs erfüllt sind und lediglich die Bescheiderteilung noch aussteht (siehe Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherung,. SGB VI § 11 Rn. 7, EL September 2020, 7). Auf diese Weise kann der Versicherungsträger Teilhabeleistungen bereits zu einem frühen Zeitpunkt und insbesondere vor Erlass des Rentenbescheides erbringen und hat so die Möglichkeit abzuwarten, ob der Rentenbezug durch Teilhabeleistungen nach Maßgabe des Grundsatzes „Rehabilitation vor Rente“ noch abgewendet werden kann (siehe Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, Stand: 19.12.2016, § 11 SGB VI, Rdnr. 31; siehe zu alldem auch SG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2014, Az. S 3 R 1322/13). Gegen den Einwand der Beklagten, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI lägen nur dann vor, wenn eine Rente tatsächlich bezogen werde, spricht bereits daher, dass der Anspruch nicht von der Bearbeitungsdauer des Rentenantrags abhängen kann, so dass der Rentenbescheid noch nicht erlassen worden sein muss (so zu Recht Kater in: KassKomm, a.a.O.). Andernfalls könnte ein Reha-Träger Einfluss nehmen auf die Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Zudem spricht für die erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI auch, dass der Rentenversicherungsträger auf diese Weise Teilhabeleistungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt und insbesondere vor Erlass des Rentenbescheids erbringen kann und so die Möglichkeit hat abzuwarten, ob der Rentenbezug durch Teilhabeleistungen nach Maßgabe der Grundsätze „Reha vor Rente“ noch abgewendet werden kann (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 11 SGB VI, Rn. 31, vgl. zum Ganzen auch SG Nürnberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - S 11 R 1141/15 -, Rn. 31, juris und SG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2014, Az. S 3 R 1322/13). Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob aufgrund einer medizinischen Einschätzung in einer etwaig vorangegangen Reha der Rentenbezug absehbar wäre. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind zur Überzeugungen der erkennenden Kammer die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt. Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde am 05.06.2013 bei der Beklagten gestellt. Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lagen bereits vor der Antragstellung vor, denn die Beklagte hat einen Leistungsfall der Erwerbsminderung am im November 2011 angenommen. Somit waren die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bereits vor der Stellung des Antrages auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben am 09.11.2015 erfüllt. 3.) Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten auch aus § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI (vgl. SG Nürnberg, Urteile vom 27.05.2009, Az. S 18 R 4428/06 und vom 20.08.2013, Az. S 14 R 1433/11). Danach werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Versicherte auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. Mit Wirkung vom 01.01.1993 wurde Abs. 2a durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im AFG und anderen Gesetzen vom 18.12.1992 (BGBl. I, BGBL Jahr 1992 I Seite 2044) eingefügt und trat am 01.01.1993 in Kraft. Dadurch wurden erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geschaffen. Vormals wurden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausschließlich unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erbracht. Durch die Einführung von Absatz 2a wurde die vormalige Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung auf den Rentenversicherungsträger verlagert (vgl. dazu auch Luthe, aaO, § 11, Rn. 50) und das Ziel einer Erweiterung der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger verfolgt. Der Rehabilitationsauftrag der Rentenversicherung sollte betont und verstärkt werden. In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache-Drucksache 12/3423, S. 60/61) ist dazu ausgeführt: „Die Vorschrift bewirkt, dass neben Beziehern einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die bereits nach geltendem Recht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für berufsfördernde Leistungen zur Reha erfüllen, auch Versicherte, die ohne eine solche Rente bereits zu beziehen, Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hätten, berufsfördernde Leistungen zur Reha von der Rentenversicherung erhalten können. Dies gilt auch, wenn der Antrag noch nicht gestellt ist.“ § 11 Abs. 2a SGB VI wurde also eingefügt, um Lücken bei der Zuständigkeit der Beklagten zu schließen und um - wie ausgeführt - den Rehabilitationsauftrag der Rentenversicherung zu stärken. Diese Regelung ist vor allem bei denjenigen jüngeren Versicherten einschlägig, die die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben, noch keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, aber unmittelbar vor der Berentung stehe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt am 09.11.2015 drohte dem Versicherten nach den medizinischen Feststellungen im vor dem SG L. geführten Klageverfahren bereits unmittelbar eine Erwerbsminderung und damit eine Berentung. Nach der Prognose im Gutachten ist eine Besserung nicht völlig unwahrscheinlich. Zudem gewährte die Beklagte dem Versicherten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit und nicht etwa auf Dauer. Daraus ist zu schließen, dass auch sie eine Besserung für wahrscheinlich hält. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nicht zuständig ist, weil beim Versicherten noch vor Beginn der Maßnahme in der WfbM ein Leistungsfall der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung festgestellt und die Rente vor Beginn der streitgegenständlichen Maßnahme auch gewährt wurde, also eine Rente durch die Maßnahme gerade nicht abgewendet werden konnte. Denn die Zuständigkeit für die Leistungserbringung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI setzt nicht voraus, dass durch die Teilhabeleistung die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente kausal abgewendet werden kann. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Gesetzeszweck und der -systematik. Nach der bereits zitierten Gesetzesbegründung bezweckt die Regelung des § 11 Abs. 2a SGB VI, dass auch Versicherte, die keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, aber Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hätten, berufsfördernde Leistungen zur Reha von der Rentenversicherung erhalten können. Ziel des Gesetzgebers ist einer Erweiterung der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger Der Rehabilitationsauftrag der Rentenversicherung sollte betont und verstärkt werden. Dieses Ziel würde vereitelt, wenn für die Gewährung von Teilhabeleistungen für Versicherte, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zwar erfüllen, diese aber (noch) nicht beziehen, nicht der Rentenversicherungsträger, sondern die Arbeitsverwaltung zuständig wäre. Im Übrigen kommt es - wie ausgeführt - maßgeblich auf eine Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ankommt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Kausalität zwischen Rehabilitationsleistung und Verhinderung der Berentung nicht gefordert werden kann. Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe nach § 14 Abs. 4 SGB IX, da die Beklagte aufgrund der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2a Nr. 1 SGB VI nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F. zuständiger Träger ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).