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Urteil

S 10 SO 60/15

SG Dessau-Roßlau 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDESSA:2018:1212.S10SO60.15.00
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Leitsätze
1. Die Versorgung des Behinderten mit einem Therapiedreirad durch den Sozialhilfeträger als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB 12 i. V. m. §§ 26, 33 und 55 SGB 9 setzt voraus, dass dieses zum Erreichen der Eingliederungsziele erforderlich und geeignet ist.(Rn.34) 2. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn andere Möglichkeiten zu Besuchen bei Freunden, Einkäufen und Arztbesuchen zur Verfügung stehen. Das ist u. a. dann der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel bzw. das vom Ehegatten gefahrene Kraftfahrzeug genutzt werden können.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versorgung des Behinderten mit einem Therapiedreirad durch den Sozialhilfeträger als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB 12 i. V. m. §§ 26, 33 und 55 SGB 9 setzt voraus, dass dieses zum Erreichen der Eingliederungsziele erforderlich und geeignet ist.(Rn.34) 2. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn andere Möglichkeiten zu Besuchen bei Freunden, Einkäufen und Arztbesuchen zur Verfügung stehen. Das ist u. a. dann der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel bzw. das vom Ehegatten gefahrene Kraftfahrzeug genutzt werden können.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erteilt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). II. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Nach Auslegung des Klageantrages begehrt der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG die Kostenübernahme für die Beschaffung eines Therapiedreirads. Streitgegenständlich ist der Bescheid des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 4. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. August 2015. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Beigeladene leitete den am 30. April 2015 bei ihr eingegangenen Antrag auf Versorgung mit dem näher bezeichneten Therapie-Dreirad mit Schreiben vom 8. Mai 2015 (Eingang 12. Mai 2015) an Landkreis A. als örtlichen Sozialhilfeträger weiter, da sie sich nicht für zuständig hielt. Der Beklagte war nunmehr im Außenverhältnis zum Kläger verpflichtet, über den Antrag auf Kostenübernahme für ein Therapiedreirad zu entscheiden. Der Beklagte ist örtlich zuständig, § 98 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die in § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) geregelte Möglichkeit der Heranziehung des örtlichen Trägers führt nicht zu einer Zuständigkeitsverlagerung im Sinne einer daran anknüpfenden Passivlegitimation. Das ergibt sich bereits daraus, dass der örtliche Träger bei der Heranziehung nach § 6 Satz 2 AG-SGB XII zwingend im Namen des zuständigen (hier überörtlichen) Trägers der Sozialhilfe entscheidet. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Therapiedreirades. Der Bescheid des Landkreises A. vom 4. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. August 2015 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. a) Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der anwendbaren Fassung des Art. 1 Nr. 17a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I, 378) stützen. Danach haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung im Hinblick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen dürfen gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligt werden. Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung i.S. einer Positivliste (Bundessozialgericht vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R – zitiert nach juris). Dreiräder sind im Hilfsmittelverzeichnis unter Mobilitätshilfen aufgeführt (Hilfsmittelverzeichnis, GKV Spitzenverband, Stand vom 6. Januar 2007), allerdings nur für Kinder und Jugendliche. Auch für Erwachsene gelten Therapie-Dreiräder als Hilfsmittel (vgl. Bundessozialgericht vom 30. Januar 2001 - B 3 KR 6/00 R; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2012 – L 9 KR 392/10 – zitiert jeweils nach juris). Das vom Kläger beanspruchte Therapie-Dreirad „HAVERICH DREIRADS 26`TEK“ dient nicht der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung und ist für eine solche auch nicht erforderlich (§ 33 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SGB V). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Erwachsene gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit einem Behindertendreirad (Therapiedreirad) haben, wenn dieses Hilfsmittel in Ergänzung der Krankengymnastik zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung notwendig ist (Bundessozialgericht vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R). Dieser enge Zusammenhang zwischen der Versorgung mit einem Therapiedreirad als Krankenbehandlung und einem andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche oder ärztlich angeleitete Leistungserbringer im Sinne der Behandlungsziele des § 27 SGB V ist hier nicht erkennbar. Sie liegen vor, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der physikalischen Therapie hat und die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann (Bundessozialgericht vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R). Ein solcher therapeutischer Ansatz ist nicht erkennbar, auch wenn vorgetragen wird, dass das Therapiedreirad zur Verbesserung des Gleichgewichts diene. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend konkret genug. Auch aus der Ärztlichen Bescheinigung der den Kläger behandelnden Praktischen Ärztin Frau Diplom-Medizinerin F. und aus deren Befundbericht vom 22. September 2016, ergibt sich ein solcher konkreter Therapieplan nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Behinderungsausgleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative SGB V. Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittelversorgung ist allein die an Gesundheit, Organfunktion und Behandlungserfolg orientierte medizinische Rehabilitation. Darüber hinausgehende soziale oder berufliche Rehabilitationsleistungen könnten allenfalls von anderen Sozialleistungsträgern erbracht werden. Bei Hilfsmitteln, die - wie hier - nicht unmittelbar eine körperliche Funktion ersetzen, sondern lediglich die direkten oder indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen („mittelbarer Behinderungsausgleich“), ist von medizinischer Rehabilitation nur dann auszugehen, wenn der Zweck des Hilfsmitteleinsatzes der Befriedigung körperlicher Grundfunktionen und in diesem Sinne einem Grundbedürfnis dient. Dies ist der Fall, wenn das Hilfsmittel die Auswirkungen einer Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist. Der Gesetzgeber hat diese ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Hilfsmittelversorgung durch die Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX ausdrücklich gesetzlich bestätigt (vgl. Bundessozialgericht vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R – zitiert nach juris). Das Hilfsmittel ist nicht „zum Behinderungsausgleich“ im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich, weil der Kläger die Nutzung eines Therapiedreirades über den Nahbereich seiner Wohnung hinaus vorsieht. Die Leistungspflicht nach dem Krankenversicherungsrecht ist allein auf die medizinische Rehabilitation beschränkt, den Versicherten die Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums zu ermöglichen. Es sind deshalb nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die dem Grundbedürfnis dienen, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und diese zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang „an die frische Luft zu kommen“ oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (vgl. Bundessozialgericht vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R – zitiert nach juris). Aber auch im Nahbereich ist die Nutzung eines Therapiedreirades im Sinne des § 33 SGB V nicht erforderlich, da der Kläger in der Lage ist, sich im Nahbereich fortzubewegen, er hat keine schwere Gehbehinderung, ggf. wäre für den Nahbereich die Versorgung mit einem Rollator erforderlich, welches der Kläger jedoch ablehnt bzw. nicht beantragt. Eines weiteren Hilfsmittels zur Fortbewegung bedarf der Kläger aus Sicht des Gerichts nicht, auch wenn die spezielle Art der Fortbewegung und die damit verbundenen besonderen Effekte aus Sicht des Klägers nachvollziehbar sind. Jedoch ist das Fahrradfahren kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens (Bundessozialgericht vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R – zitiert nach juris). b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eine Therapiedreirades als Eingliederungsleistung nach §§ 54, 55 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 SGB IX. Für die Teilhabe des Klägers am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben ist ein Therapiedreirad nicht erforderlich. Dem Anspruch des Klägers steht nicht die Überschreitung der Vermögensgrenze entgegen, da nach § 60 a SGB XII ein zusätzlicher Betrag von 25.000 Euro als angemessen, den der Kläger nicht übersteigt. Es ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, da das Therapiedreirad nicht erworben wurde. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) konkretisiert. Bei dem Therapiedreirad handelt es sich um ein Hilfsmittel nach § 9 EinglHV. Andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 SGB IX sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Das Therapiedreirad wird nicht ausdrücklich in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 EinglHV genannt. Es ist dem Grunde nach unter § 9 Abs. 3 EinglHV zu fassen. Danach wird die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 SGB IX nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel bedienen kann. Dies ist nur zu bejahen, wenn das Therapiedreirad als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (Bundessozialgericht vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 ff.), die darin liegen (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016 - L 2 SO 3968/15). Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen, § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein Mensch mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Dieser individuelle und personenzentrierte Maßstab steht regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegen (vgl. Bundessozialgericht vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R; Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016 - L 2 SO 3968/15 – jeweils zitiert nach juris). Prüfungsmaßstab ist mithin die konkrete individuelle Lebenssituation des behinderten Menschen, wobei in die Gesamtwürdigung seine Bedürfnisse und Wünsche, aber auch Art und Ausmaß der Behinderung einzubeziehen sind (Bundessozialgericht vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R – zitiert nach juris). Die von dem Kläger formulierten Eingliederungsziele - gelegentliche Ausflüge, gelegentliche Besuche bei den Freunden, Einkaufen und Arztbesuche kann er mit einem Therapiedreirad erreichen. Die vom Kläger genannten Teilhabebedürfnisse am Leben in der Gemeinschaft gehen auch nicht über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Menschen - die die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellen - hinaus. Das Pflegen von familiären Kontakten, Einkaufen, Freizeitbeschäftigungen nachgehen sind zudem gesellschaftlich üblich. Zur Überzeugung der Kammer war die Beschaffung eines Therapiedreirads zum Erreichen dieser Eingliederungsziele jedoch nicht erforderlich, weil andere Möglichkeiten als die Benutzung des Therapiedreirades zur Verfügung stehen. Der Kläger kann Einkaufsmöglichkeiten und Ärzte durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erreichen, hierzu wird auf die Ausführungen in dem Schreiben des Beklagten vom 29. November 2018 (Bl. 133 der Gerichtsakte). Er trägt vor, den häuslichen Bereich nicht verlassen zu können. Er sei hierfür auf fremde Hilfe angewiesen. Dies kann die Kammer nicht überzeugen. Zwar beschreibt die Praktische Ärztin Diplom-Medizinerin F. ebenfalls, dass nur kurze Gehstrecken und diese nur mit Hilfe möglich seien, dies wird durch die Befunde der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Diplom-Medizinerin H. nicht bestätigt. Diese gibt an, dass die Gehstrecke subjektiv eingeschränkt sei, nach ihrer Einschätzung sind die Grundaktivitäten wie Gehen, Stehen usw. nicht eingeschränkt seien. Sie gibt ebenfalls an, dass der Kläger mehrere Meter ohne Hilfsmittel gehen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen ist. Der Kläger erhält zudem Unterstützung durch seine Ehefrau, welche ihn auch mit dem Auto fährt. Das Gericht verkennt nicht, dass das Therapiedreirad die Lebensqualität des Klägers verbessern würde. Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger – hier der Beklagte – nicht gegeben. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) in Form der Kostenübernahme für ein Therapiedreirad. Der 1955 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau in einer im Hochparterre befindlichen Dreiraumwohnung in der P. in S.. Im Jahr 2014 erlitt er einen Mediainfarkt, der zu einer Hemiparese führte. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse beschrieb in seinem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 16. Februar 2015, dass das Gangbild etwas verlangsamt im Bewegungsablauf sei, das linke Bein werde etwas nachgezogen, es bestehe eine Fallneigung nach links. Außerhalb der Wohnung gehe er in Begleitung mit einhenkeln bei der Pflegeperson. Bei dem Kläger wurde ein GdB von 50 v.H. festgestellt. Am 23. April 2015 verordnete die Praktische Ärztin Frau Diplom-Medizinerin F. dem Kläger unter Nennung der Diagnose: "I63.5GR" – Hirninfarkt – ein Therapiedreirad mit elektronischer Unterstützung. Der Kläger reichte die Verordnung am 30. April 2015 bei der Firma „N. & Co. KG“ in B. ein, welche den Kostenvoranschlag in Höhe von insgesamt 4.618,14 Euro für die Neulieferung eines „HAVERICH DREIRADS 26`TEK“ mit Zubehör und Radnabenmotor zur Tretunterstützung vom 30. April 2015 an die Beigeladene übersandte. Diesen Antrag leitete die Beigeladene mit Schreiben vom 8. Mai 2015 an den örtlichen Sozialhilfeträger, den Landkreis A., weiter, wo er am 12. Mai 2015 seinen Eingang fand. Die Ehefrau des Klägers begründete den Antrag telefonisch (Vermerk der Beigeladenen Bl. 30 der Verwaltungsakte) insoweit, dass ihr Ehemann nach der Reha kaum noch laufen könne. Er bekomme keine Luft mehr, ein normales Fahrrad könne er nicht nutzen, dies habe er ausprobiert, er falle damit um. Er möchte im Dorf umherfahren, zu seiner Mutter fahren und auch Radfahrten mit der Ehefrau unternehmen. Ein Rollstuhl käme für ihn nicht in Frage, er selbst habe keine Kraft, damit zu fahren und die Ehefrau schaffe es auch nicht. Im Eigentum des Klägers steht ein PKW (Erstzulassung August 2011), welcher von seiner Ehefrau gefahren wird. Er hat gemeinsam mit seiner Frau ein Sparbuch mit einem Guthaben am 20. Mai 2015 in Höhe von 50,08 Euro, ein Depot bei D. mit einem Guthaben von 1.009,49 Euro. Der Kläger allein besitzt eine Vermögenspolice bei der A. mit einem Wert von 6.654,49 Euro zum 1. Februar 2015, eine Riesterrente sowie eine Privatrente. Die Ehefrau des Klägers besitzt eine Vermögenspolice bei der A., die zum 1. Juni 2015 einen Wert von 6.418,72 Euro aufwies. Der Landkreis A. lehnte mit Bescheid vom 4. Juni 2015 im Namen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, dem Beklagten, den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über Vermögenswerte in Höhe von 14.132,78 Euro, wobei das Kfz sowie die Privatrente und die Riesterrente außer Betracht geblieben sind. Die Schonvermögensgrenze liege bei dem Kläger und seiner Ehefrau bei 3.214,00 Euro. Medizinische Ermittlungen seien daher nicht erforderlich. Seinen am 23. Juni 2015 erhobenen Widerspruch begründet der vertretene Kläger damit, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen die Notwendigkeit zur Nutzung des Dreirades mit Elektromotor bestehe. Der Kläger sei schwerbehindert mit einem GdB von 50 v.H. Er sei nicht mehr in der Lage ein „normales“ Fahrrad zu nutzen, es bestehe auch keine Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Kläger sei damit auf das Dreirad mit Elektromotor angewiesen. Der Antrag könne auch nicht wegen der Überschreitung des Schonvermögens abgelehnt werden, da die benannten Lebensversicherungen erst im Jahre 2019 bzw. 2020 zur Auszahlung fällig seien. Ein Einsatz zu einem früheren Zeitpunkt seien dem Kläger und seiner Frau nicht zumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Die Schonvermögensgrenze werde überschritten. Eine Erhöhung des Schonvermögens komme nicht in Betracht, die kapitalbildenden Lebensversicherungen seien zu berücksichtigen. Es trete keine Härte ein. Dagegen hat der Kläger am 7. September 2015 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau gegen den Landkreis A. und den Beklagten erhoben. Zur Begründung hat er auf die Widerspruchsbegründung verwiesen. Der Kläger sei in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt, er könne sich ohne fremde Hilfe nahezu nicht im näheren häuslichen Umfeld aufhalten und fortbewegen. Er sei auf seine Ehefrau angewiesen, um von A nach B zu kommen. Er sei nicht mehr in der Lage, den Bahnhof des Ortes ohne fremde Hilfe aufzusuchen. Er leide unter motorischen Störungen aufgrund des Schlaganfalls und sei darauf angewiesen, sich hastig und schnell fortzubewegen, um nicht zu Fall zu kommen. Er habe einen „Linksdrall“. Er benötige daher auch auf kurzen Wegstrecken der Obhut und Beobachtung seiner Ehefrau. Er beabsichtige mit dem Therapiefahrrad kürzere und mittlere Strecken außerhalb seiner Wohnung zu bewältigen. Das Therapiedreirad bewirke, dass er aufgrund seiner Gleichgewichtsstörungen nicht umfalle. Er solle erlernen, sich wieder geradeaus fortzubewegen und ein gewisses Maß an Eigenständigkeit wieder zu gewinnen. Er könne derzeit nicht seine Mutter im Ort, die ca. 1 km entfernt wohne und seine Tochter allein aufzusuchen und Einkäufe allein bewältigen; der Einkaufsmarkt sei ca. 1,8 km entfernt. Ein Rollator sei aufgrund der Straßenverhältnisse ungeeignet, um sich fortzubewegen. Auch die Hausärztin, Verwaltungsbehörden sowie die Sparkasse und einen Geldautomaten könne er nicht allein erreichen. Zudem wolle er Fahrradausflüge mit seiner Ehefrau durchführen, wie auch vor dem Schlaganfall. Der Kläger hat die Klage gegen den Landkreis A. mit Schreiben vom 23. September 2015 zurückgenommen. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 23. März 2016 die Krankenversicherung des Klägers notwendig beigeladen. Die Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Landkreises A. vom 4. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung eines Dreirades mit Elektromotor zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Therapiedreirad. Dabei bezieht sich der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Das Therapiedreirad sei nicht zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich. Dem Kläger sei die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zuzumuten. Der Einkaufmarkt könne mit dem Bus erreicht werden. Die Haltestelle befinde sich ca. in einer Entfernung von 350 m von der Wohnung des Klägers. Die Wohnung der Tochter sei nur 500 m entfernt. Von der Mutter sei keine konkrete Adresse bekannt. Gemeinsame Ausflüge könnten mit dem PKW vorgenommen werden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat ausgeführt, dass ein Versorgungsauftrag auf der Grundlage des § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) nicht in Betracht komme. Es sei keinerlei behandlungsspezifischer, therapeutischer Ansatz erkennbar, es käme lediglich ein mittelbarer Behinderungsausgleich in Betracht. Das begehrte motorisierte Dreirad diene nicht der Erschließung des unmittelbaren Nahbereichs der Wohnung. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat zur weiteren medizinischen Ermittlung Befundberichte der behandelnden praktischen Ärztin Frau Diplom-Medizinerin F. vom 22. September 2016 sowie von der behandelnden Neurologin und Psychiaterin Frau Diplom-Medizinerin H. vom 16. September 2016 angefordert. Frau Diplom-Medizinerin H. hat angegeben, dass aus ihrer Sicht keine Hilfsmittel erforderlich seien. Frau Diplom-Medizinerin F. hat angegeben, die Transferleistung des Klägers gestört sei, er habe Standschwierigkeiten und es bestünden Unsicherheiten beim Gehen. Es seien nur kurze Gehstrecken möglich und das nur mit Hilfe. Es bestehen Koordinationsstörungen, Störungen des Gleichgewichts, Störung der Fein- und Grobmotorik sowie verminderte Muskelkraft. Der Kläger habe Sturzneigungen. Ein Therapierad sei für den Kläger das entsprechende Hilfsmittel, um all seine Fortbewegungsprobleme im häuslichen sowie im Alltag zu bewältigen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. September 2018, der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. November 2018 sowie die Beigeladene mit Schriftsatz vom 13. November 2018 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.