Urteil
B 2 U 7/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitsunfall liegt auch vor, wenn ein Versicherter als Hilfeleistender bei gemeiner Gefahr tätig wird (§ 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. a Alt.2 i.V.m. § 8 Abs.1 SGB VII).
• Zur versicherten Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr gehört nicht nur die unmittelbare Beseitigung der Gefahr, sondern auch der gefährliche Weg in den und aus dem Gefahrenbereich; die Hilfe beginnt mit dem Eintritt in und endet mit dem Verlassen des Gefahrenbereichs.
• Ob eine gemeine Gefahr vorliegt, bestimmt sich objektiv nach der Lage und den Auswirkungen der Gefahrenquelle; es kommt nicht darauf an, ob der Helfende die Gefahr subjektiv erkannt hat.
• Das Revisionsgericht ist an tatrichterliche Feststellungen zur inneren Tatbestandssituation gebunden, wenn diese nicht mit zulässigen Rügen angegriffen werden; eine Verletzung der freien Beweiswürdigung ist nur formgerecht gerügt, wenn konkrete Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze dargetan werden.
Entscheidungsgründe
Arbeitsunfall bei Hilfeleistung an Autobahn: Gefahrstoff am Fahrbahnrand begründet Versicherungsschutz • Ein Arbeitsunfall liegt auch vor, wenn ein Versicherter als Hilfeleistender bei gemeiner Gefahr tätig wird (§ 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. a Alt.2 i.V.m. § 8 Abs.1 SGB VII). • Zur versicherten Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr gehört nicht nur die unmittelbare Beseitigung der Gefahr, sondern auch der gefährliche Weg in den und aus dem Gefahrenbereich; die Hilfe beginnt mit dem Eintritt in und endet mit dem Verlassen des Gefahrenbereichs. • Ob eine gemeine Gefahr vorliegt, bestimmt sich objektiv nach der Lage und den Auswirkungen der Gefahrenquelle; es kommt nicht darauf an, ob der Helfende die Gefahr subjektiv erkannt hat. • Das Revisionsgericht ist an tatrichterliche Feststellungen zur inneren Tatbestandssituation gebunden, wenn diese nicht mit zulässigen Rügen angegriffen werden; eine Verletzung der freien Beweiswürdigung ist nur formgerecht gerügt, wenn konkrete Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze dargetan werden. Der Kläger hielt am 28.9.2006 auf dem Standstreifen der BAB 6 an, um ein verlorenes K. von der Fahrbahn zu entfernen. Nachdem er das K. geborgen hatte, überquerte er die Fahrbahn erneut, um eine ca. 30 cm lange F. zu beseitigen, die neben der Mittelleitplanke bis an den Rand der Überholspur ragte. Beim Überqueren wurde der Kläger von einem V.-Bus erfasst und erlitt schwere Kopfverletzungen und Frakturen. Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab mit der Begründung, von der F. gehe keine gemeine Gefahr aus und es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger die Fahrbahn zur Beseitigung der F. erneut betreten habe. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht stellte hingegen einen Arbeitsunfall fest und sah in der Entfernung der F. eine versicherte Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr. Die Beklagte ließ Revision zum Bundessozialgericht zu. • Rechtsgrundlagen: § 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. a SGB VII (Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr), § 8 Abs.1 SGB VII (Begriff Arbeitsunfall), §§ 102, 163 SGG (Bindung an tatrichterliche Feststellungen). • Begriff des Arbeitsunfalls: Voraussetzungen sind eine versicherte Tätigkeit zur Zeit des Unfalls, ein von außen einwirkendes zeitlich begrenztes Ereignis und die ursächliche Verursachung eines Gesundheitsschadens. Diese Voraussetzungen lagen vor, weil das Handeln des Klägers als Hilfeleistender das Unfallereignis (Kollision) verursacht hat und dieses den Gesundheitserstschaden herbeiführte. • Versicherte Hilfeleistung: Nach § 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. a Alt.2 SGB VII sind Personen gesetzlich versichert, die bei gemeiner Gefahr Hilfe leisten; dies erfordert nicht, dass die Hilfe nach § 323c StGB geboten oder ohne erhebliche Eigengefährdung zumutbar wäre. • Gemeine Gefahr: Objektiv war die Lage der massiven M. am Rand der Überholspur geeignet, ohne sofortiges Eingreifen erhebliche Schädigungen von Verkehrsteilnehmern zu verursachen; das Gericht stützte sich auf allgemeine Lebenserfahrung und nicht bestrittene Annahmen der Parteien. • Fortdauer der Hilfeleistung und einheitlicher Lebensvorgang: Das Bergen des K. und das Beseitigen der F. sind eigenständige Handlungen; die Hilfe umfasst jedoch den gefährlichen Weg in den und aus dem Gefahrenbereich, sodass das erneute Überqueren der Fahrbahn als Teil der versicherten Hilfeleistung zu werten ist. • Beweiswürdigung: Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Feststellung gebunden, dass der Kläger die Fahrbahn zur Entfernung der F. überquerte; die Beklagte hat keine formgerechte Rüge der Verletzung der Grenzen freier Beweiswürdigung erhoben, da sie keine konkreten Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze darlegte. • Kausalität: Die Hilfeleistung des Klägers war ursächlich für die Kollision mit dem V.-Bus; diese Kollision führte wesentlich zu den gesundheitlichen Schäden, sodass die haftungsbegründende Kausalität vorliegt. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landessozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass der am 28.9.2006 erlittene Unfall ein Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII ist. Die Entfernung der massiven M. stellte eine Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr dar, die nach § 2 Abs.1 Nr.13 Buchst. a Alt.2 SGB VII gesetzlich unfallversichert ist. Soweit die Beklagte die Beweiswürdigung angreift, fehlt es an einer formgerechten Rüge konkreter Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze; die tatrichterlichen Feststellungen zum Zweck des Überquerens sind verbindlich. Die Beklagte hat damit den Kläger in seinem Feststellungsanspruch verletzt und hat dem Kläger zudem die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.