Urteil
S 40 U 232/11
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2012:0921.S40U232.11.0A
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Leitsätze
1. Zum Versicherungsschutz von "Wie-Beschäftigten" innerhalb einer Sonderbeziehung. (Rn.28)
2. Eine Hilfeleistung ist im Rahmen einer Sonderbeziehung immer wesentlich durch die zu Grunde liegende persönliche Beziehung und mithin eigenwirtschaftlich geprägt. (Rn.39)
3. Der zeitliche Umfang einer Hilfeleistung spielt nur eine untergeordnete Rolle. (Rn.43)
4. Die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer einer Hilfeleistung sind daher insgesamt untaugliche Kriterien für die Bestimmung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs 2 S 1 SGB 7. (Rn.44)
5. Die "objektive besondere Gefährlichkeit" einer Tätigkeit ist bei der Wertung, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, ein wesentliches Zurechnungselement und mithin Versicherungsschutz begründend. (Rn.59)
6. Für die Begründung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs 2 S 1 SGB 7 ist dann weiter zu unterscheiden, ob der Verunfallte über ein konkretes (subjektives) Sonderwissen und entsprechende Fähigkeiten verfügt, die dadurch die Gefährlichkeit neutralisieren. Eine objektiv gefährliche Tätigkeit stellt für einen Fachmann ein beherrschbares Risiko dar und minimiert die Gefährlichkeit, auch aus Sicht eines objektiven Betrachters. (Rn.62)
7. Die bloße (objektive) besondere Gefährlichkeit einer Tätigkeit reicht daher nicht zur Begründung des Versicherungsschutzes innerhalb einer Sonderbeziehung aus. (Rn.60)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Versicherungsschutz von "Wie-Beschäftigten" innerhalb einer Sonderbeziehung. (Rn.28) 2. Eine Hilfeleistung ist im Rahmen einer Sonderbeziehung immer wesentlich durch die zu Grunde liegende persönliche Beziehung und mithin eigenwirtschaftlich geprägt. (Rn.39) 3. Der zeitliche Umfang einer Hilfeleistung spielt nur eine untergeordnete Rolle. (Rn.43) 4. Die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer einer Hilfeleistung sind daher insgesamt untaugliche Kriterien für die Bestimmung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs 2 S 1 SGB 7. (Rn.44) 5. Die "objektive besondere Gefährlichkeit" einer Tätigkeit ist bei der Wertung, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, ein wesentliches Zurechnungselement und mithin Versicherungsschutz begründend. (Rn.59) 6. Für die Begründung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs 2 S 1 SGB 7 ist dann weiter zu unterscheiden, ob der Verunfallte über ein konkretes (subjektives) Sonderwissen und entsprechende Fähigkeiten verfügt, die dadurch die Gefährlichkeit neutralisieren. Eine objektiv gefährliche Tätigkeit stellt für einen Fachmann ein beherrschbares Risiko dar und minimiert die Gefährlichkeit, auch aus Sicht eines objektiven Betrachters. (Rn.62) 7. Die bloße (objektive) besondere Gefährlichkeit einer Tätigkeit reicht daher nicht zur Begründung des Versicherungsschutzes innerhalb einer Sonderbeziehung aus. (Rn.60) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihr verstorbener Ehemann am 23. März 2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Er stand zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn er verrichtete keine versicherte Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte zurzeit des Unfalles durch eine Verrichtung den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt; nur dann liegt kraft Gesetzes ein Versicherungstatbestand vor. Sodann muss diese Verrichtung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dieses einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht haben (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 16/11 R – in juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Ehemann der Klägerin verrichtete zurzeit des Unfalles keine den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründende Tätigkeit. 1.) Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter kommt nicht in Betracht, denn der Verstorbene stand zum Unfallzeitpunkt mangels einer persönlichen bzw. wirtschaftlichen Abhängigkeit in keinem Beschäftigungsverhältnis zu seinem Arbeitskollegen, dem Zeugen M.. 2.) Er verrichtete zurzeit des Unfalles auch keine versicherte Tätigkeit als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt 2 SGB VII. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt 2 SGB VII sind Personen kraft Gesetzes versichert, die unter anderem bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten. Vorliegend kommt nur der Tatbestand einer gemeinen Gefahr in Betracht. Eine gemeine Gefahr besteht, wenn aufgrund der objektiv gegebenen Umstände zu erwarten ist, dass ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten eintreten wird (vgl. BSG Urteil vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr. 14 und Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 7/11 R in juris). Es kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben, ob sich der Unfall in der Weise ereignete, dass der Ehemann der Klägerin mit dem Baumfällen wieder begonnen hatte, nachdem eine gemeine Gefahr, dass der Baum auf ein Haus stürzen könnte, durch die Sicherungsmaßnahmen mit dem Seilzug überwunden war, wie dies der Zeuge in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, oder ob der Ehemann der Klägerin, wie es in dem Polizeiberichten vom 23. März 2011 heißt (Bl. 73ff d. VA), die Tätigkeit des Baumfällens überhaupt nicht unterbrochen hatte. Die Handlungstendenz wäre in beiden Fällen auf die Tätigkeit des Baumfällens gerichtet gewesen, weil die etwaige zwischenzeitliche Gefahrenlage jedenfalls vor dem Unfallereignis abgewendet war. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich beim Baumfällen um einen einheitlichen Vorgang handelt, auch wenn hieraus eine (gemeine) Gefahr erwächst. Dies ist jeder Baumfälltätigkeit immanent und führt nicht ohne weiteres zu einem Wechsel der Handlungstendenz, denn solche Arbeiten bilden einen einheitlichen Lebensvorgang. Eine Zurechnung der Tätigkeit folgt aus der Konkurrenzenregelung des § 135 Abs. 6 SGB VII. Kann eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 SGB VII versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist. Wie ausgeführt, waren dies beim Ehemann der Klägerin die Baumfällarbeiten und nicht eine Gefahrenabwehr. Insoweit kann offen bleiben, ob für den kurzen Moment, als der Baum auf das Haus zu kippen drohte, ein Wechsel der Handlungstendenz mit einem Wechsel des möglichen Versicherungsschutztatbestandes einherging (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 13. März 2008 - B 2 U 12/07 R – mit Anmerkung Mülheims in SGb 2009, 422-427), denn die Gefahrenlage war zum Unfallzeitpunkt abgewendet und beendet. Insoweit hätte es sich auch um eine „Sicherungsmaßnahme“ gehandelt, die noch Ausfluss der Baumfällarbeiten wäre und dadurch keine rechtlich eigenständige Bedeutung erlangt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 15. Mai 2012 – B 2 U 8/11 R „Nebenpflichten“). 3.) Der Ehemann der Klägerin stand nicht nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII als so genannter „Wie-Beschäftigter“ zum Unfallzeitpunkt unter Versicherungsschutz. Die ständige sozialgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R in NZS 2006, 257-259; Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R in juris; weitere Nachweise zur Rechtsprechung: Kruschinsky in Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) - Kommentar der gesetzlichen Unfallversicherung, Stand: 11. Lieferung (05/2012), § 2 SGB VII RdNrn. 805ff.) hat zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt: - es muss sich um eine ernste, dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handeln (Handlungstendenz), - sie muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen, - die Tätigkeit muss dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sein, d.h. ihrer Art nach von Personen verrichtet werden können, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen können und - unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie im Einzelfall der Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entspricht, also konkret arbeitnehmerähnlich ist. Eine Eingliederung in das fremde Unternehmen ist genauso wenig erforderlich wie die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer, denn dann wäre bereits Versicherungsschutz über ein begründetes Beschäftigungsverhältnis gegeben. Es ist regelmäßig unerheblich, ob der wirtschaftliche Wert der Arbeit gering oder hoch ist und auf welche Beweggründe das Handeln zurückzuführen ist. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus den konkreten Umständen und dem Gesamtbild einer Tätigkeit ergeben. Insgesamt sind die vorgenannten Kriterien keine Tatbestandsmerkmale, sondern sie dienen der Beurteilung, ob eine Tätigkeit, bei der sich ein Unfall ereignet, als versicherte Tätigkeit zu werten ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang). Hierbei ist zu entscheiden, ob die Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32 S 113; zuletzt BSGE 94, 262, 263 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr. 6 mwN). Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist weiter zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet werden muss. Vorliegend sind nur die ersten drei von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt. Der verstorbene Ehemann der Klägerin wollte nach seiner Handlungstendenz das „fremde“ Unternehmen des Zeugen M. (seinen Haushalt) mit dessen ausdrücklichen Willen unterstützen. Solche Baumfällarbeiten sind dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich und können in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden. Eine konkret arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtete der verstorbene Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt jedoch nicht. Die Tätigkeit wurde zum einen „unternehmerähnlich" und nicht „arbeitnehmerähnlich" verrichtet (dazu unter a.) und war zum anderen nach den Umständen des Einzelfalles als Gefälligkeitsleistung durch die Sonderbeziehung „Arbeitskollege/Freundschaft" maßgeblich geprägt (dazu unter b.), welches jeweils den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ausschließt. Auch die (objektive) besondere Gefährlichkeit der Hilfeleistung begründet vorliegend keinen Versicherungsschutz, denn durch das vorhandene Sonderwissen beim Ehemann der Klägerin, als subjektive Komponente im Umgang mit Motorkettensägen, wird die objektive besondere Gefährlichkeit der Tätigkeit neutralisiert (dazu unter c.). a.) Unternehmerähnliche Tätigkeiten sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, denn solche Tätigkeiten ähneln nicht denen in einem Beschäftigungs-verhältnis. Sie werden in der Regel selbstbestimmt und weisungsunabhängig verrichtet und erfüllen eher die Kriterien eines Werkvertrages (§§ 631, 662 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) oder eines unabhängigen Dienstvertrages (§ 611 BGB). Ein Unternehmer nutzt sein eigenes Werkzeug und führt einen Auftrag aufgrund seines besonderen Fachwissens und seiner Fertigkeiten aus. Hierbei wird er nicht weisungsabhängig tätig, sondern er befolgt die Vorgaben des Auftraggebers, führt die Arbeiten in Erfüllung des Auftrages aber eigenverantwortlich und selbstständig aus. Ein Beschäftigter wird hingegen weisungs-abhängig und eingegliedert tätig und untersteht regelmäßig dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist es nicht erforderlich, dass alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer Unternehmertätigkeit vorliegen. Vielmehr muss wertend ermittelt werden, welche Merkmale überwiegen, um die konkrete „Arbeitnehmerähnlichkeit“ zu begründen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg Urteil vom 23. Februar 2012 - L 2 U 223/09 in juris). Die zum Unfall führende Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin entsprach insgesamt mehr einer unternehmerähnlichen, als einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit. Er führte mit seiner eigenen Motorkettensäge und seinem guten Fachwissen und erprobten Fertigkeiten, die er sich durch die jahrelange Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere durch den Umgang mit einer Motorsäge bei Baumfällarbeiten auf seinem eigenen Grundstück und bei Nachbarn und Freunden angeeignet hatte, die Arbeiten zum Unfallzeitpunkt selbstbestimmt und weisungsunabhängig durch. Nach den Feststellungen der Kammer begann der Ehemann der Klägerin kurz vor dem Unfallereignis wieder selbstständig mit den Sägearbeiten. Die konkreten Umstände des Falles zeigen, dass die Tätigkeiten nicht weisungsabhängigen und fremdbestimmten Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelten, sondern die Tätigkeiten eher unternehmer-ähnlich im Sinne eines Auftrags- bzw. Werkvertragsverhältnisses verrichtet wurden. Der Zeuge war insoweit auf die Unterstützung durch den Verstorbenen angewiesen, denn er konnte den Baum nicht alleine fällen und war darauf angewiesen, dass der Ehemann der Klägerin nach seinem Urlaub die Zeit fand, ihm die notwendige Hilfe zu leisten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Nutzung von eigenen Werkzeugen ein starkes Indiz für eine „Unternehmertätigkeit“ und damit auch für die Wertung "unternehmerähnlich". Einem Beschäftigten werden grundsätzlich Arbeitsmaterialien durch den Arbeitgeber/Unternehmer gestellt. Es stellt eher die Ausnahme dar, wenn sich Beschäftigte der eigenen Arbeitswerkzeuge auf eigene Kosten bedienen, wie dies beispielsweise im Friseurbereich und bei Ausbeinern im Fleischgewerbe der Fall sein kann. Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang nicht den Ausführungen des Bayerischen LSG im Urteil vom 29. März 2011 (Az.: L 3 U 255/10 in UV-Recht Aktuell 2011, 1306-1313), in dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII bei Malerarbeiten an einer Doppelhaushälfte angenommen wurde. In diesem Urteil werden die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur konkreten „Arbeitnehmerähnlichkeit“ in Abgrenzung zur „Unternehmerähnlichkeit“ und in Bezug auf das Vorliegen einer „Sonderbeziehung“ ohne schlüssige Begründung abweichend beurteilt. b.) Des Weiteren handelte es sich nicht um eine konkret arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, weil die Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin eine Gefälligkeitsleistung im Rahmen einer Sonderbeziehung (unter Freunden/Arbeitskollegen) war. Nach Ansicht der Kammer besteht bei Hilfeleistungen, die ihr Gepräge durch ein verwandtschaftliches oder freundschaftliches Verhältnis zwischen den beteiligten Personen erhalten, kein Versicherungsschutz. Hierbei spielen grundsätzlich die Art, der Umfang und die Zeitdauer der verrichteten Hilfeleistungen keine Rolle. Nach der bisherigen Rechtsprechung sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Intensität der tatsächlichen verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55). Bei der Zurechnung einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII wird danach differenziert, ob die Hilfeleistung durch eine konkrete (soziale) Sonderbeziehung geprägt ist (vgl. Sozialgericht [SG] Hamburg Urteil vom 20. Februar 2004 - S 40 U 163/03 in juris). Der Begriff „Sonderbeziehung“ ist von der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R in NZS 2006, 257-259; zuletzt Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R in juris) und einigen Landessozialgerichten (z.B. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 31.August 2012 - L 8 U 4142/10; Bayerisches LSG Urteil vom 19. Januar 2012 - L 17 U 575/10; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 31. Mai 2011 - L 9 U 245/08 alle in juris) übernommen worden und soll insgesamt helfen, den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII in der Handhabung und Rechtsanwendung vorhersehbar zu machen. Eine solche sozial geprägte Sonderbeziehung liegt sowohl bei Verwandtschafts-, Freundschafts- und Nachbarschaftsverhältnissen als auch bei Mitgliedschaften in Vereinen und ähnlichen Gemeinschaften vor (zuletzt BSG Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R in Juris). Handelt es sich um eine selbstverständliche Hilfeleistung oder ist die Tätigkeit durch die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft oder sozial geprägten Beziehung gekennzeichnet, so fehlt es regelmäßig an einer konkreten Arbeitnehmerähnlichkeit. Selbstverständliche Hilfeleistungen sind solche, die sich ausgehend von der sozial geprägten Sonderbeziehung in einem üblichen und zu erwartenden Rahmen bewegen. Je intensiver und enger eine Sonderbeziehung geprägt ist, desto höher ist auch die Anforderung an die zu erwartende (unversicherte) Gefälligkeitsleistung hinsichtlich der Art, des Umfanges und der Zeitdauer, um die Schwelle zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zu überwinden. Unter Verwandten werden daher regelmäßig Gefälligkeitsleistungen von höherer Intensität gefordert als in sonstigen Sonderbeziehungen. Bei freundschaftlichen Sonderbeziehungen stellt eine Hilfeleistung bei zweitägigen Renovierungsarbeiten (vgl. SG Hamburg Urteil vom 20. Februar 2004 - S 40 U 163/03 in juris) oder die Hilfe bei Umzügen eine unversicherte Gefälligkeitsleistung dar. Dies ist unter Freunden eine selbstverständliche und übliche Hilfe, wobei es erwartet werden kann, dass ein Freund bei solchen Tätigkeiten unentgeltliche Arbeiten verrichtet. Es kommt bei der Wertung entscheidend darauf an, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Tätigkeit nach Art und Umfang wie ein Beschäftigter oder als Bekannter, als Freund oder als Verwandter durchgeführt wird (so Krasney in VSSR 1993, 81, 88 „Abgrenzung der Risiken in der gesetzlichen Unfallversicherung“). Der zeitliche Umfang spielt nur eine untergeordnete Rolle, weil die Ursächlichkeit der Hilfeleistung in der Sonderbeziehung begründet ist und ein eigenwirtschaftlicher Charakter im Vordergrund steht. Die Zurechnung einer Hilfeleistung als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII scheitert daran, dass nicht das „Verrichten einer Arbeitsleistung für einen Dritten (fremden Unternehmer)", sondern die „Pflege der Freundschaft" als unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund steht und damit allein rechtlich wesentlich ist. Damit sollen solche Tätigkeiten nicht unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Diese von der Rechtsprechung und der Literatur entwickelten Grundsätze sind im Rahmen einer „Sonderbeziehung“ zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII weiter zu entwickeln, so dass nach Ansicht der Kammer eine „Arbeitsleistung“ im Rahmen einer Sonderbeziehung den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII grundsätzlich als unversicherte Gefälligkeitsleistung ausschließt, es sei denn, es liegt eine nicht neutralisierte, objektiv besonders gefährliche Tätigkeit vor (dazu unter c.). Die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer einer Hilfeleistung sind daher nach Auffassung der Kammer insgesamt untaugliche Kriterien für die Bestimmung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 S 1 SGB VII. Der Versicherungsschutz kann bisher nicht (rechts-)einheitlich aufgrund der Art, der Dauer oder des zeitlichen Umfanges bestimmt werden, wie dies die unterschiedlichen Entscheidungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zu § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zeigen, die zu einer unübersichtlichen Kasuistik geführt haben. Auch die wenigen wegweisenden Entscheidungen des BSG haben die vielen möglichen Fallkonstellationen nicht genügend abdecken und die notwendige Rechtssicherheit schaffen können. Eine Hilfeleistung ist im Rahmen einer Sonderbeziehung immer wesentlich durch die zu Grunde liegende persönliche Beziehung und mithin eigenwirtschaftlich geprägt. Wie eng und wie ausgeprägt eine Sonderbeziehung tatsächlich ist, kann als innere Tatsache kaum festgestellt werden, weil sie einer objektiven Bewertung und Beweisführung nicht unmittelbar zugänglich ist. Die innere Tatsache, ob und inwieweit jemand bereit ist, innerhalb einer Sonderbeziehung eine Hilfeleistung zu verrichten und damit ggf. den „Erwartungen“ zu entsprechen, ist daher ein ungeeignetes Kriterium. Vielmehr ist auf die Abgrenzung zwischen dem unbeachtlichen Motiv und der tatsächlich objektivierbaren Handlungstendenz abzustellen. Die Handlungstendenz gibt nach objektiven Umständen Aufschluss darüber, welches Unternehmen in erster Linie wesentlich unterstützt werden soll. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung diesem Unternehmen zugerechnet werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Bedeutung „wesentlich“ nicht im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung zu verstehen ist, denn es geht nicht um (echte) Kausalitätsfragen, sondern um die Zurechnung, den sachlichen Zusammenhang der zu beurteilenden Tätigkeit. Der sozialpolitische Schutzzweck der Norm und die zugrunde liegende Ablösung der Unternehmerhaftpflicht sind in die Wertung mit einzubeziehen (vgl. P. Becker, „Der Arbeitsunfall“ in SGb 2007, 721, 724). Das (innere) Motiv, für jemanden aufgrund einer Sonderbeziehung tätig zu werden, ist im Rahmen der Prüfung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ebenso unbeachtlich wie beispielsweise die Motivation in einem (echten) Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnis tätig zu werden. Die meisten Beschäftigten/Arbeitnehmer werden wesentlich der Motivation folgen, Entgelt zu erzielen, um damit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die (objektivierbare) Handlungstendenz gibt Aufschluss darüber, ob beispielsweise ein „fremdes“ Unternehmen unterstützt werden soll oder ob eine Tätigkeit innerhalb einer Sonderbeziehung vorliegt. Nimmt beispielsweise eine Person zwei Wochen Urlaub, um einem Verwandten oder Freund beim Bau eines Hauses oder anderen umfangreichen Tätigkeiten zu helfen, so würde diese umfangreiche Tätigkeit nach den herkömmlichen Abgrenzungskriterien den Rahmen einer Gefälligkeitsleistung sprengen und Versicherungsschutz begründen, wenn nicht bereits eine unternehmerähnliche Tätigkeit vorliegt. Häufig wird in solchen Fällen nicht feststellbar sein, ob möglicherweise eine Vergütung, in welcher Form auch immer (Entgelt, Werklohn - Schwarzarbeit?), gezahlt bzw. vereinbart wurde, so dass auch insoweit die (innere) Motivation nicht feststellbar ist. Es ist aber bereits ein objektives Umstandsmoment der Handlungstendenz, wenn innerhalb einer engen und vertrauten Sonderbeziehung eine (umfangreiche) Hilfeleistung verrichtet wird, denn einen „entfernten“ Verwandten oder Freund würde man nicht um die entsprechende Hilfe bitten, es sei denn, dieser verfügt gerade über das erforderliche Sonderwissen zur Verrichtung der gewünschten Tätigkeit (hierzu unter c.). In der Regel wird auch nur jemand für einen anderen umfangreiche Tätigkeiten verrichten, wenn er über entsprechendes Fachwissen verfügt. Daher sind solche Tätigkeiten wesentlich durch die Sonderbeziehung geprägt, so dass keine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit vorliegt. Dies entspricht insgesamt dem sozialpolitischen Zweck des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, denn es sollen Arbeitsleistungen für „fremde“ Unternehmen, auch wenn diese nur sehr kurzzeitig und von geringem wirtschaftlichen Wert sind, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Kodifizierung des SGB VII bewusst dafür entschieden, dass der Versicherungsschutz für Wie-Beschäftigte ohne eine zeitliche Limitierung weiter besteht, wie dies in § 539 Abs. 2 RVO und seit Einführung der Vorschrift zum 1. Januar 1942 als § 537 Nr. 10 RVO der Fall war. Im Vorfeld der Kodifizierung des SGB VII wurde hierüber kontrovers diskutiert. So schlug Keller vor, den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift nur zu gewähren, „...sofern die versicherten Tätigkeiten von einer Dauer von insgesamt wenigstens acht Arbeitsstunden für ein fremdes Unternehmen, das kein rein privates Unternehmen ist, verrichten.“ (siehe Keller „Soll der Unfallversicherungsschutz bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten - § 539 Abs. 2 RVO - unverändert beibehalten bleiben?“ in Die Sozialversicherung 1994, 323, 325). Der Gesetzgeber hat diesen Vorschlag bei der Transformation des 3. Buches der RVO in das SGB VII nicht aufgegriffen und übernommen, weil der Sinn und Zweck der Vorschrift darin besteht, eine Tätigkeit im Sinne einer Handlung für ein fremdes Unternehmen ohne zeitliche Beschränkung oder Eingrenzung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Der Gesetzgeber hat aber mit der Einführung des SGB VII eine (leichte) Einschränkung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Vergleich zur Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 RVO (vorher § 537 Nr. 10 RVO) vorgenommen, in dem seit dem 1. Januar 1997 Versicherungsschutz nur noch für Personen gewährt wird, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte (Beschäftigte) tätig werden. Die vorherigen Regelungen der RVO bezogen sich noch auf alle Tatbestände des § 539 Abs. 1 RVO und vorher auf § 537 Nr. 1-9 RVO. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber den Versicherungsschutz auf jeden Fall nicht ausdehnen, sondern eher einschränken wollte (vgl. BT-Drucks. 13/2204 S. 75f). So sind etwa die Fälle ausgeschlossen, bei denen beispielsweise umfangreiche Bauarbeiten ausgeführt werden, die nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII (vormals § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO) versichert sind, aber möglicherweise „wie“ von einem entsprechenden Versicherten (i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII) verrichtet werden. Es ist letztlich auch nicht die (beitragsfreie) Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung, private bzw. eigenwirtschaftlich motivierte Tätigkeiten im privaten Bereich zu versichern. Daher sind nach Auffassung der Kammer sämtliche Tätigkeiten, die ihren Ursprung in einer sozialgeprägten (privaten) Sonderbeziehung haben, unversichert. Die Kammer ist vorliegend der Überzeugung, dass das wesentliche Gepräge der Baumfällarbeiten auf der Sonderbeziehung zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und dem Zeugen M. beruhte. Die beiden waren seit mehr als zehn Jahren Arbeitskollegen und Freunde. Als solche haben sie in den letzten Jahren regelmäßig mit dem weiteren Arbeitskollegen (Herrn B.) jeweils dieselbe Schicht geteilt und konnten dadurch auch gemeinsame Freizeitaktivitäten gestalten. Unter anderem verbrachten sie mindestens eine Motorradtagestour (jährlich) sowie zweimal einen einwöchigen Wanderurlaub zusammen. Sie waren gemeinsam auf Geburtstagsfeiern und der Ehemann der Klägerin hatte bereits in der Vergangenheit geholfen, beim Zeugen einen Baum zu fällen. Der Zeuge selbst gab nach dem Unfall gegenüber der Polizei an, der Ehemann der Klägerin sei sein Arbeitskollege und Freund. Hieraus wird insgesamt deutlich, dass ein enges freundschaftliches Verhältnis im Sinne einer Sonderbeziehung zwischen dem Zeugen und dem Verstorbenen bestand. c. Eine Zurechnung zum Versicherungsschutz folgt vorliegend auch nicht aus dem Umstandsmoment der "objektiven besonderen Gefährlichkeit" der Tätigkeit. Diese Zurechnungsmöglichkeit ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch umstritten (vgl. z.B. Sächsisches LSG Urteil vom 10. Februar 2011 – L 2 U 68/ 09 in UV-Recht aktuell 2011, 411ff; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 31. Mai 2011 – L 9 U 245/09 in UV-Recht aktuell 2011, 838ff) und höchstrichterlich bisher noch nicht abschließend entschieden. Das BSG hat zwar zu „erforderlichen Fachkenntnisse und wegen der Gefährlichkeit“ der Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern bereits 1987 ausgeführt, dass „allein hierdurch läßt sich der Versicherungsschutz nicht begründen. Diese Kriterien mögen zwar im Einzelfall Hinweise dafür geben, ob ein Vereinsmitglied "wie ein Beschäftigter" tätig geworden ist, sie sind jedoch kein allgemeiner Beurteilungsmaßstab. Entscheidend ist vielmehr - wie ausgeführt - die Vereinswirklichkeit, die sich vornehmlich an dem Satzungszweck orientiert. Danach hebt sich eine gefährliche Arbeit jedenfalls dann nicht von regelmäßig vorkommenden und allgemein üblichen Mitgliedstätigkeiten ab, wenn sie der Zielvorstellung des Vereins entspricht“ (vgl. BSG Urteil vom 5 August 1987 - 9b RU 18/86 in SozR 2200 § 539 Nr. 123). Es ist aber fraglich, ob dies in Anbetracht der Urteile einiger LSG noch so gilt. Nach Auffassung der Kammer ist die „objektive besondere Gefährlichkeit“ einer Tätigkeit bei der Wertung, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, ein wesentliches Zurechnungselement und mithin Versicherungsschutz begründend. Ähnlich wie die Zurechnung im Rahmen der Unfallkausalität, wenn sich aus der versicherten Tätigkeit ein erhöhtes Risikomoment ergibt (vgl. Ziegler in LPK SGB VII 3. Aufl. 2011 zu § 8 Rn. 166) oder einem Versicherten der Unfall ohne die versicherte Tätigkeit in seiner Art oder Schwere wahrscheinlich nicht zugestoßen wäre (vgl. BSG Urteil vom 31. Juli 1985 in SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSG Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles auch im Rahmen der konkreten Sonderbeziehung nicht mehr erwartet werden kann, dass eine objektiv besonders gefährliche Tätigkeit verrichtet werden soll, die ihr Gepräge dann nicht mehr aus der Sonderbeziehung heraus ableitet und den Rahmen „sprengt“. Eine besonders gefährliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach Ansicht der Kammer vor, wenn sie nach objektiver Auffassung eines neutralen, die Lebensverhältnisse klar überblickenden Betrachters ein besonders hohes Verletzungs- oder Unfallrisikos aufweist (zB. Arbeiten in großen Höhen, wie Dachdeckerarbeiten, oder typischerweise Baumfällarbeiten) und eine solche Tätigkeit nicht ohne spezielles Fachwissen (Sonderwissen) bzw. mit Schutzausrüstung und Werkzeugen verrichtet werden sollte. Für die Begründung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist dann weiter zu unterscheiden, ob der Verunfallte über ein konkretes (subjektives) Sonderwissen und entsprechende Fähigkeiten verfügt, die dadurch die Gefährlichkeit neutralisieren. Eine objektiv gefährliche Tätigkeit stellt für einen Fachmann ein beherrschbares Risiko dar und minimiert die Gefährlichkeit, auch aus Sicht eines objektiven Betrachters. Die bloße (objektive) besondere Gefährlichkeit einer Tätigkeit reicht daher nicht zur Begründung des Versicherungsschutzes innerhalb einer Sonderbeziehung aus. Im Übrigen entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass sich ein die Lebensverhältnisse klar überblickender durchschnittlicher und nicht leichtfertig handelnder Mensch bei der Beauftragung bzw. Vergabe von objektiv besonders gefährlichen Tätigkeiten nur einer Person oder eines (fremden) Unternehmens bedient und dieses beauftragt, wenn sichergestellt ist, dass der Beauftragte über ein entsprechendes Fachwissen (Sonderwissen) verfügt, damit kein Schaden für Leib oder Leben oder an Sachen eintreten wird. Nur wenn eine solche fachlich geeignete Person im Freundes- oder Verwandtenkreis bzw. in der Nachbarschaft vorhanden ist, würden objektiv gefährliche Arbeitsleistungen als „Gefälligkeitsleistungen“ innerhalb einer Sonderbeziehung abverlangt werden. Ohne ein entsprechendes Sonderwissen wird ein „Unternehmer“ (in der Regel der „private Haushalt“ oder ein Verein) kaum Hilfeleistende finden, die, ohne leichtfertig zu handeln, bereit sein werden, eine solche gefährliche Tätigkeit zu verrichten. Einer solchen Lebenswirklichkeit entspricht es ebenfalls, dass auch gefährliche Arbeiten auf einem Vereinsgelände nur durch Vereinsmitglieder verrichtet werden, die über spezielles Sonderwissen und entsprechende Fertigkeiten verfügen, womit diese Arbeitsleistungen ihre Gefährlichkeit subjektiv verlieren. Ohne ein entsprechendes Sonderfachwissen der helfenden Personen, würde regelmäßig eine entsprechende Spezialfirma für die gefährliche Tätigkeit (z.B. Baumfällarbeiten oder Dachdeckerarbeiten) beauftragt werden. Daher kann Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigter“ nur begründet werden, wenn im Rahmen einer Sonderbeziehung ein entsprechendes Sonderwissen nicht vorhanden ist und der Helfende trotzdem tätig wird. Dies ist nach Auffassung der Kammer tatsächlich nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gegeben. Wie ein Überblick der entschiedenen Fälle in der Rechtsprechung zeigt, haben fast alle verunfallten Helfer ein entsprechendes Sonderwissen, so dass nach Auffassung der Kammer regelmäßig kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zu gewähren wäre. Wie bereits ausgeführt, verfügte der verstorbene Ehemann der Klägerin über entsprechendes Fachwissen im Umgang mit einer Motorkettensäge beim Baumfällen und hat dieses bereits des Öfteren entsprechend anwenden können. Die Tätigkeit war daher für ihn – subjektiv – nicht in der Weise „gefährlich", dass sie die Hilfeleistung im Rahmen der Sonderbeziehung überlagern würde. Nach alledem stand der verstorbene Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil die durchgeführten Baumfällarbeiten eine unternehmerähnliche Gefälligkeitsleistung innerhalb der Sonderbeziehung Arbeitskollege/Freund darstellten und aufgrund des vorhandenen Sonderwissens nicht objektiv besonders gefährlich waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalles. Der 1960 geborene Ehemann der Klägerin half am 23. März 2010 dem Zeugen M. beim Fällen eines Baumes auf dessen Grundstück. Hierbei kam es zu einem Unfall, bei dem der Ehemann der Klägerin schwer verletzt wurde. Er verstarb aufgrund der Unfallfolgen am 27. März 2010. Mit Schriftsatz vom 26. April 2010 teilte die Klägerin das Unfallereignis ihres verstorbenen Ehemannes der Beklagten mit und begehrte (Hinterbliebenen-)Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit Bescheid vom 24. August 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles unter anderem mit der Begründung ab, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gestanden. Der Verstorbene habe am Unfalltag keine Tätigkeit verrichtet, die nach den Gesamtumständen einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei, wie von der Rechtsprechung zur Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gefordert werde. Es habe sich um einen Hilfsdienst gehandelt, der unter Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten gewesen sei. Anhaltspunkte hierfür seien, dass der Verstorbene und Herr M. sich in der Vergangenheit schon gegenseitig geholfen und regelmäßig Besuche zwischen beiden Familien stattgefunden hätten. Zudem habe der Ehemann die für die Baumfällarbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien zur Verfügung gestellt. All dies spreche gegen eine Tätigkeit in einem üblichen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis. Vielmehr habe es sich beim Tätigwerden des Ehemannes am Unfalltage um eine reine Gefälligkeitshandlung bzw. um einen Hilfsdienst unter Freunden gehandelt, so dass ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Mit Schriftsatz vom 3. September 2010 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte umfassend aus, warum der verstorbene Ehemann zum Unfallzeitpunkt nach ihrer Auffassung unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII gestanden habe. Insbesondere wies sie darauf hin, dass es sich nicht um eine Gefälligkeitsleistung gehandelt habe, die unter Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten gewesen wäre. Es habe ein Baum von ca. 8 m Höhe gefällt werden sollen, welches eine äußerst gefährliche Tätigkeit sei, die nur mit Wissen und Fertigkeiten eines Fachmannes ausgeführt werden könne. Es sei ebenfalls nicht ungewöhnlich, dass auch Arbeitnehmer eigene Werkzeuge zur Verrichtung der Tätigkeit mitbrächten und einsetzen würden. Daher habe die Tätigkeit insgesamt unter Versicherungsschutz gestanden. In einem Fragebogen der Beklagten gab der Zeuge M. unter anderem an, es hätten am Unfalltag zwei Bäume im hinteren Bereich des Gartens gefällt werden sollen. Der Unfall habe sich nach ca. 1 Stunde ereignet, wobei die Tätigkeit für ca. 2-3 Stunden geplant gewesen sei. Die Beklagte zog die Unfallunterlagen der Staatsanwaltschaft Hamburg (Az.: 7202 UJs 1061/10) bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Ausgangsbescheid zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalles nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. An dieser Voraussetzung fehle es im Allgemeinen bei reinen Gefälligkeitshandlungen unter Verwandten, Freunden und Nachbarn, weil diese Handlungen keine arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten mit allen dafür erforderlichen Kriterien darstellten. Es habe sich vielmehr um einen Hilfsdienst gehandelt, der unter Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten gewesen sei. Eine Tätigkeit, die nach den Gesamtumständen einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei, habe der Ehemann nicht verrichtet. Nach Aussage des Zeugen sei er zusammen mit dem Ehemann und einem Kollegen in den letzten zwei Jahren je einmal zusammen in die Berge zum Wandern gefahren und habe auch mit ihm zusammen und weiteren Kollegen einmal im Jahr eine Motorradtagestour durchgeführt. Nach den Angaben des Zeugen und den Angaben der Klägerin seien der verstorbene Ehemann und der Zeuge als Freunde zum Unfallzeitpunkt schon länger bekannt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Tätigwerden am Unfalltage um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehung geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst zwischen Freunden und somit um eine Gefälligkeitsleistung gehandelt habe. Damit würden die Voraussetzungen eines Versicherungsschutzes nicht vorliegen. Mit Schriftsatz vom 12. September 2011 hat die Klägerin am 15. September 2011 Klage erhoben und begehrt die Feststellung des Unfalles vom 23. März 2010 als Arbeitsunfall. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 23. März 2010 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, es bestehe kein Versicherungsschutz, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin wie ein Unternehmer und nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden sei. Weiter seien dem verstorbenen Ehemann der Klägerin die gefährlichen Arbeiten und besonderen Verhaltensweisen sowie Vorsichtsmaßnahmen durch seine Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr bestens bekannt gewesen. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 21. September 2012 ist der Zeuge M. gehört worden. Hierbei hat der Zeuge ausgesagt: „Wir haben nachts bei einer Schicht zusammen gesessen und über Gartenarbeit bzw. Baumfällen gesprochen. Ich sagte zu meinen Kollegen, dass ich 1-2 Bäume zu fällen hätte und mein weiterer Kollege, Herr B., machte den Vorschlag, dass der Ehemann der Klägerin mir helfen könnte. Dieser hatte mir vor Jahren schon einmal beim Fällen eines Baumes geholfen. Ich habe dann später per SMS bei ihm angefragt, ob er Zeit hätte und wir mit dem Baumfällen beginnen könnten. Er war zu diesem Zeitpunkt aber noch im Urlaub und meldete sich erst am Montag (22. März 2010), so dass wir uns für den 23. März 2010 verabreden konnten. Er hat mir geholfen, weil seine Säge erheblich größer war als meine eigene. Der konkrete Unfall geschah in der Weise, dass der angesägte Baum auf ein Haus zu fallen drohte. Wir haben zu zweit an dem von mir zuvor befestigten Seil gezogen. Uns haben dann noch 2 andere Nachbarinnen geholfen. Ich konnte den Baum durch einen Seilzug erst einmal stabilisieren. Nach ca. 5 Minuten waren wir der Auffassung, der Baum könnte nur in Richtung des Seiles kippen, so dass der Ehemann der Klägerin mit den Sägearbeiten weiter machte. Der Baum ist dann leider genau in die Richtung gekippt, in die er weggelaufen ist.“ Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihr verstorbener Ehemann sei seit seiner Jugend bei der freiwilligen Feuerwehr in P., später dort auch als Fahrer und Maschinist tätig gewesen. Bei der Motorsäge habe es sich um seine private Motorsäge gehandelt, die er auch zum Teil für Baumfällarbeiten auf dem eigenen Grundstück genutzt habe (2-3 Bäume). Insbesondere sei die Säge zum Fertigen von Kaminholz genutzt worden. Er habe auch ab und zu den Nachbarn beim Absägen von Ästen und Kaminholzmachen geholfen. Der ehrenamtliche Richter M1 hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er Polizeibeamter sei und selber bei der freiwilligen Feuerwehr tätig gewesen sei. Er könne insoweit aus eigener Erfahrung berichten, dass bei der Feuerwehr eine gute Ausbildung für schweres Gerät, wie z. B. Kettensägen, erfolge und der Umgang geübt werde, damit diese Geräte im Einsatzfall auch fehlerfrei eingesetzt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.