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Gerichtsbescheid

S 6 AS 1653/18

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2021:0419.S6AS1653.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Sozialgericht Gelsenkirchen, S 6 AS 1653/18 Datum: 19.04.2021 Gericht: Sozialgericht Gelsenkirchen Spruchkörper: 6. Kammer Entscheidungsart: Gerichtsbescheid Aktenzeichen: S 6 AS 1653/18 ECLI: Wird bei Import generiert Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 19.04.2021 durch die Vorsitzende, Richterin X für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Bescheidung eines Antrags nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.10.2017 wandte sich die Klägerin an den Fachdienstleiter Leistungs- und Rechtsangelegenheiten SGB II der Beklagten. Darin führte sie aus, dass Abzüge über 30 % nicht zulässig seien. Dies werde von der Leistungsabteilung nicht eingehalten und solle entsprechend abgeändert werden. Nach § 44 SGB X bestehe ein Anspruch auf Rücknahme, soweit 10 % überschritten worden seien. Das sei bereits durch die Wohnkostenkürzung von 50,00 € der Fall. Ein Darlehen aus dem Bereich Wohnen/Energie/Wohninstandhaltung werde seit August 2017 zusätzlich mit 40,00 € eingehalten und solle dahingehend ausgesetzt bzw. aufgrund Stromkosten von 33,00 €, die diesen Bereich bereits ausschöpfen würden, erlassen werden. Die Rücknahme der Sanktion sei keine Ermessensentscheidung. Bereits einbehaltene Beträge von weiteren 40,00 € seit September 2017 seien zurückzuerstatten. Des Weiteren liege ihm bzw. der Rechtsbehelfsstelle der Widerspruch vom 24.08.2017 mit dem Hinweis auf sofortige Bearbeitung vor. Dieser beinhalte eine rechtswidrig bearbeitete Vorschussleistung von 100,00 €, die im September 2017 zu den bereits vorliegenden Abzügen von über 30 % noch darüber hinaus abgezogen worden sei. Aufgrund vorliegender Mittellosigkeit sei die sofortige Bearbeitung mit Auszahlung angebracht und von ihm persönlich zu erwarten. Mit Schreiben vom 27.10.2017 teilte der Fachdienstleiter der Klägerin mit, dass der Antrag auf Auszahlung des einbehaltenen Vorschusses im Rahmen des § 44 SGB X geprüft worden sei. Dem Antrag sei mit Bescheid vom 23.10.2017 stattgegeben worden. Die Klägerin erhalte kurzfristig eine Auszahlung des im September 2017 einbehaltenen Vorschusses i.H.v. 100,00 €. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen die Sanktion mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 zurückgewiesen worden. Hiergegen sei die Klage möglich. Soweit darüber hinaus weiterhin Mittellosigkeit vorliege, könne wie bisher lediglich auf die Möglichkeit der Beantragung von Sachleistungen hingewiesen werden. Die Klägerin hat am 21.05.2018 Klage erhoben. Sie führt unter anderem aus, dass die Beklagte über den Zeitraum September 2017 bis Mai 2018 Abzüge weit über 30 % vorgenommen habe. Die Frist von einem halben Jahr sei bereits überschritten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, über die beantragte Abänderung der Sachbearbeitung auf Rechtmäßigkeit vom 16.10.2017 zu antworten bzw. zu bearbeiten. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass bereits nicht ersichtlich sei, was das konkrete Klagebegehren der Klägerin sei. Auf die Anfrage der Klägerin sei reagiert und der einbehaltene Vorschuss ausgezahlt worden. Soweit die Klägerin generell höhere Leistungsauszahlungen begehrt, werde auf die mannigfaltigen anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verwiesen. Den dortigen Ergebnissen könne nicht durch rechtsgrundlose provisorische Gewährung vorgegriffen werden. Mit Schreiben vom 14.10.2020 hat das Gericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2017 die Einbehaltung von Abzügen über 30 % gerügt und diesbezüglich einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X gestellt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Antrag rechtsmittelfähig beschieden habe. Mit Schreiben vom 26.10.2020 hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Antrag gemäß § 44 SGB X mit Bescheid vom 26.10.2020 beschieden worden sei und dem Gericht entsprechende Abdrucke übersandt. Weiter hat sie mitgeteilt, dass sie sich dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin bereit erkläre. Das Gericht hat die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 12.11.2020 angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, eine Bescheidung ihres Antrags vom 16.10.2017 im Wege einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG durchzusetzen. Dies folgt zum einen aus dem Klageantrag der Klägerin. Dieser ist darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen, über die beantragte Abänderung der Sachbearbeitung auf Rechtmäßigkeit vom 16.10.2017 zu antworten bzw. zu bearbeiten. Zum anderen folgt dies aus dem Hinweis, dass die Frist von einem halben Jahr bereits überschritten worden sei. Die von der Klägerin ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage ist nach § 88 Abs. 1 SGG zulässig. Danach ist, soweit ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Vorliegend ist der unter dem 16.10.2017 gestellte Antrag der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels am 18.10.2017 bei der Beklagten eingegangen. Somit war die sechsmonatige Sperrfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.05.2018 bereits abgelaufen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Zwar hat die Beklagte zunächst lediglich den Antrag auf Auszahlung des einbehaltenen Vorschusses für den Monat September 2017 sowie den Widerspruch über die Sanktion, nicht jedoch den Antrag gemäß § 44 SGB X hinsichtlich der Einbehaltung von Abzügen über 30 % beschieden. Allerdings hat die Beklagte nach Erhebung der Untätigkeitsklage den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 26.10.2020 beschieden. Hierdurch hat sich die Untätigkeitsklage erledigt (BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 P 5/10 R). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens besteht nicht. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis hat nur, wer mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren ein schutzwürdiges Interesse verfolgt, nicht aber, wer das Gericht in Anspruch nimmt und eine gerichtliche Sachentscheidung begehrt, obgleich seinem Antragsbegehren außergerichtlich bereits entsprochen worden ist. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos in Anspruch nehmen darf (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, vor § 51 Rn. 16). Dies ist etwa der Fall, wenn die weitere Rechtsverfolgung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann. Dem Klagebegehren ist durch die Bescheidung des Antrags im Klageverfahren entsprochen worden. Ein Klageänderungsantrag ist nicht erfolgt. Soweit die Klägerin die Auszahlung höherer Leistungen begehrt, ist dies im Wege der Anfechtung der entsprechenden Bescheide durchzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG sowie dem Kostengrundanerkenntnis der Beklagten vom 26.10.2020. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.