OffeneUrteileSuche
Urteil

S 155 AS 14941/16

SG Berlin 155. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGBE:2021:0719.S155AS14941.16.00
5mal zitiert
14Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Bestimmung, ob Wohnungen für Leistungsberechtigte zu den als angemessen erachteten Werten tatsächlich zur Verfügung gestellten stehen, ist ein Maß der Verfügbarkeit zu bestimmen. (Anschluss an SG Berlin vom 6.7.2021 - S 179 AS 1083/19 -). (Rn.36) 2. In Orientierung an BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 111, ist für Berlin von einer ausreichenden Verfügbarkeit von Wohnraum auszugehen, wenn die als angemessen erachteten Werte die Anmietung von 33 % der im Streitzeitraum angebotenen Wohnungen in angemessener Größe ermöglichen. (Rn.37)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2016 verpflichtet, den Klägern unter Änderung des Bescheids vom 21.02.2014, der beiden Bescheide vom 08.08.2014, des Bescheids vom 03.03.2015 sowie des Bescheids vom 07.09.2015 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bewilligen, und zwar für den Zeitraum - Januar 2014 bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 28 Euro, - März 2014 bis Mai 2015 in Höhe von monatlich 17 Euro - Juni 2015 von 27 Euro und - Juli 2015 von 5 Euro. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu einem Viertel zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bestimmung, ob Wohnungen für Leistungsberechtigte zu den als angemessen erachteten Werten tatsächlich zur Verfügung gestellten stehen, ist ein Maß der Verfügbarkeit zu bestimmen. (Anschluss an SG Berlin vom 6.7.2021 - S 179 AS 1083/19 -). (Rn.36) 2. In Orientierung an BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 111, ist für Berlin von einer ausreichenden Verfügbarkeit von Wohnraum auszugehen, wenn die als angemessen erachteten Werte die Anmietung von 33 % der im Streitzeitraum angebotenen Wohnungen in angemessener Größe ermöglichen. (Rn.37) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2016 verpflichtet, den Klägern unter Änderung des Bescheids vom 21.02.2014, der beiden Bescheide vom 08.08.2014, des Bescheids vom 03.03.2015 sowie des Bescheids vom 07.09.2015 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bewilligen, und zwar für den Zeitraum - Januar 2014 bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 28 Euro, - März 2014 bis Mai 2015 in Höhe von monatlich 17 Euro - Juni 2015 von 27 Euro und - Juli 2015 von 5 Euro. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu einem Viertel zu erstatten. Die Klagen sind zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 15.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, wobei ihnen der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung höherer BdUH-Leistungen im Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2015 nicht in vollem Umfang zusteht (hierzu zu I.). Der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 15.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (hierzu zu II.) I. Die Überprüfung bestandskräftiger Bescheide – hier der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide – durch einen Leistungsträger richtet sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die Bescheide vom 21.02.2014, der beiden Bescheide vom 08.08.2014, des Bescheids vom 03.03.2015 sowie des Bescheids vom 07.09.2015 insoweit vor, als dass der Beklagte das Recht unrichtig angewandt hat und die Kläger daher einen höheren Anspruch auf BdUH-Leistungen haben, als der Beklagte bewilligt hat. Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf vollständige Übernahme ihrer tatsächlichen monatlichen Mietkosten. Die Kläger erfüllten im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II und hatten demgemäß Anspruch auf Leistungen für BdUH als Teil des Arbeitslosengelds II (§ 19 Abs. 1 S. 3 SGB II). Bei den BdUH handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand, auf den die Klage – wie hier – beschränkt werden kann (st. RSpr. d. BSG seit Urteil v. 07.11.2006, -B 7b AS 8/06 R-, BSGE 97, 217). Rechtsgrundlage für die Bewilligung von BdUH ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Zur Überzeugung der Kammer sind für die Kläger zusammen in den Monaten Januar 2014 bis Mai 2015 KdUH-Bedarfe von monatlich 460,- € bruttokalt zzgl. vertraglich geschuldeter 75,- € Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (insgesamt also 535,- €), im Monat Juni 2015 470,- € bruttokalt zzgl. 75,- € Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung (insgesamt also 545,- €) und im Monat Juli 2015 470,- € bruttokalt zzgl. 90,- € Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ beinhaltet keinen der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum der Verwaltung, sondern unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (st. Rspr. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, -B 14 AS 24/18 R-, Rn. 16 m.w.N., juris). Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen. Ist die Ermittlung dieses abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Nachbesserungen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 -B 14 AS 24/18 R-, Rn. 27-28). Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen unter Anwendung der Produkttheorie hat in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen, (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Die Bestimmung der angemessenen Heizkosten hat hiervon getrennt zu erfolgen. Nur soweit es kein schlüssiges Konzept des Jobcenters gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen (BSG, Urteil vom 3. September 2020, -B 14 AS 37/19 R-, Rn. 18, juris). Zur Herstellung der Spruchreife bei der Bestimmung abstrakt angemessener Aufwendungen für Unterkunft kann das Gericht auf Datengrundlagen zurückgreifen, die die vergleichsraumbezogene, zeit- und realitätsgerechte Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte gewährleisten können. Zugleich hat sich das Gericht davon zu überzeugen, dass für den von ihm festgelegten abstrakten Angemessenheitswert Wohnungen in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar sind. Denn dieser Wert muss nicht nur geeignet sein, abstrakt angemessene Unterkunftskosten für die aktuell bewohnte Unterkunft zu definieren. Er stellt im Grundsatz auch die Höhe der Aufwendungen dar, zu der bei einem zur Kostensenkung erforderlichen Umzug unabhängig von den Umständen des Einzelfalls neuer – kostenangemessener – Wohnraum angemietet werden können muss (BSG, a.a.O., Rn. 24, juris). Unter diesen Voraussetzungen gilt hier Folgendes: Soweit der Beklagte den Klägern bis einschließlich Juni 2015 KdUH-Leistungen auf Grundlage der Wohnaufwendungenverordnung (WAV) und damit eines Konzepts einer Angemessenheitsgrenze, die sich auf die Bruttowarmmiete bezieht, bewilligte, lag schon deswegen kein schlüssiges Konzept vor (BSG, Urteil vom 04.06.2014, -B 14 AS 53/13 R-, BSGE 116, 94). Somit ist es Aufgabe der Kammer, selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für die Unterkunft zu bestimmen (ausdrücklich BSG, Urteil vom 03.09.2020, -B 14 AS 37/19 R-, juris, Rn. 25). Dabei entwickelt und nutzt die Kammer entsprechend des vorgenannten BSG-Urteils, Rn. 23, und unter Anschluss an die 179. Kammer des SG Berlin (Urteil vom 06.07.2021, -S 179 AS 1083/19-, juris, Rn. 52) kein über den Einzelfall hinaus geltendes schlüssiges Konzept mehr, sondern ermittelt im ersten Schritt auf Grundlage der Produkttheorie und getrennt nach Unterkunfts- und Heizkosten unter Rückgriff auf die Auswertung des Berliner Mietspiegels die angemessene monatliche Bruttokaltmiete. Nach diesen Vorgaben ergibt die Auswertung des Berliner Mietspiegels für das Jahr 2013 für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2014 bis einschließlich Mai 2015 für einen 2-Personen-Haushalt eine angemessene monatliche Bruttokaltmiete von 419,40 €. Dies berechnet sich jeweils aus dem Produkt der für die hier zu beurteilende Haushaltsgröße von zwei Personen höchstens angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² und der Summe aus einer angemessenen Nettokaltmiete von 5,44 €/m² und angemessenen Betriebskosten von je 1,55 €/m². Dabei wurden die Kaltmietwerte jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt von dem Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand gewichtet. Die Betriebskosten wurden auf Grundlage der in der Anlage zum Mietspiegel angegebenen durchschnittlichen Berliner Betriebskostenwerte errechnet. Wegen der Einzelheiten der Berechnungsmethode verweist die Kammer auf die Darstellung bei Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28-42 sowie auf BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, -B 14 AS 50/10 R-; -B 14 AS 65/09 R-; -B 14 AS 2/10 R-. Die den vorgenannten Kriterien entsprechende Auswertung des Berliner Mietspiegels für das Jahr 2015 ergibt für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juni bis Juli 2015 eine angemessene monatliche Bruttokaltmiete von 437,40 € (5,71 €/m² nettokalt zzgl. 1,58 €/m² kalte Betriebskosten). Soweit der Beklagte BdUH-Leistungen für Juli 2015 auf Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII vom 16. Juni 2015 (AV-Wohnen, ABl. S. 1339) unter Zugrundelegung von angemessenen Bruttokaltwerten von 437,40 € (insgesamt 555,- €) bewilligt hat, stimmt dies hiermit überein. Im zweiten Schritt hat sich die Kammer jedoch davon zu überzeugen, ob es in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum – hier die Stadt Berlin – zu dem von ihr als angemessen angenommenen Betrag ausreichend verfügbaren Wohnraum gibt (BSG, Urteil vom 03.09.2020, -B 14 AS 37/19 R-, juris, Rn. 27 ff). Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte zu der von der Kammer im gerichtlichen Schreiben vom 21.01.2021 aufgeworfenen Frage, ob verwaltungsseitig vor Inkraftsetzen der WAV und der AV-Wohnen Untersuchungen zur Verfügbarkeit von Wohnraum zu den als angemessen bestimmten Werten angestellt wurden, nicht geäußert hat. Es ist daher davon auszugehen, dass dies nicht geschehen ist. Zur Prüfung der Verfügbarkeit von Wohnraum ist ein Maß der Verfügbarkeit zu bestimmen (ebenso die 179. Kammer des SG Berlin, a.a.O., Rn. 56), das den Anteil der im streitgegenständlichen Zeitraum zu den von der Kammer ermittelten Bruttokaltwerten zur Anmietung verfügbaren angemessen großen Wohnungen an den insgesamt angebotenen Wohnungen des Segments ausdrückt. Welcher Anteil einer ausreichenden Verfügbarkeit von Wohnungen entspricht, wird dabei weder in Rechtsprechung noch Literatur konkret vorgegeben. Einzufließen haben in den Wert nach Auffassung der Kammer Überlegungen der Nachfragekonkurrenz und eventueller Hemmnisse bei der Anmietung von Wohnungen durch SGB II-Leistungsempfänger sowie die Vorgaben des Gesetzgebers zur Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen (vgl. § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 SGB II) einerseits, aber auch die Begrenzung der Ansprüche auf einen einfachen Standard (§ 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II) und die Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen (§ 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II) andererseits. Der Anteil muss in jedem Fall so bemessen sein, dass Wohnungen auch für SGB II-Leistungsberechtigte anmietbar waren. Da insbesondere die Nachfragekonkurrenz weder aktuell noch rückblickend zahlenmäßig oder anteilig konkret bestimmbar ist, weil statistische Daten zu Personen, die zeitgleich nach einer neuen Wohnung im hier maßgeblichen Segment gesucht haben, nicht vorliegen und wohl auch nicht ermittelbar sind (vgl. hierzu SG Berlin a.a.O., Rn. 58), hält die Kammer es für notwendig, angesichts der allgemein bekannten dynamischen Entwicklung auf dem Berliner Wohnungsmarkt einen signifikant hohen Anteil der verfügbaren Wohnungen festzulegen. In Orientierung an BSG, Urteil vom 17.09.2020, -B 4 AS 22/20 R-, juris, Rn. 37, hält die Kammer daher einen Anteil von 33% als Maß der Verfügbarkeit für angemessen. Die Orientierung nur am unteren Fünftel des verfügbaren Wohnraums in Anlehnung an BSG, Urteil vom 10.09.2013, -B 4 AS 77/12 R-, juris, Rn. 37, wie dies die 179. Kammer des SG Berlin, a.a.O., Rn. 60, annimmt, ist nach Auffassung der erkennenden Kammer dagegen nicht ausreichend. Nach den Ergebnissen des von der Kammer eingeholten Gutachtens der e. AG steht zu den auf Grundlage des Berliner Mietspiegels ermittelten angemessenen Bruttokaltwerten ausreichend anmietbarer Wohnraum nicht zur Verfügung. Das Gutachten ist geeignet, Aussagen über die Verfügbarkeit von Wohnraum im Streitzeitraum in Berlin zu liefern. Die Datenbank des Unternehmens reicht zurück bis ins Jahr 2004 und ist nach Angaben des Unternehmens die mit Abstand größte Sammlung von Immobilieninseraten für Deutschland. Sie speist sich aus kontinuierlich, deutschlandweit und flächendeckend recherchierten Immobilieninseraten (Kaufangebote, Mietangebote) und umfasst detaillierte Informationen zu den Wohnwertmerkmalen der Objekte (Größe, Baualter, Ausstattungsmerkmale, Sanierungszustand usw.), deren Standort (Gemeinde, Postleitzahlbezirk, Adresse) sowie die Preisvorstellung des Anbieters und das Erscheinungsdatum des Inserats. Bei der Recherche fließen neben den bekannten großen Immobilienmarktplätzen auch kleinere, spezialisierte Internetquellen (z.B. für Privatanbieter, Genossenschaften oder Wohngemeinschaften) und Printmedien (Kleinanzeigen lokaler, regionaler und überregionaler Zeitungen) ein. Aufgrund einer ausgewogenen Mischung aus berücksichtigten Vertriebskanälen werden Angebote hochwertiger Neubauwohnungen ebenso erfasst wie unsanierte Altbaubestände, Angebote privater Vermieter ebenso wie Angebote von Wohnungsunternehmen und Angebote von freifinanzierten Wohnungen ebenso wie von preisgebundenen Sozialwohnungen (Anzeigen mit dem Hinweis „WBS erforderlich“ o.Ä. im Freitext). Die Daten werden im Querschnitt (über alle Quellen) und im Längsschnitt (über die Zeit) um Doppler bereinigt sowie um weitere amtliche und nichtamtliche Statistiken ergänzt. Die Daten sind nach den nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen valide, weil systematische Fehler durch eine expertengestützte Plausibilitätsprüfung vermieden werden. Ferner ist die Stichprobe repräsentativ, weil es sich um eine Zufallsauswahl handelt. Aufgrund der kontinuierlichen (nicht stichtagsbezogenen) Stichprobenziehung gilt dies zusätzlich im Hinblick auf die Erfassungszeitpunkte. Vorliegend hat die Sachverständige in ihrem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten den Fragen der Beweisanordnung folgend die Anmietbarkeit von Wohnraum in der der Mietspiegelkategorie entsprechenden Größe von 40 bis unter 60 m² in den hier relevanten Zeiträumen vom 01.01.2014 bis 31.05.2015 – Beginn des streitigen Zeitraums bis zur Veröffentlichung des Mietspiegels Berlin 2015 – und 01.06.2015 bis 31.07.2015 – Zeitraum nach der Veröffentlichung des Mietspiegels Berlin 2015 bis zum Ende des Streitzeitraums – dargestellt. Daraus ergibt sich, dass in den genannten Zeiträumen 9.475 bzw. 1.097 Wohnungen mit Angaben zu kalten Nebenkosten in Berlin angeboten wurden. Davon konnten 1.567 bzw. 228 zu dem nach dem Mietspiegel ermittelten Bruttokalt-Werten angemietet werden. Dies entspricht einem Anteil von 17 % bzw. 21 % der angebotenen Wohnungen und erreicht damit nicht die von der Kammer als erforderlich erachteten unteren 33 %. Die Kläger können daher nicht auf die auf Grundlage der Berliner Mietspiegel ermittelten Werte verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer die Notwendigkeit, die angemessenen Bruttokalt-Werte unter Hintanstellung der Mietspiegelwerte allein im Wege der Betrachtung der Anmietbarkeit von angemessen großen Wohnungen zu ermitteln. Die Sachverständige konnte in Entsprechung der Beweisanordnung des Gerichts nachvollziehbar und schlüssig darlegen, zu welchem – zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten auf 10 € gerundeten – Bruttokalt-Wert das untere Drittel der mit Angaben zu kalten Nebenkosten angebotenen Wohnungen im Segment 40 m² bis unter 60 m² anmietbar war. Dieser Wert beläuft sich auf 460,- € im Zeitraum Januar 2014 bis Mai 2015 und 470,- € im Zeitraum Juni und Juli 2015. In absoluten Zahlen standen zu diesen Werten (mindestens) 3.158 (Januar 2015 bis Mai 2015) bzw. 365 (Juni und Juli 2015) anmietbare Wohnungen zur Verfügung. Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass die Kläger zu diesen Werten eine Wohnung hätten anmieten können. Die genannten Werte sieht die Kammer nach alledem als im vorliegenden Fall angemessen an. Soweit die Kläger einwenden, dass (genau) 60 m² große Wohnungen nicht einbezogen würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Kammer sich bei der Beweisfrage an dem von ihr stets zugrunde gelegten Mietspiegelfeld „40 m² bis unter 60 m²“ orientiert hat. Damit werden alle Wohnungen bis 59,99 m² einbezogen. Dass Wohnungen von genau 60,00 m² Größe nicht (mehr) in die Preisbildung eingeflossen sind, kann vernachlässigt werden. Abschließend sind noch die angemessenen Heiz- und Warmwasserkosten zu berücksichtigen. Der Grenzwert, der unwirtschaftliches Heizverhalten und damit unangemessene Heizkosten indiziert, ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (seit BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, -B 14 AS 36/08 R-, juris) anhand der Werte des „Heizspiegels für Deutschland“ zu bestimmen und entspricht dem Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem Heizspiegel-Wert für „zu hohe“ Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der beheizten Wohnfläche der Wohnanlage. Die für die vorliegenden Zeiträume sich danach ergebenden maßgeblichen Grenzwerte betragen für das Jahr 2014 101,- € monatlich und für das Jahr 2015 90,- € monatlich. Die bis Juni 2015 von den Klägern zu leistende monatliche Vorauszahlung für Heizung und Warmwasserbereitung liegt mit 75,- € darunter und ist vollständig zu übernehmen. Für Juli 2015 war sie mit 155,- € unangemessen hoch und daher auf den Grenzwert von 90,- € zu kürzen. Zusammengefasst haben die Kläger gemeinsam einen Anspruch auf Bewilligung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung von Januar 2014 bis Mai 2015 von monatlich insgesamt 535,- € (oder – aufgeteilt nach Kopfteilen – von je 267,50 €), für Juni 2015 von 545,- € (je 272,50 €) und für Juli 2015 von 560,- € (je 280,- €). Unter Berücksichtigung der vom Beklagten bereits bewilligten Leistungen ergeben sich die aus dem Tenor ersichtlichen monatlichen Differenzen und weitergehenden Ansprüche der Kläger. Soweit die Kläger einen hierüber hinausgehenden Anspruch auf Übernahme ihrer vollständigen Mietkosten geltend machen, folgt dem die Kammer nicht. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Unter diesen Voraussetzungen haben die Kläger keinen weitergehenden Anspruch als die abstrakt angemessenen Mietkosten. Denn diese erweisen sich auch konkret für die Kläger als angemessen. Insbesondere war es ihnen möglich und zumutbar, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel zu senken. Ihrem Vortrag, die Klägerin zu 2. habe aus gesundheitlichen Gründen die Wohnung nicht wechseln können, folgt die Kammer nicht. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den Befundbericht des Dr. W. vom 21.10.2016, aus dessen Sicht ein Umzug möglich sei, wenn sich die Klägerin zu 2. nicht um die Wohnungssuche und den Umzug kümmern müsste und die neue Wohnung den sozialen Bindungen und von Helligkeit und Größe her der seelischen Erkrankung der Klägerin zu 2. Rechnung trüge. Dies mag die Auswahl an zur Verfügung stehenden Wohnungen möglicherweise einschränken, rechtfertigt jedoch nicht den gänzlichen Verzicht der Kläger auf die Suche von Wohnungen im streitgegenständlichen Zeitraum. Dass den Klägern die Wohnungssuche und ein Umzug zumutbar und möglich war, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Kläger im Jahr 2016 eine angemessene Wohnung gefunden und einen entsprechenden Antrag auf Wohnungswechsel beim Beklagten gestellt haben (Antrag vom 15.08.2016, Bd. IV Bl. 227 der Verwaltungsakte), und dass es ihnen möglich war, im Laufe des Jahres 2017 in ihre jetzige Wohnung in der W. Straße umzuziehen. Die im Vorgriff auf die Bewilligung nur von angemessenen BdUH notwendige Kostensenkungsaufforderung (vgl. hierzu Luik, in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 137ff.) erfolgte durch Schreiben des Beklagten vom 11.04.2011. Im Übrigen muss den Klägern spätestens seit der Festsetzung der BdUH im Bewilligungsbescheid vom 13.02.2012 ab Mai 2012 und den entsprechenden Hinweisen des Beklagten bewusst gewesen sein, dass ihre tatsächlichen Mietkosten die vom Beklagten für angemessen erachteten BdUH überstiegen. II. Soweit der Beklagte die Überprüfung des Bescheids vom 11.05.2015 über die Ablehnung der Übernahme der Betriebskostennachzahlung für 2013 abgelehnt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X liegen insoweit nicht vor. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten. Betriebskostennachzahlungen erhöhen den Bedarf im Fälligkeitsmonat (Luik, a.a.O., Rn. 53 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des BSG), hier also im Dezember 2014, der Anspruch auf Übernahme durch den Beklagten richtet sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, also danach, ob die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind. Dies ist vorliegend zu verneinen. Denn zeitlicher Anknüpfungspunkt zur Beurteilung der Angemessenheit von Betriebskostennachzahlungen ist der Abrechnungszeitraum (BSG, Urteil vom 06.04.2011 –B 4 AS 12/10 R-, juris, Rn. 17; Kaniess/Schifferdecker, „Angemessenheit von Nebenkostennachforderungen im SGB II“, NZS 2015, 936, 938), hier also das Jahr 2013. Für diesen Zeitraum hatte der Beklagte die Bewilligung von BdUH mit den Änderungsbescheiden vom 22.01.2013, und 21.02.2014 jedoch bereits auf bruttowarm 486,- € bzw. 507,- € monatlich festgesetzt und damit alle von ihm für angemessen erachteten Unterkunftskosten (Netto-Kaltmiete, kalte Betriebskosten, Heizkosten, Warmwasserbereitungskosten) bewilligt. Diese Bescheide haben die Kläger nicht angegriffen; sie sind bestandskräftig und bindend geworden (§ 77 SGG). Anders als die Kläger meinen, kommt es damit nicht mehr darauf an, ob der Beklagte im Abrechnungszeitraum die Angemessenheitsgrenzen zutreffend bestimmt und die Bedarfe damals in rechtmäßiger Höhe anerkannt hat. Dies ist Gegenstand von Verfahren zu Bewilligungsentscheidungen, die das Abrechnungsjahr betreffen. Im Streit um die Angemessenheit einer Nebenkostenforderung ist die Rechtmäßigkeit von Bewilligungsentscheidungen zum Vorjahr nicht zu prüfen (Kaniess/Schifferdecker, a.a.O., S. 941). Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Beklagte auf Grundlage der WAV die Gesamtangemessenheitsgrenze im Rahmen eines Bruttowarmmietenkonzepts bestimmt hat. Es ist nicht möglich, indirekt im Rahmen des Streits über eine Nebenkostennachforderung die Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen zu durchbrechen. Im Übrigen hatte der Beklagte die Kläger bereits bei erstmaliger Festsetzung der KdUH-Bedarfe mit Bescheid vom 13.02.2012 darauf hingewiesen, dass zukünftige Betriebs- und Heizkostenabrechnungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die Kläger hätten ausgehend hiervon ihr Verbrauchsverhalten so anpassen können und müssen, dass die Nebenkosten möglichst gering ausfallen würden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Sie berücksichtigt, dass die Kläger mit einem ihrer beiden Klageanträge rund zur Hälfte erfolgreich waren. Die Beteiligten streiten über Ansprüche für Bedarfe der Unterkunft und Heizung im Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2015 einschließlich einer Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013. Die 1957 und 1959 geborenen Kläger bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum eine 77 m² große 2,5-Zimmer-Wohnung in der O.-Straße … in … Berlin. Die Wohnung wurde über eine Ölheizung zentral beheizt und mit Warmwasser versorgt. Die beheizte Gebäudefläche betrug insgesamt 1319,34 m². Für die Wohnung hatten die Kläger gemäß Mietvertrag vom 29.07.2007 eine monatliche Miete von insgesamt 557,- € zu zahlen, bestehend aus einer Netto-Kaltmiete von 407,- €, 75,- € Betriebskostenvorauszahlung und 75,- € Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung. Ab dem 01.07.2015 erhöhte sich die Miete wegen erhöhter Betriebskostenvorauszahlungen auf insgesamt 652,- € (Netto-Kaltmiete 407,- €, Betriebskostenvorauszahlung 90,- €, Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung 155,- €). Mit Schreiben vom 11.04.2011 forderte der Beklagte die Kläger zur Senkung ihrer Mietkosten auf und teilte zugleich mit, dass er Kosten von 444,- € bruttowarm monatlich für angemessen erachtete. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung würden nur noch bis einschließlich 30.04.2012 übernommen. Mit Bewilligungsbescheid vom 13.02.2012 setzte der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung ab Mai 2012 auf 444,- € monatlich fest und erläuterte, dass zukünftige Mieterhöhungen sowie Betriebs- und Heizkostenabrechnungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der Beklagte bewilligte beiden Klägern zusammen nachfolgend Bedarfe für Unterkunft und Heizung (BdUH) gemäß nachstehender Übersicht (und zwar jeweils gesamt-bruttowarm, mit Ausnahme von Juli 2015): Mit … für den Monat… wurden bewilligt… Änderungsbescheid vom 22.01.2013 Jan 13 486,00 € Feb 13 486,00 € Änderungsbescheid vom 22.01.2013 Mrz 13 486,00 € Apr 13 486,00 € Änderungsbescheid vom 22.01.2013 Mai 13 486,00 € Jun 13 486,00 € Jul 13 486,00 € Änderungsbescheid vom 21.02.2014 Aug 13 507,00 € Änderungsbescheid vom 21.02.2014 Sep 13 507,00 € Okt 13 507,00 € Nov 13 507,00 € Dez 13 507,00 € Änderungsbescheid vom 21.02.2014 Jan 14 507,00 € Feb 14 507,00 € Änderungsbescheid vom 08.08.2014 Mrz 14 518,00 € Apr 14 518,00 € Mai 14 518,00 € Jun 14 518,00 € Jul 14 518,00 € Aug 14 518,00 € Bewilligungsbescheid vom 08.08.2014 Sep 14 518,00 € Okt 14 518,00 € Nov 14 518,00 € Dez 14 518,00 € Jan 15 518,00 € Feb 15 518,00 € Bewilligungsbescheid vom 03.03.2015 Mrz 15 518,00 € Apr 15 518,00 € Mai 15 518,00 € Jun 15 518,00 € Änderungsbescheid vom 07.09.2015 Jul 15 437,40 € bruttokalt, 117,60 € Heizkosten 555,00 € bruttowarm Unter dem 17.11.2014 rechnete die Vermieterin der Kläger die kalten und warmen Betriebskosten 2013 ab, woraus sich eine Nachzahlung von insgesamt 1.140,07 € ergab, die mit der Miete für Dezember 2014 fällig wurde. Unter dem 04.12.2014 reichten die Kläger die Betriebskostenabrechnung beim Beklagten ein. Dieser lehnte die Übernahme der Heiz- und Betriebskostennachzahlung für 2013 unter Verweis auf die Festsetzung der BdUH seit 01.05.2012 mit Bescheid vom 11.05.2015 ab. Mit Anträgen vom 10.12.2015 beantragten die Kläger gemäß § 44 SGB X die Überprüfung der bewilligten BdUH für den Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2015 sowie des Bescheids vom 11.05.2015. Die Klägerin zu 2. sei psychisch krank, leide an Depressionen und reagiere sehr empfindlich auf Stressbelastungen jeder Art. Es bestehe eine Lärmempfindlichkeit und ein starkes Ruhebedürfnis. Eine konkrete Unterkunftsalternative habe für die Kläger daher nicht bestanden; die von ihnen bewohnte Wohnung sei die im maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum die einzig verfügbare gewesen. Da die tatsächliche Miete daher konkret angemessen gewesen sei, sei auch die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für 2013 zu übernehmen. Mit Bescheid vom 15.07.2016 lehnte der Beklagte die Überprüfung der bewilligten BdUH für den Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2015 ab. Den hiergegen am 12.08.2016 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2016 als unbegründet zurück, da die Kläger keine Versuche belegt hätten, eine andere Wohnung zu finden. Hiergegen haben die Kläger am 24.10.2016 Klage erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 15.07.2016 lehnte der Beklagte die Überprüfung des Bescheids vom 11.05.2015 ab. Hiergegen erhoben die Kläger am 12.08.2016 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2016 als unbegründet zurückwies, da wegen der Begrenzung der BdUH eine Erstattung der Betriebskostennachzahlung nicht in Betracht komme. Hiergegen haben die Kläger am 21.11.2016 Klage erhoben. Am 15.08.2016 beantragten die Kläger die Zusicherung des Beklagten zur Mietkostenübernahme für eine neue Wohnung im H.-Weg ... Im Laufe des Jahres 2017 zogen die Kläger in die nunmehr von ihnen bewohnte Wohnung in der W. Straße um. Mit Beschluss vom 13.02.2018 hat die seinerzeit zuständige 130. Kammer des SG Berlin die beiden Klagen gemäß § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klagen vor, dass die Klägerin zu 2. aus gesundheitlichen Gründen nicht habe umziehen können und dass die Prüfung und Bewilligung von Heizkosten getrennt von der Bruttokaltmiete zu erfolgen habe. Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze sei unzulässig. Ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen BdUH liege nicht vor. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2016 zu verpflichten, den Klägern unter Änderung des Bescheids vom 21.02.2014, der beiden Bescheide vom 08.08.2014, des Bescheids vom 03.03.2015 sowie des Bescheids vom 07.09.2015 für den Zeitraum 01/2014 bis 07/2015 weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Miete zu bewilligen, sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15.07.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.10.2016 zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Bescheids vom 11.05.2015 weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.140,07 € für die Nebenkostennachforderung für das Jahr 2013 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die bewilligten BdUH-Leistungen für angemessen und keine weiteren Ansprüche der Kläger für gegeben. Das Gericht hat zur Klärung des Sachverhalts einen Befundbericht des die Klägerin zu 2. behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom 21.10.2016, der in einem parallel geführten Rechtsstreit aufgrund einer gerichtlichen Anforderung erstellt wurde, eingeholt, sowie zur Frage der Verfügbarkeit von Wohnraum von 40 bis unter 60 m² in Berlin im streitgegenständlichen Zeitraum durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der e. AG vom 21.04.2021, das unter dem 06.05.2021 ergänzt wurde, Beweis erhoben. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die genannten Dokumente Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.