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Urteil

B 12 KR 4/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kapitalerträge aus einer zur Kreditsicherung abgetretenen Lebensversicherung sind bei freiwillig Versicherten als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie steuerrechtlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen sind. • Die Abtretung eines Auszahlungsanspruchs und die Auszahlung an das Kreditinstitut zur Tilgung einer Darlehensverbindlichkeit schließen die Berücksichtigung als beitragspflichtige Einnahme nicht aus; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten kann durch Tilgung einer Verbindlichkeit erhöht werden. • Unterschiedliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei Pflicht- und freiwillig Versicherten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige kann die Krankenkasse Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 4 SGB V zugrunde legen; Satzungsregelungen können einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des Jahresbetrags ansetzen.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung abgetretener Lebensversicherungs-Erträge bei Beitragsbemessung • Kapitalerträge aus einer zur Kreditsicherung abgetretenen Lebensversicherung sind bei freiwillig Versicherten als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie steuerrechtlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen sind. • Die Abtretung eines Auszahlungsanspruchs und die Auszahlung an das Kreditinstitut zur Tilgung einer Darlehensverbindlichkeit schließen die Berücksichtigung als beitragspflichtige Einnahme nicht aus; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten kann durch Tilgung einer Verbindlichkeit erhöht werden. • Unterschiedliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei Pflicht- und freiwillig Versicherten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige kann die Krankenkasse Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 4 SGB V zugrunde legen; Satzungsregelungen können einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des Jahresbetrags ansetzen. Der Kläger war hauptberuflich selbstständig als Immobilienmakler und freiwillig krankenversichert. Er hatte 1995 eine Kapitallebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens an eine Bank abgetreten. Nach vorzeitiger Kündigung wurde im Mai 2002 die Versicherungssumme einschließlich Kapitalerträgen ausgezahlt und zur Tilgung des Darlehens an die Bank geleitet. Die Krankenkasse setzte Beiträge ab Mai 2002 zunächst vorläufig nach Mindesteinnahmen fest und berücksichtigte später aufgrund des Einkommensteuerbescheids 2002 Kapitaleinkünfte bei der endgültigen Beitragsfestsetzung. Der Kläger widersprach und machte geltend, die Kapitalerträge seien nicht zugeflossen und hätten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöht; er rügte ferner Gleichheitsrechtsverletzung. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab, das BSG bestätigte dies in der Revision. • Anwendbare Normen und Satzung: Beiträge für freiwillig Versicherte sind nach § 240 SGB V durch Satzung zu regeln; die Satzung der Beklagten (insb. § 15 Abs. 3) erfasst als beitragspflichtige Einnahmen monatliche Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht wurden oder hätten verbraucht werden können; einmalige Einnahmen können mit einem Zwölftel des Jahresbetrags angesetzt werden. • Satzungskonformität: Die Satzungsregelung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 240 SGB V und erfasst auch Einkünfte aus Kapitalvermögen; die Rechtsprechung des BSG lässt die Einbeziehung steuerpflichtiger Kapitaleinkünfte zu. • Wirtschaftliche Betrachtung der Abtretung: Steuerrechtlich galt der Kläger als wirtschaftlicher Inhaber der Kapitalerträge; die Auszahlung an die Bank zur Tilgung einer Verbindlichkeit stellt keine unwirksame Verwendung im Beitragsrecht dar, weil durch Tilgung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht vermindert wird und ggf. sogar erhöht ist. • Bruttoprinzip und Verwendungsunabhängigkeit: Im Beitragsrecht gilt das Bruttoprinzip; auch Einnahmen, die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten verwendet werden, sind grundsätzlich bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. • Gleichheitssatz: Die unterschiedliche Behandlung von Kapitaleinkünften bei Pflicht- und freiwillig Versicherten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; bereits bestehende Rechtsprechung stützt diese Differenzierung. • Rechtsfolgenberechnung: Aus dem Einkommensteuerbescheid 2002 ergaben sich insgesamt 28.248 EUR Einkünfte, daraus monatliche beitragspflichtige Einnahmen von 2.354 EUR und ein monatlicher Beitrag von 320,14 EUR; ein Sparerfreibetrag war nicht abzuziehen, weil Satzung und Gesetz dies nicht vorsehen. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte durfte die Kapitalerträge aus der zur Kreditsicherung abgetretenen Lebensversicherung für die Beitragsbemessung heranziehen; die Abtretung und die Zahlung an die Bank zur Darlehenstilgung standen dem nicht entgegen. Die Satzung der Krankenkasse und § 240 SGB V erlauben die Erfassung solcher Einkünfte; die steuerliche Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen stützt die beitragsrechtliche Wertung. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor. Deshalb bleibt die Festsetzung der monatlichen Beiträge ab Mai 2002 in Höhe von 320,14 Euro bestehen; der Kläger hat keinen niedrigeren Betrag hinreichend nachgewiesen.