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Urteil

L 1 KR 350/09

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Beitragsbemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ab 1. Oktober 2006. 2 Die 1941 geborene Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Sie war seit 1972 mit dem 1936 geborenen und 2001 verstorbenen M. J. verheiratet. Dieser war Gesellschafter und Geschäftsführer der K. Handelsagentur GmbH. Zwischen ihm und der GmbH war am 25. Dezember 1993 eine Pensionszusage vereinbart worden, wonach ihm ein Rechtsanspruch auf Versorgung gewährt wurde. Nach dem Tode des Herrn M. J. sollte die Klägerin gemäß § 2 der Pensionszusage auf Lebenszeit, längstens bis zu einer etwaigen Wiederheirat, eine Witwenrente in Höhe von monatlich DM 6.000,-- erhalten. Im Falle der Inanspruchnahme der Witwenrente sollte diese frühestens ab 1. Januar 2004 ausgezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Pensionszusage wird auf Bl. 64 - 66 der Gerichtsakte Bezug genommen. 3 Die Klägerin war seit 3. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2006 mit einem Geschäftsanteil von 50 % und dem dazu gehörigen Stimmrecht an der (Familien-) GmbH beteiligt (Stammkapital 25.5564, 59 €) und als GmbH-Geschäftsführerin tätig. Die Söhne K. und O. J. hielten 24 % und 26 % der Gesellschaftsanteile. Die Klägerin übertrug ihren Gesellschaftsanteil mit Vertrag vom 27. Dezember 2006 zum 1. Januar 2007 an den Sohn O. J. mit allen Rechten und Pflichten zu einem Kaufpreis von 1,- €. Nach dem Vertrag hatte die Gesellschaft gegenüber der Klägerin laufende Verbindlichkeiten in Höhe von 137.460,91 € (Stand 31. Oktober 2006). 4 Die Klägerin erhielt ausweislich des Rentenbescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 24. Mai 2005 ab 1. Juli 2002 eine Große Witwenrente in Höhe von 616,27 € sowie eine eigene Rente der BfA seit 1. Februar 2004 in Höhe von 477,30 € und eine Gesellschaftervergütung in Höhe von zuletzt 340,-- €. 5 Ausweislich ihrer Erklärung vom 17. Februar 2006 bezog sie seit 1. Januar 2004 monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 3.067,75 €. Eine Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge von März 2006 wies folgende Einnahmen auf: Gesellschafter-Grundverg. 340,- €, Versorgungsbezug Gesellschaft 3067,75 €, abzüglich Kürzung Versorgungsbezug 616, 27 €, insgesamt 2.791,48 €. Dieser Betrag wurde mit einem Betrag "Verrechnung Gesellschaft" in Höhe von 2081,27 € verrechnet. 6 Im September 2006 erhielt die Klägerin für ihre Ansprüche auf Versorgungsbezüge eine Abfindung in Höhe von 331.575,-- € (Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für September 2006). Diese wurde mit einer Gesellschafterschuld in Höhe von 197.529,62 € verrechnet. 7 Die Klägerin war bei der Beklagten seit 3. Juli 2001 aufgrund ihres Geschäftsanteils in der GmbH als Unternehmerin bzw hauptberuflich selbständig Tätige freiwillig versichert. Die Beklagte stufte die Klägerin ausweislich der vorliegenden Beitragsbescheide als hauptberuflich selbständig Tätige in die Beitragsklasse 805 ein (vgl. Bescheide vom 10. September 2004 und 11. Mai 2005). In den Bescheiden vom 11. Mai 2005 legte die Beklagte ab 1. Juli 2005 der Beitragseinstufung monatlich beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 3.024,89 € zugrunde (Arbeitsentgelt/Dienstbezüge: 1.503,17 €, Renten: 1.099,22 €, Einnahme aus Kapitalvermögen: 422,50 €). 8 Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie bisher versäumt hätte mitzuteilen, dass sie seit 1. Januar 2004 Versorgungsbezüge aus Pensionsrückstellungen der K. GmbH in Höhe von 2.445,38 € erhalten hätte. Die Beklagte forderte weitere Unterlagen an und setzte mit Bescheid vom 12. April 2006 ab 1. April 2006 die beitragspflichtigen Einnahmen auf 3.562,50 € fest (Arbeitseinkommen: 340,-- €, Renten: 1.093,57 €, Pensions-/Versorgungsbezug: 2.128,93 €). Sie setzte den Krankenversicherungsbeitrag auf 520,96 € und den Pflegeversicherungsbeitrag auf 60,56 € (insgesamt 581,52 €) fest. 9 Nachdem die Klägerin ausweislich der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für September 2006 die Abfindung auf ihren Versorgungsbezug durch die GmbH in Höhe von 331.575,-- € erhalten hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 die Beiträge neu fest. Sie führte die Mitgliedschaft der Klägerin nunmehr in der Beitragsklasse 801 und legte der Beitragsbemessung weiterhin beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.562,50 € zugrunde. Dabei berücksichtigte sie weiterhin den Pensions-/Versorgungsbezug mit 2.123,28 €. 10 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 Widerspruch ein. Sie legte den Gesellschaftervertrag vom 27. Dezember 2006 vor und teilte mit, dass sie mit Rücksicht auf die finanzielle Situation der Firma seit Oktober 2006 auf sämtliche Versorgungsbezüge verzichtet hätte. Aus einem Telefonat vom 5. März 2007 zwischen der Beklagten und dem Steuerberater der Klägerin und einem Schreiben vom 8. März 2007 ging hervor, dass die Kapitalleistung nie zur Auszahlung gekommen sei und die Klägerin zur Deckung der aus der fiktiven Auszahlung resultierenden Steuerschuld ihr Privatvermögen hätte aufwenden müssen. Die Gesellschaft sei auf Dauer nicht in der Lage gewesen, die vereinbarten Pensionsbezüge zu zahlen. Im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2006 hätten die Versorgungsbezüge nicht ausgezahlt werden können, sondern seien mit dem laufenden Gesellschafterverrechnungskonto der Klägerin verrechnet worden. Die Nettoauszahlung der Abfindung und des Versorgungsbezugs im September 2006 in Höhe von 197.529,62 € sei durch Verrechnung auf das laufende Gesellschafterverrechnungskonto erfolgt. Darüber hinaus hätte die Klägerin als Gesellschafterin u.a. für die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft für die Lohn- und Kirchensteuer auf die Abfindung der Versorgungsbezüge in Höhe von 136.126,65 € bis 149.650,-- € als Bareinlage geleistet, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Daraus hätten sich Verbindlichkeiten der K. Handelsvertretungs-GmbH gegenüber der Klägerin in Höhe von 141.610,91 € ergeben. Die Klägerin hätte ihren Gesellschafteranteil deshalb an ihren Sohn und Gesellschaftergeschäftsführer für 1,-- € zum 1. Januar 2007 verkauft und ihre Forderung gegenüber der GmbH zum 1. Januar 2007 zum Ausgleich ihres Anteils aus dem aufgelaufenen Verlustvortrag abgetreten. 11 Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 28. März 2007 mit, dass eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Auf- oder Verrechnung oder einer Abtretung bei der Beitragsbemessung nicht in Abzug gebracht werden dürften. Es gelte also der Zahlbetrag und nicht der Betrag, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhalten hätte, sondern derjenige, den der Versorgungsträger insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs ausgezahlt hätte. Die Verrechnung der Abfindung mit dem Gesellschafterverrechnungskonto stünde der Beitragspflicht im Rahmen des § 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht entgegen. Aufgrund des Wegfalles der Gesellschaftertätigkeit sei das Versicherungsverhältnis nunmehr zum 1. Januar 2007 von einer freiwilligen Mitgliedschaft in eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) umgestellt worden. 12 Daraufhin trug die Klägerin vor, dass es hinsichtlich der Beitragspflicht darauf ankomme, was der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahle. Daher seien Abtretungen und Abzweigungen beitragsrechtlich unbeachtlich, soweit das zugrunde liegende Stammrecht hiervon nicht betroffen sei. Mit dem Gesellschafterbeschluss vom 27. Dezember 2006 bzw. mit der Abtretung und Verschmelzung der Gesellschaftsanteile sei jedoch der Versorgungsanspruch der Klägerin gegenüber der GmbH einschließlich des zugrunde liegenden Stammrechts erloschen. Tatsächlich hätte die GmbH die Pensionsabfindung aufgrund des Gesellschafterbeschlusses nicht erfüllt und sei auch nicht mehr dazu verpflichtet gewesen. Durch die Abtretung der kapitalisierten Versorgungsleistung hätte die Klägerin keinen wirtschaftlichen Vorteil, nämlich eine Tilgung etwaiger Forderungen, erzielen können. 13 Mit Bescheiden vom 7. September 2007 und 13. September 2007 bestätigte die Beklagte, das für die Beitragsbemessung 1/120 der Kapitalleistung in Höhe von 331.575,-- € (= 2.763,13 €) als monatlicher Zahlbetrag ab 1. Oktober 2006 bis 30. September 2016 auf 10 Jahre umgelegt werde. Diese Einkünfte würden der Beitragspflicht mit dem Betrag von 2.468,93 € unterliegen, da die Einkünfte zusammen mit der Rente in Höhe von 1.093,57 € die Beitragsbemessungsgrenze (3.562,50 €) übersteigen würden. Ab 1. Januar 2007 betrage der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung 362,93 € und zur Pflegeversicherung 41,97 € (404,90 €) und ab 1. Juli 2007 380,04 € bzw. 42,23 € (422,27 €). 14 Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2007 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige freiwillig versichert gewesen sei. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei sei sicher zu stellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtige. Nach § 21 Abs. 4 der Satzung würden als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung gelten. 15 Bei der Klägerin sei in dem vorgenannten Zeitraum das Arbeitseinkommen, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Kapitalleistung (begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.562,50 €) relevant. Ab 1. Januar 2007 gelte § 237 SGB V. Danach würden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) würden u.a. Renten der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs. 1 Satz Nr. 5 SGB V gelten. Diese Vorschrift bestimme, dass 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge längstens für 120 Monate gelte, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung trete oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden sei. Bei dem in Rede stehenden Betrag handele es sich grundsätzlich um einen solchen Versorgungsbezug. 16 Die Beitragspflicht sei auch nicht deshalb entfallen, weil die Kapitalleistung nicht zur Auszahlung gekommen sei, sondern durch Verrechnung auf das laufende Gesellschafterverrechnungskonto der Klägerin gebucht worden sei. In Bezug auf die Versorgungsbezüge hätte der Gesetzgeber in § 237 SGB V ausdrücklich auf den „Zahlbetrag“ abgestellt. Damit sei nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsempfänger tatsächlich erhalte, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahle. Das Bundessozialgericht (BSG) hätte weiterhin ausgeführt, dass eine Abtretung ebenso wenig etwas an der Rechtszuständigkeit für das dem einzelnen Zahlungsanspruch zugrunde liegende Stammrecht ändere wie eine Pfändung, eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder eine Abzweigung. Hieraus folge, dass auf den von der K. GmbH ausgezahlten Betrag in Höhe von 331.575,-- € abzustellen sei, und zwar unabhängig davon, wie viel hiervon der Klägerin zum Lebensunterhalt verbleibe. Das BSG hätte festgestellt, dass die einmalige Kapitalleistung ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistung nicht dadurch verliere, dass der Versicherte die einmalige Kapitalzahlung zur Deckung eines Sonderbedarfs bestimmt hätte. Auch bei wiederkehrenden Bezügen hänge die Beitragspflicht nicht davon ab, ob und wofür der Versicherte diese verbrauchen wolle oder verbraucht hätte. Auch daraus sei zu entnehmen, dass die Verbuchung auf das laufende Gesellschafterverrechnungskonto der Klägerin an der Beitragspflicht des vollen Zahlbetrages nichts zu ändern vermöge. 17 Hiergegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2007 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und zur Begründung auf ihre Widerspruchsbegründung verwiesen. 18 Das SG Hannover hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. August 2009 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Das SG hat als Rechtsgrundlage § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V zugrunde gelegt. Die Klägerin sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V als Rentnerin versicherungspflichtig gewesen. Nach § 5 Abs. 5 SGB V sei zwar nach Abs. 1 Nr. 11 nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Hauptberuflich sei eine selbständige Erwerbstätigkeit, wenn sie bei einer Gesamtschau von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteige und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Wenn eine solche Abwägung nicht möglich sei, sei von einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn die daraus erzielten Einnahmen entscheidend zur Bestreitung des Lebensunterhalts beitragen würden und der zeitliche Umfang wenigstens 18 Wochenstunden in Anspruch nehme. 19 Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin nicht vorgelegen. Die Einnahmen in Höhe von 340,-- € seien gegenüber den Versorgungsbezügen und Renteneinnahmen deutlich in den Hintergrund getreten. Gemäß § 237 Satz 2 SGB V i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V würden zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden, u.a. Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören. Ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug liege vor, wenn die Leistung in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Versicherten stehe, in ihren Voraussetzungen einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei und ihrer Höhe nach von dem Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis abhängen würde. Zu den Versorgungsbezügen zähle die Witwenrente, die die Klägerin aufgrund der Pensionsvereinbarung ihres verstorbenen Ehemannes mit der Gesellschaft aufgrund seiner Tätigkeit für diese erzielt hätte. Sie stehe in einem engen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer für die Gesellschaft und sei in ihren Voraussetzungen einer Rente der gesetzlichen Altersversicherung vergleichbar. Aufgrund der Höhe der Bezüge könne ohne Kenntnis der näheren Einzelheiten auch von einer Abhängigkeit zwischen ihnen und der Höhe des Arbeitsentgeltes des Ehemannes der Klägerin ausgegangen werden. 20 Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V sei der Zahlbetrag zu berücksichtigen. Hiermit sei nicht der Betrag gemeint, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhalten hätte, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs ausgezahlt hätte. Die Verrechnung der kapitalisierten Versorgungsbezüge mit Verbindlichkeiten auf dem Gesellschafterkonto der Klägerin stehe einer Berücksichtigung als Zahlbetrag nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte die im Dezember 2006 erfolgte Abtretung ihres Geschäftsanteils keinen Einfluss auf die bereits im September 2006 erfolgte Verrechnung. 21 Gegen den am 27. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. September 2009 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen erhoben. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass ihre kapitalisierte Witwenrente nicht als kapitalisierter Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliege. Diese Zahlung stelle keine der Rente vergleichbare Einnahme im Sinne von § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V dar. Die vom SG Hannover vertretene Ansicht beruhe auf einer Verkennung des Begriffs „der Rente vergleichbare Einnahmen“ und des Begriffs „Renten der betrieblichen Altersversorgung“ i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Das BSG hätte in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1994 in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass nur eine solche Rente der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliege, wenn der Erwerb des Rentenanspruchs im engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Nach dem Willen des Gesetzgebers würden für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien. Renten der betrieblichen Altersversorgung würden nur dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden seien. Der Erwerb des Rentenanspruchs müsse im engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Es komme hier nicht darauf an, dass die Pensionsvereinbarung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in einem engen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis als Gesellschafter für die Gesellschaft stehe, Voraussetzung wäre vielmehr, dass die Klägerin eine eigene Versorgungszusage der K. GmbH erhalten hätte. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Witwenrente sei lediglich aus der Pensionsvereinbarung ihres verstorbenen Ehemannes abgeleitet. 22 Die Klägerin beantragt, 23 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 24. August 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 12. Oktober 2006, 7. und 13. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 insoweit aufzuheben, als die Beklagte die kapitalisierten Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt hat. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Es treffe zwar zu, dass dem zitierten Urteil des BSG der Fall des Bezuges einer eigenen Alterspension aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zugrunde gelegen hätte. Jedoch halte die Beklagte die Rechtsgrundsätze aus diesem Urteil auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, in dem die Bezüge der Klägerin aus vorgenannter Pensionsvereinbarung ihres verstorbenen Ehemannes mit der Gesellschaft resultierten, für übertragbar. Auch diese Bezüge hätten damit in einem engen Zusammenhang mit dessen Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer für die Gesellschaft gestanden. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung geworden. Entscheidungsgründe 28 Die gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig. 29 Sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 24. August 2009 die Klage der Klägerin gegen die Bescheide der Beklagten vom 12. Oktober 2006, 7. und 13. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 abgewiesen. Die Beitragsbemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ab 1. Oktober 2006 ist nicht zu beanstanden. 30 Rechtsgrundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 ist § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. der Satzung der Beklagten. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V (i.d.F. des Gesundheits-Reformgesetzes - GRG - vom 20. Dezember 1988 - BGBl. I 2477 -, geändert zum 1. Januar 2009 durch Art. 2 Nr. 29 a 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz -GKV-WSG- vom 26. März 2007 - BGBl. I 378) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (Abs. 1). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). Nach der Gesetzesbegründung zu § 240 a.F. ist bei der Beitragsgestaltung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen, d.h. alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (BT-Drucksache 11/2237 S. 252 zu § 249). 31 Nach § 21 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen werden monatlich mit einem Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages berücksichtigt; tritt an die Stelle von Versorgungsbezügen eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (kapitalisierte Versorgungsbezüge) oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gilt für längstens 120 Monate ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. 32 Für die Beitragsbemessung der Pflegeversicherungsbeiträge ist nach § 57 Abs 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. 33 Die Beklagte hat die Klägerin bis 31. Dezember 2006 zu Recht als hauptberuflich selbständig Tätige freiwillig versichert. Zwar hat die Klägerin ab 1. Juli 2002 eine Große Witwenrente in Höhe von 616,27 € sowie seit 1. Februar 2004 eine eigene Rente der BfA in Höhe von 477,30 € bezogen. Einer Versicherungspflicht in der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V - die das SG hier auch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 angenommen hat- steht jedoch entgegen, dass die Klägerin als Gesellschafterin nicht abhängig beschäftigt war. Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Mehrheitsgesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht bei dieser beschäftigt sein, es sei denn, dieser Gesellschafter ist aufgrund einer treuhänderischen Bindung an der Ausübung der Gesellschafterrechte völlig eingeschränkt (vgl. BSGE 42,1; 38, 53, 58; Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Oktober 2009, § 7 SGB IV Rdnr. 90 ff m.w.N.). 34 Ausweislich des vorliegenden Gesellschaftervertrages vom 27. Dezember 2006 war die Klägerin bis zum 31. Dezember 2006 mit 50 % an der GmbH beteiligt und ihre Söhne mit 24 % und 26 %. Ausweislich ihrer Meldung zur KVdR vom 13. Oktober 2003 war sie als GmbH-Geschäftsführerin tätig. Demgemäß hat die Beklagte die Klägerin zutreffend als hauptberuflich Selbständige freiwillig versichert (vgl. Beitragsbescheide vom 10. September 2004, 11. Mai 2005, 12. April 2006). 35 Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 die freiwilligen Beiträge der Klägerin in der hier u.a. streitigen Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 unter Berücksichtigung der Abfindung auf den Versorgungsbezug durch die GmbH in Höhe von 331.575,-- € richtig bemessen. 36 Bei freiwillig Versicherten sind neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen zugrunde zu legen, die als Einnahmen dem Lebensunterhalt dienen. Auch ohne ausdrückliche Satzungsbestimmung sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Besteuerung unterliegen, beitragspflichtige Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder. Die Satzungsbestimmungen der Krankenkassen können regelmäßig auch regeln, dass einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages monatlich anzusetzen sind (BSG, Urteil vom 17. März 2010 - B 12 KR 4/09 R Rdnr. 18 mwN). 37 Die Altersversorgung von GmbH-Gesellschaftergeschäftsführern kann auf mehrfache Weise durchgeführt werden, z.B. durch eine Direktversicherung oder durch die individuelle Vorsorge mit einer Pensionszusage, in dem die Pensionszusage durch einen verbindlichen Vertrag geregelt wird und Pensionsrückstellungen in die Bilanz der GmbH einfließen. Hierbei handelt es sich um eine Form der betrieblichen Altersvorsorge. 38 Dem Ehemann der Klägerin ist mit Pensionszusage der M. J. Handelsagentur GmbH vom 25. Dezember 1993 ein Rechtsanspruch auf Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand mit einer Altersrente in Höhe von monatlich DM 10.000,--zugesagt worden. Nach seinem Tode sollte die Klägerin auf Lebenszeit eine monatliche Witwenrente in Höhe von monatlich DM 6.000,--, frühestens ab 1. Januar 2004 erhalten. 39 Nachdem der Klägerin zunächst ab 1. Januar 2004 monatliche Versorgungsbezüge aus der Pensionsrückstellung in Höhe von 2.445, 38 € ausgezahlt worden sind, hat sie ausweislich der Brutto-Netto-Abrechnung für September 2006 eine Abfindung auf die Pensionsvereinbarung erhalten. Diese ist ein Versorgungsbezug iSd § 240 SGB V iVm § 21 Abs 4 der Satzung der Beklagten, jedenfalls aber eine Einnahme, die die Klägerin zum Lebensunterhalt verbrauchen konnte, und die damit beitragspflichtig nach § 240 SGB V a.F. iVm der Satzung der Beklagten ist. Die Beklagte durfte diese auch mit einem 1/120 der Leistung als monatlichem Zahlbetrag zu Grunde legen. 40 Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es auf den nominellen Zahlbetrag ankommt und nicht auf den Betrag, der dem Versorgungsberechtigten tatsächlich zur Verfügung steht. Eventuelle Abzweigungsbeträge, Verrechnungen oder Abtretungen können bei der Beitragsbemessung nicht in Abzug gebracht werden. Auch einen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einnahmearten hat das BSG nicht zugelassen (Peters, Kasseler Kommentar, aaO., Stand: Juli 2010, § 240 Rdnr. 16; BSGE 76, 34, 38 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 8). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Abfindung auf die Pensionsvereinbarung nach dem Vortrag der Klägerin durch Verbuchung auf das laufende Gesellschafter-Verrechnungskonto der Klägerin, zur Ablösung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der Begleichung der Steuerschuld gar nicht zur Auszahlung gekommen ist. Eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist damit nicht eingetreten, weil die Klägerin damit von Verbindlichkeiten befreit worden ist. Wenn der Beitragspflichtige kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte verfügt, kann das nach der Rechtsprechung des BSG die Beitragsbemessung nicht beeinflussen (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2010 - B 12 KR 4/09 R Rdnr. 20). 41 Da die Klägerin ihre Gesellschaftsanteile zum 1. Januar 2007 veräußert hat und die Beklagte sie seitdem nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der KVdR führt, hat die Beklagte zutreffend für die Beitragsbemessung ab 1. Januar 2007 § 237 SGB V zugrunde gelegt. 42 Nach § 237 Satz 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und 3. das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. §§ 226 Abs. 2, 228, 229 und 231 gelten nach § 237 Abs. 2 SGB V entsprechend. 43 Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). 44 Für die Pflegeversicherung gilt dies gleichermaßen, denn § 57 Abs 1 SGB XI erklärt die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar. 45 Als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V hat das BSG Leistungen angesehen, die vom Arbeitgeber oder von Institutionen der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden. Für die Zuordnung als Versorgungsbezug zur betrieblichen Altersversorgung iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist dabei entscheidend, ob der Versorgungsbezug in inhaltlichem oder organisatorischem Zusammenhang mit früheren beruflichen Tätigkeit steht (vgl BSG, Urteile vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 2/07). Beitragsfrei sind nur der Rente vergleichbare Einnahmen, die ohne Zusammenhang mit einer früheren Berufstätigkeit aus privater Vorsorge oder aus z.B. ererbtem Vermögen erworben sind (BSGE 58, 10, 12; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S. 69; Hänlein, in LPK-SGB V, § 229 Rdnr. 1). Der Gesetzgeber wollte lediglich Einkünfte aus privaten Sicherungsformen außer Acht lassen, die aus dem früheren Berufsleben herrührenden und anstelle des Arbeitsentgelts, der Dienstbezüge oder des Arbeitseinkommen der Altersvorsorge dienenden Versorgungsbezüge aber der Beitragsbemessung unterwerfen. 46 Der Regelfall des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, dass der Versicherte (vgl § 226 Abs 1 SGB V) die Rente der betrieblichen Altersversorgung erhält, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung erzielt wird, die im Zusammenhang mit seiner aktiven früheren beruflichen Tätigkeit steht, oder dass die Hinterbliebenen des Versicherten diese zur Hinterbliebenenversorgung erhalten. 47 Der Senat geht jedoch in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass auch die Bezüge der Klägerin aus der Pensionsvereinbarung ihres Ehemannes nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 229 Abs 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig sind. Bei dem aufgrund der Pensionsvereinbarung seit 1. Januar 2004 an die Klägerin geleisteten Versorgungsbezug, der dann im Oktober 2006 kapitalisiert ausgezahlt worden ist, handelt es sich um eine betriebliche Altersvorsorge und damit um eine der Rente vergleichbare Einnahme i.S. von §§ 237 Satz 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, die von der Klägerin zur Alters- bzw Hinterbliebenenversorgung erzielt wird. 48 Zutreffend haben das SG und die Beklagte ausgeführt, dass auch hier auf den Zahlbetrag des Versorgungsbezuges abzustellen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Der Zahlbetrag ist nicht der Betrag, den der Berechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt (BSG SozR 3-2500 § 237 Nr. 3 S. 6). Abtretungen, Pfändungen, Aufrechnungen, Verrechnungen oder Abzweigungen ändern -wie bereits zu § 240 SGB V ausgeführt- nichts an der Rechtszuständigkeit für das dem Zahlungsanspruch zu Grunde liegende Stammrecht (BSG, aaO., Peters, aaO., § 237 Rdnr. 4). Demgegenüber ist bei einer Übertragung des Stammrechts der frühere Berechtigte von der Einflussnahme auf das ihm nicht mehr zustehende Stammrecht ausgeschlossen. 49 Zwar hat die Klägerin hier vorgetragen, dass mit dem Verkauf und der Verschmelzung der Gesellschaftsanteile aufgrund des Vertrages vom 27. Dezember 2006 der Versorgungsanspruch der Klägerin einschließlich des zu Grunde liegenden Stammrechts erloschen ist, der Versorgungsbezug in Höhe von 331.575,-- € war der Klägerin durch die "Zahlstelle" ausweislich der Brutto-Netto-Abrechnung von September 2006 jedoch bereits in diesem Monat gutgeschrieben worden ist. Dass danach Aufrechnungen und Verrechnungen erfolgten und der Betrag tatsächlich nicht oder nur teilweise ausgezahlt worden ist, ist - wie bereits ausgeführt - nicht erheblich. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 51 Die Revision wird gemäß § 160 Abs 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110006140&psml=bsndprod.psml&max=true