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Urteil

S 14 KR 1225/17

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:0212.S14KR1225.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitig sind in diesem Klageverfahren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Auszahlung von im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossener Lebensversicherungen. Der Kläger ist 1953 geboren. Er war von Beruf Versicherungskaufmann bei einer Krankenkasse und während seiner Berufstätigkeit privat krankenversichert. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2003. Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 169.000 €. Während der Zeit seiner Beschäftigung wurden vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer insgesamt sechs Lebensversicherungen für den Kläger abgeschlossen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger Versicherungsnehmer dieser Lebensversicherungen. Die Versicherungen wurden ab diesem Zeitpunkt beitragsfrei gestellt, sodass keine Beitragszahlungen durch den Kläger vorgenommen wurden während seiner Zeit als Versicherungsnehmer. Der Kläger war ab dem 1.01.2004 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I. Danach stand der Kläger bis zum Beginn seiner Altersrente weder in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis noch erhielt er existenzsichernde Sozialleistungen. Er lebte von Erspartem, der Abfindung und von Einkünften aus verschiedenen Tätigkeiten (Reiseleiter Lebenshilfe, Roadie einer Oldierockband, Gartenarbeiten). Ab dem 01.01.2009 war der Kläger bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten, dass er keine eigenen Einnahmen habe. Die Beitragsbemessung erfolgte nach Einkommen der Mindestbemessungsgrenze. Im Zeitraum von Januar 2013 bis Januar 2016 wurden die sechs Kapitallebensversicherungen an den Kläger ausgezahlt. Die rechnerische Verteilung der Auszahlungsbeträge auf einen Zeitraum von 120 Monate ergab ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Deshalb richteten sich die Beitragsbescheide weiterhin nach dem Einkommen der Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Ab dem 01.06.2016 erhielt der Kläger eine Altersrente. Dies führte zu einer neuen Beitragsberechnung, da das zu berücksichtigende Gesamteinkommen aus Rente und Kapitalleistungen nun über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze lag. Mit Bescheid vom 10.03.2016 setzte die Beklagte monatliche Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung ab dem 01.06.2016 von 400,05 € fest (344,43 € Krankenversicherungsbeitrag und 55,62 € Pflegeversicherungsbeitrag) auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens von 2139,31 €. Der Kläger legte Widerspruch ein. Er führte aus, er habe kein monatliches Einkommen von 2139,31 €. Seine monatliche Rente betrage 1331,32 €. Von diesem Einkommen seien Versicherungsbeiträge zu erheben. Weitere Einkünfte erziele er nicht. Auch nach einer schriftlichen Information durch die Beklagte über die Rechtslage hielt der Kläger seinen Widerspruch aufrecht. Der von der Beklagten geschilderte Sachverhalt einer Beitragserhebung für Auszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung gelte nicht für privat Krankenversicherte. Die Kapitallebensversicherungen hätten ausschließlich innerhalb einer Zeit bestanden, als er privat krankenversichert gewesen sei, nämlich bis zum 31.12.2003. Erst seit dem 01.02.2006 sei er in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Die Höhe der Beiträge stelle für ihn eine unzumutbare Belastung dar. Die von der Beklagten für die Beitragserhebung berücksichtigten Kapitalleistungen habe er zur Sicherung seines Lebensunterhalts verbraucht. Mit Änderungsbescheid vom 20.04.2016 änderte die Beklagte die Beitragshöhe ab wegen eines weiteren monatlichen Einkommens von 22,06 € aus einer bisher nicht berücksichtigten Kapitalauszahlung aus einer letzten Lebensversicherung (2647,25 € ausgezahlt im Januar 2016). Auf der Grundlage eines monatlichen Gesamteinkommens von 2161,37 € ergab sich ein Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 404,18 € monatlich (347,98 € Krankenversicherung und 56,20 € Pflegeversicherung). Für Folgezeiträume ab dem 01.07.2016 ergingen weitere Beitragsbescheide, gegen die der Kläger jeweils Widerspruch einlegte. Die Widersprüche des Klägers wurden durch Widerspruchsbescheid vom 12.09.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte erläuterte im Widerspruchsbescheid die gesetzlichen Regelungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Kläger hat am 10.10.2017 Klage erhoben. Im Klageverfahren haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, den Rechtsstreit auf die Überprüfung der Krankenversicherungsbeiträge und auf die Beitragsbescheide für Juni 2016 zu beschränken. Die Beklagte hat sich verpflichtet, die Folgebescheide und die Beiträge für die Pflegeversicherung im Falle eines Erfolgs der Klage entsprechend dem Ausgang des Klageverfahrens anzupassen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die aus den Lebensversicherungen der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlten Kapitalleistungen nicht als Einkommen bei der Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten zu berücksichtigen seien. Die Kapitalleistungen seien verbraucht und nicht mehr vorhanden. Die rechtliche Regelung in § 240 SGB Fünftes Buch (SGB V) gehe davon aus, dass Gelder noch vorhanden seien und dass sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten steigerten. Das sei bei ihm nicht der Fall. Das Gesetz lasse unberücksichtigt, dass zur Vermeidung eines Sozialhilfebezugs Vermögen und die Kapitalleistungen einzusetzen gewesen seien. Es bestehe demnach eine Gesetzeslücke. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagte vom 10.03.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2017 aufzuheben, soweit Beiträge auf Auszahlungen von Kapitalleistungen erhoben werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids. Die dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen unterlägen nach § 238a SGB V der Beitragspflicht. Die gesetzlichen Regelungen sähen keine Ausnahme vor, nach der einkommensschwache Mitglieder von der Beitragspflicht befreit werden. Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 10.03.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2017 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in zutreffender Höhe festgesetzt vom zu berücksichtigenden Einkommen des Klägers. Die Beklagte hatte ab dem 01.06.2016 nicht nur die dem Kläger ab diesem Zeitpunkt gezahlte Altersrente als Einkommen zu berücksichtigen, sondern auch weiterhin die dem Kläger im Zeitraum von Januar 2013 bis Januar 2016 ausgezahlten Beträge der sechs Kapitallebensversicherungen. Die Beklagte hat die Kapitalleistungen der Lebensversicherungen bereits vor dem 01.06.2016 als Einkommen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Da der monatliche Gesamtbetrag dieser auf 120 Monate aufgeteilten Kapitalleistungen unter der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrenze lag, ließ der Kläger entsprechende Bescheide bestandskräftig werden. Diese Bescheide wirkten sich finanziell für ihn nicht nachteilig aus, da auf jeden Fall auch ohne jegliches Einkommen Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze zu zahlen gewesen wären. Die Beklagte hat im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2017 die Rechtslage auf mehreren Seiten ausführlich dargelegt. Dem Kläger als früherem Versicherungskaufmann bei einer Krankenkasse ist die Rechtslage auch bekannt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen nach § 136 Abs. 3 SGG. Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es ist unstreitig, dass es sich bei den Kapitalleistungen um Auszahlungen aus Lebensversicherungen der betrieblichen Altersversorgung handelt. Die Kapitalbeträge beruhen ausschließlich auf Beitragszahlungen in Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis stand und nicht er sondern sein Arbeitgeber Versicherungsnehmer der Lebensversicherungsverträge war. Versicherungsnehmer wurde der Kläger erst ab dem 01.01.2004. Ab dann waren diese Lebensversicherungen jedoch beitragsfrei. Bei den Kapitalauszahlungen handelt es sich um nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V, die als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht unterliegen. Versorgungsbezüge sind bei freiwillig versicherten Rentnern nach § 238a SGB V der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Gemäß § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V gilt ein Einhundertzwanzigstel des als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung gezahlten Betrages als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate. Eine solche Aufteilung hat die Beklagte rechnerisch zutreffend vorgenommen. Dass der Kläger seinem Vortrag zufolge die ausgezahlten Kapitalleistungen zwischenzeitlich verbraucht hat, ist nicht entscheidungserheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Zahlbetrag für den Gesamtzeitraum der 120 Monate – noch – vorhanden ist oder ob der Betreffende über den Zahlbetrag verfügen kann. Das Gesetz sieht insoweit keine Einschränkungen vor. Verfügungen des originären Berechtigten über den Zahlbetrag beeinflussen die Beitragspflicht grundsätzlich nicht (vgl Urteil des BSG vom 10.10.2017, Az: B 12 KR 1/16 R, - BSGE 124, 188-195, SozR 4-2500 § 240 Nr 33). Dies hat das Bundessozialgericht bereits für mehrere Fallkonstellationen entschieden. Eine Gesetzeslücke bei Verbrauch der ausgezahlten Kapitalleistung besteht nicht. Die eindeutige gesetzliche Regelung bedarf keiner Einschränkung. Eine Umgehung der Beitragspflicht der Kapitalleistung durch schnellen Verbrauch des Geldes ist ausgeschlossen. Der Gesetzeszweck von § 229 Abs 1 S 3 SGB V wird vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10.10.2017, Az: B 12 KR 1/16 R (a.a.O.) dargelegt: „§ 229 Abs 1 S 3 SGB V hat im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten zum Ziel, Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend gezahlten Versorgungsbezügen gleichzustellen und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten zu schaffen (BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4- 2500 § 229 Nr 7 RdNr 17) ; Gelegenheiten, die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen zu umgehen, sollen vermieden werden (zur Alt 1 vgl schon BSG Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 36/84 - BSGE 58, 10, 14 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 93, dort noch zur Vorgängervorschrift des § 180 Abs 8 S 4 RVO; zur Alt 2 s BT-Drucks 15/1525, S 139 <zu Nr 143>) .“ „Ein Verbrauch der erhaltenen Kapitalleistung schließt deren Berücksichtigung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug nicht aus. Nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist der "Zahlbetrag" der Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen. Insoweit ist auf die zum Ablauftermin fällige Versicherungsleistung abzustellen, unabhängig davon, ob sie an den Versicherer tatsächlich ausgezahlt wird. Verfügungen des originär Berechtigten über den Zahlbetrag beeinflussen die Beitragspflicht grundsätzlich nicht (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 KR 19/14 R - SozR 4-2500 § 226 Nr 2 RdNr 18 <Pfändung und Überweisung>; vgl auch BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 4/09 R - SozR 4-250 § 240 Nr 14 RdNr 20 f <Abtretung als Kreditsicherheit>; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19 ff und BSG Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 9, jeweils Abtretung im Rahmen des Versorgungsausgleichs) .“ Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds ist für die Beitragsbemessung nur relevant hinsichtlich sonstiger Einnahmen. Dies folgt eindeutig aus der Gesetzesformulierung in § 238a 2.HS SGB V. Die Vorschrift legt die Reihenfolge fest, wie Einnahmearten bei freiwillig versicherten Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach der Aufzählung von Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind zuletzt „die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1) bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde“ zu legen. Somit ist nur bei den sonstigen Einnahmen, die nicht Rente, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen sind, die Auswirkung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten maßgeblich. Vorliegend handelte es sich aber eindeutig um Versorgungsbezüge und nicht um sonstige Einnahmen im Sinne der Regelung im zweiten Halbsatz des § 238a SGB V. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen zur gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt (vgl BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 2018 – 1 BvL 2/18 –, NJW 2018, 3171f, m.w.N. zu den ergangenen Entscheidungen des BVerfG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Von der Festsetzung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG hat das Gericht ausnahmsweise abgesehen.