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Beschluss

29 W (pat) 599/24

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2025:140525B29Wpat599.24.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2025:140525B29Wpat599.24.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 599/24 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2023 119 069.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, den Richter Posselt und den Richter am Amtsgericht Zwickel, LL.M. - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28.10.2024 aufgehoben. G r ü n d e I. Das Wortzeichen MORESPEED ist am 14. November 2023 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 18: Gepäck, Taschen, Beutel, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Leder und Lederimitationen sowie Waren hieraus [Lederwaren], nämlich Taschen, Freizeittaschen, Reisetaschen, Einkaufstaschen, Umhängetaschen, Schultertaschen, Handtaschen, Abendtaschen, Aktentaschen, Sporttaschen, Badetaschen, Schultaschen, Umhängeriemen [Schulterriemen], Kindertaschen, Kosmetiktaschen, Gürteltaschen, Koffer, Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Kleidersäcke, Rucksäcke, Beutel, Brustbeutel, Kulturbeutel, Reisenecessaires, Schuhbeutel, Sportbeutel, Kleinlederwaren, - 3 - nämlich Kartentaschen [Brieftaschen, Ausweistaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis]; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Ledergürtel [Bekleidungsstücke]; Teile und Zubehör für Bekleidungsstücke; Klasse 35: Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels sowie Online- Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Ledergürtel [Bekleidungsstücke], Teile und Zubehör für Bekleidungsstücke, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Zeitmessgeräte, Schmuck- und Uhrenbehältnisse, Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür, Gepäck, Taschen, Beutel, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse, Leder und Lederimitationen, Regenschirme, Handyhüllen, Druckereierzeugnisse, Sportartikel und –aus- rüstungen. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Das Zeichen setze sich sprachüblich aus den allgemein bekannten und zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffen „MORE“ und „SPEED“ zusammen. Die angesprochenen Verkehrskreise – allgemeine Endabnehmer und Händler – verstünden das Anmeldezeichen daher unmittelbar im Sinne von „mehr Tempo/mehr Geschwindigkeit/mehr Empfindlichkeit“. Sie würden daher in „MORESPEED“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich eine bloße werbemäßige Anpreisung erkennen. Die Waren würden hinsichtlich ihrer Art und Beschaffenheit beschrieben, nämlich, dass sie ein mehr an Lichtempfindlichkeit aufwiesen, während bezüglich der - 4 - Dienstleistungen auf deren schnelle Abwicklung hingewiesen werde. Auch werde das Zeichen auf Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gepäckstücken, Taschen, Beutel, Brieftaschen und anderen Tragebehältnissen nur als werbender Aufdruck und Statement wahrgenommen, der persönliche Empfindungen und Gefühle ausdrücke. Eine gewisse Unschärfe oder Unbestimmtheit des Zeichens stehe dem nicht entgegen. Von einem beschreibenden Begriff könne vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichen verschiedene Bedeutungen habe, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen sei oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibe. Auch Wortneubildungen, die sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelten, könne das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft, sofern sie sprachüblich gebildet und unmissverständlich seien, entgegenstehen. Soweit sich der Anmelder auf aus seiner Sicht identische Voreintragungen berufen hat, komme diesen weder eine Indiz- noch eine Bindungswirkung zu. Ob daneben auch ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne daher dahinstehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit der er sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 2024 aufzuheben. Das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig und es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. „MORESPEED“ sei originell und prägnant. Für die nicht näher belegte Lesart des Amtes, der Begriff könne neben „mehr Geschwindigkeit“ auch „mehr Empfindlichkeit/Lichtempfindlichkeit“ bedeuten, fänden sich keine Anhaltspunkte. Soweit die Markenstelle annehme, der Verkehr erkenne im Anmeldezeichen nur eine werbemäßige Anpreisung, nämlich, dass Handelsdienstleistungen mit mehr Tempo abgewickelt würden, als dies - 5 - beispielsweise vergleichbare Anbieter zeigten, beziehe sich dies nicht auf die Waren in Klassen 18 und 25. Die Markenstelle habe auch ansonsten nicht ausreichend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenziert. Hinsichtlich Taschen und Bekleidungsstücken komme es zudem nicht auf Schnelligkeit, sondern auf andere Qualitätsmerkmale, wie Langlebigkeit und Robustheit an. Die Annahmen der Markenstelle beruhten auf einer analysierenden Betrachtung, die der angesprochene Verkehr gerade nicht anstelle. Bei dem Zeichen „MORESPEED“ handele es sich auch nicht um ein Statement. Es bedürfe zudem weiterer gedanklicher Zwischenschritte, um aus dem Anmeldezeichen auf eine Effizienz- oder Leistungssteigerung zu schließen. Auch liege in Bezug auf „Gepäck, Taschen“ (Klasse 18) kein enger beschreibender Bezug vor. Denn diese umfassten lediglich Produkte, die allgemein als Reise- oder Tragebehältnisse bestimmt seien. Speziell angepasste bzw. für besondere Zwecke vorgesehene Gepäckstücke oder Taschen – wie „Gepäcktaschen für Motorräder“ oder „Sattel- und Gepäcktaschen für Fahrräder“ - seien hingegen der jeweiligen Klasse, hier der Klasse 12, zugeordnet, für deren Aufnahme bzw. zu deren Hauptzweck sie bestimmt seien. Im Hinblick auf die beanspruchten Bekleidungsstücke sei zu differenzieren, Freizeitkleidung sei, anders als Sportbekleidung, bequem und leger und nicht auf höhere Geschwindigkeit ausgelegt, sondern diene der Entspannung und Entschleunigung. So seien z. B. Sweater weit geschnitten, komfortabel und aus dickerem, wärmendem Stoff. Nachtwäsche, Schals und Holzfällerhemden gehörten ebenfalls nicht zu den Bekleidungsstücken, die während des Sports, in dem die Aerodynamik entscheidend sei, getragen würden. Der Verkehr werde nicht erwarten, dass er schneller oder effizienter werde, wenn er dieser Bekleidungsstücke verwende. Der Beschwerdeführer weist ferner auf mehrere - seiner Ansicht nach vergleichbare - Voreintragungen hin. Auf die Hinweise des Senats im Ladungszusatz vom 11. April 2025 und in der Mitteilung vom 8. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2025 und 14. Mai 2025 das Verzeichnis eingeschränkt. Er beansprucht zuletzt noch die Eintragung für folgende Waren: - 6 - Klasse 18: Gepäck, Taschen; Leder und Lederimitationen sowie Waren hieraus [Lederwaren], nämlich Taschen, Freizeittaschen, Reisetaschen, Einkaufstaschen, Umhängetaschen, Schultertaschen, Handtaschen, Abendtaschen, Aktentaschen, Sporttaschen, Badetaschen, Schultaschen, Umhängeriemen [Schulterriemen], Kindertaschen, Kosmetiktaschen, Gürteltaschen, Koffer, Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Kleidersäcke, Rucksäcke, Beutel, Brustbeutel, Kulturbeutel, Reisenecessaires, Schuhbeutel, Sportbeutel, Kleinlederwaren, nämlich Kartentaschen [Brieftaschen, Ausweistaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis]; Klasse 25: Hoodies [Kapuzenpullover]; Sweatshirts; Sweatshorts; Sweatjacken; Sweathosen; Sweater; Nachtwäsche; Holzfällerhemden; Schals; Ledergürtel [Bekleidungsstücke]; Teile und Zubehör für Bekleidungsstücke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Senatshinweise vom 11. April 2025 und 8. Mai 2025, Bezug genommen. II. Die nach §§ 66 Abs.1; 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG wirksam eingelegte Beschwerde ist zulässig. Nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hat sie auch Erfolg. Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben, da der Eintragung des Zeichens für die zuletzt noch beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. - 7 - 1. Dem angemeldeten Zeichen fehlt es für die noch beschwerdegegenständlichen Waren nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 1 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). - 8 - Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten An- meldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi- Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT; - 9 - a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Wortzeichen „MORESPEED“ in Bezug auf die nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beanspruchten Waren noch über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Der angesprochene Verkehr mag der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf diese Waren einen beschreibenden Anklang beimessen, er wird sie aber nicht für eine reine Beschreibung halten. a. Von den oben genannten Waren der Klassen 18 und 25 werden allgemeine Verkehrskreise, in erster Linie der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen. b. Das angemeldete Zeichen „MORESPEED“ setzt sich aus den in Großbuchstaben gehaltenen englischen Wörtern „more“ und „speed“ zusammen. Diese Bestandteile sind für den Verkehr auf Grund der klanglichen Zäsur in der Wortmitte auch dann problemlos erkennbar, wenn sie – wie hier – zusammengeschrieben sind. Besteht ein Anmeldezeichen – wie vorliegend – aus mehreren Wortelementen, ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten; wenn die Beurteilung der Unterscheidungskraft anschließend auf einer Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 28 – SAT.2; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20, Rn. 9 – Lichtmiete; GRUR 2014, 1204 Rn. 9 + 16 – DüsseldorfCongress). aa. „More“ ist ein Wort des englischen Grundwortschatzes, das mit „mehr“ ins Deutsche übersetzt wird und den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen mit der Bedeutung „mehr“ / „erhöht“ / „gesteigert“ geläufig ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 08.03.2023, 29 W (pat) 544/21 – Basics & More; Beschluss vom 09.08.2006, - 10 - 28 W (pat) 298/03 – dry&more; Beschluss vom 15.02.2006, 26 W (pat) 271/04 – wine&more; Beschluss vom 27.07.2005, 32 W (pat) 91/04 – Choco’n’More; Beschluss vom 31.05.2006, 26 W (pat) 13/05 – malz & more; Beschluss vom 15.06.2005, 32 W (pat) 128/03 – Stones & More; Beschluss vom 12.05.2004, 29 W (pat) 227/01 – Minutes & More; Beschluss vom 06.05.2003, 33 W (pat) 16/02 – BANKING & MORE; Beschluss vom 20.09.2001, 25 W (pat) 24/01 – HAIR 'N' MORE; Beschluss vom 11.10.2000, 29 W (pat) 248/99 – Design & more; Beschluss vom 26.07.2000; 29 W (pat) 132/99 – Fon+ more). bb. „Speed“ wird im Deutschen mit „Geschwindigkeit“ übersetzt (vgl. BPatG, Beschluss vom 28.09.2010, 27 W (pat) 71/10 – SpeedDating; Beschluss vom 28.09.2010, 27 W (pat) 83/10 – SpeedFitness; Beschluss vom 30.03.2011 – 28 W (pat) 581/10 – Dry Speed). Es ist Bestandteil des englischen Grundwortschatzes und wird im Duden mit der Bedeutung „(hohe) Geschwindigkeit, (hohes) Tempo“ geführt (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Speed_Tempo). cc. In seiner Gesamtheit wird das angemeldete Zeichen „MORESPEED“ daher vom Verkehr unmittelbar als „mehr Geschwindigkeit“ bzw. „höhere Geschwindigkeit“ verstanden und als Steigerungsversprechen aufgefasst. Dass die angesprochenen Verkehrskreise hierin auch einen Hinweis auf eine gesteigerte (Licht)empfindlichkeit der Waren sehen, wie die Markenstelle bezogen auf die entsprechende Übersetzung von „speed“ angenommen, aber darüber hinaus nicht näher belegt hat, ist hingegen nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich dabei um eine auch dem inländischen Fachverkehr nicht geläufige Bedeutung. Diesem sind für „(Licht)Empfindlichkeit“ im Bereich der hier beanspruchten Waren allenfalls die englischen Begriffe „sensitivity“ bzw. „sensitiveness“ bekannt. Wenngleich somit das begriffliche Verständnis dem angesprochenen Verkehr keine Schwierigkeiten bereitet, ist gleichwohl die Beurteilung des Anmeldezeichens stets - 11 - im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die die Eintragung begehrt wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 33 – Postkantoor). c. Nach der zulässigen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist für die zuletzt noch beanspruchten Waren in Klasse 18 und 25 kein beschreibender Zusammenhang mit „MORESPEED“ im Sinne von „mehr Geschwindigkeit“ ersichtlich. aa. Bei Gepäck und Taschen und anderen Behältnissen aus Leder bzw. Lederimitation spielt eine erhöhte Geschwindigkeit keine Rolle. Weder hat die Markenstelle Belege für eine entsprechende beschreibende Verwendung des Zeichens angeführt, noch hat die Senatsrecherche hierfür Anhaltspunkte ergeben. Sofern der Gedanke nicht fernliegend ist, dass es für Fahrräder oder Motorräder aus speziellem Material gefertigte und angepasste Gepäckstücke und Taschen gibt, die aufgrund ihrer Aerodynamik positive Fahreigenschaften aufweisen und sich günstig auf die Fahrgeschwindigkeit auswirken, sind derartige Behältnisse als Teile und Zubehör von Fahrzeugen in Klasse 12, nicht dagegen in Klasse 18 geschützt. Produkteigenschaften von Gepäck und Taschen in Klasse 12 sind vielmehr Gewicht und Fassungsvermögen, Schließmechanismus, strapazierfähiges Material, Design und Farbgebung sowie Größe und Form, die mit Begriffen wie „leicht handhabbar“, „einfach zu bedienen“, „robust“, „flexibel“, „mit viel Stauraum“, „wasserdicht“, „nachhaltig“ etc., nicht aber mit Geschwindigkeit assoziiert werden. Selbst wenn Koffer mit Rollen ausgestattet sind, dient dies nicht primär der schnelleren Fortbewegung des Nutzers im Sinne von mehr Geschwindigkeit, sondern zur Optimierung des Transports. Es bedürfte eines gedanklichen Zwischenschritts, um zu einer Bedeutung für Reisen mit schnellerem Tempo zu gelangen. Die namentlich beanspruchten Ledertaschen, Lederabendtaschen, Lederaktentaschen, Lederkoffer und alle anderen aus Leder oder Lederimitationen - 12 - gefertigten Beutel und Behältnisse sind aufgrund ihrer spezifischen Produkteigenschaft zu schwer und daher ungeeignet für das Erreichen einer hohen Geschwindigkeit. Gleiches gilt für Umhängeriemen, Reisenecessaires, Geldbörsen und Schlüsseletuis. bb. Für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Hoodies [Kapuzenpullover]; Sweatshirts; Sweatshorts; Sweatjacken; Sweathosen; Sweater; Nachtwäsche; Holzfällerhemden; Schals; Ledergürtel [Bekleidungsstücke]; sowie Teile und Zubehör für Bekleidungsstücke eignet sich das Wortzeichen „MORESPEED“ ebenso wenig zur Beschreibung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale. Sweater, Sweathosen, -shorts, -shirts, -jacken oder Hoodies bestehen typischerweise meist aus einem weichen, saugfähigen Stoff wie Baumwolle oder Baumwollmischgewebe und sind locker geschnitten. Sie werden im allgemeinen Sprachgebrauch sowie in der werblichen Darstellung in erster Linie mit Eigenschaften wie Bequemlichkeit, Lässigkeit, Wärme oder Komfort assoziiert, sind angenehm zu tragen und werden im Alltag und in der Freizeit genutzt. Anders dagegen technisch-funktionale Kleidung, die aufgrund ihrer Materialeigenschaften auf Geschwindigkeit oder sportliche Leistungssteigerung abzielt – etwa für den Lauf-, Wasser- oder Radsport – und sich deutlich durch Material, Schnitt und Verwendungszweck von klassischen Sweatern oder Hoodies unterscheidet. Die Recherche des Senats hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Begriff „Sweater“ – oder auch die weiteren Kleidungsstücke wie Hoodies und Sweathosen – im Verkehr mit „mehr Geschwindigkeit“ verbunden würden. Entsprechende Suchergebnisse, Werbetexte und Produktvergleiche belegen vielmehr in aller Regel das Gegenteil. So dominieren in Produktbeschreibungen, insbesondere im Onlinehandel, Begriffe wie „cozy“, „weich“, „relaxed fit“ oder „casual“. Gleiches gilt für Nachtwäsche, Schals oder Holzfällerhemden. Auch bei - 13 - diesen steht der Tragekomfort im Vordergrund, nicht aber eine gesteigerte Geschwindigkeit oder Effizienz. Dem Anmeldezeichen kann nach alledem die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden. 2. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung der verfahrensgegenständlichen Waren ebenfalls nicht gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen erfolgreich Mittenberger-Huber Posselt Zwickel - 14 - Bundespatentgericht 29 W (pat) 599/24 (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Mai 2025 …