Beschluss
29 W (pat) 132/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 132/99 ________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Juli 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 05 488.6 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen G r ü n d e I. Angemeldet ist die Wortfolge "Fon + more" als Marke für "Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Da- ten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Me- chaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büro- artikel (ausgenommen Möbel); Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Da- tenbank, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermie- tung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation". Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurück- gewiesen, der Schwerpunkt der Waren und Dienstleistungen der Marke liege bei Datenverarbeitung und -kommunikation. Auf diesem Gebiet sei dem Verkehr die - 3 - fremdsprachige Wortkombination ohne weiteres verständlich. Die Marke weise werbesprachlich verkürzt darauf hin, daß neben Telephon bzw Telephon-Dienst- leistungen noch andere in Zusammenhang damit stehende Waren und Dienstlei- stungen angeboten würden. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin ua geltend, für die angesprochenen Durchschnittsverbraucher sei der Inhalt der Marke unscharf, die Wortfolge, die eine Kombination aus zwei fremdsprachigen Teilen sei, erfahre keine konkrete einheitliche Übersetzung. Das Element "more" sei mehrdeutig und "Fon" weder in der deutschen noch englischen Sprache nachweisbar. Die Marke biete jedenfalls in ihrer Gesamtheit allenfalls eine Grundlage für Assoziationen und weise auch eine gewisse Originalität auf. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Insoweit steht der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke ein Freihaltebe- dürfnis entgegen und sie besitzt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG). Nach den - in der mündlichen Verhandlung erörterten - Feststellungen des Senats, insbesondere nach dem Ergebnis einer Internet-Recherche, wird die Wortfolge der Marke zwar gegenwärtig nicht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sachbeschreibend verwendet. Der Senat hat aber Anhaltspunkte dafür, daß die - 4 - Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen künftig ernsthaft als ei- ne für die beteiligten Verkehrskreise freihaltebedürftige Sachangabe benötigt wird. Der Markenbestandteil "Fon" ist entgegen der Meinung der Anmelderin lexikalisch nachweisbar und wird selbst vom allgemeinen Publikum, soweit es sich mit den Waren und Dienstleistungen der Marke befaßt, ohne weiteres als Kurzform von "Telefon" verstanden (s Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl; Loskant, Des neue Trendwörterlexikon, Bertelsmann 1998, jeweils zu die- sem Stichwort; ferner zB die mit der Anmeldervertreterin in der mündlichen Ver- handlung erörterte Werbung im Internet "Sparen gehört zum guten Fon, Telefonie- ren mit VIAG Interkom"). Der weitere Markenbestandteil "+ more" - gleichbe- deutend mit "und/and more" - ist eine auch im Inland in der Werbesprache inzwi- schen sehr verbreitete Floskel (s zahlreiche Fundstellen im Internet, zB "Beauty and more", "Jobs and more", "Logos and more", "MUSIC AND MORE", "screen and more", "miles and more", "travel and more" usw). Insgesamt sagt die Marke dem inländischen Verkehr in leicht verständlicher Weise "Telephon und mehr". Sie verdeutlicht damit, daß zwar in erster Linie Telephone Kern des Sortiments sind, aber im engeren und weiteren Umfeld auch ergänzende Waren und Dienstleistun- gen als umfassendes Angebot auf diesem Gebiet gemeint sind. Dabei ist zwar im strikten Wortsinne nicht ausgeschlossen, daß sich "+ more" sogar auf gattungs- mäßig Anderes erstrecken könnte, da das "Mehr" inhaltlich offen und un- beschränkt ist. Der Verkehr faßt jedoch angesichts des gegenwärtigen Gebrauchs dieser Formulierung und der objektiven Unmöglichkeit, Alles und Jedes anzubie- ten, sie einschränkend dahingehend auf, daß der Werbende über den erwähnten Kernbereich und dessen Umfeld hinaus nicht unbeschränkt Andersartiges in Ver- kehr bringen will. Die Floskel "and more/und mehr" teilt daher im vorliegenden Fal- le mit, daß ein in diesem Bereich umfassendes fachliches Angebot beworben wird, das dort endet, wo überhaupt kein Zusammenhang mehr mit Telekommunikation elektronisch-moderner Art mehr besteht (vgl auch Entscheidung des Bundespa- tentgerichts 33 W (pat) 119/98 vom 23. April 1999, betr "Kaffee & mehr", bezogen auf Kaffee und Zubehör, s PAVIS-Datenbank). Die Marke stellt daher eine Mittei- - 5 - lung teils der Beschaffenheit der Waren der Klasse 9 als Telephonapparate ver- schiedenster Art, teils ihres Einsatzzwecks zum Telephonieren und weiterer, damit verbundenen Funktionen dar. Dabei ist es unerheblich, ob sich "more" auf die Te- lephonapparate selbst bezieht in dem Sinne, daß diese mit weiteren Funktionen versehen sind (zB Anrufbeantworter, Kombifax, integrierte Scanner, Drucker und Kopierer), oder es sich um Apparate im Umfeld des Telephonierens handelt, zu denen auch die beanspruchten "Verkaufsautomaten" und "Mechaniken für geldbe- tätigte Apparate" gehören, etwa im Zusammenhang mit dem Verkauf von Tele- phonkarten oder sonstigem Zubehör. Auch für "Lehr- und Unterrichtsmittel" und "Büroartikel" liegen Einsatzbereiche ua bei der Einweisung in den Gebrauch der Apparate und die Nutzung von Telephon-Dienstleistungen, und dies auch unter Anwendung einschlägiger Hilfsmittel im Bürobereich (zB Handbücher, Apparate- halter, Notizblöcke) auf der Hand. Für die beanspruchten Dienstleistungen ist die Marke eine konkrete und unmittelbarer Sachangabe, daß sie im Zusammenhang mit Telephonapparaten erbracht werden. In Anbetracht der hohen Durchdringung sämtlicher Telekommunikation mit Elektronischer Datenverarbeitung (zB digitale Netze, multifunktionale Geräte, umfassende Mehrwertdienste) ist die Angabe "+ more" für den Verkehr, insbesondere die teilweise ausschließlich betroffenen Fachkreise lediglich ein Hinweis, daß für die eng an der EDV orientierten Dienst- leistungen der Marke die Telephonie als Kernbereich zu verstehen ist, als Anknüp- fungspunkt dient und den Anwendungsbereich angibt. Ist aus diesen Gründen für die oben geschilderten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich einen engen sachlichen Zusammenhang mit Telephonen haben, ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt der Marke (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut) feststellbar, so muß der Marke die erforderli- che Unterscheidungskraft gänzlich abgesprochen werden. Bei der Floskel der Marke "+ more" handelt es sich, wie oben ausgeführt, um einen nahezu sloganar- tigen, gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache und zugleich der engli- schen Fremdsprache, um auf ein mit dem weiteren Markenbestandteil näher defi- nierten Angebotsbereich des Werbenden hinzuweisen. Eine solche Wendung wird - 6 - vom Verkehr stets nur als solcher Angebotshinweis und nicht als betriebliches Un- terscheidungsmittel verstanden. Deshalb bestehen im vorliegenden Falle genü- gende Anhaltspunkte dafür, daß er die Marke aufgrund ihrer - wie oben aus- geführt - eindeutig beschreibenden Aussage als Sachangabe und nicht als be- trieblichen Herkunftshinweis deuten wird. Meinhardt Vogel von Falckenstein Guth Hu