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Beschluss

26 W (pat) 271/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 271/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 15 973.1 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Februar 2006 unter Mitwirkung … - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Wortmarke für "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" angemeldet ist wine&more. Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmel- dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnis- ses zurückgewiesen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren habe der Verkehr keinen Anlass, unter der angemeldeten Marke etwas anderes als "Weine und mehr" zu verstehen; damit würden in werbeüblicher Art "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" beschrieben. Die Marke sei damit geeignet, als beschrei- bende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu dienen. Wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts fehle ihr auch die erforder- liche Unterscheidungskraft. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie wurde ebenso wie die vorangegangene Erinnerung nicht begründet; auch auf den Beanstandungsbe- scheid der Markenstelle hatte sich die Anmelderin nicht geäußert. - 3 - II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für die beanspruchten Wa- ren ist die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Nachdem die Anmel- derin ihre Beschwerde - wie schon zuvor die Erinnerung - nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie die Beschlüsse der Markenstelle für unzutref- fend hält. Jedenfalls im Hinblick auf die beanspruchten Waren haben die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt keine Veranlassung, unter der angemeldeten Wortfolge etwas anderes als "Wein und mehr" zu verstehen, was in werbeüblicher Art (vgl. die Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 16. August 2000 – "Hotels and more"; vom 26. Juli 2000 – "Fon + more" und "Phone + more"; vom 11. Oktober 2000 – "Design & more", vom 14. August 2001 - SOCKS & MORE, vom 6. Mai 2003 - BANKING & MORE, sowie vom 15. Juni 2005 - Stones & More, jeweils veröffentlicht in PAVIS/PROMA, Markenentscheidungen) genau die Art der Waren beschreibt, für die die Marke bestimmt ist, nämlich alkoholische Getränke, ausgenommen Biere. Derartige Angaben, die geeignet sind, Art und Beschaffen- heit der beanspruchten Waren zu bezeichnen, sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG als beschreibende und daher freihaltebedürftige Angaben von der Eintra- gung als Marke ausgeschlossen. Gleichzeitig besteht im Hinblick auf den die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsgehalt der angemeldeten Wortfolge für den Verkehr keinerlei Veranlas- sung, dieser einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu entnehmen. Da Unter- scheidungskraft die Eignung ist, Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Altham- mer/Ströbele, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 42 m. w. N.), und die angemeldete - 4 - Bezeichnung hierzu gerade nicht geeignet ist, steht einer Eintragung auch fehlen- de Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen. Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. gez. Unterschriften