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Beschluss

29 W (pat) 36/21

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:020124B29Wpat36.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:020124B29Wpat36.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 36/21 ________________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2019 009 562.2 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Januar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Mai 2021 und vom 2. September 2021 werden - 2 - aufgehoben, soweit die angemeldete Marke 30 2019 009 562.2 für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: Klasse 35: Werbung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Vermietung von Verkaufsautomaten; Abonnementdienste; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne, chirurgisches Nahtmaterial. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Netzwerk-Pflegepool ist am 20. April 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Werbung, Marketing und Verkaufs- förderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlungs- dienstleistungen, Personalvermittlung, Vermittlung von - 3 - Pflegepersonal, von Pflegefachpersonal, von Pflegekräften und Pflegefachkräften, Vermittlung von medizinischem und sozialem Fachpersonal im Gesundheitswesen und in der Pflege zur Unterstützung und Pflege hilfsbedürftiger Menschen, Vermittlung von Personal für die Alten-, Kranken- und Beatmungspflege, Vermittlung von Personal als Honorarkraft, als Honorar-Pflegekraft, in die Festanstellung und in der Arbeitnehmerüberlassung, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufs- dienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungs- dienste für Dritte, Abonnementdienste, Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische und veterinärmedizinische Präparate, Hygienepräparate für medizinische Zwecke und Pflegezwecke, diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke sowie Pflegezwecke, Babykost, Pflegekost, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere, Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Desinfektionsmittel, heilpraktische, pflege- praktische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne, orthopädische Artikel, chirurgisches Nahtmaterial, für Behinderte angepasste therapeutische und unterstützende Geräte, Massagegeräte, Apparate, Geräte, Apparate und Gegenstände für die Pflege, Wasch- und Bleichmittel, - 4 - Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, nicht medizinische Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, nicht medizinische Kosmetika, nicht medizinische Haarwässer, nicht medizinische Zahnputzmittel; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und admini- strative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse; Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; land-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; Gesundheitspflege für den Menschen; Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von Sachgütern oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Dienstleistungen im Bereich Sicherheit, Lebensrettung und Schutz; persönliche und soziale Dienstleistungen in Bezug auf persönliche und individuelle Bedürfnisse und Pflegebedürfnisse; Verleih, - 5 - Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten. Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 4. Mai 2021 und vom 2. September 2021, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise, nämlich für die oben fettgedruckten Dienstleistungen, zurückgewiesen. Das angemeldete Wortzeichen sei eine ohne weiteres verständliche, sachbezogene Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt und stelle lediglich eine Angabe über die Art, Thematik und Zielgruppe der Dienstleistungen dar. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise verstünden es lediglich als Hinweis darauf, dass die in Frage stehenden Dienstleistungen von einem Zusammenschluss von Unternehmen oder Personen im Bereich der Pflege angeboten oder erbracht würden bzw. für diesen geeignet oder bestimmt seien oder ein solches Pflegepool- Netzwerk zum Thema hätten. Das Zeichen setzte sich sprachüblich aus den bekannten sowie verständlichen deutschen Begriffen „Netzwerk“ und „Pflege“ sowie dem in den deutschen Sprachschatz eingegangenen Wort „Pool“ zusammen. Dass den einzelnen Begriffen, insbesondere „Netzwerk“ sowie „Pool“, mehrere Bedeutungen zuzuschreiben seien, sei irrelevant. Denn auch Zeichen und Angaben, die lediglich mit einer ihrer Bedeutungen die beanspruchten Dienstleistungen beschrieben, fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Ausschlaggebend sei dabei die naheliegendste Bedeutung. Für „Netzwerk“ sei dies ein „Zusammenschluss von Personen oder Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung“. Das Wort „Pool“, das als prägnanter und schlagwortartiger Sachhinweis aufzufassen sei, sei speziell im geschäftlichen und wirtschaftlichen Bereich als „eine Interessensgemeinschaft, ein Konsortium oder ein Zusammenschluss von Unternehmen oder auch einzelner Personen zur Verfolgung - 6 - gemeinsamer Interessen“ geläufig. Ferner werde der Begriff „Pflege“ ganz allgemein der Pflegebranche zugeschrieben und beziehe sich daher unmittelbar unter anderem auf die Bereiche der Krankenpflege, der Altenpflege und/oder der Kinderpflege. Sowohl „Netzwerk“ als auch „Pflegepool“ würden durch verschiedene Unternehmen bereits beschreibend verwendet. Die Kombination der Begriffe stelle auch keine ungewöhnliche Wortneuschöpfung in sprachlicher oder begrifflicher Hinsicht dar. Für ein Verständnis des Zeichens Netzwerk-Pflegepool in oben genannter Hinsicht sei weder eine analysierende, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernde Betrachtungsweise noch ein vertieftes Nachdenken notwendig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit den sinngemäßen Anträgen, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 4. Mai 2021 und vom 2. September 2021 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben, hilfsweise, verschiedene Dienstleistungen der Klasse 35 mit dem Disclaimer „im Zusammenhang mit der Vermittlung von Personal für die Pflege oder Behandlung hilfsbedürftiger Menschen“ zu versehen, zur Eintragung zuzulassen und die oben genannten Beschlüsse insoweit aufzuheben. Es stehe der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen kein Schutzhindernis entgegen. Weder sei für die angesprochenen Verkehrskreise ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt erkennbar, noch könne unmittelbar ein enger beschreibender Bezug hergestellt werden. Hierfür seien vielmehr eine analysierende Betrachtung, welche der Verkehr nicht anstelle, und mehrere Gedankenschritte erforderlich. Ferner handele es sich auch nicht um eine gebräuchliche Wendung der deutschen Sprache. Es liege daher auch kein Freihaltebedürfnis vor. Zumindest unter Berücksichtigung des Hilfsantrags, der auf - 7 - einer Einschränkung der Dienstleistungen der Klasse 35 basiere, sei die Anmeldung schutzfähig. Zwar seien Netzwerk, Pflege und Pool geläufige Wörter der deutschen Sprache, jedoch sei ihre Kombination ungewöhnlich, unüblich und ergebe keine sinnvolle Sachaussage. Der Gesamtbegriff habe zudem keine feste Bedeutung, sondern sei unbestimmt. Unklar sei, was eine Vereinigung auf dem Gebiet der Netzwerkpflege sein solle. Der Bestandteil „Netzwerk-Pflege“ beziehe sich lediglich auf die Wartung von Computer- oder Beziehungsnetzwerken. „Pflege“ könne in Alleinstellung dagegen auf die Pflege hilfsbedürftiger Menschen im Gesundheitsbereich hinweisen. Die Markenstelle habe bei der Sinnermittlung der Wortfolge eine analysierende Betrachtungsweise angewendet und es außerdem unterlassen, den Wortbestandteil „Netzwerk“ ausreichend zu würdigen. Insbesondere weise das Zeichen keinen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Vermittlungs- und Personalvermittlungsdienstleistungen auf. Der Begriff sei – entgegen der im Senatshinweis geäußerten Auffassung – auch nicht mit lediglich aus zwei Wörtern zusammengesetzten Kombinationen wie Pflegezeit, Pflegeatlas oder Pflegemobil vergleichbar. Der Verkehr werde in den Begriffen Netzwerk und Pool, da diese in vieler Hinsicht unterschiedlich seien, auch keine werbeübliche Dopplung erkennen. Ferner weist die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen mit den Bestandteilen „Netzwerk“, „Pflege“ und „Pool“ insbesondere in Klasse 35 hin. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie hat zugleich mitgeteilt, dass die n … UG - diese ist seit 19. Januar 2022 im Markenregister als Anmelderin der Marke 30 2019 009 562.2 eingetragen - als Rechtsnachfolgerin der vorherigen Anmelderin und Beschwerdeführerin S … das Verfahren übernehme. Der Senat hat mit der Ladung vom 16. November 2023 Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde überwiegend nicht erfolgreich sei dürfte. - 8 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache lediglich im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. A. Die n … UG ist seit 19. Januar 2022 im Markenregister als Anmelderin der Marke 30 2019 009 562.2 eingetragen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 hat sie als Rechtsnachfolgerin der vorherigen Anmelderin und Beschwerdeführerin gem. § 28 Abs. 2 S. 1 und 3 MarkenG das Verfahren übernommen. Daher ist die Rechtsvorgängerin gem. § 28 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 265 ZPO ohne Entscheidung aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 28 Rn. 16). B. Das angemeldete Zeichen Netzwerk-Pflegepool ist weitgehend wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 37 Abs. 1 und 5 MarkenG zurückzuweisen. Lediglich im Umfang der im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 35 Werbung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Vermietung von Verkaufsautomaten; Abonnementdienste; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne, chirurgisches Nahtmaterial; bestehen keine Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. - 9 - 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf- Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf- Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren - 10 - oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen Netzwerk- Pflegepool teilweise nicht über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft. 2. Die beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 44 und 45 sowie der überwiegende Teil der Vermittlungs- Beratungs- und Informationsdienste sowie die Einzelhandelsdienstleistungen in Klasse 35 richten sich ganz überwiegend an ein breites Publikum. Die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 wenden sich vornehmlich an Unternehmen bei ihrer geschäftlichen Betätigung. - 11 - 3. Aus Sicht dieser Verkehrskreise erschöpft sich die Bezeichnung für die nicht im Tenor genannten Dienstleistungen in einem beschreibenden Hinweis darauf, dass diese von einer Gruppe von Menschen mit gemeinsamen Interessen erbracht werden und für einen Zusammenschluss von Personen bzw. für Organisationen im Bereich der Pflege bzw. für einen Pflegepool, also eine Personalreserve im Pflegebereich, bestimmt sind oder diesen betreffen. a. Das angemeldete Wortzeichen besteht aus den Bestandteilen „Netzwerk“, „Pflege“ und „Pool“. Die Worte Netzwerk und Pflegepool sind dabei durch einen Bindestrich verknüpft. Die einzelnen Begriffe in der Wortkombination Pflegepool sind - nicht zuletzt wegen der klanglichen Zäsur zwischen den Worten – trotz der Zusammenschreibung problemlos erkennbar. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). aa. Das Wort „Netzwerk“ bezeichnet – neben seinem hier angesichts der beanspruchten Dienstleistungen fernliegenden technischen Inhalt – vor allem eine „Gruppe von Menschen, die durch gemeinsame Ansichten, Interessen o. Ä. miteinander verbunden sind“ (DUDEN online, Rechtschreibung/Netzwerk; BPatG, Beschluss vom 17.12.2009, 25 W (pat) 153/09 – psoriasis netzwerk) bzw. einen organisatorischen Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen zum Kontakt- oder Informationsaustausch (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 10.07.2020, 28 W (pat) 2/18 – Netzwerkunion). Gerade im beruflichen Rahmen ist es üblich, dass sich Menschen „ein Netzwerk aufbauen“, indem sie (Ge- schäfts-)Kontakte knüpfen und diese bei gegebenem Anlass nutzen. Netzwerke sind dabei im medizinischen Bereich – auch in der Pflege – weit verbreitet. So existieren beispielsweise bereits deutlich vor dem Anmeldetag des hier relevanten Zeichens das „Netzwerk Pflege“ des Diakonischen Werks in Niedersachsen, das - 12 - „Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege“, das „Bayerische[s] Netzwerk Pflege“, das „Netzwerk Pflege 4.0“ oder das „“Netzwerk Pflege – Beratung für pflegende Angehörige“ u. v. a. m. (vgl. das mit der Ladung vom 16. November 2023 übermittelte Anlagenkonvolut 1, Bl. 31 ff. d. A.). bb. Das Wort „Pflege“ bedeutet „das Pflegen; sorgende Obhut“, „Krankenpflege; Gesamtheit der Pflegenden; Pflegebranche“, „Behandlung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung eines guten Zustands“ bzw. „Mühe um die Förderung oder [Aufrecht]erhaltung von etwas Geistigem [durch dessen Betreiben, Ausübung]“ (DUDEN online, Rechtschreibung/Pflege). Es bezieht sich im Allgemeinen auf das Pflegen von alten Mitmenschen, auf die Krankenpflege sowie die Pflegebranche an sich und ist ein in der deutschen Sprache häufig verwendetes Wort. Der Begriff ist ferner regelmäßig Thema gesundheitspolitischer Diskussionen, über die verschiedenste Medien umfangreich berichten. Die Verkehrskreise sind in diesem Zusammenhang im Übrigen an zusammengesetzte Begriffe mit dem Bestandteil Pflege gewohnt (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.03.2011, 30 W (pat) 90/09 – Pflegezeit; Beschluss vom 25.02.2010, 29 W (pat) 46/10 – Pflegeatlas; Beschluss vom 06.03.2003, 25 W (pat) 225/01 – Pflegemobil). Handelt es sich hingegen um andere Arten von Pflege, so wird dies üblicherweise durch ergänzende Zusätze vor dem Begriff „-pflege“ zum Ausdruck gebracht, z. B. „Möbelpflege“, “Denkmalpflege“, “Brauchstumspflege“, „Rechtspflege“, „Grabpflege“ usw. (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 14.05.2003, 29 W (pat) 247/01 – PFLEGE HEUTE). cc. Unter dem Wort „Pool“, das ursprünglich aus dem Englischen stammt und in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist, wird in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen vor allem eine „Interessensgemeinschaft“ sowie eine „Vereinigung“ verstanden und insoweit tautologisch zum „Netzwerk“ verwendet. Der Begriff „Pool“ kann aber auch auf einen Bestand von Arbeitskräften bzw. eine Arbeitskraftreserve hinweisen (DUDEN online, https://www.duden.de/rechtschreibung/Pool_Kontingent). Dem Verkehr sind Kombinationen von „-pool“ mit weiteren Wörtern geläufig, wie beispielsweise - 13 - Begriffe wie „Aktienpool“, oder „Versicherungspool“ zeigen (vgl. zu kombinierten Begriffen mit –pool am Ende auch BPatG, Beschluss vom 01.06.2006, 25 W (pat) 130/04 – PCB-Pool; Beschluss vom 31.07.2000, 30 W (pat) 1/00 – Videopool). Eine Bedeutung im Sinne von „Schwimmbecken“, wie sie die Beschwerdeführerin annimmt, ist daher hier fernliegend. dd. Der zusammengesetzte Begriff „Pflegepool“ weist somit angesichts der nicht im Tenor genannten beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen die im Vordergrund stehenden Bedeutungen „Zusammenschluss im Bereich Pflege“ bzw. „Pflegepersonalreserve; Personalreserve im Pflegebereich“ auf. Zu letzterem Verständnis trägt auch bei, dass bereits vor dem Anmeldetag der Marke beispielsweise die Hamburger Asklepios Kliniken, das Klinikum Dortmund, das Helios Park-Klinikum Leipzig, aber auch Unternehmen wie die Pflegepool mobil GmbH oder Pflegepool24, Pflegepools im eben genannten Sinne gegründet haben und darunter insbesondere Personalvermittlungs- und -organisationsdienste für Pflegepersonal anbieten (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 35 ff. d. A.). Auch in online abrufbaren Blog-Artikeln wurden Pflegepools bereits vor dem Anmeldetag thematisiert. ee. Eine Bedeutung im Sinne von „Netzwerk-Pflege“, wie von der Beschwerdeführerin angeführt, liegt fern. Da die Begriffe „Netzwerk“ und „Pflegepool“ jeweils mit einem Großbuchstaben beginnen und zusammengeschrieben sind, wäre eine zergliedernde und analytische Betrachtung erforderlich, um darin die von der Beschwerdeführerin genannte Begriffskombination zu erkennen. Eine solche stellt der Verkehr jedoch nicht an, sondern nimmt das angemeldete Zeichen so auf, wie es ihm entgegentritt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 187). Hinzu kommt, dass es sich bei „Netzwerk-Pflege“ in erster Linie um die technische Bedeutung eines Netzwerks handelt, die vorliegend nicht in Betracht kommt (s. o.). - 14 - ff. Die Tatsache, dass die beiden Worte „Netzwerk“ und „Pflegepool“ mit einem Großbuchstaben beginnen und durch einen Bindestrich verknüpft sind, begründet für sich genommen ebenfalls keine Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. An solche „Bindestrich“-Gestaltungen ist der Verkehr gewöhnt (vgl. u. a. auch BPatG, Beschluss vom 23.03.2023, 30 W (pat) 518/21 – InMould-Plasma; Beschluss vom 13.03.2023, 26 W (pat) 543/22 – Trip-Action; Beschluss vom 11.05.2022, 29 W (pat) 545/20 – To-Relax-Liste). Gleiches gilt – sofern der Verkehr dies überhaupt erkennt – für die tautologische Verwendung der in ihrer Bedeutung sehr ähnlichen Begriffe „Netzwerk“ und „Pool“. Denn selbst eine Verdopplung von Worten, sog. Geminatio, würden die angesprochenen Verkehrskreise als ein werbeübliches Stilmittel auffassen, das lediglich ihre Aufmerksamkeit erregen soll (vgl. u. a. auch BPatG, Beschluss vom 23. Februar 2022, 29 W (pat) 36/20 – VINO Weinloft m. w. N.; Beschluss vom 17.02.2009, 27 W (pat) 65/09 – AUTOAUTO!; Beschluss vom 18.01.1995, 29 W (pat) 148/95 – Leute; Beschluss vom 11.12.1996, 29 W (pat) 198/92 – FalzFalz). 4. Im Umfang der Zurückweisung der beanspruchten Dienstleistungen gilt daher Folgendes: a. „Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlungsdienstleistungen, Personalvermittlung, Vermittlung von Pflege- personal, von Pflegefachpersonal, von Pflegekräften und Pflegefachkräften, Vermittlung von medizinischem und sozialem Fachpersonal im Gesundheitswesen und in der Pflege zur Unterstützung und Pflege hilfsbedürftiger Menschen, Vermittlung von Personal für die Alten-, Kranken- und Beatmungspflege, Vermittlung von Personal als Honorarkraft, als Honorar-Pflegekraft, in die Festanstellung und in der Arbeitnehmerüberlassung“ können alle einen Pflegepool im oben genannten Sinne betreffen und durch ein Netzwerk erbracht werden. b. Im Hinblick auf „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Organisieren von Geschäftskontakten; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, - 15 - Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen“ wird der Verkehr das angemeldete Zeichen lediglich als einen Hinweis darauf auffassen, dass diese von einer Gruppe von Menschen mit gemeinsamen Interessen erbracht werden und einen Pflegepool, also eine Personalreserve im Pflegebereich, betreffen. c. Hinsichtlich der „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische und veterinärmedizinische Präparate, Hygienepräparate für medizinische Zwecke und Pflegezwecke, diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke sowie Pflegezwecke, Babykost, Pflegekost, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, heilpraktische, pflegepraktische Instrumente und Apparate, orthopädische Artikel, für Behinderte angepasste therapeutische und unterstützende Geräte, Massagegeräte, Apparate, Geräte, Apparate und Gegenstände für die Pflege, Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, nicht medizinische Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, nicht medizinische Kosmetika, nicht medizinische Haarwässer, nicht medizinische Zahnputzmittel“ werden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen – insbesondere angesichts der für die Pflege typischen gehandelten Waren – lediglich als Hinweis darauf ansehen, dass diese durch das entsprechende Netzwerk erbracht werden bzw. Güter umfassen, die ein Pflegepool benötigt bzw. die für diesen bestimmt sind. Dies gilt auch für die veterinärmedizinischen Präparate und Produkte, da im Rahmen der Pflegetätigkeit regelmäßig auch eine (Mit-)Versorgung von Haustieren stattfindet. Somit besteht auch hier ein enger beschreibender Bezug. d. Gleiches gilt für „Sammeleinkaufsdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Agenturgeschäfte“. e. Auch „betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; kaufmännische Bewertungsdienste“ können von - 16 - einem Netzwerk erbracht werden und sich auf eine Personalreserve für die Pflege beziehen. f. Im Zusammenhang mit „Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“, als auch „Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse“ wird der Verkehr das angemeldete Zeichen ebenfalls nur so verstehen, dass die Dienstleistungen sich auf medizinische Apparate, Geräte oder Produkte beziehen, die bei der Tätigkeit von Pflegepersonal bzw. dessen Personalreserve benötigt werden. g. Die in Klasse 44 und 45 beanspruchten beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen weisen alle einen direkten Bezug zur Pflege auf. Es handelt sich dabei um typische Tätigkeiten, die beim Pflegen von Mensch und Tier durchzuführen sind bzw. um die leih-, miet-, oder pachtweise Bereitstellung von dafür benötigten Gegenständen. Der Verkehr wird daher das angemeldete Zeichen auch diesbezüglich lediglich als einen sachbeschreibenden Hinweis auf die Institution verstehen, die sich um deren Beschaffung, Anwendung oder Verteilung kümmert. 5. Dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft steht auch nicht entgegen, dass Netzwerk-Pflegepool in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eher allgemein gehalten ist. Nicht jede begriffliche Unbestimmtheit begründet die erforderliche Unterscheidungskraft einer Marke. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT). Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist es ferner bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 569 – HOT; GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress). Es ist - 17 - hierfür weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich, noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Auch ist es hierfür unerheblich, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 32) – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) – BIOMILD; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 239). 6. Die durch die Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen sind – wie sie selbst zutreffend festgestellt hat – nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 – Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT). Ferner sind die genannten Voreintragungen, die jeweils nur eines der Worte Netzwerk, Pflege oder Pool zusammen mit weiteren Bestandteilen aufweisen, bereits nicht mit der hier verfahrensgegenständlichen Wortfolge vergleichbar. Viele der Entscheidungen liegen zudem bereits längere Zeit zurück, so dass nicht auszuschließen ist, dass sich seither Verkehrsauffassung und Rechtsprechung deutlich verändert haben. 7. Der Hilfsantrag der Beschwerdeführerin, in dem ein Disclaimer aufgenommen werden soll, spezifiziert mittels des Einschubs „im Zusammenhang mit der Vermittlung für Personal für die Pflege oder Behandlung hilfsbedürftiger Menschen“ lediglich einige der Dienstleistungen der Klasse 35 näher. Wie oben dargestellt, ist der Begriff Netzwerk-Pflegepool für derartige Personalvermittlungsdienste als beschreibend anzusehen. Bereits aus diesem Grund vermag die vorgenommene Spezifizierung das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nicht zu überwinden. Es kann daher dahinstehen, ob eine lediglich hilfsweise erklärte Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses überhaupt zulässig ist (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 505 und Miosga, a. a. O. § 39 Rn. 7). C. Da für die unter II. B. 4. aufgeführten Dienstleistungen bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das - 18 - Zeichen darüber hinaus insoweit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist. D. Hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Vermietung von Verkaufsautomaten; Abonnementdienste; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne, chirurgisches Nahtmaterial“ bestehen hingegen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. 1. Die angesprochenen Verkehrskreise sind daran gewöhnt, dass Werbedienstleistungen – diese können auch in Abonnementdiensten bestehen – nach der Art des jeweils verwendeten Mediums (z. B. Printmedien, Internet oder Multimediabereich) oder der Branche (z. B. Arzneimittel, Mode, Immobilien, Kraftfahrzeuge, Telekommunikation, Transportleistungen, Reisevermittlung, Versicherungen, Banken usw.) unterschieden werden. Hierbei handelt es sich um für das Publikum bedeutsame Auswahlkriterien, so dass einschlägige Begriffe aus diesen Bereichen unmittelbar in sachlichem Bezug zu den fraglichen Dienstleistungen stehen und deshalb nicht als individuelle betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden. Dagegen sind diese Dienstleistungen i. d. R. unabhängig von dem konkreten einzelnen Gegenstand oder der bestimmten Person, für den oder die geworben wird (vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 141). Gleiches gilt für die sich mit Werbung in etlichen Aspekten überschneidenden Dienstleistungen aus dem Bereich Marketing und Verkaufsförderung. Pflegepools stellen – unabhängig davon, ob man den Begriff als Personalreservoir oder als Zusammenschluss im Bereich der Pflege versteht - keine eigenständige Branche dar, sondern befassen sich nur mit einem speziellen Teilbereich der Pflegebranche. Weder hat die Markenstelle Nachweise dafür ermitteln können, - 19 - dass Werbedienstleistungen speziell auf diesen Branchenteil zugeschnitten werden, noch hat eine Recherche des Senats diesbezüglich entsprechende Ergebnisse erbracht. Das angemeldete Zeichen enthält auch keinen Hinweis auf ein Werbemedium, wie dies z. B. bei der Zurückweisung der Markenanmeldung Pflegeatlas (BPatG, Beschluss vom 25.02.2010, 29 W (pat) 46/10) der Fall war, bei der eine Kombination einer Branchenangabe mit einem konkreten Werbemedium vorlag. 2. Die Vermietung von Verkaufsautomaten weist bereits keinen Bezug zu einem Pflegepool im oben erwähnten Sinn oder zu einem Zusammenschluss von Personen bzw. für Organisationen im Bereich der Pflege auf. Zwar werden auch im Bereich von Pflegeeinrichtungen Verkaufsautomaten – vor allem für Getränke und Snacks – eingesetzt, jedoch unterscheiden sich diese nicht von solchen, die in anderen Bereichen, wie z. B. Behörden, Unternehmen oder Bahnhöfen verwendet werden. Insbesondere konnte der Senat bei seiner Recherche nicht ermitteln, dass speziell mit Artikeln für die Pflege bestückte Verkaufsautomaten zum Einsatz kämen oder dass Automaten von auf den Pflegebereich spezialisierten Aufstellern oder Organisationen betrieben würden. 3. Bei „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne, chirurgisches Nahtmaterial“ handelt es sich nicht um Produkte, die Pflegekräfte im Rahmen eines Pflegepools in der Regel selbständig einsetzen oder die für Pflegepools im oben genannten Sinne bestimmt oder optimiert sind. Vielmehr handelt es sich um Waren, die von Ärzten, Tierärzten oder Chirurgen in einem breiten Spektrum an Einsatzgebieten verwendet werden. Es bedarf daher zumindest eines Zwischenschritts, um hinsichtlich des angemeldeten Zeichens zum Ergebnis zu gelangen, der Einzel- und Großhandel mit diesen Produkten sei für einen Zusammenschluss im Bereich der Pflege oder einen Pflegepool bestimmt. Die Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen zum Teil erfolgreich. - 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Seyfarth Posselt