Beschluss
25 W (pat) 130/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 130/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke 300 36 920 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Juni 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung PCB Pool wurde am 16. Mai 2000 als Marke für die Dienstleistungen „Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Computerpro- grammen zur Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der Leiterplattenherstellung; Bearbeitung und Konvertierung von kun- denspezifischen Daten; technische und mechanische Bearbeitung von Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten“ angemeldet und am 16. Februar 2001 im Markenregister eingetragen. Inhaberin ist die Antragsgegnerin. - 3 - Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke wegen fehlender Schutzfähigkeit beantragt. Der Löschungsantrag vom 14. März 2003 ist dem Inhaber der ange- griffenen Marke mit einem am 9. April 2003 zur Post aufgegeben Schreiben zuge- sandt worden. Mit einem am 3. Juni 2003 beim Deutschen Patentamt eingegan- genen Schriftsatz hat die Inhaberin der angegriffenen Marke dem Löschungsan- trag widersprochen. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be- schluss vom 16. Juni 2004 die Löschung der Marke angeordnet, da die angegriffene Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und das Schutz- hindernis auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehe. Die aus „PCB“ als Abkürzung für „Printed Circuit Board“ (Leiterplatte) und dem Wort „POOL“ in seiner Bedeutung „Zusammenschluss, Vereinigung“ gebildete Bezeichnung bedeute „Leiterplatten-Pool“. Um Einrichtungs- und Herstellungs- kosten in der PCB-Produktion zu senken, würden Leiterplatten im Pool mit anderen Entwicklern gefertigt, wodurch die anfallenden Einrichtungskosten umgelegt und so auch Einzelstücke oder kleine Serien zu günstigen Preisen bezogen werden könn- ten. Begriffe wie Pool, Pool-Produktion oder -Fertigung, Poolservice, Pool-Leistun- gen, Leiterplatten-Pool, Prototypen-Pool seien zudem weit verbreitet und würden von verschiedenen Anbietern vielfach verwendet. Für den Interessenten bzw. Kunden eines Leiterplattenproduzenten gebe daher der Ge- samtbegriff „PCB POOL“ lediglich einen Hinweis darauf, dass die Aufträge nach be- stimmten Kriterien zusammengefasst und eine Kostenteilung zwischen den im Pool zusammengeschlossenen Kunden erfolgen könne. Die angesprochenen Verkehrs- kreise (Nachfrager von Leiterplatten) würden daher in der Marke nicht den Hinweis auf einen bestimmten Produzenten, sondern eine Sachangabe in Bezug auf die Art der Leiterplattenfertigung und der damit zusammenhängenden Dienstleistungen sehen. Die Bezeichnung sei daher eine unmittelbare, kurze und treffende Beschreibung für die von der Markeninhaberin beanspruchten Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Her- - 4 - stellung und Bearbeitung von Leiterplatten. Dass sowohl die Abkürzung „PCB“ wie auch der Begriff „POOL“ weitere Bedeutungen haben könnten, führe nicht zu einer hinreichenden Unterscheidungskraft begrün- denden Mehrdeutigkeit der Marke. Denn in Verbindung mit den konkreten Dienstleistungen im Bereich der Herstellung von Leiterplatten sei der Sinn der Bezeichnung nämlich eindeutig. Diesem Ergebnis könnten auch nicht die von der Markeninhaberin genannten eingetragenen Marken mit dem Bestandteil „Pool“ entgegengehalten werden, da der Gleichheitssatz nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führe. Zudem gebe es zahlreiche vom Deutschen Patent- und Markenamt abgelehnte Marken mit dem Bestandteil „Pool“. Die Markeninhaberin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass dieses Schutzhindernis durch eine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens überwunden worden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin mit dem Antrag, den Löschungsbeschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2004 aufzuheben den An- trag auf Löschung abzuweisen. Der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht ausreichend, dass es sich bei der Wortmarke „PCB Pool“ um die Kombination durchaus mehrdeutiger Begriffe handele, die zum Nachdenken anrege. So gebe es schon für den Begriff „Pool“ mehr als zwanzig verschiedene Übersetzungen unterschiedlichster Bedeutung. Maßgebend sei insoweit die Auffassung von Abnehmern von Leiterplatten als an- gesprochene Verkehrskreise, wobei es sich um „Bastler“, Unternehmen, deren - 5 - Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Elektronik liege, aber auch um Unterneh- men, die nur in Randbereichen und sekundär mit Elektrotechnik und damit mit Leiterplatten in Berührung gerieten, handele. Diese würden mit dem Begriff „Pool“ oder „Pool-Fertigung“ keine konkreten Vorstellungen verbinden. Daher seien in den Internetauftritten der Leiterplattenhersteller regelmäßig Erklärungen enthalten, was unter einem „Pool“ in Zusammenhang mit der Herstellung von Leiterplatten zu verstehen sei. Bei Fachleuten sei zudem angesichts der Tatsache, das die Marke- ninhaberin in der Entwicklung dieser Geschäftsidee führend gewesen sei und diese unter der Bezeichnung „PCB Pool“ bekannt gemacht habe, davon auszuge- hen, dass diese „PCB Pool“ ohne weiteres als Herkunftshinweis für Dienstleistun- gen der Markeninhaberin ansähen. Da bei der Frage der Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von einem großzügigen Maßstab auszugehen sei und jede auch noch geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutz- hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu überwinden, könne „PCB Pool“ die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden, zumal es dafür keines weiteren Fantasieüberschusses oder einer besonderen Eigentümlichkeit bedürfe. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag ge- stellt. Nach ihrer Auffassung fehlt es der gelöschten Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da sowohl bei deren einzelnen Bestandteilen als auch bei der Gesamtbezeichnung „PCB Pool“ der beschreibende Begriffsinhalt klar im Vor- dergrund stehe. Unerheblich sei, ob es für den einen oder den anderen Zeichen- bestandteil – beide englischsprachig – auch andere Übersetzungen gebe. Selbst wenn hinsichtlich der genauen Art und Weise, in der die von der Markeninhaberin angebotenen Leiterplatten gefertigt würden, Unsicherheiten verblieben, dürfte sich den Abnehmern von Leiterplatten als angesprochene Verkehrskreise ohne weite- res erschließen, dass sich hinter dem Begriff ein Verfahren verberge, bei dem Leiterplatten „gepoolt“, also mehrere Platten zusammengefasst würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenabteilung so- wie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. - 6 - I. Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat den Löschungsantrag in der Sache zu Recht als begrün- det erachtet, da der angegriffenen Marke sowohl bezogen auf den Eintragungs- zeitpunkt (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG) wie auch auf den Zeitpunkt der Entschei- dung über die Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss der Markenabteilung (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG) das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungs- kraft abzusprechen ist. Bei „PCB“ handelt es sich um eine auch bereits zum Eintragungszeitpunkt gängige und lexikalisch nachweisbare Abkürzung für „Printed Circuit Board“ (vgl. Microsoft Press, Computerlexikon, Ausgabe 2001, 307 u 536), dessen deutschsprachige Bedeutung „(gedruckte) Leiterplatte“ jedenfalls den vorliegend in erster Linie an- gesprochenen Fachkreisen sowie fachlich interessierten Laien bekannt war und ist. Das in den deutschen Sprachgebrauch eingegangene englische Wort „POOL“ bedeutet (allgemein) „Vereinigung, Zusammenschluss“ (vgl. DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Bd. 7 S. 2968) bzw. - was den hier maßgeblichen Bereich der Wirtschaft betrifft - auch „Interessengemeinschaft, Konsortium“ (vgl. dazu Langenscheidt Routledge, Fachwörterbuch Wirtschaft, Handel und Finanzen Englisch S. 401) und dient speziell im geschäftlichen und wirtschaftlichen Bereich schon seit langem als prägnanter und schlagwortartiger Sachhinweis auf eine Interessengemeinschaft, ein Konsortium oder einen Zu- sammenschluss von Unternehmen oder auch einzelnen Personen zur Verfolgung gemeinsamer Interessen. Der Begriff „POOL“ findet sich dementsprechend in ver- gleichbar gebildeten und gängigen Wortkombinationen wieder. So bezeichnet z. B. der Begriff „Aktienpool“ einen Zusammenschluss von Aktionären als Zusammen- fassung ihrer Beteiligungen, um ihre Stimmrechte einheitlich geltend machen zu - 7 - können; „Versicherungspool“ steht für einen Zusammenschluss mehrerer Versicherungsunternehmen zur gemeinschaftlichen Deckung großer und schwerer Risiken (vgl. BROCKHAUS, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., 17. Band S. 350). Soweit „Pool“ auch „(Swimming-)Pool, Fonds oder Spieleinsatz“ bedeuten kann - wie die Markeninhaberin geltend macht - und „PCB“ ferner im Bereich der Chemie als Abkürzung für „polychlorierte Biphenyle“ verwendet wird (vgl. Bertelsmann, Le- xikon der Abkürzungen, S. 366), ist zu beachten, dass für die Frage, welchen Be- deutungs- und Sinngehalt die angesprochenen Verkehrskreise einer Bezeichnung beimessen, allein auf die registrierten Waren und/oder Dienstleistungen abzustel- len ist. In Zusammenhang mit den hier registrierten Dienstleistungen ist aber ein Verständnis von „PCB“ i. S. von „polychlorierte Biphenyle“ ebenso fern liegend wie die von der Markeninhaberin genannten weiteren Bedeutungen des Begriffs „Pool“. Mit der Markenabteilung ist daher davon auszugehen, dass der hier vorrangig zu beachtende Fachverkehr sowie die fachlich interessierten Laien in der Wortver- bindung „PCB POOL“ ohne weitere Überlegungen eine schlagwortartige Sachbe- zeichnung für einen Zusammenschluss bzw. eine Interessengemeinschaft von Unternehmen oder auch einzelnen Personen auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Leiterplatten erkennen, Dabei kann „PCB POOL“ seinem Sinnge- halt nach sowohl einen Zusammenschluss bzw. eine Interessengemeinschaft von Unternehmen, die Leiterplatten entwickeln und herstellen als auch einen Zusam- menschluss von Abnehmern solcher Leiterplatten zur wirtschaftlichen, insbeson- dere kostengünstigen Herstellung dieser Platten bezeichnen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen enthält die angegriffene Marke dann aber einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, der ih- rer Auffassung als betrieblicher Herkunftshinweis entgegensteht und auch schon im Zeitpunkt der Eintragung der Marke entgegenstand. - 8 - So können die beanspruchten Dienstleistungen „Technische Bearbeitung und Ak- tualisierung von Computerprogrammen zur Optimierung technischer Verfahrens- abläufe in der Leiterplattenherstellung; Bearbeitung und Konvertierung von kun- denspezifischen Daten“ für einen solchen Pool erbracht werden. Die weiterhin be- anspruchte Dienstleistung „technische und mechanische Bearbeitung von Leiter- platten in Form von Halbfabrikaten“ kann Gegenstand und Aufgabe eines mit der Herstellung und Fertigung von Leiterplatten befassten Pools sein. Soweit - wie bereits dargelegt - „PCB POOL“ seinem Sinngehalt nach sowohl auf einen Zusammenschluss, eine Interessengemeinschaft von Unternehmen, die Leiterplatten herstellen oder auch einen Zusammenschluss von Abnehmern von Leiterplatten zur wirtschaftlichen, insbesondere kostengünstigen Herstellung die- ser Platten hinweisen kann, führt dies nicht zu einer schutzbegründenden Mehr- deutigkeit der Bezeichnung. Denn in beiden Bedeutungen bleibt der im Vorder- grund stehende sachbezogene Aussagegehalt des Begriffs bestehen. In rechtli- cher Hinsicht ist zudem noch zu beachten, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Be- deutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen be- zeichnet (vgl. EuGH, MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie). Unerheblich für die Beurteilung originärer Unterscheidungskraft ist ferner, ob der Begriff im Eintragungszeitpunkt bereits von anderen Anbietern zur Beschreibung von „Pool-Fertigungen“ im Bereich PCB verwendet wurde. Denn der Verkehr ist daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die sachbezogene oder werbemäßige Hinweise lediglich in einprägsamer Form über- mittelt sowie neu entwickelte Produkte oder Dienste beschrieben werden sollen. Er versteht demnach auch bisher noch nicht verwendete neue Wortbildungen nicht als unternehmerischen Herkunftshinweis, sondern lediglich als beschreibende An- gabe, jedenfalls dann, wenn - wie bei „PCB POOL“ - der unmittelbar beschrei- bende Dienstleistungsbezug ohne weiteres ersichtlich ist und in einer verständli- - 9 - chen sprachüblichen Form zum Ausdruck kommt. Diese Bezeichnung ist aus sich heraus verständlich und verliert ihren beschreibenden Begriffsgehalt daher auch nicht dadurch, dass sie nur einen Aspekt der Waren beschreibt und nicht näher die dahinter stehenden Inhalte spezifiziert (vgl. auch BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt). Daher ändern auch die von der Markeninhaberin erwähnten Erklärungen zu Inhalt und Bedeutung eines „PCB POOL“ auf den In- ternetseiten von entsprechenden Anbietern nichts daran, dass sich die Bezeich- nung „PCB POOL“ für die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl jetzt als auch zum Zeitpunkt der Eintragung in Bezug auf die registrierten Dienstleistungen als Sach- angabe zu Inhalt und Gegenstand der Dienstleistungen und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis darstellte. Die Markeninhaberin hat sich weder vor der Markenabteilung noch im Beschwer- deverfahren auf eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG berufen und dazu auch nicht vorgetragen. Soweit die Anmelderin sich in ihrer Beschwer- debegründung darauf beruft, dass die Markeninhaberin die Idee zu einem solchen „Pool“ gehabt und diese Geschäftsidee als „PCB Pool“ bekannt gemacht habe, erlaubt dies keine Rückschlüsse auf eine Durchsetzung der Bezeichnung als be- triebliches Herkunftskennzeichen und damit als Marke, sondern nur darauf, dass sich diese Bezeichnung als schlagwortartiger Sachbegriff für eine Pool-Fertigung von Leiterplatten durchgesetzt hat. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). gez. Unterschriften