OffeneUrteileSuche
Beschluss

30 W (pat) 16/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:090420B30Wpat16.18.0
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:090420B30Wpat16.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 16/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2015 037 655 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 9. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Februar 2018 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der folgen- den Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: „Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Beratung in Bezug auf elektroni- sche Kommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommuni- kationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung von elektro- nischen Telekommunikationsverbindungen; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Datenfernübertragung mittels Telekommunikation; Datentransfer durch Telekommunikation; Datentransfer mittels Telekommuni- kation; Datenübertragung auf elektronischem Wege; Datenübertragung über Telematiknetze; Datenübertragung und -empfang über Telekommunikations- medien; Datenübertragungsdienste mit hoher Übertragungsrate für Betreiber von Telekommunikationsnetzen; Datenübertragungsdienste über Telekom- munikationsnetzwerke; Datenversand und Übermittlung von Dokumenten durch Telematikdienste; digitale Kommunikationsdienste; digitale Übertra- gungsdienste; drahtlose Kommunikationsdienstleistungen; drahtlose Kom- munikationsdienste; elektronische Informationskommunikation; elektronische Kommunikationsdienste; elektronische Kommunikationsdienste zur Daten- übertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Antennen; - 3 - elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Kabel; elektro- nische Kommunikationsdienstleistungen; elektronische Kommunikations- dienste für die Datenübertragung; elektronische Kommunikationsdienste zur Fernübertragung von Daten; elektronische Telekommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Telekommunikationsdienste; elek- tronische Übertragung von Informationen; elektronische Übertragung von Meldungen und Daten; elektronische und Telekommunikationsübertragungs- dienste; elektronischer Kommunikationsdienst zur Datenübertragung; faser- optische Telekommunikationsdienste; faseroptische Telekommunikations- dienstleistungen; geschützte Daten-, Ton- und Bildübertragungsdienstleistun- gen; Hochfrequenzkommunikationsdienste; Informationsübertragung durch telematische Codes; Kommunikation mit Hilfe der Telematik; Kommunikation per Telematik; Kommunikationsdienste auf elektronischem Wege; Kommuni- kationsdienste auf elektronische Wege; Kommunikationsdienste für die Über- tragung von Informationen; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste mittels Tele- matik; Kommunikationsdienste mittels Kabel; Kommunikationsdienste über elektronische Medien; Kommunikationsdienste über elektronische Netzwerke; Kommunikationsdienste über wireless application protocol [WAP], einschließ- lich solcher die einen sicheren Kommunikationskanal nutzen; Kommunikati- onsdienste via multinationaler Telekommunikationsnetzwerke; Kommunikati- onsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenfernübertragung; Kommunikationsdienstleistungen mit- tels Telematik; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; mobile Funkdienste; mobile Funkverbindungen; mobile Funkverbindungsdienste; mobiler Funkdienst; Netzwerkübertragungsleistun- gen von Tönen, Bildern, Signalen und Daten; Routing- und Verbindungsdienst- leistungen für die Telekommunikation; Telekommunikationsberatung betref- fend elektronische Netze; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationsnetzwerken; Telekommunikationsdienste für - 4 - den Betrieb von elektronischen Kommunikationssystemen; Telekommunika- tionsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Telekommunikations- dienstleistungen über Glasfasernetzwerke; Telekommunikationsdienstleistun- gen über faseroptische Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen über Mobilfunknetze; Telekommunikationsdienstleistungen über digitale Netz- werke; Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Computernetzwerken; Telekommunikationsdienstleistungen zur Erlangung von Informationen aus Datenbanken; telematische Übermittlung von Informationen; Übertragung und Empfang [Übertragung] von Datenbankinformationen über Telekommunika- tionsnetzwerke; Übertragung von Daten mittels Telekommunikation; Über- tragung von Datenbankinformationen via Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über digitale Netzwerke; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen für Geschäftszwecke; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetz; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk; Übertragungsdienste; Übertra- gungsdienstleistungen; Verleih und Vermietung von Telekommunikations- anlagen und -geräten; Vermietung von Kommunikationseinrichtungen für den Austausch von digitalen Daten; Verschaffen des Zugriffs zu Telekommunika- tionsdiensten; Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation“. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1149368 wird die Löschung der Marke 30 2015 037 655 auch für diese Dienstleistungen angeordnet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 5 - G r ü n d e I. Die Wortmarke Natev ist am 6. Mai 2015 angemeldet und am 8. September 2015 unter der Registernum- mer 30 2015 037 655 u.a. für die folgenden (beschwerdegegenständlichen) Dienst- leistungen der Klasse 38: „Analogübertragung und Empfang für Funk; elektronische Kommunikations- dienste zur Übertragung über Antennen; Beratung in Bezug auf Datenüber- tragung; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke und elektronische Datenbanken; Bereitstellung von elektronischen Telekommunikationsverbin- dungen; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Datenfern- übertragung mittels Telekommunikation; Datentransfer durch Telekommuni- kation; Datentransfer mittels Telekommunikation; Datenübertragung auf elek- tronischem Wege; Datenübertragung über Telematiknetze; Datenübertragung und -empfang über Telekommunikationsmedien; Datenübertragungsdienste mit hoher Übertragungsrate für Betreiber von Telekommunikationsnetzen; Datenübertragungsdienste über Telekommunikationsnetzwerke; Datenver- sand und Übermittlung von Dokumenten durch Telematikdienste; digitale Kommunikationsdienste; digitale Übertragungsdienste; drahtlose Kommunika- tionsdienstleistungen; drahtlose Kommunikationsdienste; elektronische Infor- mationskommunikation; elektronische Kommunikationsdienste; elektronische Kommunikationsdienste zur Datenübertragung; elektronische Kommunikati- onsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Kommunikationsdienste zur Übertragung über Kabel; elektronische Kommunikationsdienstleistungen; elektronische Kommunikationsdienste für die Datenübertragung; elektroni- sche Kommunikationsdienste zur Fernübertragung von Daten; elektronische - 6 - Telekommunikationsdienste zur Übertragung von Daten; elektronische Tele- kommunikationsdienste; elektronische Übertragung von Informationen; elek- tronische Übertragung von Meldungen und Daten; elektronische und Telekom- munikationsübertragungsdienste; elektronischer Kommunikationsdienst zur Datenübertragung; faseroptische Telekommunikationsdienste; faseroptische Telekommunikationsdienstleistungen; Funkkommunikationsdienst; Funkkom- munikationsdienste; Funkkommunikationsdienstleistungen; geschützte Daten-, Ton- und Bildübertragungsdienstleistungen; Hochfrequenzkommuni- kationsdienste; Informationsübertragung durch telematische Codes; Kommu- nikation mit Hilfe der Telematik; Kommunikation per Funk; Kommunikation per Telematik; Kommunikationsdienste auf elektronischem Wege; Kommunikati- onsdienste auf elektronische Wege; Kommunikationsdienste für die Über- tragung von Informationen; Kommunikationsdienste für die Übertragung von Informationen auf elektronischem Wege; Kommunikationsdienste mittels Tele- matik; Kommunikationsdienste mittels Kabel; Kommunikationsdienste mittels Funktechnik; Kommunikationsdienste über elektronische Medien; Kommu- nikationsdienste über elektronische Netzwerke; Kommunikationsdienste über Funk; Kommunikationsdienste über wireless application protocol [WAP], einschließlich solcher die einen sicheren Kommunikationskanal nutzen; Kommunikationsdienste via multinationaler Telekommunikationsnetzwerke; Kommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Kommuni- kationsdienste zur elektronischen Datenfernübertragung; Kommunikations- dienstleistungen mittels Telematik; Leitungs-, Routing- und Verbindungs- dienstleistungen für die Telekommunikation; mobile Funkdienste; mobile Funkverbindungen; mobile Funkverbindungsdienste; mobiler Funkdienst; Netzwerkübertragungsleistungen von Tönen, Bildern, Signalen und Daten; Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Tele- kommunikation mittels Funk; Telekommunikationsberatung betreffend elektro- nische Netze; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationsnetzwerken; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von elektronischen Kommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Funkfrequenzkommunikationssystemen; Telekommunikati- onsdienste mittels Funk; Telekommunikationsdienste zur elektronischen Datenübertragung; Telekommunikationsdienstleistungen über Glasfasernetz- werke; Telekommunikationsdienstleistungen über faseroptische Netzwerke; - 7 - Telekommunikationsdienstleistungen über Mobilfunknetze; Telekommunikati- onsdienstleistungen über digitale Netzwerke; Telekommunikationsdienstleis- tungen zwischen Computernetzwerken; Telekommunikationsdienstleistungen zur Erlangung von Informationen aus Datenbanken; telematische Übermitt- lung von Informationen; Transfer von Daten mittels Funk; Übertragung und Empfang [Übertragung] von Datenbankinformationen über Telekommuni- kationsnetzwerke; Übertragung von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten mittels Telekommunikation; Übertragung von Daten über Funk; Über- tragung von Datenbankinformationen via Telekommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über digitale Netzwerke; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze; Übertragung von Informationen über elektronische Kommunikationsnetzwerke; Übertragung von Informationen über Funk; Übertragung von Informationen für Geschäfts- zwecke; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommuni- kationsnetz; Übertragung von Informationen über ein elektronisches Kommu- nikationsnetzwerk; Übertragungsdienste; Übertragungsdienstleistungen; Ver- bindungsdienstleistungen für die Funkkommunikation; Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Vermietung von Kommunika- tionseinrichtungen für den Austausch von digitalen Daten; Verschaffen des Zugriffs zu Telekommunikationsdiensten; Wide band-Funkkommunikations- dienste; Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen wor- den. Gegen diese Marke, deren Eintragung am 9. Oktober 2015 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der am 17. Januar 1989 ange- meldeten und am 9. November 1989 unter der Registernummer 1149368 eingetra- genen Wortmarke DATEV die für die folgenden Waren und Dienstleistungen Schutz genießt: - 8 - „Elektronische Datenverarbeitung für andere, insbesondere auf dem Gebiet der Buchführung, der Kanzleiorganisation, der Steuerberechnung sowie der Wirtschaftsberatung; Betrieb von Datenbanken; auf Datenträger gespeicherte Programme für die Daten- und Textverarbeitung; Planung, Entwicklung, Erstellung und Pflege (Wartung) von Programmen für die Daten- und Textver- arbeitung; Kanzleiorganisationsmittel, nämlich Datenverarbeitungsgeräte ein- schließlich Mikrofilmlesegeräte und Druckereierzeugnisse; organisatorische und technische Beratung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbei- tung; Ausbildung und Unterricht auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, des Steuerrechts sowie der Betriebswirtschaft“. Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes die angegriffene Marke teilweise (in Bezug auf Waren der Klasse 9 und einige Dienstleistungen der Klasse 42) wegen Verwechslungsge- fahr nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gelöscht. Im Übrigen – u. a. hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38 – wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs hat die Markenstelle damit begrün- det, dass wegen der Unähnlichkeit bzw. der allenfalls sehr entfernten Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungs- gefahr bestehe. Zwar sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zumin- dest durchschnittlich; hinsichtlich bestimmter Dienstleistungen (insbesondere „elektronische Datenverarbeitung für andere, insbesondere…“) könne sogar von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Auch stimmten die Wortmarken Natev und DATEV klanglich weitgehend überein. Jedoch unterschie- den sich u.a. die Dienstleistungen der Klasse 38 nach ihrer Art und ihrem Zweck deutlich von den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, und es bestehe insoweit auch keine branchenmäßige Nähe. Der Verkehr werde daher nicht davon ausgehen, dass die jeweiligen Leistungen unter derselben betrieblichen Ver- antwortung erbracht würden, so dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. - 9 - Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 1149368 hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 38. Die Widersprechende trägt vor, die Markenstelle habe den Widerspruch insoweit zu Unrecht zurückgewiesen. Denn es bestehe auch für die angegriffenen Dienstleis- tungen der Klasse 38 Identität bzw. jedenfalls hochgradige Ähnlichkeit zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Insbesondere setzten die beschwerdegegenständlichen Telekommunikationsdienstleistungen die Funktiona- lität von Datenbanken voraus, so dass eine Ähnlichkeit zu den auf EDV bezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht verneint werden könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Widerspruchsmarke hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen eine aufgrund intensiver Benutzung erheblich gestei- gerte Kennzeichnungskraft zukomme. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Mar- kenamtes vom 5. Februar 2018 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1149368 hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 38 zurückgewiesen worden ist, und wegen des Widerspruchs aus der Marke 1149368 die Löschung der angegriffenen Marke auch insoweit anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38 mit Recht von Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit ausgegangen sei. - 10 - Entgegen dem Beschwerdevortrag setzten Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Funktionalität von Datenbanken voraus. Auch sei die Widersprechende gerade nicht für die Errichtung und den Betrieb von Datenbanken bekannt, sondern lediglich im Bereich der Buchhaltungs- und Steuersoftware. Während sich die Beratung der Widersprechenden auf die Nutzung ihres Softwareangebotes beschränke, sei die Markeninhaberin ausschließlich in der Produktion in der Auto- mobilbranche tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist für die im Tenor genannten Dienstleistungen begrün- det. Zwischen den Vergleichszeichen besteht insoweit Verwechslungsgefahr gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen der Klasse 38 „Analogübertragung und Empfang für Funk; Funkkommunikationsdienst; Funkkommunikationsdienste; Funkkommunikationsdienstleistungen; Kom- munikation per Funk; Kommunikationsdienste mittels Funktechnik; Kommu- nikationsdienste über Funk; Telekommunikation mittels Funk; Telekommuni- kationsdienste für den Betrieb von Funkfrequenzkommunikationssystemen; Telekommunikationsdienste mittels Funk; Transfer von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten über Funk; Übertragung von Informationen über Funk; Verbindungsdienstleistungen für die Funkkommunikation; Wide band-Funkkommunikationsdienste“ war die Beschwerde dagegen wegen absoluter Waren- und Dienstleistungsunähn- lichkeit zurückzuweisen. - 11 - 1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Nr. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 – UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 – AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubezie- hen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechsel- wirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox/Melox- GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 – Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). In Anwendung der dargelegten Grundsätze besteht zwischen den Vergleichszei- chen im tenorierten Umfang unmittelbare Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 2. Ausgehend von der vorliegend maßgeblichen Registerlage können sich die Vergleichszeichen in Bezug auf die im Tenor genannten Dienstleistungen teilweise auf hochgradig ähnlichen sowie im Übrigen auf zumindest durchschnittlich ähnli- chen Waren und Dienstleistungen begegnen. Hinsichtlich der übrigen beschwerde- gegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38 besteht dagegen Unähnlichkeit. - 12 - a) Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kenn- zeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungs- zweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als mit- einander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Nr. 22 - 29 – Canon; EuGH GRUR 2006, 582, Nr. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2016, 382, Nr. 21 – BioGourmet; GRUR 2006, 941, Nr. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS; GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN). Von einer absoluten Waren- und Dienstleistungsunähnlich- keit kann dabei nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Ver- wechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2006, 941 Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2007, 321 Rn. 20 – COHIBA; GRUR 2008, 714 Rn. 32 – idw; GRUR 2009, 484 Rn. 25 – METROBUS; GRUR 2012, 1145 Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2014, 488 Rn. 12 – DESPERADOS/DESPERADO). b) Vorliegend beanspruchen beide Vergleichszeichen in Klasse 38 hochgradig ähnliche Beratungsdienstleistungen. So weisen die angegriffenen Dienstleistungen „Beratung in Bezug auf Datenüber- tragung; Beratung in Bezug auf elektronische Kommunikation“ starke Überschnei- dungen mit der von der Widerspruchsmarke beanspruchten „technischen Beratung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung“ auf. Denn „Datenübertragung“ kann auf „Datenverarbeitung“ basieren oder hierzu jeden- falls in engem Zusammenhang stehen, so dass sich die relevanten Dienstleistungs- bereiche kaum voneinander trennen lassen; im Übrigen ist nach dem heutigen - 13 - Stand der Technik auch „elektronische Kommunikation“ ohne Datenverarbeitung nicht denkbar. c) Soweit die angegriffene Marke ferner Dienstleistungen unter Einsatz von „Te- lematik“ beansprucht, handelt es sich schon begrifflich um Techniken, die die Bereiche Telekommunikation und Informatik verknüpfen. Der enge Zusammenhang zu den EDV-bezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ist insoweit offensichtlich, so dass entgegen der Auffassung der Markenstelle eine (auch hoch- gradige) Dienstleistungsähnlichkeit nicht verneint werden kann. d) Die in Klasse 38 weiterhin beanspruchten Telekommunikationsdienstleistun- gen sowie Dienstleistungen zur elektronischen Kommunikation sind durchschnittlich ähnlich zu den auf die elektronische Datenverarbeitung (EDV) bezogenen Dienst- leistungen der Widerspruchsmarke (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 18. Aufl., Seite 389, Stichwort „Telekommunikation“). Ferner besteht eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu der von der Widerspruchs- marke beanspruchten Datenverarbeitungssoftware („auf Datenträger gespeicherte Programme für die Daten-(…)verarbeitung“) sowie den Dienstleistungen zur „Erstel- lung von Programmen für die Datenverarbeitung“ (vgl. BPatG, 29 W (pat) 96/10, juris, Rn. 43 – HUMANPOWER/MANPOWER; siehe auch Richter/Stoppel, ebenda, unter Hinweis auf BPatG 33 W (pat) 182/98; 30 W (pat) 178/02; 33 W (pat) 91/07). Denn Telekommunikationsdienstleistungen und sonstige Dienstleistungen zur elektronischen Kommunikation können nach dem heutigen Stand der Technik nur noch unter Verwendung von EDV, worauf sich die Dienstleistungen der Wider- spruchsmarke beziehen, und entsprechender Software („Programme für die Daten- verarbeitung“) angeboten werden (vgl. so schon BPatG, 29 W (pat) 96/10, juris, Rn. 43 – HUMANPOWER/MANPOWER, zur Ähnlichkeit von Telekommunikation und Software). - 14 - Dies gilt auch für die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „mobile Funkdienste; mobile Funkverbindungen; mobile Funkverbindungs- dienste; mobiler Funkdienst“, da diese Dienstleistungsoberbegriffe nicht auf Funkrufdienste im engeren Sinne (z. B. den Amateurfunk mit beweglichen Funkgeräten) beschränkt sind, sondern ihrem Wortsinn nach auch den „Mobilfunk“ mit tragbaren Telefonen (Mobiltelefonen) umfassen können. Bei der Mobiltelefonie handelt es sich aber ebenso um solche Telekommunikation, die ohne die Verwendung von EDV nicht denkbar ist, so dass auch insoweit eine zumindest durchschnittliche Waren- und Dienstleistungsähnlich- keit nicht verneint werden kann. e) Die weiteren angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 38 „Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten; Ver- mietung von Kommunikationseinrichtungen für den Austausch von digitalen Daten; Verschaffen des Zugriffs zu Telekommunikationsdiensten; Zugriffs- dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation“ können mit den Beratungsdienstleistungen sowie EDV-bezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke Hand in Hand gehen. So vermieten in der Praxis Telekom- munikationsunternehmen sowohl Telekommunikationsanlagen und -geräte (zB Router) an Endnutzer, wie sie auch zugleich einen entsprechenden Service zur Beratung anbieten. f) Für sämtliche o. g. Dienstleistungen der angegriffenen Marke ist daher eine zumindest durchschnittliche Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit festzustellen. Der Einwand der Markeninhaberin, dass die Widersprechende gerade nicht für die Errichtung und den Betrieb von Datenbanken bekannt, sondern lediglich im Bereich - 15 - der Buchhaltungs- und Steuersoftware tätig sei, greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, kommt es für den Waren- und Dienstleistungsvergleich alleine auf die Registerlage an. Nach dem Register sind die relevanten Widerspruchswaren („auf Datenträger gespeicherte Programme für die Daten- (…) verarbeitung“) sowie die EDV-bezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht auf den relativ engen Bereich der Buchhaltungs- und Steuersoftware beschränkt, sondern vielmehr weit gefasst. Dabei führt auch die dem Oberbegriff nachfolgende, mit „insbesondere“ eingeleitete beispielhafte Auf- zählung („elektronische Datenverarbeitung für andere, insbesondere auf dem Gebiet der Buchführung, der Kanzleiorganisation…“) nicht zu einer Einschränkung des beanspruchten, weit gefassten Dienstleistungsoberbegriffs (vgl. etwa BPatG 30 W (pat) 541/14 – PRO/pro, juris Rn. 49). g) Keine Ähnlichkeit besteht dagegen zwischen den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke und den folgenden, in Klasse 38 weiterhin angegriffenen Dienstleistungen „Analogübertragung und Empfang für Funk; Funkkommunikationsdienst; Funkkommunikationsdienste; Funkkommunikationsdienstleistungen; Kommu- nikation per Funk; Kommunikationsdienste mittels Funktechnik; Kommunikati- onsdienste über Funk; Telekommunikation mittels Funk; Telekommunikations- dienste für den Betrieb von Funkfrequenzkommunikationssystemen; Telekom- munikationsdienste mittels Funk; Transfer von Daten mittels Funk; Übertra- gung von Daten mittels Funk; Übertragung von Daten über Funk; Übertragung von Informationen über Funk; Verbindungsdienstleistungen für die Funkkom- munikation; Wide band-Funkkommunikationsdienste“. Denn diese Dienstleistungsbegriffe betreffen bei der gebotenen Auslegung nach ihrem Wortsinn (nach Maßgabe des allgemeinen Sprachgebrauchs, vgl. Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 9 Rn. 74) nur Funkdienste im engeren - 16 - Sinne (z. B. Amateurfunk, Taxifunk, Schifffahrtsfunkdienste etc.). Bei dem Daten- transfer und der Kommunikation über Funk handelt es sich um eine spezielle Über- mittlungsart, die von der EDV-gestützten allgemeinen Telekommunikation zu tren- nen ist. Ein hinreichend enger Zusammenhang, der dem Verkehr die Annahme gemeinsamer oder doch zumindest miteinander verbundener Ursprungsstätten nahelegen könnte, besteht insoweit – zwischen dem Bereich reiner Funkkommuni- kation und dem EDV-Bereich, auf den sich Widerspruchsmarke bezieht – offensicht- lich nicht. Die Tatsache alleine, dass „Datenverarbeitungsprogramme“ und EDV- Dienstleistungen auf den verschiedensten Gebieten eingesetzt werden, rechtfertigt dabei nach allgemeinen Grundsätzen nicht, eine Ähnlichkeit zu sämtlichen Waren und/oder Dienstleistungen anzunehmen, bei denen EDV denkbarerweise eine Rolle spielen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 125). Wegen des damit festzustellenden Waren- und Dienstleistungsabstands ist die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. Denn eine absolute Waren- und Dienst- leistungsunähnlichkeit kann selbst bei (unterstellter) Identität der Zeichen nicht, selbst nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2009, 911 Rdnr. 34 – WATERFORD STELLENBOSCH; BGH GRUR 2014, 488, Rdnr. 9 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rdnr. 34 – Pelikan; GRUR 2009, 484, Rdnr. 25 – METROBUS). 3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus durch- schnittlich (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 55 – Culinaria/Villa Culinaria). Die Frage, ob und ggf. für welche Waren und Dienstleistungen der Widerspruchs- marke DATEV eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund einer gesteigerten Ver- kehrsbekanntheit zukommt, kann vorliegend dahinstehen, da sie sich im Ergebnis - 17 - nicht auswirkt. Denn auch unter Berücksichtigung einer zumindest durchschnittli- chen Kennzeichnungskraft besteht im tenorierten Umfang Verwechslungsgefahr. Andererseits ist die Beschwerde im Übrigen unbegründet, wobei wie dargelegt auch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die festgestellte abso- lute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit nicht ausgleichen könnte. 4. Die Vergleichszeichen sind sich sehr ähnlich. a) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 – MIXI). Dabei ist von dem allge- meinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unter- werfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 – ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 – THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 – MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 – METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 – coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 – Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 – AIDA/ AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 268 m. w. N.). - 18 - b) Vorliegend sind sich die Vergleichszeichen klanglich sehr ähnlich. Die Wortmarken Natev und DATEV stimmen in vier von fünf Buchstaben (-atev) sowie in der lauttragenden Vokalfolge, in der Silbenanzahl und -gliederung sowie im Betonungsrhythmus überein. Demgegenüber fällt der einzige Unterschied in dem jeweiligen Anfangsbuchstaben vorliegend klanglich weniger ins Gewicht, zumal es sich bei „N“ und „D“ um eher klangschwache Laute handelt. 5. Bei dieser Sachlage kann in der Gesamtabwägung angesichts der zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der hochgra- digen Zeichenähnlichkeit eine klangliche Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken insoweit nicht verneint werden, als diese sich wie festgestellt auf hochgradig bzw. zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen können. Die Beschwerde ist daher im tenorierten Umfang begründet. 6. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetz- lichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Aufer- legung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. - 19 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Rechts- beschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor- den sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich ein- zulegen. Prof. Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser