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Beschluss

30 W (pat) 178/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 178/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 20 290 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2002 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Marke 1178767 zurückgewiesen worden ist. Wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Marke 1178767 wird die Löschung der Marke 399 20 290 angeordnet. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen ist unter 399 20 290 die Bezeichnung siehe Abb. 1 am Ende - 3 - für die Waren und Dienstleistungen "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekommunikation; Software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung." Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1991 für die Waren und Dienstleistungen "Auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme; Planung, Entwicklung, Erstellung, Vermietung und Wartung von Computer- programmen; Ausbildung und Beratung im Zusammenhang mit der Anwendung der vorgenannten Computerprogramme; alle vor- genannten Waren und Dienstleistungen nur für den industriellen und gewerblichen Bedarf" eingetragenen Marke 1178767 SAS, deren Schutzdauer zuletzt im Jahre 1999 verlängert worden ist. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß der Prüferin den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistun- gen seien teilweise identisch, im übrigen ähnlich. Der deshalb zu fordernde größere Abstand werde aber unter der Annahme einer durchschnittlichen Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke von der angegriffenen Marke gewahrt. Eine Verwechslungsgefahr in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht scheide schon aus, wenn die Marken in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile verglichen werden. Dem übereinstimmenden Buchstaben- kürzel "SAS" komme keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, da dieses als - 4 - Fachbegriff für "single attached station" und "statistical analysis station" für die einschlägigen Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende An- gabe darstelle. Im übrigen neige das angesprochene Publikum auch schon wegen des übergroß dargestellten Eurosymbols nicht zu einer Verkürzung des Zeichens auf den Markenteil SAS. Es bestehe auch nicht die Gefahr, daß die Marken ge- danklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Wegen des beschreibenden Bezugs des Bestandteils "SAS" hätten die angesprochenen Verkehrskreise keinen Anlaß, darin ein Serienzeichen der Widersprechenden zu sehen. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie macht darin eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund hoher Umsätze geltend. Eine Kennzeichnungsschwäche der Buchstabenkombination "SAS" liege wegen der Vielzahl entsprechender Abkürzungen nicht vor. Zudem träten die Bestandteile "€" und "Software" als beschreibende Angaben zurück. Im übrigen bestehe eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Zeichenserie mit dem Be- standteil "SAS", nachdem die Widersprechende in Deutschland über viele in die- ser Weise gebildeten Marken verfüge. Die Widersprechende beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist im vollem Umfang begrün- det. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht eine Verwechs- lungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. - 5 - Nach der maßgeblichen Registerlage liegt hinsichtlich der Waren und Dienst- leistungen "Software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" auf Seiten der angegriffenen Marke mit den entsprechenden Produkten der Wider- spruchsmarke Identität vor. Zwischen "Datenverarbeitungsgeräte und Computer" einerseits und "auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme" anderer- seits ist eine enge Ähnlichkeit gegeben (vgl die Nachweise bei Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 104 f.). Zwischen den Dienstleistungen "Telekommunikation" und "Erstellen von Computerprogrammen" besteht eine noch relevante, jedoch entferntere Ähnlichkeit (vgl Richter/Stoppel aaO S 393). Der Senat hat eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen norma- len Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt. Im Gegensatz zur Markenstelle kann von einer originären Kennzeichnungsschwäche des Buch- stabenkürzels "SAS" nicht ausgegangen werden. Schon die von der Markenstelle herangezogenen Lexikas (Schulze, Computerkürzel; Rosenbaum, Fachkompen- dium Informationstechnologie von A bis Z) weisen über die im angegriffenen Beschluß angeführten, bereits unterschiedlichen Bedeutungen weitere Fachbe- griffe (z.B. segmented adress space, switched access system) aus, die in Verbin- dung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen durchaus beschreibend sein können. Es bestehen danach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß wa- ren- und dienstleistungsbezogen eine bestimmte beschreibende Bedeutung im Vordergrund steht. An Abkürzungen ohne präzisen Aussagewert besteht jedoch in aller Regel kein Freihaltebedrüfnis (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn 303). Demgegenüber ist auch nicht von einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke auszugehen. Der Sachvertrag der Widersprechenden belegt zwar recht hohe Umsätze. Aus diesen kann jedoch nicht ohne weiteres eine ent- sprechende Verkehrsbekanntheit hergeleitet werden, da diese nicht notwendi - 6 - gerweise mit den Unternehmenszahlen einhergeht (Ströbele/Hacker, aaO, § 9 Rdn 297 mwN). Auch die von der Widersprechenden belegte Aufnahme in Ran- king-Listen führt insoweit nicht weiter, als diese sich ebenfalls wieder am Umsatz orientieren. Bei dieser Ausgangslage besteht auch Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Zwar sind die Marken als Ganzes ausreichend unterschiedlich. Das angegriffene Zeichen läßt sich auch nicht ohne weiteres auf den Bestandteil "SAS" verkürzen. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn es sich bei den übrigen Bestandteilen um beschreibende oder kennzeichnungsschwache Marken- teile handeln würde. Für den Bestandteil "Software" kann das jedenfalls nicht für sämtliche Produkte der angegriffenen Marke festgestellt werden. Gleiches gilt für das Euro-Symbol. Dieser Markenteil könnte – wie auch von der Markenstelle er- wogen – als beschreibender Hinweis auf die "Euro-Tauglichkeit" der so gekenn- zeichneten Produkte in den Hintergrund treten. Ein beschreibender Bezug er- scheint jedoch jedenfalls für die Dienstleistungen der angegriffenen Marke zweifel- haft. Das Buchstabenkürzel "SAS" kommt auch nicht ohne weiteres als Teil einer Zei- chenserie in Betracht. Zwar verfügt die Widersprechende nach ihrem unwider- sprochenen Vortrag in Deutschland über eine Reihe von Marken mit diesem Bestandteil. Über die bloße Registerlage hinaus ist jedoch regelmäßig erforderlich, daß der Markeninhaber im Verkehr bereits mit dem entsprechenden Wortstamm als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufge- treten ist (BPatG GRUR 2002, 346, ASTRO BOY/Boy). Hierfür bestehe jedoch kei- ne ausreichenden Anhaltspunkte. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht jedoch eine assoziative Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2, 2. Halbs. MarkenG in Form der "Ver- wechslungsgefahr im weiteren Sinne". Dieser Tatbestand betrifft Fälle, in denen zwar die beiderseitigen Kennzeichen als unterschiedlich und als solche verschie- - 7 - dener Unternehmen aufgefaßt werden, gleichwohl aufgrund besonderer Umstände darauf geschlossen wird, daß zwischen diesen Unternehmen Beziehungen ge- schäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen (Ströbele/Hacker aaO, § 9 Rdn 502, 504 mwN). Derartige Umstände sind vorliegend gegeben. Maß- geblich hierfür ist zum einen, daß es sich bei dem Buchstabenkürzel "SAS" nicht nur um einen Teil des Firmennamens der Widersprechenden, sondern um das Fir- menschlagwort handelt, nachdem die weiteren Bestandteile "Institute" und "Inc." als Hinweise auf die Organisationsform bzw auf eine Eintragung in das Handels- register als zumindest kennzeichnungsschwach in den Hintergrund treten. Zudem handelt es sich bei der Widerspruchsmarke insbesondere auch durch die Wieder- holung des Konsonanten "S" um eine recht einprägsame Buchstabenverbindung. Diese ist weiterhin in der angegriffenen Marke graphisch abgesetzt und durch im wesentlichen gleich gestaltete Umrandungen, die die Einzelbuchstaben auch op- tisch zusammenführen, hervorgehoben. Zudem wird die Buchstabenfolge zu- mindest für einige Waren und Dienstleistungen aufgrund der insoweit gegebenen Kennzeichnungsschwäche der weiteren Bestandteile der angegriffenen Marke in den Vordergrund treten. Unschädlich ist es weiter, daß der als Wortmarke ausgestalteten Widerspruchs- marke auch graphische Elemente gegenüberstehen. Trotz der diesbezüglichen Ausgestaltung des angegriffenen Zeichens wird dieses im relevanten Bereich "SAS" durch die Benennung der Buchstaben wiedergegeben werden. Die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne erstreckt sich auch auf die Dienstleistung "Telekommunikation", hinsichtlich der – wie ausgeführt – lediglich eine entferntere Ähnlichkeit angenommen werden konnte. Ebenso wie bei der mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Zeichenserie kommt der Verschiedenheit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen auch bei der Fallgruppe der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne eine geringere Bedeutung zu als bei der unmittelbaren. Auch insoweit ist es gerade das Typische eines derartigen Elements, welches eine Beziehung zwischen verschiedenen - 8 - Unternehmen aufzeigt, daß es auch zur Kennzeichnung verschiedener Waren und Dienstleistungen dienen kann (vgl für den Fall der mittelbaren Verwechslungs- gefahr Ströbele/Hacker aaO Rdn 495). Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG). Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1