Beschluss
30 W (pat) 20/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:230323B30Wpat20.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:230323B30Wpat20.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 20/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2019 016 684.8 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Wortzeichen OCT One Click Trading soll für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 09: Software; Datenverarbeitungs-Software; Interaktive Software; Plugin-Software; Herunterladbare Software; Eingebettete Softwarepakete; Software zur Datenverarbeitung; Software für Smartphones; Computersoftware; Computersoftwareplattformen; Software für Mobiltelefone; Software für Mobilgeräte; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Mobile Apps; Software für Tablet-Computer; Aus dem Internet herunterladbare Software; Herunterladbare Anwendungssoftware für Smartphones; Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen; Software für digitale elektronische Handgeräte; Herunterladbare Computerprogramme; Programme für Computer; Computerprogramme für Telekommunikationszwecke; Telekommunikationssoftware; Software für die Pay-per-Click-Optimierung; Software zur Bearbeitung elektronischer Zahlungen; Software für den Handel über ein globales Kommunikationsnetz; Software für den elektronischen Handel und den elektronischen Zahlungsverkehr; Computerkommunikationssoftware für den Kundenzugang zu Kontoinformationen und für das Abwickeln von Transaktionen durch den - 3 - Kunden; Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Software, Datenverarbeitungs-Software, Interaktive Software, Plugin-Software, Herunterladbare Software, Eingebettete Softwarepakete, Software zur Datenverarbeitung, Software für Smartphones, Computersoftware, Computersoftwareplattformen, Software für Mobiltelefone, Software für Mobilgeräte, Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte, Mobile Apps, Software für Tablet-Computer, Aus dem Internet herunterladbare Software, Herunterladbare Anwendungssoftware für Smartphones, Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen, Software für digitale elektronische Handgeräte, Herunterladbare Computerprogramme, Programme für Computer, Computerprogramme für Telekommunikationszwecke, Telekommunikationssoftware, Software für die Pay-per-Click-Optimierung, Software zur Bearbeitung elektronischer Zahlungen, Software für den Handel über ein globales Kommunikationsnetz, Software für den elektronischen Handel und den elektronischen Zah- lungsverkehr, Computerkommunikationssoftware für den Kundenzugang zu Kontoinformationen und für das Abwickeln von Transaktionen durch den Kunden; Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Finanzanalysen; Finanzanalysedienste; Finanzrecherchedienste; Finanzprognosen; Erteilen von finanziellen Auskünften über Währungen; Erteilung von Finanzauskünften; finanzielle Beratung; Informationen und Beratung in Finanzangelegenheiten; Beratungsdienste in Finanzangelegenheiten; Erteilen von Auskünften zum Aktienmarkt; Erteilen von Auskünften über Finanzmärkte; Erteilen von Auskünften zu Anlagen; Erteilen von Auskünften über Wertpapiere; Analyse von Kapitalanlagen; Erstellen von Finanzberichten und – analysen; - 4 - Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs zu Webseiten im Internet; Bereitstellung des Zugangs zu Daten in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugangs zu einem elektronischen Netz zur Online- Informationsrecherche; Bereitstellung einer Zugangsberechtigung zur Telekommunikation und zu Links zu Datenbanken und zum Internet; Telekommunikationsdienstleistungen in Bezug auf elektronischen Handel; Signalübertragung für den elektronischen Handel über Telekommunikationssysteme und Datenkommunikationssysteme; Übermittlung digitaler Dateien; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Klasse 42: Entwicklung von Software; Softwaredesign und -entwicklung; Entwicklung von Software für Rechner; Entwicklung von Software für Computer; Entwicklung von interaktiver Multimedia-Software; Entwicklung von Software für Kommunikationssysteme; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Entwicklung von Software für die digitale Signalverarbeitung; Entwicklung und Prüfung von Rechenmethoden, Algorithmen und Software; Entwicklung, Aktualisierung und Pflege von Software und Datenbanken; Entwurf und Entwicklung von Software für elektronische Datenbanken; Entwicklung von Software zur Verarbeitung und Verbreitung von Multimediainhalten; Entwicklung von Software zur Komprimierung und Dekomprimierung von Multimediainhalten; Entwurf und Entwicklung von Software im Bereich mobiler Anwendungen; Programmierung von Datenverarbeitungsgeräten; Programmierung von Computern; Programmierung von Unterrichtssoftware; Programmierung von Webseiten; Programmierung von Telekommunikationssoftware; Programmierung von Software für Internetplattformen; Programmierung von Datenverarbeitungs- und Kommunikationssystemen; Programmierung von Software für Websiteentwicklung; Entwicklung von Internetplattformen für den elektronischen Handel; Erstellung von Computerprogrammen für Handelsanalysen und -berichte; Installieren von Computerprogrammen; Ser- ver-Hosting; Vermietung von Computersoftware; Wartung von - 5 - Computersoftware; Hosting von Transaktionsplattformen im Internet“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden. Mit Beschluss vom 15. Januar 2021 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle. Die Wortfolge „One Click Trading” setze sich aus allgemein verständlichen englischen Begriffen zusammen, nämlich dem englischen Zahlwort „One“, dem Begriff „click“, welcher auf Grundlage seiner Bedeutung „klicken“ im EDV-Bereich nicht nur die technische (Auswahl)Funktion des „Anklickens“ einer Seite/eines Menüs mittels eines Eingabegeräts wie zB einer „Maus“ bezeichne, sondern als zentraler Begriff für die interaktive Nutzung des Computers allgemein für die Vielzahl der durch die weltweite Vernetzung der PCs entstandenen Benutzungsmöglichkeiten stehe, sowie dem Begriff „Trading“ mit der Bedeutung „Handel, insbesondere Handel mit Aktien“. Die gesamte Wortfolge bedeute dementsprechend „Ein Klick Handel“ und weise damit auf eine unkomplizierte Möglichkeit des (Börsen-)Handels durch einen einzigen (Maus-) Klick hin. Mit dieser Bedeutung beschreibe „One Click Trading” die inhaltliche Ausrichtung sämtlicher zu Klasse 09 beanspruchten Softwareprodukte dahingehend, dass die Software dem Kunden ein möglichst einfaches, mit einem einzigen Click zu bedienendes System zur Abwicklung von (Börsen-)Geschäften bieten solle. Entsprechendes gelte für die Dienstleistungen der Klasse 42, bei denen es um - 6 - Entwurf, Entwicklung, Programmierung und Wartung einer entsprechend benutzerfreundlichen Software gehe. Und auch bei den Dienstleistungen der Klasse 35 handele es sich bei „One Click Trading” um einen sachbeschreibenden Hinweis auf die vertriebenen Waren. Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 38, bei denen es um verschiedene technische Zugangsbereitstellungen gehe, bestehe ein enger Sachzusammenhang zu der Wortfolge „One Click Trading“, da diese Angebote das technische Umfeld für ein internetbasiertes Angebot eines kundenfreundlichen, mit einem Click zu bedienenden (Börsen-) Handelsangebots böten. Die Finanz- dienstleistungen der Klasse 36 mit ihren verbundenen Auskunfts- und Beratungsdienstleistungen stünden ebenfalls in einem engen Sachbezug zu dieser Wortfolge, da sie die Kunden mit Finanzwissen befähigen könnten, mit dem technischen Instrument des „One Click Trading“ (Börsen-) Geschäfte zu tätigen. Die Wortfolge „One Click Trading“ sei daher nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Auch die dieser Wortfolge vorangestellte Buchstabenkombination „OCT“ könne die Schutzfähigkeit der Marke nicht begründen, da sie vom Verkehr als Abkürzung der nachstehenden Wortkombination „One Click Trading“, deren Anfangsbuchstaben jedes Wortes sie wiedergebe, wahrgenommen werde. Die Wortkombination und die Buchstabenfolge seien daher dazu bestimmt, sich gegenseitig zu erläutern und die zwischen ihnen bestehende Verbindung zu unterstreichen. Unerheblich sei, dass die einzelnen Elemente der angemeldeten Wortfolge zahlreiche andere Übersetzungsmöglichkeiten böten, da dies nichts daran ändere, dass sich die einzelnen Begriffe der Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu einem sinnvollen und beschreibenden Gesamtbegriff ergänzten. Von einem beschreibenden Begriff sei auch dann auszugehen, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen habe, sein Inhalt vage sei oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren/Dienstleistungen - 7 - beschreibe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass OCT One Click Trading bereits im Hinblick auf die Buchstabenfolge „OTC“ schutzfähig sei. Aber auch der Wortfolge „One Click Trading“ könne eine Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Dazu habe die Markenstelle nicht hinreichend berücksichtigt, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sich aufgrund ihrer Vielzahl hier nicht nur an Fachkreise, sondern an die Gesamtbevölkerung richteten. Diese verbinde die Wortfolge „One Click Trading“ aber bereits deshalb nicht mit einem „Börsen- oder Derivatehandel“, weil diese in unterschiedlichen Varianten auftretenden Handelsformen in der Bevölkerung nicht allgemein bekannt seien. Dies gelte umso weniger, als „Trading“ nicht nur für „Handel“ stehe, sondern allgemein den Austausch von Informationen oder schlicht den Tausch von Gütern bezeichne. Jedenfalls werde der Verkehr nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dieser Wortfolge und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen herstellen. Das angemeldete Zeichen sei ferner bereits im Hinblick auf die vorangestellte Buchstabenfolge „OCT“ schutzfähig, die nicht als Abkürzung gebräuchlich und bekannt sei und daher von einem durchschnittlichen Kunden nicht als Abkürzung wahrgenommen werde, zumal „OCT“ verschiedene Deutungsmöglichkeiten zulasse und sich auch in keinem Abkürzungsverzeichnis finde. „OCT“ werde daher isoliert betrachtet und nicht als der Wortfolge „One Click Trading“ zugehörig. Schließlich sei die Buchstabenfolge der Wortkombination vorangestellt, was gegen eine bloß akzessorische und damit beschreibende Stellung der Buchstabenfolge spreche. Außerdem sei zwischen den Begriffen „OCT“ und „One Click Trading“ kein Gedankenstrich eingefügt, der es nahelegen würde, die Begriffe aufeinander zu beziehen. Das angemeldete Zeichen sei auch nicht mit der von der Markenstelle zitierten Entscheidung EuGH GRUR 2012, 616 - NAI vergleichbar, da „One Click - 8 - Trading“ anders als „Der Natur Aktien Index“ über keinen eigenen, sich aufdrän- genden Sinngehalt verfüge. Weiterhin habe die Markenstelle die Unterscheidungskraft der Marke lediglich pauschal für alle Waren und Dienstleistungen verneint, ohne die in Bezug auf jede einzelne beanspruchte Ware und Dienstleistung gebotene Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die betroffenen Waren/Dienstleistungen bildeten auch keine hinreichend homogene Kategorie bzw. Gruppe, die ein globale Prüfung und Begründung zuließe. So stünden zB die zu Klasse 09 beanspruchten Waren „Gespeicherte und herunterladbare Software-Plattformen“ in keinem engen Zusammenhang mit einer schnellen und einfachen Abwicklung von (Börsen-)Geschäften. Ebenso wenig bestehe eine Verbindung zur Speicherung derartiger Plattformen. Auch die „Software zur Bearbeitung elektronischer Zahlungen“ hänge nicht mit einem „Ein Klick Handel“ zusammen. Die Bearbeitung der Zahlungen erfolge schließlich erst nach Abschluss eines Geschäfts. Ebenso wenig werde die „Datenverarbeitungs-Software“ in Klasse 35 nicht durch den Begriff „Ein Klick Handel“ beschrieben, da eine Datenverarbeitungs-Software viel zu komplex sei, als dass hier ein Klick genügen könnte. Die Markenstelle erläutere nicht, inwiefern „One Click Trading“ die Produkte der Klasse 35 beschreibe. Einer einheitlichen Prüfung der Waren und Dienstleistungen der Klasse 09 und 35 stehe auch entgegen, dass die Produkte der Klassen 35 und 9 sich deutlich voneinander unterschieden. Der Oberbegriff „Software“ sei zu allgemein, als dass dieser die Klassen zu einer homogenen Gruppe vereinen könne. Ebenso wenig bestehe bei den Produkten der Klasse 42, welche die Entwicklung, Installierung, Vermietung und Wartung von Software umfassten, ein Zusammenhang zu einem „Ein Klick Handel“. Denn die Entwicklung und Installierung von Software erfolge weder mittels eines Klicks, noch finde in diesem - 9 - Stadium bereits eine Form von Handel statt. Hinsichtlich der zu Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen liege es fernab jeder Vorstellung, dass ein durchschnittlicher Kunde beispielsweise „Telekommunikation“ mit dem Begriff „One Click Trading“ assoziiere. Auch mit den zu Klasse 36 beanspruchten Finanz-, Auskunfts- und Beratungsdienstleistungen werde „One Click Trading“ jedenfalls nicht sofort und ohne weiteres verknüpft. Die Wortfolge „One Click Trading” weise daher keinen engen Sachbezug zu den beanspruchten Produkten der jeweiligen Klassen auf. Dem angemeldeten Zeichen fehle es daher weder an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stehe ihm ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2021 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angemeldeten Marke fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). - 10 - 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be- gründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer- seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas- sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). - 11 - Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). 2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke OCT One Click Trading in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus den von der Markenstelle zutreffend dargelegten Gründen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. a. Die angemeldete Marke setzt sich zusammen aus der Wortfolge „One Click Trading“ sowie den Majuskeln „OCT“, die der Wortfolge vorangestellt sind und die Anfangsbuchstaben der Wörter aufgreifen. Besteht eine Marke - wie vorliegend - aus mehreren Wortelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 - DüsseldorfCongress); gleichwohl ist es bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 28 - SAT.2; GRUR 2006, 229 Rn. 11 - BioID). - 12 - b. Die Wortfolge „One Click Trading” setzt sich aus allgemein verständlichen englischen Begriffen zusammen, nämlich dem englischen Zahlwort „One“ mit der Bedeutung „Eins“, dem Begriff „click“, welcher auf Grundlage seiner Bedeutung „klicken“ bereits seit langem im EDV-/Computerbereich als Kurzwort für einen idR per Computermaus durchzuführenden „Klick“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist (vgl. BPatG 30 W (pat) 163/01 v. 22. Juli 2002 – click 4 cash; 30 W (pat) 59/05 v. 23. Juli 2007 – Click4Licence; 25 W (pat) 576/17 v. 21. September 2017 – 1click4cast; 29 W (pat) 503/20 v. 8. Juni 2020 – simple system Click & Order; alle veröffentlicht in PAVIS PROMA sowie auf der Internetseite des BPatG), sowie dem englischen Substantiv „Trading“ mit der Bedeutung „Handel, insbesondere Handel mit Aktien“. Bei dem letzteren Begriff handelt es sich um eine in die deutsche Sprache übernommene und lexikalisch nachweisbare Bezeichnung (vgl. DUDEN-online zu „Trading“), die insbesondere im Bereich des Aktien- und Derivatehandels in Alleinstellung wie auch in zahlreichen Wortverbindungen wie z. B. „Daytrading“, „Online Trading“, „Swingtrading“, „Trading-Community“, „Trading Software“, „Trading-Strategien“, „Trading Regeln“, „Trading-Karriere“ oder „Tradingsystem“ verwendet wird und entgegen der Auffassung der Anmelderin daher auch allgemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich ist (vgl. BPatG 25 W (pat) 515/14 v. 12. Oktober 2015 – FellowTrading; veröffentlicht in PAVIS PROMA sowie auf der Internetseite des BPatG). Jedenfalls werden – was die Anmelderin nicht beachtet – die mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gleichfalls – wenn nicht sogar in erster Linie - angesprochenen und über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügenden Fachverkehrskreise mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Software und/oder des Finanzwesens „Trading“ in seiner vorgenannten Bedeutung ohne weiteres verstehen. Der Fachverkehr wie auch weite Teile des allgemeinen Verkehrs werden die - 13 - angemeldete Wortfolge daher ohne weiteres in ihrer Gesamtheit mit der Bedeutung „Ein Klick (Börsen-)Handel“ iS eines „(Börsen-)Handels durch einen einzigen (Maus-) Klick“ erfassen. Die Wortfolge „One Click Trading” reiht sich damit in eine Vielzahl vergleichbarer mit dem Begriff “Click” und einer Sachangabe gebildeter Begriffskombinationen ein, mit denen werblich anpreisend darauf hingewiesen wird, dass die mit der Sachangabe benannten Waren und/oder Dienstleistungsprodukte (hier: „Trading” iS von „Handel, insbesondere Handel mit Aktien“) mit nur einem Klick in Anspruch genommen und/oder bedient werden können. Sie bezeichnet in werbesprachlich prägnanter Form eine Variante der im Onlinemarketing verbreiteten und auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ausdrücklich benannten Zahlungsmethode „Pay-per-Click“. c. Mit dieser Bedeutung erschöpft sich diese Wortfolge dann aber in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem rein sachbezogenen Hinweis auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren bzw. den Inhalt und Gegenstand der Dienstleistungen. aa. Bei sämtlichen zu Klasse 9 beanspruchten Waren handelt es sich um Softwareprodukte. Diese können für einen „(Börsen-)Handel mit einem einzigen (Maus-) Klick“ bestimmt sein und/oder diesen ermöglichen. Dies gilt auch für die von der Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich benannte Ware „Gespeicherte und herunterladbare Software-Plattformen“, welche ebenfalls dazu bestimmt und geeignet sein können, einen Handel mittels eines Klicks zu ermöglichen. Die Wortfolge „One Click Trading“ beschränkt sich somit auf einen Hinweis zu Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren. Soweit einige der zu Klasse 09 beanspruchten Softwareprodukte wie zB die weiten Oberbegriffe „Software; Computersoftware“ nicht nur der technischen Durchführung eines „One Click Trading“ dienen können, sondern auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können und „One Click Trading“ daher insoweit auch als Hinweis darauf verstanden werden kann, dass - 14 - diese sich in informativer Form mit einem „(Börsen-)Handel mittlels eines einzigen (Maus-) Klicks“ befassen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär), ergibt sich daraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit. Denn auch eine solche Deutungsmöglichkeit führt in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen zu einer lediglich weiteren rein beschreibenden Aussage von „One Click Trading“ und kann daher auch aus diesem Grunde nicht schutzbegründend wirken (vgl. BGH GRUR 2014, 376 Nr. 17 – grillmeister). Der alleine durch die verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 170 m. w. N.). bb. Die zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen beziehen sich auf diejenigen Waren, für die das angemeldete Zeichen in Klasse 09 Schutz beansprucht und bei denen „One Click Trading“ sich aus den dargelegten Gründen auf einen rein sachbezogenen Hinweis zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck und/oder Inhalt beschränkt. In Anbetracht dessen wird der allgemeine wie auch vor allem der Fachverkehr die Wortfolge „One Click Trading“ wegen der funktionellen Nähe der beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen zu den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern ebenfalls nur als Sachhinweis ansehen, dass die dienstleistungsgegenständlichen Waren dazu bestimmt und geeignet sein können, einen Handel mittels eines Klicks zu ermöglichen und/oder sich in informativer Form mit einem „One Click Trading“ befassen. Insoweit besteht jedenfalls ein die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließender enger beschreibender Bezug. cc. Die zu Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte“ – bei denen der weite Oberbegriff „Finanzwesen“ nicht nur die gesondert genannten „Geldgeschäfte“, sondern auch gerade Transaktionen und die - 15 - finanzielle Abwicklung von Geldgeschäften im Bereich des (Börsen)Handels umfasst - können entweder mittels oder im Rahmen eines „One Click Trading“ erbracht werden, so dass die Wortfolge schlagwortartig die Modalitäten und Abwicklungsform dieser Dienstleistungen bezeichnet. Zu den weiteren zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen “Finanzanalysen; Finanzanalysedienste; Finanzrecherchedienste; Finanzprognosen; Erteilen von finanziellen Auskünften über Währungen; Erteilung von Finanzauskünften; finanzielle Beratung; Informationen und Beratung in Finanzangelegenheiten; Beratungsdienste in Finanzangelegenheiten; Erteilen von Auskünften zum Aktienmarkt; Erteilen von Auskünften über Finanzmärkte; Erteilen von Auskünften zu Anlagen; Erteilen von Auskünften über Wertpapiere; Analyse von Kapitalanlagen; Erstellen von Finanzberichten und – analysen“ besteht jedenfalls ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug, da diese sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach unmittelbar auf (Börsen-)Handelsgeschäfte beziehen können, die mittels eines „One Click Trading“ erbracht und/oder abgewickelt werden. dd. Ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug von „One Click Trading“ besteht schließlich in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 38 „Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs zu Webseiten im Internet; Bereitstellung des Zugangs zu Daten in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugangs zu einem elektronischen Netz zur Online- Informationsrecherche; Bereitstellung einer Zugangsberechtigung zur Telekommunikation und zu Links zu Datenbanken und zum Internet; Telekommunikationsdienstleistungen in Bezug auf elektronischen Handel; Signalübertragung für den elektronischen Handel über Telekommunikationssysteme und Datenkommunikationssysteme; Übermittlung digitaler Dateien; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken“. Zu diesen alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen und Mitteln der Informationstechnik (wie zB dem Internet) umfassenden Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der rein technischen - 16 - Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Denn zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BPatG 26 W (pat) 72/14 - Shopping Compass; BPatG 29 W (pat) 223/04 - Dating TV; 29 W (pat) 59/10 - dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 - Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 -The European; BPatG 30 W (pat) 548/14 - DRIVE & TRACK; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 - TOOOR!). Die Wortfolge „One Click Trading“ wird daher im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen lediglich als schlagwortartiger Hinweis darauf verstanden, dass diese sich ihrem Gegenstand nach mit der Ermöglichung und Durchführung von (Börsen-)Handelsgeschäften, die mittels eines „One Click Trading“ erbracht und/oder abgewickelt werden, befassen, indem sie zB – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - das technische Umfeld für ein mit einem Click zu bedienendes (Börsen-) Handelsangebot bereitstellen. ee. Die zu Klasse 42 beanspruchten und sich auf Entwurf, Entwicklung, Programmierung und/oder Wartung von Software beziehenden Dienstleistungen können sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach mit Entwurf, Entwicklung, Programmierung und Wartung einer für ein „One Click Trading” bestimmten und geeigneten Software befassen, so dass sich diese Wortfolge auch insoweit in einer beschreibenden Angabe zu deren Gegenstand und Inhalt erschöpft. d. Entgegen der Auffassung der Anmelderin bedarf es dabei auch keiner konkreten Auseinandersetzung mit den einzelnen in den jeweiligen Klassen beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Zwar ist Unterscheidungskraft im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 13 – smartbook, GRUR 2015, 173 – for you). Jedoch bilden die zu Klasse 09 beanspruchten Softwareprodukte wie auch die sich auf diese beziehenden Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35, ferner die das Finanz- und Geldwesen betreffenden Dienstleistungen der Klasse 36, die sich - 17 - auf Entwurf, Entwicklung, Programmierung und Wartung von Software beziehenden Dienstleistungen der Klasse 42 sowie die zu Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen homogene Gruppen, bei denen dieselbe tatsächliche und rechtliche Bewertung gilt, so dass es demnach auch keiner sich auf bloße Wiederholungen beschränkenden Prüfung für jede einzelne der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bedarf (vgl. EuGH GRUR 2007, 425 Rdnr. 37 – MT&C/BMB; GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 – Develey/HABM). Die Anmelderin hat auch mit Ausnahme der von ihr ausdrücklich benannten Waren „Gespeicherte und herunterladbare Software-Plattformen“, nicht im Einzelnen dargelegt, in welchem Umfang und insbesondere in Bezug auf welche der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den einzelnen Klassen aus ihrer Sicht eine differenzierte Beurteilung geboten gewesen wäre. Soweit sie geltend macht, dass bei den zu den Klassen 9 und 35 beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Oberbegriff „Software“ zu allgemein sei, um die in den betreffenden Klassen beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu einer homogenen Gruppe vereinen zu können, verkennt sie, dass gerade der Umstand, dass es sich bei sämtlichen zu Klasse 9 beanspruchten und bei Klasse 35 dienstleistungsgegenständlichen Waren um Softwareprodukte handelt, die durch „One Click Trading“ ihrem Bestimmungs- und Verwendungszweck nach beschrieben werden, diese zu einer homogenen und einer einheitlichen Beurteilung der Schutzfähigkeit zugänglichen Gruppe vereint. - 18 - Soweit sie in ihrer Beschwerdebegründung weiterhin beanstandet, dass die „Datenverarbeitungs-Software“ in Klasse 35 nicht durch den Begriff „Ein Klick Handel“ beschrieben werde, da eine Datenverarbeitungs-Software viel zu komplex sei, als dass hier ein Klick genügen könnte, sowie ferner bei den Produkten der Klasse 42 und den Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 geltend macht, dass es fernab jeder Vorstellung liege, dass der Verkehr einen Zusammenhang zu „One Click Trading“ herstelle, betrifft dies nicht die Frage der Zulässigkeit einer nach Gruppen zusammengefassten Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens bzw. der Wortfolge „One Click Trading“; vielmehr stellt die Anmelderin damit generell einen beschreibenden Aussagegehalt der Wortfolge „One Click Trading“ in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen in Abrede. Dem kann aber aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. e. Unerheblich ist auch, ob – wie die Anmelderin hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 36 in ihrer Beschwerdeschrift geltend macht - „jede Form der Informationsvermittlung in einem engen Bezug zu dem (mit der Wortfolge „One Click Trading“ bezeichneten) Vertrieb von Produkten“ steht bzw. ob und inwieweit „One Click Trading“ auch bei anderen Dienstleistungen, die einen Zusammenhang zu der mit dieser Wortfolge beschriebenen Handelsform aufweisen, als inhaltsbeschreibende Angabe und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Denn bei allen absoluten Schutzhindernissen hat die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens bzw. hier der Wortfolge „One Click Trading“ konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen. In Zusammenhang mit den vorliegend konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird die Wortfolge „One Click Trading“ allein als werbesprachlich prägnanter Hinweis auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren bzw. auf den Inhalt und Gegenstand der Dienstleistungen, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. - 19 - Die Wortfolge beschränkt sich auf eine bloße Aneinanderreihung von drei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen Wortbestandteilen, ohne eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art aufzuweisen, die einen über die bloße Kombination hinausgehenden Eindruck vermitteln und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie erschöpft sich in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen in einer aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Bezeichnung eines mittels eines einzigen (Maus-) Klicks durchführbaren (Börsen-)Handelsgeschäfts. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführenden Wortneubildung und damit einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Vielmehr werden die Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und Informationen zur Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln. f. Mit der Markenstelle ist weiterhin davon auszugehen, dass auch die der Wortfolge „One Click Trading“ vorangestellte Buchstabenkombination „OCT“ die Unterscheidungskraft des Zeichens nicht begründen kann. Zwar kann der Buchstabenfolge „OCT“ für sich betrachtet kein beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden. Maßgeblich für die Beurteilung von Eintragungshindernissen ist indes stets die Gesamtheit der Zeichenbestandteile. Danach kann aber auch ein isoliert schutzfähiger Bestandteil die Eintragungsfähigkeit nicht begründen, wenn die Hinzufügung eines weiteren Markenelementes die Unterscheidungskraft der Gesamtmarke in Frage stellt. Dies gilt insbesondere für Buchstabenfolgen, die in Alleinstellung als schutzfähig - 20 - anzusehen wären, weil ihre Bedeutung als beschreibende Abkürzungen erst durch die Beifügung der vollständigen Sachbezeichnung deutlich wird. Besteht ein Zeichen daher aus einer nicht beschreibenden Buchstabenkombination, deren Bedeutung durch die nachfolgende Wortfolge explizit erläutert und die daher vom Verkehr als Abkürzung dieser Wortfolge wahrgenommen wird, fehlt dem Gesamtzeichen nach der Rechtsprechung des EuGH die erforderliche Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2016, 80 Rn. 33 - BGW/Scholz; EuGH GRUR 2012, 616 Rn. 32 ff. - Alfred Strigl/DPMA u. Securvita/Öko-Invest [MMF Multi Market Funds und NAI - Der Natur-Aktien-Index]). In Verbindung mit der vollständigen Bezeichnung nimmt dann die Buchstabenfolge lediglich eine akzessorische Stellung ein, die zwingend den beschreibenden Charakter der Wortkombination teilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorangestellten Großbuchstaben tatsächlich durch die nachstehende Wortkombination erläutert werden sollen, sondern vielmehr allein darauf, ob die angesprochenen Verkehrskreise zu der Auffassung gelangen, dass die Wortkombination und die Buchstabenfolge dazu bestimmt sind, sich gegenseitig zu erläutern. Dies ist vorliegend der Fall. Die Buchstaben- und die Wortfolge bestehen jeweils aus nur drei Elementen, wobei die einzelnen Buchstaben den Anfangsbuchstaben der einzelnen Wörter entsprechen. Die Buchstaben „OCT“ sind dabei ebenso wie die Anfangsbuchstaben der nachfolgenden Wörter in Großbuchstaben geschrieben. Alle Markenbestandteile weisen zudem die gleiche Schriftart auf. Ein Verständnis von „OCT“ als Akronym wird ferner dadurch erleichtert, dass diese Buchstabenfolge als Wort nicht aussprechbar ist und eine Benennung als Einzelbuchstaben erfordert. Angesichts dieser eine akzessorische Stellung der Buchstabenfolge nahelegenden Umstände wird der Verkehr die einleitende Buchstabenfolge „OCT“ auch ohne weitere die Verbindung unterstützende Elemente wie zB einen Bindestrich zwischen diese Zeichenbestandteilen – wie er überdies auch bei der von der Anmelderin zitierten Entscheidung EuGH GRUR 2012, 616 in Bezug auf die - 21 - verfahrensgegenständliche Bezeichnung „Multi Markets Fund MMF“ nicht vorhanden war - unwillkürlich als gleichbedeutende Verkürzung der dahinterstehenden Wortfolge und/oder letztere wiederum als Erläuterung der Buchstabenfolge auffassen und dem Bestandteil „OCT“ nur den in der Wortfolge verkörperten beschreibenden Begriffsinhalt zumessen, nicht aber eine herkunftshinweisende Bedeutung (vgl. z. B. BPatG MarkenR 2007, 519, 523 - TRM Tenant Relocation Management). Die angemeldete Bezeichnung OCT One Click Trading erschöpft sich damit in ihrer Gesamtheit in einer Kombination aus einer rein beschreibenden Angabe mit ihrem Kürzel, wobei ihre Einzelbestandteile gleichsam wie eine gegenseitige Erläuterung aufeinander bezogen sind. Es gibt kein zusätzliches Element, das die Annahme erlaubte, dass die Zusammenfügung der Wortkombination und der Buchstabenfolge ungewöhnlich wäre oder eine eigene Bedeutung hätte, die geeignet wäre, die betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise von denen mit anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. 3. Die Marke OCT One Click Trading kann im Umfang der beanspruchten Waren und Dienstleistungen damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. - 22 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Hacker Merzbach Dr. Weitzel