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Beschluss

29 W (pat) 101/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 101/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 024 364.6 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Dezember 2013 unter Mitwirkung der Richterin Kortge als Vorsit- zender, der Richterin Uhlmann und der Richterin kraft Auftrags Akintche - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Mai 2012 und vom 24. Juli 2012 werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen balanceplanner ist am 29. April 2011 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register ursprünglich für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 9: maschinenlesbare Aufzeichnungsträger (z.B. USB-Stick, CD-Rom, DVD); Computerprogramme (gespeichert, herunterladbar); Compu- ter-Mouse-Pads; Klasse 16: Bücher; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Postkarten; Rundschrei- ben; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunst- stoff; Zeitschriften; Zeitschriften [Magazine]; Zeitungen; Schreibwa- ren; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so- weit in Klasse 16 enthalten; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; - 3 - Klasse 35: Organisations- und betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmens- beratung; Klasse 38: drahtlose und drahtgebundene elektronische Übermittlung von In- formationen wie Text, Bildern, Video, Ton, Sprache, Software und sonstigen Daten und Dokumenten, insbesondere über elektronische Netzwerke, Internet und Mobilfunk; Klasse 41: Coaching; Schulungen; Fernkurse; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und Symposien; Veröffentlichung und Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte) mittels Online- Datendiensten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenom- men zu Werbezwecken); Produktion von Text-, Ton-, und Bildauf- nahmen auf digitalen Speichermedien; Klasse 42: Betriebswirtschaftliche Beratung über elektronische Netzwerke, ins- besondere über das Internet; Konzeptionierung, Design, Erstellen und Unterhalten von Webseiten; Beratung bei der Gestaltung von Webseiten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Klasse 45: Lizenzierung von Computersoftware; Lizenzvergabe von gewerbli- chen Schutzrechten; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vergabe von Lizenzen für Franchising-Kon- zepte; Verwaltung von Urheberrechten. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011, per Telefax an demselben Tage beim DPMA eingegangen (Bl. 28 ff. VA), hat der Anmelder sein Waren-/Dienstleis- tungsverzeichnis erstmals eingeschränkt, indem er hinter jeder Ware und Dienst- leistung entweder den Zusatz „,aber nicht für Planungszwecke, die sich inhaltlich - 4 - mit der Bilanzierung auseinandersetzen“ oder den Zusatz „aber nicht zur Be- werbung eines Bilanzierungsplaners“ eingefügt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vom 20. Oktober 2011 (Bl. 31 – 33 VA) Bezug genommen. Nachdem die Markenstelle diese beiden Zusätze mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 (Bl. 35 ff. VA) als nicht hinreichend bestimmt und daher unzu- lässig beanstandet hatte, hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 28. November 2011, per Telefax an demselben Tage beim DPMA eingegangen (Bl. 39 ff. VA), sein Waren-/Dienstleistungsverzeichnis weiter, also zum zweiten Mal, eingeschränkt, indem er die bisherigen Zusätze gestrichen und statt dessen hinter jeder Ware und Dienstleistung entweder den Zusatz „,aber kein Bilanzie- rungsplaner oder Werbung hierfür“ oder den Zusatz „,aber keine Bilanzierungspla- nung oder Werbung hierfür“ eingefügt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vom 28. November 2011 (Bl. 43 f. VA) Be- zug genommen. Nachdem die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle mit Beschluss vom 24. Mai 2012 die Anmeldung wegen fehlender Unterschei- dungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen und auch den neuen Disclaimer als nicht hinreichend bestimmt und damit als unzulässig beurteilt hatte, hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012, per Telefax an demselben Tage beim DPMA eingegangen (Bl. 55 ff. VA) Erinnerung eingelegt und sein Waren-/Dienstleistungsverzeichnis weiter, also zum dritten und letzten Mal, eingeschränkt, indem er jeden der Zu- sätze vom 28. November 2011 um den Zusatz „,nämlich ein Personalführungs- instrument“ ergänzt hat. Dieses Waren-/Dienstleistungsverzeichnis lautet daher wie folgt: Klasse 9: maschinenlesbare Aufzeichnungsträger (z.B. USB-Stick, CD-Rom, DVD), aber kein Bilanzierungsplaner oder Werbung hierfür, - 5 - nämlich ein Personalführungsinstrument; Computerprogramme (gespeichert, herunterladbar), aber kein Bilanzierungsplaner oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Computer-Mouse-Pads, aber kein Bilanzierungsplaner oder Wer- bung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Klasse 16: Bücher, aber kein Bilanzierungsplaner oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Druckereierzeugnisse, aber kein Bilanzierungsplaner oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Fotografien, aber kein Bilanzie- rungsplaner oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalfüh- rungsinstrument; Postkarten, aber kein Bilanzierungsplaner oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Rundschreiben, aber kein Bilanzierungsplaner oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Verpackungs- beutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff, aber kein Bi- lanzierungsplaner oder Werbung hierfür, nämlich ein Personal- führungsinstrument; Zeitschriften, aber kein Bilanzierungsplaner oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Zeitschriften [Magazine], aber kein Bilanzierungsplaner oder Wer- bung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Zeitun- gen, aber kein Bilanzierungsplaner oder Werbung hierfür, näm- lich ein Personalführungsinstrument; Schreibwaren, aber kein Bilanzierungsplaner oder Werbung hierfür, nämlich ein Perso- nalführungsinstrument; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, aber kein Bilanzierungsplaner oder Werbung hierfür, nämlich ein Perso- nalführungsinstrument; Büroartikel (ausgenommen Möbel), aber kein Bilanzierungsplaner oder Werbung hierfür, nämlich ein Per- sonalführungsinstrument; - 6 - Klasse 25: Bekleidungsstücke, aber kein Bilanzierungsplaner oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Kopfbede- ckungen, aber kein Bilanzierungsplaner oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Klasse 35: Organisations- und betriebswirtschaftliche Beratung, aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Perso- nalführungsinstrument; Unternehmensberatung, aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Perso- nalführungsinstrument; Klasse 38: drahtlose und drahtgebundene elektronische Übermittlung von Informationen wie Text, Bildern, Video, Ton, Sprache, Software und sonstigen Daten und Dokumenten, insbesondere über elektronische Netzwerke, Internet und Mobilfunk, aber keine zur Bilanzierungs- planung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungs- instrument; Klasse 41: Coaching, aber keines zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Schulungen, aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Fernkurse, aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Per- sonalführungsinstrument; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und Symposien, aber keine zur Bilanzie- rungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalfüh- rungsinstrument; Veröffentlichung und Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte) mittels Online-Datendiensten, aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar), aber keine zur Bilanzierungs- - 7 - planung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungs- instrument; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druck- arbeiten), aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen zu Werbezwecken), aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Produktion von Text-, Ton- und Bildaufnahmen auf digitalen Speichermedien, aber keine zur Bilan- zierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personal- führungsinstrument; Klasse 42: Betriebswirtschaftliche Beratung über elektronische Netzwerke, ins- besondere über das Internet, aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Konzeptionierung, Design, Erstellen und Unterhalten von Webseiten, aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Beratung bei der Gestaltung von Webseiten, aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Perso- nalführungsinstrument; Klasse 45: Lizenzierung von Computersoftware, aber keine zur Bilanzierungs- planung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungs- instrument; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten, aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Vergabe von Lizenzen an ge- werblichen Schutz- und Urheberrechten, aber keine zur Bilanzie- rungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalfüh- rungsinstrument; Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte, - 8 - aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument; Verwaltung von Urhe- berrechten, aber keine zur Bilanzierungsplanung oder Werbung hierfür, nämlich ein Personalführungsinstrument. Mit Beschluss vom 24. Juli 2012 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Erinnerung des Anmelders unter Zugrundelegung des ursprünglichen, am 29. April 2011 an- gemeldeten Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wegen fehlender Unterschei- dungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und ist nur von hilfsweise erklärten Einschränkungen ausgegangen, welche aufgrund Un- zulässigkeit die Eintragungshindernisse nicht beseitigen könnten. Die angemel- dete Wortkombination „balanceplanner“ sei aus den zum englischen Grundwort- schatz gehörenden Begriffen „balance“ und „planner“ gebildet. Sie weise darauf hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sich auf einen Planer für die betriebswirtschaftliche Bilanzierung beziehen und diesen zum Gegenstand und Zweck haben. Es sei üblich, das englische Wort „planner“ mit weiteren Begriffen zu kombinieren und in beschreibender Weise in der Werbung zu verwenden, wie z.B. „Professional planner“, „Corporate planner“ oder „Financial planner“. Die Wa- ren „Computer-Mouse-Pads; Postkarten; Rundschreiben; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Schreibwaren; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“ seien dem Merchandisingbereich zuzuordnen, so dass die angesprochenen Verkehrs- kreise annähmen, diese würden zur Bewerbung eines Bilanzierungsplaners produziert und angeboten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß be- antragt, die Beschlüsse des DPMA vom 24. Mai 2012 und 24. Juli 2012 aufzuheben. - 9 - Er vertritt die Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei unterscheidungskräf- tig, weil die Wörter „balance“ (Bilanz) und „planner“ (Planer) im Gesamtzeichen zu einer bisher ungebräuchlichen Neubildung kombiniert seien, die im Zusammen- hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen noch nicht verwendet werde. Ferner sei der letzte Disclaimer, der für Dritte erkennbar eine Beschrän- kung auf Personalführungsinstrumente vornehme, zulässig. Nachdem der Senat den Anmelder durch schriftliche Verfügung darauf hingewie- sen hat, dass die Markenstelle ihrer Entscheidung das falsche Waren-/Dienstleis- tungsverzeichnis zugrunde gelegt habe und deshalb die Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels erwäge, hat der Anmelder diesem Vorge- hen zugestimmt. Ferner hat er die Ansicht geäußert, das DPMA hätte ihn mittels Amtsbescheiden darauf hinweisen müssen, dass die nachträglichen Disclaimer zu formellen Mängeln der Markenanmeldung führen und ihm Gelegenheit zur Nach- besserung einräumen müssen, bevor es über die Anmeldung entscheide. Ferner seien weder die Markenstelle noch der Senat auf die Frage der Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 45, insbesondere „Vergabe von Lizenzen“, eingegangen (vgl. BPatG 24 W (pat) 97/05 – qualitypilot). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Markenstelle ihrer Entscheidung das ursprüngliche Dienstleistungsverzeichnis - 10 - zugrunde gelegt hat, obwohl nach der ersten unbedingten Einschränkung (Bl. 31 – 33 VA) mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 (Bl. 28 ff. VA) die zweite unbedingt eingeschränkte Fassung des Verzeichnisses (Bl. 43 f. VA) mit Schriftsatz vom 28. November 2011 (Bl. 39 ff. VA) erfolgt und mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 die dritte unbedingt eingeschränkte Fassung des Verzeichnisses (Bl. 57 – 59 VA) eingereicht worden sind. Diese unbedingt erklärten Einschränkungen hat die Mar- kenstelle zu Unrecht als nur hilfsweise erklärt angesehen. Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Ver- fahren vor dem Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Von einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann nur ausgegangen werden, wenn ein so erheblicher Verfahrensverstoß gege- ben ist, dass es an einer ordnungsgemäßen Grundlage für eine Sachentscheidung fehlt (BGH GRUR 1962, 86, 87 – Fischereifahrzeug; GRUR 1990, 68, 69 – VO- GUE-SKI; NJW 1993, 2318; NJW 1996, 2155 jeweils m.w.N., alle zu § 539 ZPO a.F.; NJW-RR 2003, 131 m.w.N. zu § 538 ZPO). Mit der Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses liegt auch ein geänderter Eintragungsantrag des Anmelders vor. Nur über diesen Antrag darf entschieden werden. Der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG oder umgekehrt die Eintragung nach § 41 MarkenG unter Zu- grundelegung des ursprünglichen Verzeichnisses ohne vorherige Zustimmung des Anmelders stellt einen schweren Verstoß gegen das Antragsprinzip und zugleich eine Entscheidung über einen falschen Antragsgegenstand dar (BPatG 33 W (pat) 193/04 – emotion effects). Da die Markenstelle über den ursprünglichen und nicht über den zuletzt vom An- melder gestellten Antrag und damit zumindest teilweise über einen falschen An- tragsgegenstand entschieden hat, leiden ihre Beschlüsse unter einem wesentli- - 11 - chen Verfahrensmangel, der die Zurückverweisung mit Einverständnis des An- melders rechtfertigt. 2. Der Senat weist darauf hin, dass, wie auch schon die Markenstelle im Erstbe- schluss festgestellt hat, die Ausnahmevermerke „aber keine zur Bilanzierungspla- nung oder Werbung hierfür“ unzulässig sind, weil sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen (EuGH GRUR 2004, 674, 679 Rdnr. 114 - 117 - Postkantoor). Durch den Disclaimer „aber keine zur Bilan- zierungsplanung oder Werbung hierfür“ wird aus der Gesamtheit der unter den jeweiligen Oberbegriff fallenden Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich jene Menge ausgenommen, die sich auf die Bilanzierungsplanung bzw. Werbung dafür bezieht. Damit wird jedoch keine abgrenzbare und wirtschaftlich sinnvolle Waren- bzw. Dienstleistungsgattung aus dem jeweils beanspruchten Oberbegriff ausge- klammert, so dass für den Verkehr kein rechtlich relevanter Unterschied zwischen den ursprünglich beanspruchten und den nachträglich „eingeschränkten“ Waren erkennbar ist. Aber auch der Zusatz „nämlich ein Personalführungsinstrument“ führt zu Rechts- unsicherheit, weil aufgrund der unbestimmten Bezeichnung der Schutzumfang der Marke nicht deutlich feststellbar ist. Somit fehlt ein hinreichend bestimmtes Ver- zeichnis, so dass das Anmeldeerfordernis gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht erfüllt ist. Denn das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen muss nicht nur eine ein- deutige Klassifizierung ermöglichen, sondern außerdem die angegebenen Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar ist. Die Waren und Dienstleistungen müssen nach Inhalt und Umfang klar und eindeutig von anderen Waren und Dienstleistungen abgrenzbar sein. - 12 - Sollte der Anmelder an unzulässigen Einschränkungen festhalten, wäre die An- meldung gemäß §§ 36 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu- rückzuweisen. 3. Der Senat weist ferner darauf hin, dass er zu der Auffassung neigt, das ange- meldete Zeichen „balanceplanner“ für den überwiegenden Teil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen des ursprünglichen Verzeichnisses als nicht schutz- fähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG anzusehen. a) Die hier angesprochenen Verkehrskreise – sowohl Unternehmensinhaber bzw. Angehörige der unternehmerischen Führungsebene als auch der Endver- braucher – können im Anmeldezeichen wegen der darin enthaltenen Sachaus- sage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erken- nen. b) Die um Schutz nachsuchende Bezeichnung setzt sich aus den englischen Substantiven „balance“ und „planner“ zusammen. Das Wort „balance“ wird u.a. mit „Balance, Gleichgewicht, Ausgeglichenheit, Ausgewogenheit“ sowie „Bilanz, Bi- lanzierung“ übersetzt (www.leo.org, Anlage 1 zur Hinweisverfügung des Senats, Bl. 35 f. GA, nachfolgend nur als nummerierte Anlage bezeichnet). Die Bezeich- nung „planner“ bedeutet „Planer“ (Pons.eu - Das Onlinewörterbuch, Anlage 2, Bl. 37 GA). Die deutsche Bezeichnung „Planer“ kann sich auf eine Person („je- mand, der etwas plant“), einen Kalender oder auf ein (Computer)programm bezie- hen, welche zur Planung eingesetzt werden können (Pons.eu - Das Onlinewörter- buch, Anlage 2, Bl. 37 GA). Die Einzelbegriffe „balance“ und „planner“ gehören dem englischen Grundwortschatz an. Es ist daher anzunehmen, dass die ange- sprochenen inländischen Verkehrskreise die englischen Begriffe „balance“ und „planner“ problemlos verstehen, zumal die englischen Worte den jeweilig im deut- schen Sprachgebrauch verwendeten Begriffen sehr ähnlich sind. - 13 - c) In seiner Gesamtheit hat die Bezeichnung „balanceplanner“ damit die Bedeu- tung „Balanceplaner“ bzw. „Gleichgewichtsplaner“ oder „Bilanzplaner, Bilanzie- rungsplaner“. Die Bedeutung der angemeldeten Wortfolge in ihrer Gesamtheit geht nicht über die Summe der Einzelbestandteile hinaus und wird somit im Sprachgebrauch im Allgemeinen ohne Schwierigkeiten aufgenommen und in einer der vorigen Bedeutungen verstanden. Die Wortkombination „balanceplanner“ weist auch keinen unüblichen Aufbau auf. Vielmehr werden Wortfolgen ähnlichen Aufbaus bereits in verschiedenen Sparten eingesetzt. So ist es in der wissenschaftlichen Fachsprache zum großen Teil üb- lich, die englische Sprache zu verwenden und englische Fachbegriffe ohne Über- setzung auch im deutschen Sprachgebrauch einzusetzen. Insbesondere im be- triebswirtschaftlichen Jargon hat es sich etabliert, Studiengänge oder Weiterbil- dungszertifikate zum „Financial Planner“ (Finanzplaner, http://www.frankfurt- school.de, Anlage 3, Bl. 38 GA) oder „Estate Planner“ (Vermögensplaner, http://www.vrbank-mittelhaardt.de, Anlage 4, Bl. 39 GA) anzubieten. Ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird das Anmeldezeichen als „Bilanzplaner, Bi- lanzierungsplaner“ im Sinne einer Person verstehen, die sich thematisch mit der Bilanzplanung befasst. Die Bilanzplanung (fachsprachlich auch als „Planbilanz“ bezeichnet, http://www.wirtschaftslexikon24.com, Anlage 5, Bl. 40 GA) stellt einen Teil der Finanzplanung, eines Unternehmens dar, die erstellt wird, um einzuschät- zen, wie sich ein Unternehmen in den nächsten Jahren entwickeln wird. Weiterhin sind Bezeichnungen mit ähnlichem Aufbau wie die angemeldete Wortfolge auch auf dem Gebiet der (Planungs-)Software üblich. Recherchen des Senats haben ergeben, dass im Bereich von Software Angaben, die eine englischsprachige Themenbezeichnung in Kombination mit dem Wort „planner“ enthalten, beschrei- bend verwendet werden. So werden im betriebswirtschaftlichen Bereich u.a. die Software „Marketing Planner“ zur Marketingplanung, die Unternehmensplanungs- software „Corporate Planner“ und die professionelle betriebswirtschaftliche Pla- nungssoftware „Professional Planner“ angeboten. Auch in anderen Branchen wer- den ähnlich aufgebaute Wortfolgen eingesetzt, wie z.B. die Software „Clinic Plan- - 14 - ner“, die zur Planung des klinischen Ablaufs angeboten wird (Anlagenkonvolut 6, Bl. 41 – 44 GA). Das Anmeldezeichen folgt dieser üblichen Wortbildung, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „balanceplanner“ in diesen Bereichen rein beschreibend aufnehmen und nicht als Herkunftshinweis ansehen werden. d) In Bezug auf die Waren der Klasse 9 „maschinenlesbare Aufzeichnungsträger (z.B. USB-Stick, CD-Rom, DVD)“ kann die Bezeichnung „balanceplanner“ als Be- schreibung für Computerprogramme dienen, die sich thematisch mit der Bilanz- planung befassen und welche die vorgenannten Waren zum Inhalt haben. Die „Computerprogramme (gespeichert, herunterladbar)“ können ebenfalls der Bilan- zierungsplanung dienen. Die Tatsache, dass im Rahmen von Recherchen bisher keine Verwendung der Kombination „balanceplanner“ für die obigen Waren nach- gewiesen wurde, kann das Schutzhindernis nicht beseitigen, da das angespro- chene Publikum an derartige englischsprachige Bezeichnungen ähnlichen Auf- baus gewöhnt ist und die Bezeichnung aufgrund ihrer leichten Verständlichkeit ohne weiteres als „Bilanzplaner, Bilanzierungsplaner“ verstanden wird. Überdies wird auf dem Markt bereits Software angeboten, die die Bilanzplanung zum Inhalt hat (Software von prevero, ASRAP, Tagetik, Anlage 7, Bl. 45 – 47 GA). e) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die in Klasse 45 angemeldete Dienstleistung „Lizenzierung von Computersoftware“. f) Bei den Waren der Klasse 16 „Bücher; Druckereierzeugnisse; Rundschreiben; Zeitschriften; Zeitschriften [Magazine]; Zeitungen“ weist die Bezeichnung „balan- ceplanner“ auf deren Inhalt hin. Sie ist nicht auf ein begrenztes Thema beschränkt, weil sie sowohl als „Bilanzplaner, Bilanzierungsplaner“ und somit als Titel für Lite- ratur zu betriebswirtschaftlichen Themen als auch als „Balanceplaner, Gleichge- wichtsplaner“ als Titel von Ratgeberliteratur zum Thema Gleichgewicht oder Ba- lance im Berufs- oder Privatleben verstanden werden kann. - 15 - g) Dies gilt auch für die Dienstleistungen der Klasse 38 „drahtlose und draht- gebundene elektronische Übermittlung von Informationen wie Text, Bildern, Video, Ton, Sprache, Software und sonstigen Daten und Dokumenten, insbesondere über elektronische Netzwerke, Internet und Mobilfunk“, mit denen Inhalte und In- formationen zu den Themen „Bilanzplaner, Bilanzierungsplaner“ oder „Balance- planer, Gleichgewichtsplaner“ übermittelt werden können. Die vorgenannten Dienstleistungen befassen sich mit der Bereitstellung, Verbreitung sowie Über- mittlung von Daten bzw. Informationen, so dass die angemeldete Bezeichnung auf den Inhalt der bereitgestellten und/oder übermittelten Informationen, nämlich die Themen „Bilanzplaner“ oder „Gleichgewichtsplaner, hinweist und wegen dieses thematischen Bezugs nur als Sachaussage aufgefasst wird (BGH GRUR 2010, 1100 Rdnr. 22 – TOOOR!). h) Die Dienstleistungen der Klasse 41 „Veröffentlichung und Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte) mittels Online-Datendiensten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen zu Werbezwecken)“ können die Herausgabe von Publikationen, die sich inhaltlich mit den vorgenannten Themengebieten befassen, zum Ziel ha- ben. Der beschreibende Anklang der Bezeichnung „balanceplanner“ in Bezug auf Druckereizeugnisse ist im vorliegenden Fall, da sich die Bezeichnung nicht nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas oder eines einzelnen Druckwerks eignet, auch auf die Dienstleistungen zu übertragen, die sich auf die Herausgabe dieser Druckerzeugnisse beziehen (BGH GRUR 2013, 522, 523 Rdnr. 17 – Deutschlands schönste Seiten). i) Die Dienstleistungen der Klasse 35 „Organisations- und betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung“ und 41 „Coaching; Schulungen; Fernkurse; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und Symposien“ können sowohl die Bilanzplanung als auch die Planung des (körperlichen oder seelischen) Gleichgewichts zum Gegenstand haben. Da es üblich ist, Abschluss- - 16 - zertifikate oder Berufsbezeichnungen im betriebswirtschaftlichen Feld in engli- scher Sprache zu bezeichnen, wird der angesprochene Verkehr in diesem Zu- sammenhang auch unter der Bezeichnung „balanceplanner“ lediglich eine Berufs- bezeichnung desjenigen, der die Dienstleistung erbringt, oder das Thema, wel- ches im Rahmen der Coaching- oder Beratungsdienstleistung nähergebracht wer- den soll, verstehen. j) Die Dienstleistungen der Klasse 42 „Betriebswirtschaftliche Beratung über elektronische Netzwerke, insbesondere über das Internet; Konzeptionierung, De- sign, Erstellen und Unterhalten von Webseiten; Beratung bei der Gestaltung von Webseiten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ können eben- falls die Bilanzplanung zum Inhalt haben. Im Rahmen von Recherchen konnte zwar nicht die beschreibende Verwendung des Begriffs „balanceplanner“ für Web- seiten und zugehörige Programme nachgewiesen werden. Jedoch finden sich be- reits Webseiten, die die Bilanzplanung zum Inhalt haben und in der deutschen Bedeutung von „balanceplanner“ als „Bilanzplaner“ bezeichnet werden (http://www.bilanzplaner.keepfree.de, Anlage 8, Bl. 48 f. GA). k) Allerdings steht dem Anmeldezeichen für die Waren der Klasse 9 „Computer- Mouse-Pads“, der Klasse 16 „Fotografien; Postkarten; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Schreibwaren; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Büroartikel (ausge- nommen Möbel)“ und der Klasse 25 „Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“ so- wie für die Dienstleistungen der Klasse 45 „Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheber- rechten; Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte; Verwaltung von Urhe- berrechten“ kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder des Freihal- tebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen. - 17 - In Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen kann die Bezeichnung „balanceplanner“ keine verständliche Sachaussage vermitteln. Zwar können die genannten Waren auch als Merchandisingartikel und damit zur Bewerbung von bestimmten Inhalten oder Dienstleistungen dienen. Aus hiesiger Sicht kann jedoch bis dato keine Übung erkannt werden, dass Merchandisingarti- kel hinsichtlich einer spezifischen betriebswirtschaftlichen Methode (bei Verständ- nis von „balanceplanner“ als „Bilanzplaner“) oder in Bezug auf spezielle Ratgeber (bei Verständnis von „balanceplanner“ als „Balanceplaner, Ausgeglichenheitspla- ner“) üblich sind. Auch die genannten Lizenzvergaben und die Urheberrechtsverwaltung weisen keinen Bezug zu einem Bilanz- oder Gleichgewichtsplaner auf. Kortge Uhlmann Akintche Hu