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Beschluss

30 W (pat) 523/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:070618B30Wpat523.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:070618B30Wpat523.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 523/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 039 450.5 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts in der Sitzung am 7. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. von Hartz - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenam- tes vom 21. März 2016 aufgehoben. 2. Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen CHROMA ist am 28. April 2015 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Marken- amt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2015 039 450.5 angemeldet worden. Die Anmelderin hat das ursprüngliche Warenverzeichnis im Beschwerdeverfahren mehrfach geändert. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 hat die Anmelderin eine Teillöschung für Waren der Klasse 9 sowie die Aufnahme des nachfolgenden Zu- satzes in Klasse 9 beantragt: „vorgenannte Waren ausschließlich im Zusammenhang mit elekt- ronischen Bildgebungsausrüstungen für medizinische und endo- skopische Zwecke, nämlich Videokameras, Computerhardware und dazugehörige Software für den Betrieb der vorstehend ge- - 3 - nannten Ausrüstungen für medizinisch-diagnostische, medizini- sche und endoskopische Behandlungszwecke“. Mit Schriftsatz vom 23. August 2016 hat die Anmelderin eine Teillöschung für Wa- ren der Klasse 10 sowie die Aufnahme eines Zusatzes in den Klassen 9 und 10 beantragt: „alle vorgenannten Waren beschränkt auf Bildverarbeitungsgeräte, deren Bestandteile oder Zubehör; keine der vorgenannten Waren für In-Vitro-Diagnosen.“ Die Anmelderin hat den vorstehenden Disclaimer mit Schriftsatz vom 27. September 2016 dahingehend präzisiert, dass es "elektronische Bildverarbei- tungsgeräte" heißen soll. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 wurde seitens der Anmelderin eine weitere Teillöschung für Waren der Klasse 10 beantragt. Beschwerdegegenständlich ist somit nachfolgendes Warenverzeichnis: „Klasse 9: Apertometer [Optik]; Batterien [elektrisch]; CD-Player; Chips [inte- grierte Schaltkreise]; Chromatografiegeräte für Laborzwecke; Chronografen [Zeiterfassungsgeräte]; Codierer [Datenverarbei- tung]; Codierte Identifikationsarmbänder, magnetisch; codierte Service- und Identifikationskarten; Compact-Disks [ROM, Fest- speicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer; Computer-Pro- gramme [gespeichert]; Computerbetriebsprogramme [gespei- chert]; Computerbildschirme; Computerperipheriegeräte; Compu- terprogramme [herunterladbar]; Computersoftware [gespeichert]; Computertastaturen; Datenverarbeitungsgeräte; digitaler Bilder- rahmen; Dimmer [Lichtregler]; Disketten; Diskettenlaufwerke [für Computer]; Dosiergeräte; DVD-Spieler, DVD-Player; Fernsehap- - 4 - parate; Fernsprechapparate; Fernsteuerungsgeräte; Filmkameras; Filmschneidegeräte; Filter für Atemmasken; Filter für fotografische Zwecke; Fluoreszenzschirme; Fotoapparate; Fotoelemente; Foto- meter; gedruckte Leiterplatten; gedruckte Schaltungen; GPS-Ge- räte; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Com- puter]; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Kas- settenabspielgeräte; Kassettenrahmen [Fotografie]; Klappen- schränke [Elektrizität]; Klarschriftleser [Datenverarbeitung]; Ko- dierte Magnetkarten; Komparatoren; Kompasse; Kopfhörer; Koppler [Datenverarbeitung]; Korrektionslinsen [Optik]; Laptops; Laptops [Computer]; Laptoptaschen; Lautsprecher; Lautsprecher- boxen; Lehren; Lehren [Messinstrumente]; Lesegeräte [Datenver- arbeitung]; Leuchtdioden [LEDs]; Leuchtschilder; Licht-Zeiger [La- serpointer]; Magnetbänder; Magnetbandgeräte [Datenverarbei- tung]; Magnetdatenträger; Magnete; Magnetplatten; Magnetventile [elektromagnetische Schalter]; mathematische Instrumente; Mäuse [Datenverarbeitung]; Mauspads [Mausmatten]; Mikrofone; Mikrometer; Mikrometerschrauben für optische Instrumente; Mik- roprozessoren; Mikroskope; Mikrotome; Mobiltelefone; Modems; Monitore [Computerhardware]; Monitore [Computerprogramme]; Mundschutz; Navigationsgeräte für Fahrzeuge [Bordcomputer]; Navigationsinstrumente; Notebooks [Computer]; Objektive [Optik]; okularbestückte Instrumente; Okulare; Optikerwaren; optische Ap- parate und Instrumente; optische Datenträger; optische Faserka- bel; optische Fasern [Lichtleitfäden]; optische Kondensatoren; op- tische Lampen; optische Linsen; optische Platten [Datenverarbei- tung]; optisches Glas; Oszillografen; Personenrufgeräte [Pager]; physikalische Apparate und Instrumente; Prismen [Optik]; Projek- tionsgeräte; Projektionsschirme; Riemen für Mobiltelefone; Satel- litennavigationsgeräte; Speichergeräte für Datenverarbeitungsan- lagen; Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente; - 5 - Spezialmöbel für Laboratorien; Stereoskope; stereoskopische Ge- räte; Taschen für Mobiltelefone; Taschenrechner; Tonaufzeich- nungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; tragbare Abspielgeräte; tragbare Sprech- funkgeräte; tragbare Stereogeräte; Ultraviolettfilter für fotografi- sche Zwecke; Unterrichtsapparate; Unterrichtsapparate [audiovi- suell]; USB-Sticks; Videobänder; Videobildschirme; Videokame- ras; Videokassetten; Videorecorder; Videospielkassetten; Wech- selsprechapparate; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs- , fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Unterrichtsinstrumente; Zähler; Zählwerke; Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zellenschalter [Elektrizität]; Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung]; Industrielle Endoskope; vorgenannte Waren ausschließlich im Zusammenhang mit elektronischen Bild- gebungsausrüstungen für medizinische und endoskopische Zwe- cke, nämlich Videokameras, Computerhardware und dazugehö- rige Software für den Betrieb der vorstehend genannten Ausrüs- tungen für medizinisch-diagnostische, medizinische und endosko- pische Behandlungszwecke; alle vorgenannten Waren beschränkt auf elektronische Bildverarbeitungsgeräte, deren Bestandteile oder Zubehör; keine der vorgenannten Waren für In-Vitro-Diagno- sen; Klasse 10: Aerosolzerstäuber für medizinische Zwecke; Apparate für die künstliche Beatmung; Apparate und Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstahlen für medizinische Zwecke; Apparate zum Säugen; Apparate zur Behandlung von Taubheit; Apparate zur körperlichen Rehabilitation für medizinische Zwecke; Ärztekoffer [gefüllt]; ärztli- che Instrumente und Apparate; Atemgeräte für die künstliche Be- - 6 - atmung; Babyflaschen; Becken für medizinische Zwecke; Behälter zur Verabreichung von Arzneimitteln; Beißringe zum Erleichtern des Zahnens; Bougies [Chirurgie]; Bruchbänder; Brustprothesen; Brutkästen für medizinische Zwecke; Brutkästen für Säuglinge; chirurgische Apparate und Instrumente; chirurgische Messer- schmiedewaren; Defibrillationsgeräte; Dehnsonden [Chirurgie]; Diagnosegeräte für medizinische Zwecke; Dialysegeräte; Draina- geröhren für medizinische Zwecke; Einbläser [medizinische Ge- räte]; Eisbeutel für medizinische Zwecke; elastische Bandagen; Elektroakupunkturgeräte; Elektroden für medizinische Zwecke; Elektrokardiografen; Elektrotherapiegeräte; Endoskope für medizi- nische Zwecke; Endstücke für Krücken; Fingerlinge für medizini- sche Zwecke; Flaschensauger; Fräsbohrer für Zahnärzte; Gast- roskope; Gebärmutterspritzen; Geburtshelfergeräte für Vieh; Ge- burtshilfegeräte; Geburtszangen; Gehörschutzgeräte; Geräte für Physiotherapie; Geräte zum Spülen von Körperhöhlen; Gipsbin- den für orthopädische Zwecke; Gürtel für medizinische Zwecke; Gürtel, orthopädische; Haarprothesen; Hämatimeter; Handschuhe für medizinische Zwecke; Harnflaschen [Urinale]; Harnröhrenson- den; Harnröhrenspritzen; Hebevorrichtungen für Behinderte; Heißluftvibrationsgeräte für medizinische Zwecke; Heizdecken für medizinische Zwecke; Heizkissen [elektrisch], für medizinische Zwecke; Herzschrittmacher; Hörgeräte; Hörrohre; Hüftgürtel [Hüft- halter] für medizinische Zwecke; Hühneraugenmesser; Infusions- geräte; Inhalationsapparate; Inkubatoren für Säuglinge; Intimdu- schen; Irrigatoren für medizinische Zwecke; Kanülen; Kastrierzan- gen; Katgut; Katheter; Kernspintomografiegeräte; Kissen für medi- zinische Zwecke; Kissen zur Verhütung von Druckbeschwerden und Durchliegen von Kranken [Decubitus-Prophylaxe]; Koffer für Ärzte und Chirurgen; Kompressoren [Chirurgie]; Kopfkissen gegen Schlaflosigkeit; Krampfaderstrümpfe; Krankentragen; Krankenun- - 7 - terlagen; Krücken; künstliche Augen; künstliche Gliedmaßen; künstliche Kiefer; künstliche Linsen für chirurgische Implantatio- nen; künstliche Zähne; Lampen für medizinische Zwecke; Lan- zetten; Laser für medizinische Zwecke; Leibbinden; Leibhalter; Löffel für Arzneien; luftgefüllte Kopfkissen für medizinische Zwe- cke; Luftkissen für medizinische Zwecke; Luftmatratzen für medi- zinische Zwecke; Masken für medizinisches Personal; Matratzen für Entbindungen; medizinische Apparate und Instrumente, aus- genommen Stents; medizinische Führungsdrähte, nicht für Stents; medizinische Geräte für Körperübungen und Krankengymnastik; Medizinlöffel; Messer für chirurgische Zwecke; Milchpumpen; Na- belbinden; Nachtstühle, Leibstühle; Narkoseapparate; Narkose- masken; nicht chemische Kontrazeptiva; Ohrreinigungsgeräte; Ohrstöpsel [Gehörschutz]; OP-Kleidung; Operationstische; Opera- tionstücher; Ophthalmometer; Ophthalmoskope; orthopädische Artikel; orthopädische Einlagen für Schuhe; orthopädische Ge- lenkbandagen; orthopädische Kniebandagen; orthopädische Schuhe; orthopädische Sohlen; Pessare; Pilleneingeber; Präser- vative [Kondome]; Prothesen; Pulsmesser; Pulsmessgeräte; Pum- pen für medizinische Zwecke; Quarzlampen für medizinische Zwecke; radiologische Apparate für medizinische Zwecke; Räu- cherapparate für medizinische Zwecke; Röntgenapparate für me- dizinische Zwecke; Röntgenbilder für medizinische Zwecke; Rönt- genröhren für medizinische Zwecke; Röntgenschirme für medizini- sche Zwecke; röntgenstrahlenerzeugende Röhren für medizini- sche Zwecke; Sägen für chirurgische Zwecke; Saugflaschen; Saugflaschenverschlüsse; Scheren für chirurgische Zwecke; Schienen für chirurgische Zwecke; Schlingen [stützende Banda- gen]; Schnuller für Säuglinge; Schröpfköpfe; Schuheinlagen gegen Senkfüße; Schutzvorrichtungen gegen Röntgenstrahlen für medi- zinische Zwecke; Schwangerschaftsgürtel; Sessel für medizini- - 8 - sche oder zahnärztliche Zwecke; Sexpuppen; Skalpelle; Sonden für medizinische Zwecke; Spezialbehälter für medizinischen Abfall; Spezialbetten für die medizinische Versorgung; Spezialkoffer für medizinische Instrumente; Spezialmöbel für medizinische Zwecke; Spirometer [medizinische Geräte]; Spritzen für medizinische Zwe- cke; Spucknäpfe für medizinische Zwecke; Steckbecken; sterile Tücher für Operationen; Stethoskope; Stiefel für medizinische Zwecke; therapeutische Heißluftapparate; thermoelektrische Kompressen [Chirurgie]; Thermokissen für erste Hilfe; Thermo- meter für medizinische Zwecke; tierärztliche Instrumente und Ap- parate; Tragbahren [fahrbar]; Trokare; Tropfenzähler für medizini- sche Zwecke; Tropfenzählfläschchen für medizinische Zwecke; Ultraschallgeräte für medizinische Zwecke; Ultraviolettfilter für medizinische Zwecke; Ultraviolettlampen für medizinische Zwe- cke; Umstandsgürtel; Unterlagen für Inkontinente; Unterleibsgür- tel; Unterleibspelotten; urologische Apparate und Instrumente; Va- ginalspritzen; Vernebler für medizinische Zwecke; veterinärmedi- zinische Apparate und Instrumente; Vibratoren für Betten; Vibromassagegeräte; Wärmekompressen [elektrisch] für chirurgi- sche Zwecke; Wasserbetten für medizinische Zwecke; Wasser- beutel für medizinische Zwecke; Wiederbelebungsgeräte; Wischer zum Reinigen von Körperhöhlen; Wundklammern; zahnärztliche Apparate und Instrumente; zahnärztliche Geräte [elektrisch]; zahnärztliche Spiegel; Zahnarztsessel; Zahnprothesen; Zahnregu- lierungen; Zahnstifte; Zerstäuber für medizinische Zwecke; Zun- genreinigungsgeräte; Zwangsjacken; alle vorgenannten Waren beschränkt auf elektronische Bildverarbeitungsgeräte, deren Be- standteile oder Zubehör; keine der vorgenannten Waren für In- Vitro-Diagnosen; - 9 - Klasse 16: Abziehbilder; Adressenplatten für Adressiermaschinen; Adres- siermaschinen; Aktenhüllen; Aktenordner; Alben; Almanache; An- zeigekarten [Papeteriewaren]; Apparate für das Laminieren von Dokumenten [Bürogeräte]; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Behälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bilder; Bilder [Gemälde], gerahmt oder ungerahmt; biologische Schnitte für die Mikroskopie [Unterrichtsmaterial]; Blaupausen [Pläne]; Broschü- ren; Buchbindeartikel; Bücher; Dokumentenhüllen; Druckereier- zeugnisse; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Flyer; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien aus regenerierter Zel- lulose für Verpackungszwecke; Formulare [Formblätter]; Fotogra- fien [Abzüge]; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Handbücher; histologische Schnitte [Unterrichtsmaterial]; Kalen- der; Kataloge; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Appa- rate]; Loseblattbinder; Papier- und Schreibwaren; Papierbänder oder Karten für die Aufzeichnung von Computerprogrammen; Prospekte; Rundschreiben; Schriften [Veröffentlichungen]; Verpa- ckungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Ver- packungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus Kunst- stoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Verpa- ckungsmaterial aus Stärke; Verpackungspapier; Viskosefolien für Verpackungszwecke; Wachspapier; Zeitschriften; Zeitschriften [Magazine]; Zeitungen.“ Die Markenstelle für Klasse 9 hat die ursprüngliche Anmeldung mit Beschluss vom 21. März 2016 zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: Das angemeldete Zeichen besitze keine Unterscheidungskraft. Zudem bestehe auch noch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das englischsprachige Wort „chroma“ bedeute im Deutschen „Chrominanz, (Farb-)Sättigung“. Chrominanz be- zeichne in der Videotechnik ein Signal mit Informationen über die Farbart. Zudem - 10 - sei „CHROMA“ eine Transliteration des griechischen Wortes für „Farbe“ in lateini- schen Buchstaben. Das angemeldete Zeichen sei in Bezug auf die Waren des Verzeichnisses lediglich ein Hinweis darauf, dass diese entweder selbst eine Farbsättigung aufwiesen oder dass sie so beschaffen seien oder eine bestimmte Technik aufwiesen, enthielten, damit versehen oder ausgestattet sein könnten, dass sie für die Chrominanz(-signale) von Bedeutung seien. Das Anmeldezeichen bestehe daher ausschließlich aus Angaben, welche im Verkehr zur Bezeichnung oder zur werblichen Herausstellung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen könnten. Da Griechisch als Sprache der Europäischen Union eine Welt- handelssprache sei, würde zumindest der angesprochene Fachverkehr die ange- meldete Bezeichnung in der Bedeutung „Farbe“ verstehen und in ihr einen Hin- weis auf die angemeldeten Waren derart sehen, dass es sich um farbige Waren handele. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die Markenstelle habe ihre Entscheidung nicht hinreichend begründet. Ein angemeldetes Zeichen sei für jede beanspruchte Ware gesondert zu prüfen und in der Entscheidung zu begründen. Die Markenstelle habe weder jede einzelne Ware gewürdigt, noch habe sie eine der Heterogenität der bean- spruchten Waren geschuldete Gruppierung in homogene Warengruppen vorge- nommen. Im Übrigen sei das angemeldete Zeichen unterscheidungskräftig. Der englische Ausdruck lasse sich mit „Farbenreinheit, Farbenintensität“ übersetzen. Die Mar- kenstelle habe keine Nachweise erbringen können, dass die relevanten Fach- kreise das Anmeldezeichen im vorstehenden Sinne verstehen würden. Die Wort- bedeutung „Chrominanz“ sei für sich genommen nicht ausreichend; es sei bereits fraglich, ob es sich um eine naheliegende Übersetzung handele. - 11 - Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass der angesprochene inländi- sche Verkehr über die erforderlichen Griechischkenntnisse verfüge, um zu er- kennen, dass es sich um den Begriff „Farbe“ handele. Auch in der Bedeutung von „Chrominanz“ eigne sich das angemeldete Zeichen nicht zur Beschreibung von Markmalen der beanspruchten Waren. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 21. März 2016 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Der angegriffene Beschluss war ohne Entscheidung in der Sache aufzuheben, weil das Eintragungsverfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. 1. Von einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist auszugehen, wenn ein so erheblicher Verfahrensverstoß gegeben ist, dass es an einer ordnungsgemäßen Grundlage für eine Sachentscheidung fehlt (BGH NJW-RR 2003, 131 m. w. N. zu § 538 ZPO; BPatG, 29 W (pat) 101/12). So sind bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen und abzuhandeln (vgl. EuGH GRUR 2007, 425 Rn. 32, 36 - MT&C/BMB; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 30 - for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops; GRUR 2012, 272 Rn. 19 - Rheinpark-Center Neuss). Allerdings muss in den den Beschluss begründenden Ausführungen nicht auf jede einzelne Ware/Dienstleistung eingegangen werden. Zulässig ist es, globale Begründungen - 12 - vorzunehmen, wenn die betroffenen Waren/Dienstleistungen eine hinreichend homogene Gruppe bilden (EuGH, Beschluss vom 11.12.2014, C-253/14 Rn. 48ff - FTI Touristik GmbH/HABM [BigXtra]; GRUR 2010, 534 Rn. 46 - Prana Haus GmbH/HABM [PRANAHAUS]; BGH GRUR 2012, 272 Rn. 19 - Rheinpark- Center Neuss). Das bedeutet aber nur, dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden können, ohne die Begrün- dung jeweils zu wiederholen. Gegen diese Begründungspflicht wird daher versto- ßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begrün- dung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden (BPatG, 29 W (pat) 37/12; vgl. auch Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 70 Rn. 8). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Markenstelle führt in dem angegriffenen Beschluss noch zutreffend aus, dass das Anmeldezeichen "CHROMA" unterschiedliche Bedeutungen haben kann. Das englische Wort „chroma" bedeute „(Farb-)sättigung, Chrominanz“. Letzteres bedeute wiederum in der Videotechnik ein Signal mit Informationen über die Farb- art. Soweit der Begriff „chroma“ in Wörterbüchern der englischen Sprache zu fin- den ist, bedeutet er „Farbenreinheit, Farbenintensität“ (vgl. Langenscheidt, Groß- wörterbuch Englisch, Band 1, 2010, Stichwort: chroma; PONS, Großwörterbuch Englisch, 2014, Stichwort: chroma). Ferner wird er noch mit den deutschen Be- griffen „Chroma, Farbton und –sättigung, Bundheit, Farbheit, Chrominanz“ über- setzt (vgl. www.dict.leo.org, Stichwort: chroma, vgl. auch www.dict.cc, Stichwort: chroma). Das Anmeldezeichen „CHROMA“ könne - so die Markenstelle zutreffend - auch auf die griechische Sprache zurückgeführt werden. Im Griechischen be- deute es als Transliteration des Begriffs „χρώμα“ „Farbe“ (PONS, Großwörterbuch Griechisch, Stuttgart 2008, Stichwort: Farbe; vgl. auch EuG, Urteil v. 16.12.2010, T-281/09, Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG/HABM - [CHROMA]). Zurück- zuführen ist der Begriff „Chroma“ auch auf den italienischen Begriff „croma“ in der Bedeutung einer „Achtelnote“ (vgl. DUDEN, Das große Fremdwörterbuch, 4. Aufl., - 13 - Stichwort: Chroma). Auch der italienische Begriff geht auf den griechischen Begriff "chro͂ma" zurück. Das Anmeldezeichen könne - so die Markenstelle weiter - mit der Bedeutung "Farbe" verwendet werden, um ein Merkmal der Waren zu bezeichnen, nämlich ihre mögliche Ausführung in verschiedenen Farbtönen. Es könne zudem so ver- standen werden, dass die Waren eine Farbsättigung oder eine bestimmte Technik aufwiesen, die für Chrominanz(-signale) von Bedeutung seien. Damit fehle dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft. Ferner läge auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, da zumindest der Fachverkehr die griechische Bezeichnung für "Farbe" verstehe und in dem Anmeldezeichen einen Hinweis er- kenne, dass es sich um farbige Waren handele. Die Markenstelle hat ihrer Entscheidung verschiedene Bedeutungen des Anmel- dezeichens zu Grunde gelegt und die Markenanmeldung mit um die 444 bean- spruchten Waren aus drei Klassen zurückgewiesen. Eine Begründung zum jewei- ligen Bedeutungsgehalt des beanspruchten Zeichens in Bezug auf jede einzelne angemeldete Ware des Verzeichnisses fehlt vollständig. Eine nach bestimmten Gruppen oder Kategorien von Waren differenzierende Darstellung findet sich ebenfalls nicht im Zurückweisungsbeschluss. Die Markenstelle beschränkt sich darauf, eine allgemeine Begründung darzustellen, ohne auch nur nach den einzelnen Klassen zu differenzieren. Dabei hätte es durchaus Anlass gegeben, jede beanspruchte Ware im Hinblick auf die unterschiedlichen Bedeutungen des Anmeldezeichens hin zu prüfen. Denn das Warenverzeichnis enthält eine Vielzahl von unterschiedlichen Waren in Bezug auf die jeweiligen Produkteigenschaften oder den Verwendungszweck. Auch werden von den Waren unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen, der Verbraucher und/oder der Fachverkehr. So beansprucht die Anmelderin in Klasse 9 u. a. die Waren „Batterien [elektrisch], Compact-Disks, Filter für Atemmasken, Kassetten- rahmen [Fotografie], Laptoptaschen, Mundschutz“ oder „Videokassetten“. In - 14 - Klasse 10 beansprucht sie Waren wie „Babyflaschen, Becken für medizinische Zwecke, Beißringe zum Erleichtern des Zahnens, Elektroden für medizinische Zwecke, Endstücke für Krücken, Haarprothesen, Krampfaderstrümpfe“. Nichts anderes gilt für die in Klasse 16 beanspruchten Waren wie z. B. „Abziehbilder, Al- ben, Broschüren, Papier- und Schreibwaren, Handbücher“. Zumindest hätte es aufgrund des heterogenen Warenverzeichnisses einer nachvollziehbaren Grup- penbildung bedurft. Ohne Begründung zu einzelnen oder nach Gruppen zusammengefassten Waren kann die Schlussfolgerung der Markenstelle, es bestünde ein Eintragungshinder- nis gemäß § 37 MarkenG, nicht nachvollzogen werden. Besteht kein Eintragungs- hindernis und entspricht die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen, wird sie in das Register eingetragen (§ 41 S. 1 MarkenG). Hierauf hätte der An- melder gemäß § 33 Abs. 2. S. 1 MarkenG dann einen Anspruch. 2. Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles war der angegriffene Be- schluss aufzuheben und an das Deutsche Patent- und Markenamt zur erneuten Sachentscheidung zurückzuverweisen. Es ist Aufgabe der Markenstelle eine diffe- renzierte Erstprüfung der Anmeldung vorzunehmen (vgl. BPatG, 26 W (pat) 518/17; 29 W (pat) 516/15). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anmelderin nach Er- lass des Beschlusses der Markenstelle mehrere Änderungen des Warenverzeich- nisses vorgenommen hat. Insofern wird zu prüfen sein, ob die nach Ansicht der Anmelderin vorgenommenen „Einschränkungen“ wirksam sind und noch dem Ge- bot der Rechtssicherheit entsprechen (vgl. Ströbele, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 412 ff.). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Waren, die keinen erkennbaren Bezug zu elektronischen Bildverarbeitungsgeräten haben wie etwa „Zwangsjacken“ oder "Babyflaschen". - 15 - Für elektronische Bildverarbeitungsgeräte könnte die Bezeichnung „CHROMA“ zumindest für den Fachverkehr nach oben dargelegtem Verständnis beschreibend sein. Auch dies wird die Markenstelle im wiedereröffneten Rechtszug zu prüfen haben. Dr. Hacker Merzbach Dr. von Hartz Pr