Beschluss
29 W (pat) 535/10
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
17mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 535/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 031 412.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 8. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kortge und die Richterin am Landgericht Uhlmann - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen MicroNanoTec ist am 27. Mai 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistun- gen angemeldet worden: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Kataloge, Pros- pekte, Plakate und Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (aus- genommen Apparate); Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorische und be- triebswirtschaftliche Beratung bei der Durchführung und Veranstal- tung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthal- ten, Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellun- gen für gewerbliche und Werbezwecke, nämlich Organisation von Messeteilnahmen; Präsentation von Unternehmen und deren Pro- dukten und Dienstleistungen zu Werbezwecken sowie Verkaufs- - 3 - förderung für Dritte und Vermittlung von Wirtschaftskontakten, auch im Internet; Vermietung von Standflächen für Messeständen und von Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüs- tungsgegenstände, soweit in Klasse 35 enthalten; Öffentlichkeits- arbeit (Public Relations); Werbung, Vermietung von Werbeflächen, Marketing (Absatzforschung), Marktforschung und Marktanalyse; Organisation und Veranstaltung von Produktpräsentationen; Ver- öffentlichung und Herausgabe von Katalogen und Prospekten für Werbe- und Präsentationszwecke; Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Sonderschauen für kulturelle, Unterrichts- und Bildungszwecke, Kongressen, Sym- posien und Wettbewerben für kulturelle, Unterrichts- und Bildungs- zwecke, Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften; Orga- nisation, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Work- shops (Ausbildung) und Ausstellungen für kulturelle oder Unter- richtszwecke. Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmel- dung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das angemeldete Wortzeichen setze sich aus den einfachen und gebräuchlichen englischen Wortkonstrukten "Micro", "Nano" und "Tec" zusammen. "Micro" bedeu- te klein, fein, gering und weise auch im deutschen Sprachgebrauch darauf hin, dass etwas sehr klein, kleiner als normal sei. "Nano" werde von weiten Teilen der inländischen Verkehrskreise als Hinweis auf Nanowissenschaft, Nanotechnologie oder als Hinweis auf eine besonders kleine Ausführung verwendet. Das daran an- schließende Wortelement "Tec" sei eine im Englischen geläufige Abkürzung für "technical, technic, technology". Es sei als Fremdwort auch in den deutschen Sprachkreis eingegangen. Das Wort "Technology" bedeute als Fremdwort "Tech- - 4 - nik, Technologie" und werde in der deutschen Sprache vorwiegend im Sinne von "Verfahren/Herstellungsverfahren" verwendet. Die angesprochenen Verkehrskrei- se entnähmen der Kennzeichnung für die gegenständlichen Dienstleistungen nur einen Hinweis auf deren Inhalt, Thema, Gegenstand oder Ausrichtung. Die Mikro- und Nanotechnologien, -materialien und -forschungsbereiche hätten bereits heute eine weitreichende Bedeutung, wobei Mikrotechnologie und Nanotechnologie nicht klar voneinander abgrenzbar seien. Daher stelle die angemeldete Bezeichnung für die angesprochenen Verkehrskreise lediglich eine sachbeschreibende Angabe dar. Die so bezeichneten Erzeugnisse der Klasse 16 enthielten danach Informati- onen jeglicher Art über die MikroNanoTechnik/Technologie, bzw. stünden mit der entsprechenden Forschung und Technologie im Zusammenhang. Gleiches gelte für Veranstaltungen im Kontext der Dienstleistungen der Klasse 41. Daher verstehe der Verkehr die Bezeichnung im Zusammenhang mit den bean- spruchten Erzeugnissen und Diensten nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als bloße beschreibende Angabe. Auch die Kombination der Bestandteile führe nicht von der beschreibenden Erfas- sung der Bezeichnung weg. Denn die drei Wortbildungselemente höben sich durch die Großschreibung des jeweiligen Anfangsbuchstabens voneinander ab. Dies sei ein in der Werbebranche beliebtes Gestaltungsmittel, um die Aufmerk- samkeit des Publikums zu gewinnen. Die Schreibweise ermögliche es, die einzel- nen Wortteile auch ohne den üblichen Bindestrich oder ein anderes Verbindungs- symbol herauszuheben und gegeneinander abzusetzen. Die einzelnen Themen- bereiche "Micro" und "Nano" würden dadurch gegeneinander abgehoben, ohne dass der Verkehr Veranlassung habe, sich Gedanken über den Umstand zu ma- chen, die Teile in einem Wort zu betrachten. Die Hinweise des Anmelders auf Drittmarken rechtfertigten kein abweichendes Ergebnis. Selbst eine Vielzahl von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken könne nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamtes füh- - 5 - ren, da diese andere Sachverhalte beträfen. Aber auch bei einer Eintragung einer identischen oder gleichartigen Marke führe weder der Umstand einer nicht ge- rechtfertigten Eintragung selbst noch in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz zu einer Verpflichtung zu einer entsprechend sachwidrigen Behandlung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be- antragt, den Beschluss der Markenstelle 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. März 2010 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Begründung auf ihre Stellungnahme im Amts- verfahren bezogen. Dort hat sie ausgeführt, dem angemeldeten Zeichen komme Unterscheidungskraft zu. Es könne vom Verkehr nicht als "Micro- und Nanotechnik" verstanden werden, da die Verbindung "und" fehle und das Zeichen auch keinen Hinweis auf ein ent- sprechendes Verbindungszeichen enthalte. Es handele sich um ein Fantasiewort, das bisher weder in der Sprache noch einer gängigen Fremdsprache verwendet worden sei. Der Verbraucher trete einer Produktkennzeichnung flüchtig und unbe- fangen gegenüber. Er werde deshalb das Fantasiewort zur Kenntnis nehmen, ohne über den Bedeutungsgehalt der einzelnen Wortbestandteile oder des ange- meldeten Zeichens insgesamt nachzudenken. Daher werde er auch nicht in der Lage sein, aus dem Zeichen einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt heraus- zulesen. Zudem mache die Zusammenfügung der Wortbestandteile "micro" und "nano" keinen physikalischen Sinn. Die in dem Zeichen enthaltenen Wortteile sei- en bereits für sich schutzfähig, so dass auch das aus ihnen bestehende Zeichen insgesamt schutzfähig sei. - 6 - Jedenfalls für die Dienstleistungen "Organisation und Veranstaltung von Konferen- zen, Sonderschauen, Kongressen, Symposien usw." in Klasse 41 sowie für Dienstleistungen wie "Vermietung von Standflächen" und ähnlichem sei das Zei- chen nicht beschreibend. Die relevanten Verkehrskreise, Aussteller und Besucher einer Messe, könnten ohne weiteres zwischen den themenneutralen Dienstleistungen einer Messege- sellschaft auf der einen Seite und den Ausstellern einer Fachmesse unterschei- den. Die Dienstleistung einer Messegesellschaft sei nämlich themenneutral. Wie die zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes im Zusammenhang mit dem Zeichen Brauwelt (Entscheidung vom 22.11.2005 R 137/2005- 2- "Brau- welt") festgestellt habe, hätten Marken von Messen häufig einen stark anspie- lenden Charakter. Dieser Markt sei davon gekennzeichnet, dass Marken mit gerin- ger Kennzeichnungskraft miteinander koexistierten. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet. Der Beschluss des DPMA ist rechtmäßig. Die Anmelderin hat gemäß §§ 41, 37 Abs. 1, 33 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 8 Mar- kenG keinen Anspruch auf Eintragung des angemeldeten Wortzeichens, da der Eintragung ein absolutes Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 entgegensteht. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, - 7 - denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterschei- dungskraft fehlt. Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unter- nehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 g. – EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 – Marlene- Dietrich-Bildnis II; 935 Rn. 8 – Die Vision; TRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSS- BALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungs- identität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten, (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rn. 45 – Standbeutel; 229, 230 Rn. 27 – BioID). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begrün- det, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. Marlene-Dietrich-Bildnis II). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterschei- dungskraft sind einerseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrs- kreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informie- ren, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 Matratzen Concord/Hukla) Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rn. 53 – Hen- kel). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund ste- henden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuch- lichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterschei- - 8 - dungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe er- schöpfen (BGH GRUR 2010, 110 1102 Rn. 23 – TOOOR!). Das angemeldete Kennzeichen setzt sich aus den Wortteilen "Micro", "Nano" und "Tec" zusammen. a. Das Wortteil "micro" leitet sich aus dem griechischen Wort mikros = klein ab. Im Englischen existiert es in Alleinstellung als Verb ("to micro sth" = etwas bis ins Kleinste ausführen) und häufig als Kompositum mit der Bedeutung klein oder kleinst (Pons Großwörterbuch Englisch-Deutsch, Deutsch-Englisch Stuttgart 1. Auflage 2008). Im Deutschen kommt es nur in der Schreibweise "mikro" vor. Es wird in Alleinstellung nur umgangssprachlich als Abkürzung für Mikrofon oder Mikrowelle gebraucht. Als Kompositum wird es im Deutschen mit folgenden Bedeutungen benutzt: In Bildungen mit Adjektiven oder Substantiven klein, fein, gering, in Bildungen mit Substantiven oder Adjektiven klein, kleiner als normal, sehr klein. Als Maßeinheit bedeutet es ein[e] millionstel (Duden online). b. Das Wortteil "Nano" stammt ebenfalls aus dem Griechischen (nanos = Zwerg). Es ist ein Bestimmungswort in Zusammensetzungen mit der Bedeu- tung der 10íte Teil einer physikalischen Einheit. In der Mathematik wird es als Zeichen für eine endliche Zahl von Einheiten oder ein Vieleck mit n Ecken verwendet (Duden online). c. Das Wortteil "Tec" stammt ursprünglich aus dem Griechischen und findet sich in der Gegenwart in der englischen Sprache, wo es in der Schreibweise "tech" als Kurzform für technical, technology oder technician verwendet wird - 9 - (Pons Großwörterbuch Englisch-Deutsch 1. Auflage Stuttgart 2008). Der Be- griff "Tec" taucht in der ursprünglichen Form häufig in Firmen oder Marken auf und hat sich seit 2007 stark verbreitet (Collins Beta Dictionary world usa- ge trends für Tec). d. In der Verbindung mit dem Wortteil Tec weisen die Wortteile micro und nano auf die Forschungsbereiche Mikrotechnologie und Nanotechnologie hin. Sie werden ohne weiteres so verstanden, weil diese Forschungsbereiche in den letzten Jahrzehnten eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben. Die Mikrotechnik befasst sich mit Verfahren zur Herstellung und Verwendung von Körpern und Strukturen im Mikrometerbereich. Nanotechnologie ist ein Sammelbegriff für Forschungsgebiete bezüglich Körpern in der Größenord- nung vom Einzelatom bis zu 100 Nanometern (nm). Ein Nanometer ist ein Milliardstel Meter (10í m). e. Bei Zeichen, die aus mehreren Wortbestandteilen bestehen, ist eine Gesamt- betrachtung vorzunehmen. Die beantragte Zeichenkombination "MicroNanoTec" stellt kein Fantasiewort dar, bei dessen Kenntnisnahme das angesprochene Publikum keinerlei Sachbezug herstellt. Durch die Großschreibung der ersten Buchstaben der drei Wortteile ist es dem Begriffspaar "Mikro- und Nanotechnologie" angegli- chen und weist für den betroffenen Kundenkreis als Verkürzung auf dieses Begriffspaar hin. Somit besteht ein konkreter Sachbezug des Zeichens auf die Mikro- und Nanotechnologie. Die Kombination enthält keine Entfremdun- gen, die von dem sachlichen Bezug wegführen. Das Fehlen des Buchsta- bens h in dem Kürzel Tec stellt keine Entfremdung, sondern lediglich eine Vereinfachung dar. Beide Begriffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch zunehmend mitein- ander in Zusammenhang gesetzt. "Mikro- und Nanotechnologie" wird als - 10 - Überbegriff für mehrere inhaltlich zusammenhängende Forschungsgebiete verwendet. Sie umschreiben als Wortkombination eine neu gebildete Tech- nologiebranche, die als einheitliches Forschungs- und Wirtschaftsfeld be- trachtet wird. WZG-Bank: Mikro- und Nanotechnologie Branchenreport aus Sicht des Kapitalmarktes April 2002 MST-Standort Dortmund 2006: "In Dortmund there are nearly 1900 people working in the key field of micro and nanotechnology… These pages give an overview of the different qualification possibilities and op- portunities for entering the field of micro and nanotechno- logy." "CORONA is a European project of nine partners all along the value chain in micro and nanotechnologies (MNT)." CANEUS Organization: "CANEUS biennial conferences are the world’s premier international forum devoted to successfully tran- sitioning emerging Micro and Nano Technology (MNT) con- cepts to aerospace system applications." Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 19.09.08: "Delegationsreise Mikro- und Nanotechno- logie…….Zielgruppe Unternehmen und Forschungseinrich- tungen aus dem Bereich der Mikro- und Nanotechnologie" (Anlage 6) Technical University of Denmark 10.6.2011: "Research – De- partment of Micro- and Nanotechnology: Our research activities - 11 - in micro- and nanotechnology are conducted with four main scientific coordination fields.." Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bonn Berlin 2010: "Der "Lückenschluss" zwischen Mikro- und Nano- technologie bietet die Chance, neue Wertschöpfungsketten zu erschließen und als Schlüsseltechnologe der Zukunft für die Unternehmen Bedeutung zu erlangen. Der wirtschaftliche Erfolg mittels Mikro-Nano-Integration erfordert…" Mikro- und Nanotechnologie in Dortmund, Ergänzung zur Broschüre "Wissenschaft in Dortmund": "Ideen, Kooperationen, Kapital und das Know-how von Experten machen Dortmund in der Mikro- und Nanotechnologie europaweit einzigartig…" MNSS Micro/Nano-technology Seminar Series: "… is a multi- departmental School of Engineering seminar series focused on fundamental micro- and nano technology…" TechPortal Nanotechnologie: "Europäische Mikro- und Nano- technik-Industrie hakt 2009 ab" Damit hat die Zeichenkombination für die beantragten Waren- und Dienstleis- tungsklassen einen konkreten Sachbezug und kann daher nicht als betriebliche Herkunftsangabe dienen. Der Umstand, dass die Kombination von "micro" und "nano" keinen physikalischen Sinn ergibt, da es sich um einander ausschließende Größenbezeichnungen handelt, steht nicht im Widerspruch zu der Eigenschaft des Zeichens als Sachangabe beider Forschungsgebiete, die nebeneinander stehen können. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass die diese Technologien anwen- denden Unternehmen zunehmend als einheitliche Branche der Wirtschaft mit gro- ßem Entwicklungspotential begriffen werden. - 12 - Die in Klasse 16 aufgeführten Druckereierzeugnisse können sich thematisch mit der Mikro- und Nanotechnologie befassen und sind deshalb unter Umständen titelschutzfähig; sie überschreiten aber nicht das erforderliche Maß an Eignung zum betrieblichen Herkunftshinweis. Die in Klasse 35 aufgeführten Dienstleistungen können sich auf das Thema Mikro- und Nanotechnologie beziehen und sind für diese ebenfalls nichts anderes als die Angabe einer Spezialisierung. Demnach steht das Zeichen in enger Beziehung zu der Tatsache, dass die Anmelderin besondere Erfahrungen mit Dienstleistungen für die Vermarktung von Produkten und Firmen aus der Mikro- und Nanotechno- logie-Branche besitzt. Das gilt auch für die Dienstleistung "Vermietung von Stand- flächen für Messestände und von Messeständen einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungsgegenstände" und "Vermietung von Werbeflächen". Das Zeichen kann sich auf die Verwendung von Produkten von Mikro- und Nanotechnologie bei den vermieteten Stand- und Werbeflächen beziehen, etwa bei der Beleuchtung oder der Glas- und Oberflächenversiegelung. Außerdem stehen diese Dienstleis- tungen in einem unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit der Veranstal- tung einer Messe und sind branchenüblicherweise ein wesentlicher Service von Messegesellschaften, der auch eine ihrer Haupteinnahmequellen ist. Damit be- steht ein hinreichend naher Bezug zwischen dem Zeichen und der Werbung, auf die sich die Dienstleistungen beziehen (BGH GRUR 2010, 1100 ff., 1102 "TOOOR!). Gleiches gilt für die Dienstleistungen der Klasse 41. Der Umstand, dass sich diese Leistungen auf kulturelle Zwecke beziehen, lässt den Sachbezug nicht entfallen, da das Thema Mikro- und Nanotechnologie wegen seines wissenschaftlichen Be- zuges auch Gegenstand nichtgewerblicher kultureller und bildungsorientierter Ver- anstaltungen, Zeitschriften und Seminaren oder Ausstellungen sein kann. Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des Harmonisie- runsamtes für den Binnenmarkt zu der Gemeinschaftsmarke "BRAUWELT" ist - 13 - nicht geeignet, das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszu- räumen. Sie entfaltet keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Selbst bei identischen Marken sind die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Harmonisie- rungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entschei- dungen über absolute Eintragungshindernisse für nachfolgende Verfahren in an- deren Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428, 432, Nr. 63 – Hen- kel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. - Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben). Die Eintragung ist daher zu Recht versagt worden. Grabrucker Kortge Uhlmann Hu