Beschluss
29 W (pat) 54/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 54/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 002 991.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Februar 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Uhlmann und Akintche beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Wortzeichen Produkte suchen Produzenten ist am 2. Mai 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen ange- meldet worden: Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Marktforschung, Meinungsforschung; Klasse 42: technische Beratung; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; wissenschaftliche Forschung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Desig- nerdienstleistungen; Klasse 45: Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten. Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmel- dung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen. Die sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltags- sprache zusammengesetzte Wortfolge weise in glatt beschreibender Form auf die Art und Zweckbestimmung der beanspruchten Dienstleistungen hin, nämlich sol- che, die der Suche nach Produzenten für gerade entwickelte Produkte dienten. Wie die Dienstleistungen dazu beitrügen, Produzenten für Produkte zu finden, müsse nicht genau definiert werden, da dies naturgemäß sehr umfassend sein - 3 - könne. Auch dass die Produkte selbst keine Produzenten suchten, sei dem Ver- kehr bekannt. Eine derartige gewisse begriffliche Unschärfe führe aber nicht zur Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens. Der angesprochene Verkehr werde die Wortfolge nur als Sachaussage verstehen und nicht davon ausgehen, dass sich nur ein Unternehmen mit derartigen Dienstleistungen befasse. Schließlich seien die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen von schlagwortartigen Wortfolgen mit dem Anmeldezeichen nicht vergleichbar. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 23. Juni 2014 aufzuheben. Sie ist der Auffassung, dass der von der Markenstelle angenommene Bedeu- tungsgehalt des Anmeldezeichens konstruiert erscheine. Vielmehr handle es sich um eine schlagwortartige Wortfolge, die eine gewisse Unschärfe aufweise, ohne ergänzende Zusätze nicht eindeutig und daher interpretationsbedürftig sei sowie einen Denkprozess auslöse. Insofern sei vor allem zu berücksichtigen, dass Pro- dukte gefertigte Gegenstände seien und - anders als Ideen und Konzepte - keine Produzenten mehr benötigten, weil sie ja bereits produziert worden seien. Ein glatt beschreibender Begriffsgehalt könne dem Anmeldezeichen für die beanspruchten Dienstleistungen nicht entnommen werden. Schließlich weise das Zeichen auf- grund der Wiederholung der Anfangslaute in „Produkte suchen Produzenten“ bzw. wegen der dreimaligen Wiederholung des Vokals „u“ in den einzelnen Wör- tern der Lautfolge eine gewisse Originalität und Prägnanz auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Anmeldezeichen fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderli- che Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn die Wortfolge „Produkte suchen Produzenten“ wird nur als Sachaussage und nicht als betriebli- cher Herkunftshinweis verstanden. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleis- tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 - Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ur- sprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge- währleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra- gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhinder- nis zu überwinden (BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten An- meldezeitpunkt (BGH, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und anderer- seits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Wa- ren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - - 5 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR, 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH, WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Be- standteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 11 - HOT; a. a. O. Rn. 12 - Link economy; Mar- kenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH, a. a. O. Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder ei- ner geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechen- den Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, a. a. O. Rn. 20 - TOOOR!; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 14 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook). Nicht gerechtfertigt ist es daher, das Kriterium der Unterschei- dungskraft zu ersetzen oder von ihm abzuweichen, etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 38 und 39 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; a. a. O. Rn. 31 und 32 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequem- lichkeit]; BGH, GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Gleichwohl wer- - 6 - den Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Ver- kehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegen- stands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rdnr. 35 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis - auch wenn sie keine notwendige Vorausset- zung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen - die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehr- deutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhalts- punkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH, a. a. O. Rn. 47 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 552 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigen- art im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich ge- nommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 25–30 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 12 - My World). 1. Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt das Zeichen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, denn die angemeldete Wortfolge erschöpft sich in einer sachbezogenen Aussage. a) Die Wortfolge „Produkte suchen Produzenten“ besagt nichts anderes, als dass für Produkte – „etwas, was (aus bestimmten Stoffen hergestellt) das Ergebnis menschlicher Arbeit ist; Erzeugnis“ (DUDEN online; www.duden.de) - 7 - - Produzenten - „jemand, der etwas produziert, Hersteller, Erzeuger“ (DUDEN online; www.duden.de) - gesucht werden. Offensichtliches Ziel ist die Einführung und Etablierung eines Produktes auf dem Markt. Der eigentli- che Prozess einer Produkteinführung beginnt bereits mit der Produktplanung - der ersten Idee - und endet mit der Einführung des Erzeugnisses auf dem Markt (vgl. www.marketinginstitut.biz). Die Forschung nach und die Markteinführung von neuen Produkten und Produktideen bedeutet dabei ei- nen finanziellen, organisatorischen, technischen und auch rechtlichen Auf- wand. Die Realisierung von Produktideen/Produkten sowie deren Marktreife und -erfolg hängt daher vielfach davon ab, ob sich entsprechende Partner finden lassen - Unternehmen, Hochschulen, Existenzgründer, Erfinder und sonstige Personen mit einem neuen Produkt, einer Erfindung oder Ge- schäftsidee einerseits und Produzenten, Vertriebspartner, Investoren, Li- zenznehmer und sonstige Kooperationspartner in Forschung und Entwick- lung andererseits. Über Angebote aus diesem Bereich ist beispielsweise zu lesen (übersandtes Anlagenkonvolut Bl. 18 d. A.): „…Ihr Kompetenzpartner für innovative Pro- duktideen… Auftragsentwicklung Sie haben Produktideen und suchen noch einen Partner für die Realisierung? Sie haben Bedarf an Entwicklungskapa- zitäten? Sie möchten bestehende Produkte verbessern? Wir verwirklichen ihre Ideen und setzen sie in erfolgreiche Produktlösungen um...“; „Ge- schützte Forschungsergebnisse in die Wirtschaft…Patentvermarktung…Das Ziel: Forschungsergebnisse in technische Produkte, Verfahren und Dienst- leistungen umsetzen…Das Angebot: •Beratung von Erfindern in allen Fragen des Schutzes und der Verwendung von Innovationen •Bewertung von Erfin- dungen hinsichtlich Patentfähigkeit und Verwertungschancen •Ausarbeitung geeigneter Patentierungs- und Verwertungsstrategien •Schutzrechtsanmel- dung … •Suche nach Produzenten und Lizenznehmern für Innovationen •Gestaltung, Verhandlung und Überwachung von Lizenzverträgen…“; „Wir sind Bindeglied zwischen Erfinder und Produzenten. Das Ziel ist es, gang- - 8 - bare Wege und Bedingungen für die Produktion und Marktvorbereitung zu erschließen und diese gemeinsam erfolgreich zu gehen… Sie sind Produzent und suchen passende Patente und Lizenzen um Ihre bestehenden Produkt- platten zu erweitern und zu ergänzen. Wir helfen Ihnen dabei die richtige Lö- sung zu finden…“; „Produktideen für Unternehmer MatchMaking für Design, Produktion und Markt…Nur eine Produktidee, die den Markt erreicht, bringt Erfolg. Nur ein Unternehmen, das auf neue Ideen baut, überlebt auf Dauer. Deshalb bringt design-produkte.de Unternehmen und Produktideen zusam- men…Den Entwurf stellen wir aktiv geeigneten Unternehmen vor mit dem Ziel, dass ein Hersteller das Produkt auf Lizenzbasis in sein Sortiment auf- nimmt und vertreibt...“; „Kapital trifft Köpfe: Know-how und Kontakte für Startups zur Eigenkapitalfinanzierung…“; „Innovationswerkstatt…Die 40 besten Hightech-Unternehmen aus Ostdeutschland treffen Investoren..“; „Biete Hochschul-Patent, suche Produzenten…“. Auf verschiedenen Foren - insbesondere auf Innovations- und Existenzgrün- dermessen - werden die oben aufgeführten Interessengruppen zusammen- gebracht. Die der Beschwerdeführerin vorab übersandten Verwendungsbei- spiele (Anlagenkonvolut Bl. 19 d. A.) belegen, dass für dieses Knüpfen von Kontakten und die Suche nach der Realisierung von Produktideen Begriffs- bildungen, die dem Anmeldezeichen entsprechen, so auch personifizierte Aussagen, als Leitthema bzw. Motto sachbeschreibend verwendet werden und wurden: - unter dem Titel „Ideen suchen Produzenten - Produzenten finden Ideen“ hat das Technologie-Lizenz-Büro der Baden-Württembergischen Hoch- schulen im Jahr 2003 ein Buch zum Thema Erfindungs- und Patentma- nagement herausgegeben; - ein Unternehmen aus der Finanzbranche, das bei der Eigenkapitalisierung des Mittelstands hilft und auf seiner Beteiligungsplattform renditeorien- - 9 - tierte Investoren und kapitalsuchende Unternehmen zusammenbringt, wirbt für sein Angebot mit dem Slogan „Ideen suchen Partner“; - das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundes- ministerium für Bildung und Forschung veranstalten jährlich gemeinsam ein Investmentforum unter dem Leitmotiv „Innovationen suchen Kapital“; über die 2. Veranstaltung im März 2012 ist zu lesen: „…Bei dem Treffen … präsentierten sich mehr als 60 Gründungsprojekte – viele davon aus der Biotechnologie – vor privaten oder institutionellen Finanzinvestoren… Das Interesse war auf beiden Seiten spürbar groß, mehr als 70 Investoren ließen sich von den Gründern über Chancen und Risiken ihrer Geschäftsmodelle informieren“. Das 4. Investmentforum wird wie folgt vor- gestellt: „In deutschen Forschungseinrichtungen besteht ein großes Po- tenzial an neuen Technologien und innovativen Geschäftsideen. Um die- ses Potenzial auch kommerziell zu nutzen, sind frischer Gründergeist, wirksamer Technologietransfer und ausreichendes Kapital notwendig… Parallel zur öffentlichen Förderung sind auf dem Weg zum Markt eine Beteiligung und das Know-how von Investoren notwendig, um Hightech- Produkte oder -Dienstleistungen nachhaltig und gewinnbringend realisie- ren zu können.“; - „Neue Produkte suchen Vertriebspartner“, unter diesem Motto sucht ein Unternehmen auf einer Vertriebspartnerbörse für seine Produkte zur La- dungssicherung in der Transportbranche einen Geschäftspartner (einge- stellt am 27.07.2012). Die verfahrensgegenständliche Wortfolge reiht sich in diese schlagwortarti- gen Sachaussagen ohne weiteres ein. Im Übrigen veranstaltet die Be- schwerdeführerin selbst unter dem Anmeldezeichen eine Innovations-Messe. Zur Messe „Produkte suchen Produzenten“ ist folgende Beschreibung zu le- sen: „Neue Produkte suchen Kooperationspartner, Produzenten und Ver- triebspartner.... Die Aussteller sind Unternehmen, Hochschulen und Erfinder, - 10 - die ein auf den Maschinenbau basierendes neues Produkt oder eine neue innovative Technologie haben. Die Besucher suchen Kooperationspartner in Forschung und Entwicklung, Vertrieb oder Produktion.“. Nichts anderes als dieser sachliche Aussagegehalt kommt der angemelde- ten, werbeüblich gebildeten Wortfolge zu. Sie ist zwar kurz und einfach ge- halten, weist aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Besonderheit auf, die das angesprochene Publikum - hier in erster Linie Un- ternehmensinhaber bzw. Angehörige der unternehmerischen Führungs- ebene, den Fachverkehr sowie Personen mit Produkt- bzw. Geschäftsideen - veranlassen könnte, in ihr einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen; in keinem Punkt löst sich die Wortfolge von ihrer reinen Beschreibung. Soweit die Anmelderin vorträgt, fertige Produkte benötigten gar keine Produzenten mehr, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Denn der weite Begriff „Produkte“ umfasst nicht nur die tatsächlich schon zum Verkauf fertig herge- stellten Waren, sondern - wie nicht zuletzt die oben angeführten Recherche- Ergebnisse belegen - auch neue, innovative Produkte, Prototypen bzw. die erste Ausführung eines Produkts (vor einer Serien- oder Massenproduktion), Retro-Produkte etc., mithin Erzeugnisse, die erstmals, umfangreicher oder wieder in Produktion gehen sollen. Schließlich können auch Unternehmen mit Expansionsabsichten für ihre bereits erfolgreich in einen Markt einge- führten Produkte zusätzlich örtliche Hersteller suchen. b) Für alle hier beanspruchten Dienstleistungen eignet sich die Wortfolge „Pro- dukte suchen Produzenten“ als Sachangabe; sie gibt in schlagwortartiger Weise einen beschreibenden Hinweis auf das Thema, den Inhalt und den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen. Die Dienstleistungen der Klasse 35 „Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke“ können sich auf eine solche Innnovations- und Kontaktmesse beziehen, mithin die Suche nach Herstel- - 11 - lern für Produkte bzw. das Zusammenbringen entsprechender Interessenten zum Gegenstand und Thema haben (vgl. zu themenbezogenen Angaben: BPatG, Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 – WoMenPower; Be- schluss vom 08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 – MicroNanoTec). Bei den weiteren Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 45 „Marktfor- schung, Meinungsforschung; technische Beratung; Forschung auf dem Ge- biet der Technik; wissenschaftliche Forschung; wissenschaftliche und tech- nologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Li- zenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten“ handelt es sich um solche, die regelmäßig im Rahmen einer Produkteinführung besonders beansprucht werden; sie stehen in engem sachlichen und funktionellen Zusammenhang hierzu. Ein Produzent für ein neu einzuführendes Produkt wird sich nur finden lassen, wenn auch der Erfolg auf dem Markt zu erwarten ist, was in einem sog. Pre-market-Research erkundet und abgeschätzt werden kann. Auch die Produktforschung und -Beratung kann sich in technischer Hinsicht und bezo- gen auf das Design nach dem Bedarf des Marktes ausrichten, mithin danach, was Kunden wollen oder erwarten. Schließlich sind bei der Warenproduktion gewerbliche Schutzrechte zu berücksichtigen und die lizenzvertraglichen Be- ziehungen zwischen Erfinder und Produzenten zu regeln. Der angespro- chene Verkehr wird daher dem Anmeldezeichen „Produkte suchen Produ- zenten“ nur den werblich schlagwortartigen Hinweis entnehmen, dass sich diese Dienstleistungen inhaltlich und thematisch mit Fragen der Realisierung von Produktinnovationen befassen. Mit Blick auf diesen beschreibenden Gehalt in Bezug auf die Dienstleistun- gen fehlt dem Anmeldezeichen damit die erforderliche Unterscheidungskraft. - 12 - 2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die beanspruchten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist. 3. Die Beschwerdeführerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf verschiedene Eintragungen von schlagwortartigen Wortfolgen. Bereits die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese überwiegend schon nicht vergleich- bar sind; dies gilt auch für die im Beschwerdeverfahren angeführte Aussage „FREUNDE AUF EWIG“. Unabhängig davon sind Voreintragungen nicht bin- dend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abge- sehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zei- tungsvertrieb Stuttgart; BGH, a. a. O., Rn. 45 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 376, Rn. 19 – grill meister; WRP 2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge- lehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif- ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 13 - Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herren- straße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbe- schwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Hu