Beschluss
29 W (pat) 556/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2023:240723B29Wpat556.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2023:240723B29Wpat556.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 556/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2019 008 740.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Architekturwerkstatt ist am 10. April 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 35: Organisation und Durchführung von Messen für Handels- und Werbezwecke. Mit Beschluss vom 20. April 2020 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Das angemeldete Wortzeichen sei eine sprachübliche und grammatikalisch korrekte Zusammensetzung der bekannten und verständlichen Begriffe „Architektur“ und „Werkstatt“. Wenngleich das Wortzeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen seltsam anmute und diese nicht direkt beschreibe, sehe der angesprochene Verkehr darin nur eine Merkmalsbezeichnung. Diese sei ein Hinweis auf Messen rund um die Architektur mit speziellen Angeboten in Form von Werkstätten, Arbeitsräumen oder Büros bzw. auf Messen von und für Architekturwerkstätten bzw. dass solche Werkstätten auf - 3 - diesen Messen erreichbar seien. Der Verkehr sei daran gewöhnt, sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt zu bekommen. Folglich würden auch neue oder seltsam anmutende Bezeichnungen mit verständlicher Sachaussage als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden. Vorliegend begründe weder die Neuheit noch die begriffliche Unbestimmtheit die Annahme der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke erschöpfe sich vielmehr in einem Sach- und Merkmalshinweis. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 20. April 2020 aufzuheben. Es stehe der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen kein Schutzhindernis entgegen. Dass sich das Wortzeichen aus zwei verständlichen, beschreibenden Begriffen zusammensetze, erlaube noch keine Aussage über die Unterscheidungskraft. Die amtsseitig durchgeführte Recherche zeige zwar eine Verwendung des Begriffs „Architekturwerkstatt“ im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Architekten, nicht aber für die Organisation und Durchführung von Messen für Handels- und Werbezwecke. Das DPMA habe es daher unterlassen, einen Bezug des angemeldeten Zeichens zu den beanspruchten Dienstleistungen herzustellen. Vielmehr habe es festgestellt, dass der Begriff für diese „seltsam anmute“. Dies führe aber gerade dazu, dass das Zeichen schutzfähig sei. Das Wortzeichen sei im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen unspezifisch. Darüber hinaus sei die Kombination der Begriffe „Architektur“ und „Werkstatt“ für sich genommen ungewöhnlich und widersprüchlich. So würden Architekturleistungen üblicherweise als Designleistungen in Büros erbracht, während die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff Werkstatt mit traditionell handwerklichen Leistungen verbänden. - 4 - Auf den Hinweis des Senats vom 1. Februar 2023 hin hat die Beschwerdeführerin das Verzeichnis auf folgende Dienstleistungen eingeschränkt: Klasse 35: Organisation und Durchführung von Messen für Handels- und Werbezwecke mit ausschließlichem Bezug zu Küchen. Sofern die Verkehrskreise die angemeldete Marke vorher als schlagwortartige Inhalts- und Themenangabe aufgefasst und daraus abgeleitet haben sollten, die Bezeichnung beschreibe eine Messe mit Bezug zu Architekturdienstleistungen, so fehle es nun an dieser Verbindung. Denn „Architekturwerkstatt“ beschreibe keine Messe mit ausschließlichem Bezug zu Küchen. Da die Marke nicht für die Dienstleistungen eines Innenarchitekten angemeldet worden sei, sei es auch nicht relevant, dass in den durch den Senat mit seinem zweiten Hinweis vom 25. April 2023 übermittelten Fundstellen von Küchenarchitektur die Rede sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Hinweise des Senats vom 1. Februar 2023 und 25. April 2023, Bezug genommen. II. Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG wirksam eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Architekturwerkstatt“ steht auch nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. - 5 - 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 – darferdas?; GRUR 2016, 934 – OUI). Zutreffend hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, weshalb ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Die Prüfung selbst, ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft vorliegt, darf sich dabei aber nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern muss streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28 AS/DPMA – #darferdas? unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 59 – Libertel; BPatG, Beschluss vom 20.06.2022, 29 W (pat) 22/21 – aktionaersforum). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen - 6 - Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 -TOOOR!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - Düssel- dorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; 674 Rn. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD; GRUR 2003, 58 Rn. 21 - Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus - 7 - mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. 2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen Architekturwerkstatt die notwendige Unterscheidungskraft auch für die zuletzt noch mit einem Disclaimer beanspruchten Dienstleistungen. a. Diese wenden sich an Aussteller, Verkäufer, (Innen-)Architekten, aber auch an das am Erwerb einer Küche interessierte allgemeine Publikum. b. Das angemeldete Einwortzeichen besteht aus den Bestandteilen „Architektur“ und „werkstatt“, bei denen es sich um gebräuchliche und weit verbreitete Wörter der deutschen Sprache handelt. Die einzelnen Begriffe sind - nicht zuletzt wegen der klanglichen Zäsur – trotz der Zusammenschreibung problemlos erkennbar. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete). aa. Das Wort „Architektur“ leitet sich von den lateinischen bzw. griechischen Begriffen für „Baukunst“ ab, ist mit dieser Bedeutung als wissenschaftliche Disziplin auch in den deutschen Sprachschatz eingegangen und bezeichnet im weitesten Sinne die handwerkliche Beschäftigung und ästhetische Auseinandersetzung mit dem gebauten Raum. Davon umfasst sind unter anderem das planvolle Entwerfen, Gestalten und Konstruieren von einzelnen (Innen)Räumen und Bauwerken aber auch ganzer Stadtteile und Landschaften (vgl. Wikipedia/Architektur und Duden/Rechtschreibung/Architektur). - 8 - bb. Unter dem Begriff „Werkstatt“ werden in einem herkömmlichen und „traditionellen“ Sinn Orte bzw. Räumlichkeiten verstanden, an denen handwerkliche oder kunsthandwerkliche Güter produziert werden (vgl. Wikipedia/Werkstatt), also insbesondere der Arbeitsraum eines Handwerkers mit den für seine Arbeit benötigten Geräten. In einem übertragenen Sinn wird der Begriff jedoch mit einer positiven Konnotation auch als Synonym für künstlerische Ateliers verwendet (vgl. Duden/Rechtschreibung/Werkstatt) oder – noch allgemeiner – für Wirkungsstätten, in denen kreative Leistungen jeglicher Art erbracht werden (vgl. Ideenwerkstatt, Opernwerkstatt, Theaterwerkstatt; Schreibwerkstatt; Projektwerkstatt, Bildungswerkstatt, Forschungswerkstatt, Erinnerungswerkstatt, Künstlerwerkstatt https://corpora.uni-leipzig.de/de/res?corpusId=deu_news_2022&word=Werkstatt). Zudem wird Werkstatt teils auch synonym zum englischen Begriff „workshop“ verwendet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der Verkehr daher seit langem daran gewöhnt, dass der Begriff „Werkstatt“ – insbesondere in Kombination mit weiteren vorangestellten Bestandteilen - nicht mehr nur mit traditionellen handwerklichen Leistungen und den von Handwerkern produzierten Waren verbunden ist. Vielmehr wird „Werkstatt“ gerade auch in Verbindung mit Dienstleistungen verwendet und hierbei als Einrichtung, Veranstaltung oder Portal sowie Arbeitsstätte bzw. jegliche Art von Arbeitsraum verstanden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 08.06.2005, 25 W (pat) 30/04 – Gesundheitswerkstatt.de; Beschluss vom 21.02.2008, 27 W (pat) 135/07 – Wasserwerkstatt; Beschluss vom 17.12.2009, 25 W (pat) 65/08 – Linuxwerkstatt; Beschluss vom 27.09.2011, 27 W (pat) 582/10 - Medienwerkstatt - Coburg). cc. Das Zeichen ist sprachüblich und grammatikalisch korrekt zusammengesetzt und wird – was auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet – u. a. als Synonym für ein Architekturbüro bzw. eine Architekturarbeitsstätte, insbesondere solche mit einem Werkstattcharakter, verwendet. Ungeachtet der jeweiligen spezifischen Ausrichtung steht in Architekturwerkstätten die vollumfängliche Bearbeitung - 9 - architekturbezogener Projekte von der grundlegenden Planung, über das Erstellen von Modellen bis hin zur tatsachlichen Verwirklichung im Vordergrund. Umfasst sind davon auch innenarchitektonische Tätigkeiten wie die Planung von Küchen, die gerade bei Neubauten oder umfangreicheren Umbauten mit der Gesamtplanung und Gestaltung der Räume eng verwoben ist. Küchen sind heute vielfach mehr als nur ein Ort zum Kochen. Sie sind zum Zentrum des Hauses geworden, das bewusst inszeniert wird. So wird z. B. in dem Artikel „Küche sucht Haus“ ausgeführt: „Küchenarchitektur – Massivholzküchen schaffen Lebensräume“. Betont wird auch: „Elemente aus der Architektur, integriert in die Küchenplanung, schaffen eine klare Verbindung von Haus, Raum und Küche.“ (vgl. u. a. Anlagenkonvolut 1, Bl. 89 ff. d. A.). In einer Anzeige für die Hausmesse eines Küchenstudios in Liebwein bei Lauchringen heißt es: „In der Ausstellung können sich die Besucher von moderner Küchenarchitektur, … inspirieren und begeistern lassen.“ (Bl. 91 Rs. d. A.). Die Küchenmanufaktur Faber & Soehne wirbt dagegen mit einer „kompromisslosen Küchenarchitektur“ (Bl. 94 d. A.). c. Das angemeldete Zeichen Architekturwerkstatt weist einen engen beschreibenden Bezug zu den in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Messen für Handels- und Werbezwecke mit ausschließlichem Bezug zu Küchen“ auf, denn es stellt lediglich einen schlagwortartigen Hinweis auf die als Aussteller und Publikum angesprochenen Verkehrskreise oder den Veranstaltungsort dar. aa. Zum einen ist Architekturwerkstatt lediglich ein Hinweis darauf, dass (Fach- )Messen für den Küchenhandel organisiert und durchgeführt werden, bei denen Architekturbüros als Aussteller auftreten bzw. als Publikum angesprochen sind. Es ist branchenüblich, dass für Messen Bezeichnungen gewählt werden, welche regelmäßig auf das Thema, die Aussteller und/oder das angesprochene Publikum hinweisen (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 20.06.2022, 29 W (pat) 22/21 – aktionaersforum; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 – Die Getränke Könner, Beschluss vom 23.06.2015, 29 W (pat) 582/12 – Managing Trust; - 10 - Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 54/14 – Produkte suchen Produzenten; Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 - WoMenPower; Beschluss vom 08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 – MicroNanoTec; Beschluss vom 27.06.2011, 28 W (pat) 46/10 – Orthopaedicum; 28.06.2011, 27 W (pat) 163/10 – Die Genussakademie). Wie die vom Senat mit seinen Hinweisen vom 1. Februar und 24. April 2023 übermittelten Recherchebelege zeigen, richten sich Messen seit langem (auch) speziell an Architekten und (Mitarbeitende von) Architekturbüros als Messebesucher (vgl. Bl. 35, 41 ff., 46 ff. d. A.) oder Aussteller (vgl. Bl. 43 ff., 48 ff.; 57, 65 ff. d. A.). Insbesondere stellen diese – da sie wie oben dargestellt auch die Planung von Küchen übernehmen - schon seit vielen Jahren eine wichtige Zielgruppe von Küchenmessen wie der „küchenwohntrends“, der „area 30“, der „Küchenmeile“, der „EuroCucina“ (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 105 ff. d. A.) oder der 2011 durch die IMM abgelösten Messen „Cuisinale“ und „Art of Kitchen“ dar. So wird z. B. die Messe „küchenwohntrends“ in München, die seit 2018 veranstaltet wird, auf ihrer Internetseite wie folgt beschrieben: „Die Premiummesse küchenwohntrends München ist die Fachmesse für den Küchen- und Einrichtungshandel: vom Unternehmer bis zum Verkäufer, Architekten, Innenarchitekten, Projektanten, Objektpartner sowie Top-Schreiner bzw. Tischler.“. Die EuroCucina war 2018 „Treffpunkt Mailand: Auf der internationalen Küchenmesse EuroCucina informieren sich Architekten, Designer und Unternehmen über die neusten Trends der Branche.“. Häcker Küchen berichtet dazu: „EuroCucina ist eine der wichtigsten internationalen Messen in der Küchenwelt. Auch in diesem Jahr war Mailand wieder der Treffpunkt für Architekten, Designer und alle Kreativen die Inspirationen rund um Lifestyle, Wohnen und Küche erhalten wollten.“ (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 119 d. A.). Bezüglich der „Küchenmeile 2019“, die fünf Monate nach dem Anmeldetag der Marke „Architekturwerkstatt“ stattfand, wird von der Firma Küchen Meis berichtet: „Ein Trend den wir schon länger beobachten, hat sich noch verstärkt: Die Küche rückt immer mehr in den Fokus der Architekten.“ (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 114 d. A.). - 11 - bb. Zum anderen kann es sich bei einer Architekturwerkstatt um die Räumlichkeiten - hier solche mit einem architektonisch anspruchsvollen Werkstattambiente - handeln, in denen die Messe veranstaltet wird. So hat das Küchenplaner Magazin - Portal für Küchenhandel und Küchenindustrie (www.kuechenplaner-magazin.de, Bl. 19 d. A.) schon vor dem Anmeldetag mit folgenden Worten für eine „Architekturwerkstatt“ geworben: „‘Architekturwerkstatt‘, der Name ist mit seinen beiden Bestandteilen Programm: Ein unverkennbarer Bezug zur Architektur, der Anspruch an eine klare, stilsichere Raumgestaltung und Produkte, die in der DNA modernen Designs verwurzelt sind – darin finden alle fünf der beteiligten Aussteller ihren gemeinsamen Nenner. Die Konstruktion des Raumes erinnert an den spezifischen Charakter einer Werkstatt: Sichtbare Stahlträger einer vergangenen Industrienutzung stehen im Kontrast zur angrenzenden, zeitgenössischen Neubauästhetik. Dabei soll das authentische Arbeitsgefühl einer Werkstatt im Zentrum stehen.“ Der Verkehr wird daher in dem Begriff Architekturwerkstatt auch den Veranstaltungsort der Messe erkennen. Denn er ist daran gewöhnt, dass Messen nicht nur in großen, hierfür neu errichteten Hallen stattfinden, sondern auch an besonderen Orten, wie z. B. in historischen Gebäuden, Klosterkirchen, in Industriedenkmälern (so z. B. die Messe Dresden, vgl. https://www.messe- dresden.de/veranstalter/messe-dresden-im-ueberblick; die Messen in der Lokhalle Göttingen https://www.lokhalle.de/; oder die DIAM in der Jahrhunderthalle Bochum https://www.eckart-hydraulics.com/de/unternehmen/aktuelles/messen- termine/diam-bochum.html) oder umgebauten ehemaligen Werken und Werkstätten (z. B. in den Wanderer-Werken Chemnitz http://www.dampfsaeg.de/_ihre_ veranstaltung/messen.html; Große Werkstatt Reden, https://www.erlebnisort- reden.de/angebote/eventlocation). - 12 - Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fern, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft steht auch nicht entgegen, dass der Begriff in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eher allgemein gehalten ist. Nicht jede begriffliche Unbestimmtheit begründet die erforderliche Unterscheidungskraft einer Marke. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT). Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist es ferner bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u.a. BGH GRUR 2014, 569 – HOT; GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress). 3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch freihaltungsbedürftig ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 13 - 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Mittenberger-Huber Seyfarth Posselt