Beschluss
32 W (pat) 120/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 120/05 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 19. April 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 48 563.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung … auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2007 BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 15. April 2005 und vom 10. August 2005 aufgehoben. G r ü n d e I Die am 24. August 2004 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke simplify your success ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts - Beamter des gehobenen Dienstes - vom 15. April 2005 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinen- de Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen; On- line-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern, insbesondere auch von periodisch erscheinenden Zeitschriften, Büchern, Loseblattwerken; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank“ - 3 - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Dem Verkehr erschließe sich ohne analytischen Aufwand der Sinngehalt der angemeldeten Be- zeichnung im Sinne von „Vereinfache deinen Erfolg“. Das Erfassen dieses Sinnge- halts werde auch dadurch gefördert, dass in den letzten Jahren geradezu ein Trend zur Vereinfachung in allen Lebensbereichen erkennbar sei. Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die mit einer Beamtin des höheren Diens- tes besetzte Markenstelle den Erstbeschluss mit Beschluss vom 10. August 2005 teilweise aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Erziehung, Unterhaltung“ zurückgewiesen worden ist; im Übrigen wurde die Erinnerung der Anmelderin wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. In Bezug auf die weiterhin versagten Waren und Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehr der Bezeichnung nur einen Hinweis auf deren Inhalt und Bestimmung entnehmen, nämlich dass diese dazu dienten, den Erfolg zu vereinfachen bzw. zu erleichtern. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zu- nächst die Eintragung der Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen ange- strebt hat. Die Bezeichnung „simplify your success“ sei als Bezeichnung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen weder üblich noch werde diese Be- zeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen als Bezeichnung wesent- licher Merkmale dieser Produkte verwendet. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der angemeldeten Wortfolge nur eine ungewöhnliche und originelle Wortverbindung erkennen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2007 hat die An- melderin die Anmeldung mit Schriftsatz vom 15. März 2007 für sämtliche be- schwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ zurückge- - 4 - nommen. Beansprucht werden nur noch folgende Dienstleistungen in den Klas- sen 41 und 42: „kulturelle Aktivitäten; Erziehung; Unterhaltung; Erstellen von Pro- grammen für die Datenverarbeitung“. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auf der Grundlage des in der Be- schwerdeinstanz eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg. Die Dienstleistungen „kulturelle Aktivitäten; Erziehung; Unterhaltung“ sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich der verbleibenden Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ fehlt es der angemeldeten Bezeichnung „simplify your suc- cess“ nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - Fußball WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich - 5 - um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - Fußball WM 2006 m. w. N.). Für die allein noch beschwerdegegenständliche Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ kann der englischsprachigen Wortfolge „simplify your success“ kein im Vordergrund des Verständnisses stehender be- schreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die von dieser Dienstleistung angesprochenen inländischen Verkehrskreise in der Lage sein sollten, die Wortfolge in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn mit „Vereinfache deinen Erfolg“ zu übersetzen. Bei der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ handelt es sich nämlich um eine im Wesentlichen technische Dienstleistung, die unabhängig vom Inhalt der abrufbaren Daten erbracht wird. Für eine derart technische und nicht inhaltsbezogene Dienstleistung kann die Eintragung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2005, 578 - LOKMAUS) nicht versagt werden. In Bezug auf diese Dienstleistung stellt die Marke auch keine unmissverständliche Merkmalsbe-zeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. gez. Unterschriften