Beschluss
29 W (pat) 128/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) tt zu 15. Oktober 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 59 003.7 29 W (pat) 128/06 An Verkündungs Sta gestellt am … rin Grabrucker, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber und den Richter Dr. Kortbein hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richte - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 5. Juli 2005 und vom 22. Septem- ber 2006 werden aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. Oktober 2004 die Wortmarke simplify your IT für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinende Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen; Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet; Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Veröffentli- chung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern, insbesondere auch von periodisch erscheinenden Zeit- schriften, Büchern, Loseblattwerken; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftli- che Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank. - 3 - Mit Beschluss vom 5. Juli 2005 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vollständig zurückgewiesen. Mit Er- innerungsbeschluss vom 22. September 2006 ist der Beschluss vom 5. Juli 2005 teilweise aufgehoben worden, soweit die Zurückweisung auch die Dienstleistun- gen „Kulturelle Aktivitäten“, „Erziehung“ und „Unterhaltung“ umfasste. Die Zurück- weisung wurde damit begründet, dass das angemeldete Zeichen mit „Vereinfa- chen Sie Ihre Informationstechnologie!“ oder „Vereinfache deine Informationstech- nologie!“ übersetzt werde, da es sich bei „IT“ um die allgemein übliche Abkürzung für „information technology“ handele. Dieser Sinngehalt werde von den angespro- chenen Verkehrskreisen erkannt, da Englisch in der Werbung weit verbreitet und in den Bereichen Internet, Datenverarbeitung sowie Forschung Fachsprache sei. Damit bringe die sloganhafte Aufforderung „simplify your IT“ lediglich zum Aus- druck, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dafür geeignet und bestimmt seien, die Informationstechnologie zu vereinfachen. Das Zeichen könne entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als mehrdeutig, widersprüch- lich, interpretationsbedürftig oder phantasievoll angesehen werden. Entsprechen- de Wortfolgen seien im Zusammenhang mit Dienstleistungen sehr beliebt. Auch wenn sich der Aussagegehalt des Zeichens im Einzelfall nicht immer ohne Weite- res erschließe, so stünde dies dem Verständnis als bloße Sachangabe nicht ent- gegen. So weise die Wortfolge in Verbindung mit der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ schlagwortartig auf die Thematik der EDV-Software hin. Die angeführten Voreintragungen könnten keine Bindungswir- kung entfalten und wären mit vorliegendem Zeichen nicht vergleichbar. § 8 Abs. 3 MarkenG käme ebenfalls nicht zur Anwendung, da eine Verkehrsdurchsetzung nicht schlüssig glaubhaft gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, die Beschlüsse vom 5. Juli 2005 und vom 22. September 2006 aufzuheben. - 4 - Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, dass es sich bei der Bezeichnung „simplify your IT“ nicht um eine sprachübliche Wortfolge handele. Auch ergebe sie keinen sofort erkennbaren Sinn und sei mehrdeutig, da der Bestandteil „IT“ nicht nur mit „Informationstechnologie“, sondern auch mit „es“ übersetzt werden könne. Zudem sei fraglich, was unter Informationstechnologie zu verstehen sei. Das Zei- chen erfordere mehrere Gedankenschritte und rege zum Nachdenken an, so dass ihm kein ausschließlich beschreibender Sinngehalt beigemessen werden könne. Ein eindeutig sachlicher Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen lasse sich nicht herstellen. Insofern könne das angemeldete Zeichen auch nicht als allgemeine Anpreisung oder sloganhafte Werbeaussage angesehen werden. Insbesondere bei dem „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ han- dele es sich um eine technische Dienstleistung, die unabhängig vom Inhalt der ab- rufbaren Daten erbracht werde. Darüber hinaus führten unabhängig von der Frage der Verkehrsdurchsetzung die Bekanntheit, die Intensität der Benutzung und die Bewerbung der Marken der Beschwerdeführerin mit dem Bestandteil „simplify“ zu einer Erhöhung der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens. Zudem seien für sie bereits vergleichbare Kombinationen des Wortes „simplify“ mit englischsprachi- gen Begriffen eingetragen worden. Schließlich stehe der Eintragung des angemel- deten Zeichens auch kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 hat die Anmelderin das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis auf folgende Dienstleistungen beschränkt: Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Unterhaltung; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist im Hinblick auf die nach der Be- schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch verfahrensge- genständliche Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbei- tung“ begründet. 1. Der Bezeichnung „simplify your IT“ steht insoweit nicht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewoh- nende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung bean- tragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Für die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ kann der englischsprachigen Wortfolge „simplify your IT“ kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Die gilt selbst dann, wenn die von dieser Dienstleistung angesprochenen inländischen Verkehrskreise in der La- ge sein sollten, die Wortfolge in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn mit „Vereinfache deine Informationstechnologie!“ zu übersetzen. Auch wenn die - 6 - gegenständliche Dienstleistung der Informationstechnologie zuzurechnen ist, so vereinfacht sie doch diese im Regelfall nicht. Diese Funktion kommt vielmehr erst dem fertigen Produkt, also dem Programm als solchem zu. Bei dem „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ handelt es sich somit um eine im Wesent- lichen technische Dienstleistung, bei der der Zweck des Programms von unterge- ordneter Bedeutung ist. Für eine derart technische und nicht inhaltsbezogene Tä- tigkeit kann dem Zeichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eintragung nicht versagt werden (GRUR 2005, 578, 581, Rn. 30 - LOKMAUS; BPatG 32 W (pat) 120/05 - simplify your success). Auch konnten keine Belege ermittelt werden, aus denen sich ergibt, dass die Wortfolge „simplify your IT“ in Verbindung mit dem Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung vom Verkehr als gebräuchliche Bezeichnung angesehen wird. 2. Aus den unter 1.) genannten Gründen kann das angemeldete Zeichen zudem nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen wer- den. In Verbindung mit der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Da- tenverarbeitung“ eignet sich die Wortfolge „simplify your IT“ nicht als unmissver- ständliche Merkmalsangabe. Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Der Beschwerde war demnach stattzugeben. Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Dr. Kortbein Ko