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Beschluss

29 W (pat) 115/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) tt zu 15. Oktober 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 42 304.1 29 W (pat) 115/05 An Verkündungs Sta gestellt am … rin Grabrucker, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber und den Richter Dr. Kortbein hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richte - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 14. Februar 2005 und vom 11. Au- gust 2005 werden aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 23. Juli 2004 die Wortmarke simplify shopping für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinende Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen; Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet; Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Veröffentli- chung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern, insbesondere auch von periodisch erscheinenden Zeit- schriften, Büchern, Loseblattwerken; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftli- che Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank. - 3 - Mit Beschluss vom 14. Februar 2005 hat die Markenstelle für Klasse 16 die An- meldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise für folgen- de Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinende Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen; Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet; Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Veröffentlichung und Herausgabe von Drucke- reierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern, insbesondere auch von periodisch erscheinenden Zeitschriften, Büchern, Loseblattwer- ken; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftli- che Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank. Demzufolge wurde die Marke für die Dienstleistungen „Kulturelle Aktivitäten“ und „Unterhaltung“ als schutzfähig angesehen. Mit Erinnerungsbeschluss vom 11. Au- gust 2005 ist der Beschluss vom 14. Februar 2005 teilweise aufgehoben worden, soweit die Zurückweisung auch die Dienstleistung „Erziehung“ umfasste. Die Mar- kenstelle hat ausgeführt, dass der Bestandteil „simplify“ auf Grund seiner Nähe zu dem deutschen Wort „simpel“ überwiegend im Sinne von „vereinfache!“ verstan- den werde. Das Element „shopping“ sei auch im Inland allgemein bekannt und werde als substantivierte Form des Verbs „to shop“ im Sinne von „das Einkaufen“ verstanden. Somit komme dem angemeldeten Zeichen ohne analytischen Auf- wand die Bedeutung „Vereinfache das Einkaufen!“ zu. Dieses Verständnis liege auch deshalb nahe, da in den letzten Jahren ein Trend zur Vereinfachung aller Le- bensbereiche erkennbar sei. Somit weise das Zeichen lediglich auf den Inhalt und - 4 - die Bestimmung der von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistun- gen hin. Damit lenke es die Aufmerksamkeit auf die Frage, wie die angesproche- nen Verkehrskreise ihren Einkauf beispielsweise durch bessere Logistik oder Tipps einfacher gestalten könnten. Das Zeichen sei entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistun- gen auch nicht sinnwidrig oder mehrdeutig. Die angeführten Voreintragungen wä- ren mit vorliegendem Zeichen nicht vergleichbar. § 8 Abs. 3 MarkenG käme eben- falls nicht zur Anwendung, da eine Verkehrsdurchsetzung nicht schlüssig glaub- haft gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, die Beschlüsse vom 14. Februar 2005 und vom 11. August 2005 aufzuheben. Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, dass die Wortfolge „simplify shopping“ weder als Bezeichnung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen üblich sei, noch ihre Merkmale benenne. Zu ihnen lasse sich ein eindeutig sachlicher Be- zug nicht herstellen, so dass das angemeldete Zeichen auch nicht als allgemeine Anpreisung oder sloganhafte Werbeaussage anzusehen sei. Insbesondere bei dem „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ handele es sich um eine technische Dienstleistung, die unabhängig vom Inhalt der abrufbaren Daten erbracht werde. Sie weise zum Einkauf keine Berührungspunkte auf. Darüber hinaus führten unabhängig von der Frage der Verkehrsdurchsetzung die Bekannt- heit, die Intensität der Benutzung und die Bewerbung der Marken der Beschwer- deführerin mit dem Bestandteil „simplify“ zu einer Erhöhung der Unterscheidungs- kraft des Anmeldezeichens. Zudem seien für sie bereits vergleichbare Kombinatio- nen des Wortes „simplify“ mit deutsch- bzw. englischsprachigen Begriffen einge- tragen worden. Schließlich stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens auch kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. - 5 - Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 hat die Anmelderin das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis auf folgende Dienstleistungen beschränkt: Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Erziehung, Unterhaltung; Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist im Hinblick auf die nach der Be- schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch verfahrensge- genständliche Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbei- tung“ begründet. 1. Der Bezeichnung „simplify shopping“ steht insoweit nicht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewoh- nende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung bean- tragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine - 6 - Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Für die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ kann der englischsprachigen Wortfolge „simplify shopping“ kein im Vordergrund stehen- der beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Die gilt selbst dann, wenn die von dieser Dienstleistung angesprochenen inländischen Verkehrskreise in der Lage sein sollten, die Wortfolge in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn mit „Vereinfache das Einkaufen!“ zu übersetzen. Bei dem „Erstellen von Program- men für die Datenverarbeitung“ handelt es sich um eine im Wesentlichen techni- sche Dienstleistung, bei der der Zweck des Programms von untergeordneter Be- deutung ist. Für eine derart technische und nicht inhaltsbezogene Tätigkeit kann dem Zeichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Eintragung nicht versagt werden (GRUR 2005, 578, 581, Rn. 30 - LOKMAUS; BPatG 32 W (pat) 120/05 - simplify your success). Auch konnten keine Belege ermittelt werden, aus denen sich ergibt, dass die Wortfolge „simplify shopping“ in Verbindung mit dem Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung vom Verkehr als gebräuchliche Bezeichnung angesehen wird. 2. Aus den unter 1.) genannten Gründen kann das angemeldete Zeichen zudem nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen wer- den. In Verbindung mit der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Da- tenverarbeitung“ eignet sich die Wortfolge „simplify shopping“ nicht als unmissver- ständliche Merkmalsangabe. - 7 - Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich. Der Beschwerde war demnach stattzugeben. Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Dr. Kortbein Ko