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Beschluss

27 W (pat) 28/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 28/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 304 07 780.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2007 durch … BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 31. Januar 2005 und 18. Juli 2005 wer- den aufgehoben. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit den im Tenor genannten Beschlüssen die Anmeldung der Kennzeichnung MultiClassic als Wortmarke für die Waren „Geld- und geldwertmäßig betätigte Unterhaltungs- und Spielauto- maten sowie Teile dieser Waren, soweit in Klasse 28 enthalten“ nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräfti- ge und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil die Anmeldemarke in Bezug auf Unterhaltungs- und Spielautomaten nur als Hinweis auf vielfach klassi- sche Spiele, ein vielfach klassisches Design oder auf deren vielfache Erstklassig- keit angesehen werde. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 31. Januar 2005 und 18. Juli 2005 auf- zuheben. Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig und führt hierzu aus: Unter- haltungs- und Spielautomaten würden nicht durch Begriffe wie „vielfach klassisch“ oder „in vielerlei Hinsicht klassisch“ beschrieben; die Anmeldemarke wecke daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren bei den angesprochenen Ver- kehrskreisen allenfalls Assoziationen, vermöge diese aber nicht zu beschreiben; auch die von der Markenstelle genannten möglichen Interpretationen der Anmel- demarke würden die angemeldeten Automaten nicht beschreiben. Die Anmelde- marke sei daher ohne weiteres unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbe- dürftig. II Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Schutzgewäh- rung der angemeldeten Kennzeichnung stehen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Hindernisse nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG entgegen. Weder beschreibt sie mögliche Merkmale der beanspruchten Waren noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft. Entgegen der Auffassung der Markenstelle steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entge- gen, denn die angemeldete Bezeichnung besteht in keiner ihrer möglichen Bedeu- tungen ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeich- nung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, die hinrei- - 4 - chend eng mit einer Ware in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card). Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht daher nicht das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD). Dabei kann dahin stehen, ob die Anmeldemarke von den angesprochenen Ver- kehrskreisen tatsächlich in den von der Markenstelle unterstellten Bedeutungen verstanden werden wird. Dies gilt sogar dann, wenn man die Endverbraucher, an welche die beanspruchten Waren in der Regel nicht unmittelbar veräußert werden, welche sie aber letztlich betätigen, einrechnet. Keinesfalls könnte dies ohne analy- sierende Betrachtung geschehen. Dazu neigt der Verbraucher aber gerade nicht (vgl. st. Rspr., BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; GRUR 195, 408, 409 - PROTECH). Die Annahme der Markenstelle, „classic“ im Sinne von „klassisch“ werde auch als Hinweis auf Erstklassigkeit verstanden, erscheint sehr weit herge- holt, da der Begriff „classic“ in seiner unmittelbaren Bedeutung allein „klassisch“ bedeutet (vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch. 3. Aufl. Mannheim 2005 [CD-ROM] Stichwort „classic“. Die Bedeutung Erstklassigkeit könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass der Klassik eine positiv besetzte Bedeutung beigemessen wird. Dies ist keineswegs zwangsläufig und hängt von subjektiven Anschauungen ab, wobei der Begriff „klassisch“ im Fall von Waren auch in einem abfälligen, näm- lich auf ihr Alter und damit auf eine nicht mehr den aktuellen Erfordernissen ent- sprechende mangelnde Funktionsfähigkeit oder ein veraltetes Design verstanden werden kann. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen. Zwar können die einzelnen Bestandteile „Multi“ und „Classic“ für sich genommen für einzelne Waren und Dienstleistungen durchaus beschreibend sein, es ist aber nicht ersichtlich, welche möglichen Merk- - 5 - male der hier konkret zu beurteilenden Waren, also Unterhaltungs- und Spielauto- maten und deren Bestandteile, die angemeldete Kennzeichnung beschreiben soll- te. Welche Bedeutung den Begriffen „Multi“ und „Classic“ bereits für sich genom- men bei den hier zu beurteilenden Unterhaltungs- und Spielautomaten zukommen sollte, ist weder ersichtlich, noch wurde dies von der Markenstelle - wozu sie ver- pflichtet gewesen wäre - belegt. Anhaltspunkte dafür, dass es „klassische“ Unter- haltungs- und Spielautomaten gibt und welche hierunter konkret zu verstehen sind, sind ebenso wenig feststellbar, wie dafür, dass Multifunktionalität (vgl. hierzu etwa HABM R 904/04-2, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM) bei diesen Gerä- ten überhaupt eine Rolle spielt und hierauf beschreibend hingewiesen zu werden pflegt. Ist schon hinsichtlich der Einzelbestandteile ein rein beschreibender Gehalt für die konkret zu betrachtenden Geräte nicht erkennbar, gilt dies erst recht für ihre Kom- bination in der Anmeldemarke. Dabei ist schon unklar, was der Verkehr, sofern er die Anmeldemarke überhaupt im Sinne von „vielfach klassisch“, „in vielerlei Hin- sicht klassisch“ oder gar „vielfach erstklassig“ übersetzt und auffasst, hierunter verstehen sollte. Ein solcher Ausdruck ist nämlich im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur unüblich, sondern würde auch als inhaltsleer und nichtssagend erachtet werden, weil eine Steigerung von Klassizität, klassischem Design oder Erstklas- sigkeit (denn gegenüber der ersten Ordnungszahl ist eine Verbesserung unvor- stellbar) unbekannt und völlig unverständlich ist; insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Anmeldemarke erheblich von anderen Kombinationen mit den Begriffen „Multi“ oder „classic“, bei denen ein bestimmter beschreibender Begriffs- inhalt auf der Hand liegt (vgl. etwa BPatG 25 W (pat) 42/98 - MULTI-ENZYM für pharmazeutische Produkte; 30 W (pat) 251/97 - MULTI-PHONE u. a. für Compu- terprogramme; 24 W (pat) 73/96 - MULTI-PILOT für Steuereinheiten; 27 W (pat) 153/00 - MULTI-POWER u. a. für Transfomatoren; 28 W (pat) 21/05 - MULTI- FORM für Filze und Siebe; 28 W (pat) 294/97 - CLASSIC PREMIUM für Zierfisch- futter; 32 W (pat) 359/02 - RETRO CLASSICS u. a. für Juwelierwaren und Beklei- dungsstücke; sämtliche vorgenannten Entscheidungen veröffentlicht auf der - 6 - PAVIS CD-ROM). Ferner bleibt im Dunkeln, welche konkreten möglichen Eigen- schaften der angemeldeten Unterhaltungs- und Spielautomaten hiermit angespro- chen werden sollten. Mangels eines im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren beschrei- benden Begriffsinhalts (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIO- NAL SOFTWARE CORPORATION) fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, von den Ab- nehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen ei- nes Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu wer- den. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zu Unrecht die Eintra- gung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt hat, waren die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle auf die Beschwerde der Anmelderin aufzuheben. gez. Unterschriften