OffeneUrteileSuche
Beschluss

32 W (pat) 359/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 359/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 31 416.0 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Sekretaruk und Kruppa - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 26. August 2002 aufgehoben, so- weit die Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistun- gen „Waren aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten), Schlos- serwaren und Kleineisenwaren; Pokale und Büsten aus un- edlen Metallen; Edelsteine; Pokale und Büsten aus Edelme- tall; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 ent- halten); Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unter- richtsmaterial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmate- rial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Spielkar- ten; Fahnen, Wimpel aus Papier; Aufkleber, Kataloge, Plaka- te; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Putz- zeug; Glaswaren, Porzellan- und Steingut (soweit in Klas- se 21 enthalten); Pokale aus Glas und Porzellan; Büsten aus Porzellan, Ton oder Glas; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Luftballons, Bälle; Sporthandschuhe; Erziehung, Ausbildung; Veranstaltung von Wettbewerben (Er- ziehung und Unterhaltung)“ zurückgewiesen worden ist. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmeldung der Marke RETRO CLASSICS - 3 - für die Waren und Dienstleistungen Waren aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten), Schlosser- waren und Kleineisenwaren; Plaketten aus Metall, insbeson- dere für Kraftfahrzeuge; Pokale und Büsten aus unedlen Me- tallen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Ansteck- nadeln; Medaillen; Pokale und Büsten aus Edelmetall; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Dru- ckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmate- rial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Spielkarten; Fah- nen, Wimpel aus Papier; Aufkleber, Kataloge, Plakate; Wa- ren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 ent- halten); Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschir- me und Spazierstöcke; Taschen, Handtaschen (soweit in Klasse 18 enthalten); Putzzeug; Glaswaren, Porzellan- und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Pokale aus Glas und Porzellan; Büsten aus Porzellan, Ton oder Glas; Beklei- dungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Handschuhe (Bekleidung); Gürtel (Bekleidung); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Automodel- le, Luftballons, Bälle; Sporthandschuhe; Erziehung; Ausbil- dung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ver- anstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben (Erzie- hung und Unterhaltung); Organisation und Veranstaltung von Rallyes und Autosternfahrten“ ist durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 26. August 2002 zurückgewiesen worden, weil der Marke jegli- che Unterscheidungskraft fehle. Die aus dem Englischen stammende Wortfolge - 4 - „RETRO CLASSICS“ bedeute „Retro Klassiker“, also „Klassiker im Retro-Stil“ bzw. „Klassiker (im Stil) zurückliegender Zeiten“. Sowohl „Retro-Klassiker“ als auch „Retro Classics“ verwende der Verkehr zudem in diesem Sinne zur Produktbe- schreibung. Ob die angemeldete Marke daneben gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig sei, könne dahingestellt bleiben. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, der Be- griff „RETRO“ werde keinesfalls nur für Produkte verwendet, die sich an dem Stil oder Design zurückliegender Tage orientiere, sondern auch für grundsätzlich an- dere Waren wie Motorräder oder Raketenantriebe. „Retro“ bedeute insbesondere eine Abstoßbewegung bei Raketenmotoren. Die Verwendung des Begriffs „RETRO CLASSICS“ für eine überaus große und außergewöhnlich heterogene Vielzahl von Waren ergebe sich im übrigen auch aus einer vorgelegten Internet- Recherche. Die angemeldete Wortkombination stelle zudem eine interessante Verdoppelung mit einer fantasievollen Eigenheit dar. Ein Freihaltebedürfnis sei nicht gegeben, da zwischen der angemeldeten Marke und den Dienstleistungen, etwa „Veranstaltungen von Messen, Ausstellungen, Märkten“ oder „Werbung“ kein direkter Bezug bestehe. „RETRO CLASSICS“ stelle auch keinen bekannten Aus- druck dar, um beispielsweise Spielkarten oder Lederwaren zu bezeichnen. Die vom Gericht übermittelten Internetauszüge (Bl. 44 – 52) rechtfertigten keine ande- re Beurteilung. II Die zulässige Beschwerde ist bezüglich der im Beschlusstenor genannten Waren und Dienstleistungen begründet. Insoweit besteht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltenden Angabe. Im Hinblick auf die übri- gen von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ist die Beschwerde unbegründet. - 5 - 1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke für die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungs- kraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unter- scheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen ei- nes Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu wer- den. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unter- scheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdspra- che, dass vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan- den wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unter- scheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlfPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die Marke spricht breiteste Bevölkerungskreise an, die schon mangels ausrei- chender Sprachkenntnisse nicht ohne weiteres in RETRO CLASSICS eine im Vor- dergrund stehende Sachangabe erkennen. „RETRO“ ist zwar in Zusammenset- zungen wie „retrospektiv“ im Deutschen gebräuchlich, wie etwa in der Mode auch „Retrolook“. Daraus folgt aber nicht, dass die Bedeutung von Retro bzw. RETRO CLASSICS von den hier angesprochenen Verbrauchern durchweg erfasst werden würde. 2 a. Die angemeldete Marke ist jedoch geeignet, i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Produktmerkmalsbezeichnung zu dienen. Das gilt für die Waren Plaketten aus Metall, insbesondere für Kraftfahrzeuge; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Ansteck- nadeln; Medaillen; Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); Reise- und Handkoffer; Taschen, Handtaschen (soweit in Klasse 18 enthalten); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Handschuhe (Be- kleidung); Gürtel (Bekleidung); Spiele, Spielzeug; Automodelle, sowie für die - 6 - Dienstleistungen Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation und Veranstaltung von Rallyes und Autosternfahrten). Hier bezeichnet der Begriff „RETRO CLASSICS“ Art, Beschaffenheit, Stil der Produkte (Waren / Dienstleistun- gen). Bei den vorgenannten Waren handelt es sich ausnahmslos um Produkte, die Gegenstand modischer Gestaltung sind, bei denen also der Stil, das Design bzw. das äußere Erscheinungsbild einen erheblichen Einfluss auf die Wertschätzung haben. „RETRO CLASSICS“ eignet sich daher zur Beschreibung der Waren da- hingehend, dass sie „Klassiker aus der guten alten Zeit“ sind. Auch bei den Dienstleistungen „Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke sowie die Organisation und Veranstaltung von Rallyes und Autosternfahrten“ kann die angemeldete Marke als Sachhinweis auf die Art der Veranstaltung zu verstehen sein. Entsprechende Feststellungen konnten aufgrund der in diesem Verfahren einge- führten Rechercheergebnisse getroffen werden. So werden als Retro Classics bzw. Retro Klassiker bezeichnet: Spiele (A7); Armbanduhren (A8); Brillen (A9); Laufschuhe (A10); Oldtimer (A14); Videogames (A14); Fahrräder; Herrenschuhe; Motorräder; Messe für Oldtimer. Verwendung findet die angemeldete Marke auch für die Dienstleistungen „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“. Wie die vom Markenamt und vom Gericht vorgenommenen Internet-Recherche bele- gen, wird der Begriff auch insoweit im Zusammenhang mit der Darstellung bzw. Ausübung von klassischen Darbietungen oder Aktivitäten vergangener Zeiten ge- braucht. 2 b. Was die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen anbelangt, kann eine Verwendung von „RETRO CLASSICS“ zur Merkmalsbezeichnung nicht nach- gewiesen werden. Ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive - 7 - Verwendung der Marke auf diesem Waren- und Dienstleistungssektor liegen ebenfalls nicht vor. Winkler Sekretaruk Kruppa Ko