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Beschluss

27 W (pat) 153/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 153/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. November 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 34 219.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung als Marke für "Anlagen zur elektronischen Aufteilung der Netzlei- stung auf mehrere Öfen, insbesondere bestehend aus Transformator, Gleichrich- ter, Gleichstrom-Glättungsdrossel, Wechselrichter für variable Leistungsaufteilung, Kondensatorbatterien, Schmelz- und Warmhalteöfen" ist angemeldet die Wortfolge MULTI-POWER Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An- meldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die ange- meldete Marke, die aus den allgemein bekannten und vielfach verwendeten Be- griffen "multi" und "power" bestehe, stelle im Zusammenhang mit den beanspruch- ten Waren lediglich eine beschreibende Gesamtaussage dar mit der Bedeutung, die so gekennzeichneten elektronischen Anlagen seien besonders leistungsstark. Da im Vordergrund der Wortfolge "MULTI-POWER" mithin ein unmittelbar be- schreibender Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der konkret beanspruchten Waren stehe, sei diese als betrieblicher Herkunftshinweis nicht geeignet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, den ange- fochtenen Beschluß aufzuheben, hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Sie meint, der Marke sei die Schutzfähigkeit nicht abzusprechen, denn sowohl für "multi" als auch für "power" gebe es vielfache Übersetzungsmöglichkeiten, so daß es sich bei der angemeldeten Marke um einen mehrdeutigen Begriff handele. Wenn die Markenstelle der Wortfolge "MULTI-POWER" einen Hinweis auf die ho- he Leistungsfähigkeit der so gekennzeichneten Waren entnehme, gehe sie fehl. Die wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren sei vielmehr die Möglich- - 3 - keit eines besonders flexiblen Einsatzes, bei der die Netzleistung auf mehrere Öfen aufgeteilt werden könne. Die von der Markenstelle zitierten Warenbezeich- nungen beträfen Computer, Computernetzwerke und Telekommunikation, die mit elektrischen Signalen umgingen und sich an Endverbraucher richteten. Dagegen werde bei den Waren der Anmelderin Leistungsstrom von einem Stromversor- gungsnetz auf Stromverbraucher, zB Schmelzöfen, aufgeteilt; derartige Geräte zielten ausschließlich auf einen begrenzten Kreis von Industriekunden. Den Kun- den der Anmelderin sei auch deren Marke "TWIN-POWER" bekannt, die für "Anla- gen zur elektronischen Aufteilung der Netzleistung auf zwei oder mehrere Öfen..." geschützt sei; sie würden demzufolge auch einen Zusammenhang zur Anmelderin herstellen. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt erläutert und vertieft. Sie meint, wenn die Beschwerde zurückgewiesen werde, sei wegen der Abweichung vom PROTECH-Beschluß des Bundesgerichtshofs (GRUR 1995, 408) die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der angemeldeten Wort- folge im Hinblick auf die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt und die Markenstelle die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer be- trieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unter- scheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; BGH GRUR 1995, 408 – "PROTECH"). Die angemeldete Bezeichnung ist hierzu nicht geeignet, weil ihr jedenfalls ein markenrechtlich relevanter Teil der angespro- - 4 - chenen Verkehrskreise eine die beanspruchten Waren beschreibende Beschaffen- heitsangabe, nicht jedoch eine Herkunftskennzeichnung entnehmen wird, ohne daß es hierzu erforderlich wäre, die zur Eintragung als Marke angemeldete Wort- folge einer Analyse zu unterziehen. Denn so wie die Vorsilbe "multi" mit der Bedeutung "viel, vielfach" aufgrund häufi- ger Verwendung allgemein - und damit auch den angesprochenen Verkehrskrei- sen - bekannt ist, so kennen die von der Anmelderin als Zielgruppe der bean- spruchten Waren angegebenen Fachleute den Begriff "power" im Zusammenhang mit derartigen Erzeugnissen als Pendant des deutschen Begriffs "Leistung". Sie werden daher der Kennzeichnung mit der angemeldeten Marke entnehmen, daß diese Produkte viel(fache) Leistung aufweisen. Der Wortfolge "MULTI-POWER" ist somit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ein im Vordergrund ste- hender Begriffsinhalt zuzuordnen. Daher haben die angesprochenen Verkehrskrei- se keine Veranlassung, in ihr einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimm- ten Unternehmen zu sehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß im allgemeinen Sprachgebrauch "power" auch die Bedeutung von "Stärke" oä haben und damit mehrdeutig sein kann. Denn ein derartiges Verständnis kommt für die angesprochenen Verkehrs- kreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ersichtlich nicht in Be- tracht, so daß die angemeldete Marke für diese Waren keine Unterscheidungskraft hat. Soweit die Anmelderin geltend macht, wesentliche Eigenschaft der unter der Mar- ke angebotenen Waren sei nicht eine hohe Leistungsfähigkeit, so ist dies deshalb unerheblich, weil zum einen das Warenverzeichnis Produkte mit hoher Leistungs- fähigkeit nicht ausschließt und zum anderen auch Personen, die der angemelde- ten Marke einen Hinweis darauf entnehmen, daß die so gekennzeichneten Er- zeugnisse Leistung in Form von Strom auf viele verschiedene Öfen verteilen, in ihr ebenfalls eine Beschaffenheitsangabe sehen und daher auch keine Veranlassung - 5 - haben, der Marke einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unter- nehmen zu entnehmen. Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 83 Abs 2 MarkenG), weil die Beur- teilung, wie die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung werten werden, im wesentlichen nur im tatsächlichen Bereich liegt (vgl Altham- mer/Ströbele, aaO, § 83 RdNr 15). Anders als in der PROTECH-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO) handelt es sich bei der vorliegend angemeldeten Marke auch nicht um die Kombination von zwei Abkürzungen. Albert Schwarz Friehe-Wich Pü