Beschluss
32 W (pat) 261/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 261/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 80 445.8 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Müllner und Kruppa am 8. Dezember 2004 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts an- gemeldet ist die Wortmarke Webteacher. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautete ursprünglich: Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial; Erziehung, Aus- bildung, Fortbildung; elektronische Erzeugnisse und Dienstleistun- gen auf dem Gebiet der Erziehung, Ausbildung und Fortbildung (CD-Rom, Online, E-Commerce). Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach vorangegangener Bean- standung in einem ersten Beschluss vom 28. Juni 2001 wegen Freihaltebedürftig- keit und Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Webteacher sei aus den Bestandteilen "Web" als gängiger Abkürzung für "World Wide Web" und "Teacher" sprachüblich gebildet. Personifizierende Begriffe seien zur Warenbe- schreibung nicht unüblich (Hinweis auf Multitester, Spannungsprüfer, Dampfrei- niger, Bewegungsmelder). "Webteacher" werde bereits beschreibend verwendet, ebenso wie "Internetteacher", "GEO-TEACHER" und "virtual teacher" (unter Hin- weis auf beigefügte Ausdrucke von Internet-Seiten). Auch Lehr- und Unterrichts- material werde als "teacher" bezeichnet ("Pocket-Teacher"). - 3 - Die Erinnerung der Anmelderin hat die Prüfungsstelle – besetzt mit einem Beam- ten des höheren Dienstes – durch Beschluss vom 14. Juli 2003 zurückgewiesen. Auch der Erinnerungsprüfer ist der Auffassung, dass der angemeldeten Marke zumindest jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Verkehr werde dieser den rein beschreibenden Sachhinweis entnehmen, dass die Waren und Dienstleistungen dazu dienten, Wissen über bzw. mit Hilfe des "World Wide Web" zu vermitteln. Be- griffe wie "teacher" (Lehrer) würde nicht nur für Personen, sondern im übertrage- nen Sinne auch für wissensvermittelnde Medien aller Art verwendet. Entsprechend seien in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts auch vergleichbare Kom- binationen mit den Wörtern "Trainer" und "Coach" zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie fasst das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wie folgt neu: Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial; elektronische Erzeugnisse und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung, Ausbildung und Fortbildung (CD-Rom, Online, E-Commerce). Sie betreibe ein auf Lehrer zugeschnittenes Internetportal, das nicht darauf ausge- richtet sei, Wissen zu vermitteln; vielmehr könnten Lehrer dieses besuchen, um Informationen abzurufen, Erfahrungen auszutauschen und Lehrmaterialien zu er- werben. Der Wortteil "teacher" sei lediglich gewählt worden, um Lehrer auf die Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Anders als in den von der Markenstelle angeführten Belegstellen und Entscheidungen werde "Webteacher" nicht be- schreibend für Lehrmedien verwendet. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Auch bei Zugrun- delegung des nunmehr geltenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (das im übrigen durch die Zusammenfassung von Waren und Dienstleistungen im letz- ten Gliederungspunkt unklar ist) fehlt der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter- nehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungs- identität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist – unbeschadet der erforderlichen, auf den Einzelfall bezogenen sorgfältigen und gründlichen Prüfung – grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke allerdings ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender be- schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen oder einer be- kannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechen- den Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterschei- dungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDI- VIDUELLE). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist ausschließlich auszugehen vom Sinngehalt des Markenworts (bzw. der Wortzusammenstellung) im Blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Auf sonstige Verwendungsabsichten (oder auch bereits erfolgte Benutzungshandlungen) der Anmelderin, die aus dem Verzeichnis nicht hervorgehen, kann nicht abgestellt werden. Dass die Anmelderin die angemeldete Bezeichnung (nur) als sog. Internetportal in dem in der Be- - 5 - schwerdebegründungsschrift aufgezeigten Umfang zu nutzen gedenkt, erschließt sich aus der nunmehr eingeschränkten Fassung des Waren- und Dienstleistungs- verzeichnisses genau so wenig, wie aus der ursprünglichen. Für die beanspruchten "Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung, Ausbil- dung und Fortbildung (CD-Rom, Online, E-Commerce)" stellt Webteacher eine im Vordergrund des Verständnisses des angesprochenen Verkehrs stehende be- schreibende Angabe dar. Diese Beurteilung gilt gerade auch in der Zusammen- fassung der Einzelwörter, deren Bedeutung die Markenstelle zutreffend aufgezeigt hat. Webteacher (= Weblehrer) ist die Person, welche derartige Dienstleistungen erbringt, wozu sie sich der genannten Hilfsmittel bedient bzw. die Dienstleistungen sich speziell auf die Anwendung dieser Mittel beziehen. Für die Dienstleistungen "Ausbildung" und "Fortbildung" liegt ein derartiges Verständnis unmittelbar nahe. Aber auch der Begriff "Erziehung" kann im vorliegendem Zusammenhang einen Sinn ergeben, z.B. dass Kinder und Jugendliche zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem Web (i.S.v. Internet) angehalten werden. Für die beanspruchten Waren "Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial; elektronische Erzeugnisse" kann die angemeldete Bezeichnung eine Bestim- mungsangabe darstellen in dem Sinne, dass ein Webteacher diese für seine Dienstleistungen benötigt oder – bei Druckerzeugnissen – dass über die Tätigkeit eines Webteachers informiert wird. Bei Broschüren, Büchern, Datenträgern usw. kann sich zudem das von der Markenstelle unterstellte personifizierende Verständnis einstellen, wonach diese Produkte Informationen über das Web vermitteln und den Lehrer als Person ersetzen. - 6 - Ob die angemeldete Marke außerdem auch als Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann und deshalb von Monopolrechten eines einzel- nen Unternehmens freizuhalten ist, bedarf – da nicht entscheidungserheblich – keiner Entscheidung. Viereck Müllner Kruppa Hu