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Beschluss

32 W (pat) 13/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 13/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 68 149.4 _______________________ … ichters Viereck und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 7. Mai 2008 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des R - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2006 insoweit aufgehoben, als der angemel- deten Marke die Eintragung für die Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Werbeveranstal- tungen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, ausgenommen bei den Dienstleistungen gemäß der Klasse 35 sind Dienstleis- tungen, die sich auf Naturführungen beziehen; Bereit- stellung von Internet-Chatrooms, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, ausgenommen bei den Dienst- leistungen gemäß der Klasse 38 sind Dienstleistungen, die sich auf Naturführungen beziehen; Coaching, Per- sonalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, ausge- nommen bei den Dienstleistungen gemäß der Klas- se 41 sind Dienstleistungen, die sich auf Naturführun- gen beziehen“ versagt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die am 10. November 2005 als Wort-/Bildmarke angemeldete Darstellung ist für Dienstleistungen in Klassen 35, 38 und 41 bestimmt. Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss eines Be- amten des höheren Dienstes vom 22. November 2006 teilweise, nämlich für die Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Or- ganisation von Ausstellungen und Messen für wirtschafltiche und Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, ausge- nommen bei den Dienstleistungen gemäß Klasse 35 sind Dienst- leistungen, die sich auf Naturführungen beziehen; Bereitstellung von Informationen im Internet, Bereitstellung von Internet-Chat- rooms, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, ausgenommen bei den Dienstleistungen gemäß der Klas- se 38 sind Dienstleistungen, die sich auf Naturführungen bezie- hen; Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung sowie Er- ziehungsberatung, Coaching, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Perso- nalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Organisation und Ver- - 4 - anstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Durchfüh- rung von Live-Veranstaltungen, Information über Veranstaltungen (Unterhaltung), Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeug- nissen in elektronischer Form, auch im Internet, Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Inter- net, Online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Com- puternetzwerk), Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, ausgenommen bei den Dienstleistungen gemäß der Klasse 41 sind Dienstleistungen, die sich auf Naturführungen beziehen“ wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewie- sen worden. Der Verkehr sehe in der angemeldeten Bezeichnung keinen betriebli- chen Herkunftshinweis, sondern eine Sachangabe in Bezug auf Art, Inhalt, Ge- genstand und thematische Ausrichtung der angebotenen Dienstleistungen. Ein Verständnis im Sinne von „wahrer/echter Naturführer“ liege nahe. Die werbe- und branchenübliche Schriftgestaltung vermöge die Schutzfähigkeit nicht zu begrün- den. Die im Verzeichnis bei den Dienstleistungen der jeweiligen Klassen enthalte- nen Ausnahmevermerke („ausgenommen… sind Dienstleistungen, die sich auf Naturführungen beziehen“) seien nicht zulässig (gemäß EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach sind die Ausnahmevermerke (Disclaimer) zulässig. Es hätte für jede einzelne zurückgewiesene Dienstleistung begründet werden müssen, wes- halb der Disclaimer eine Gefährdung der Rechtssicherheit bedeute. Der Kombi- nationsbegriff „TrueNatureGuide“ weise keinen eindeutig bestimmbaren Begriffs- inhalt auf; die Disclaimer könnten von daher nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führen. Es müsse auf die Marke als Ganzes abgestellt werden, eine Zergliederung und Analyse sei unzulässig. Der angemeldete Gesamtbegriff asso- - 5 - ziiere unterschiedliche Begriffsinhalte, die sämtlich nicht dienstleistungsbeschrei- bend seien. Sie, die Anmelderin, wolle keine Naturführungen anbieten, sondern u. a. Unternehmensberatung auf biologischer bzw. soziobiologischer oder phylo- genetischer Grundlage. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und in der Sache teilweise, bezüglich der in der Beschlussformel genannten Dienstleistungen, auch begründet. Hinsicht- lich der sonstigen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen bleibt sie ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten Darstellung insoweit die erforderliche Un- terscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewoh- nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke beanspruchten Dienstleistungen (und Waren) eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Pro- dukte zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 29 - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die infrage stehenden Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalts- punkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel bezüglich der betrieblichen Herkunft versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch bei solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die bean- - 6 - spruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Eignung, Pro- dukte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen An- gaben nicht zu, welche aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deut- schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Dabei darf die Prüfung, ob die erforderliche Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Im Ansatz zutreffend weist die Anmelderin darauf hin, dass der Beurteilung der Schutzfähigkeit die angemeldete Darstellung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu le- gen ist, d. h. bei einer Wort-/Bild-Marke - wie hier - unter Mitberücksichtigung der graphischen bzw. typographischen Gestaltung und des Sinngehalts der Wortfolge in der Zusammenfassung der Einzelelemente (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 15, 97-100). Vorliegend mag zwar die Typographie ästhetisch ansprechend sein, sie bewirkt allerdings keine Verfremdung der Wortbedeutung. Die abstandslose Zusammen- schreibung der einzelnen Wortteile und die Binnengroßschreibung der Wortanfän- ge sind für sich gesehen nicht geeignet, allein aus diesem Grund beim Betrachter das Verständnis einer Marke, d. h. eines betrieblichen Herkunftshinweises, hervor- zurufen (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus). - 7 - Die englischsprachige Wortfolge „TrueNatureGuide“ wird - wie die Markenstelle zutreffend angenommen hat - vom deutschen Verkehr ohne Schwierigkeiten als „wahrer/echter Naturführer“ verstanden werden. Denn bei fremdsprachigen Wör- tern und Wortzusammensetzungen ist stets auf die nächstliegende Übersetzung abzustellen (vgl. z. B. Senatsbeschluss 32 W (pat) 352/03 - filmpool). Für sämtli- che Dienstleistungen, die mit der Natur und mit Naturführern - verstanden als Per- sonen oder als mediale Angebote - in Verbindung stehen können, entbehrt die angemeldete Darstellung, d. h. die diese maßgeblich prägende Wortfolge „True- NatureGuide“, jeglicher betriebskennzeichnender Hinweiskraft. Die im Dienstleis- tungsverzeichnis enthaltenen Ausnahmevermerke (sog. Disclaimer), wonach je- weils solche Dienstleistungen ausgenommen sind, die sich auf Naturführungen beziehen, sind aus Gründen der Rechtssicherheit unzulässig und daher unbeacht- lich. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674, 679, Nr. 114 - Postkantoor) dürfen Ausnahmevermerke nicht berück- sichtigt werden, die sich darauf beschränken, dass die beanspruchten Dienstleis- tungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen, welches durch die Marke aus- drücklich benannt wird. Da der Wortbestandteil der anmeldeten Darstellung den Begriff „NatureGuide“ (= Naturführer) enthält und ein solcher (als Person) eben „Naturführungen“ durchführt oder anbietet, ist die Einschränkung für den Verkehr, insbesondere für Mitbewerber der Anmelderin, nicht nachvollziehbar (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 206, 207). Sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen, mit Ausnahme der im Tenor genannten, können „Naturführer“ - in jeder der aufgezeigten Bedeutungen des Wortes - zum Gegenstand haben, für solche bestimmt sein oder sich auf diese beziehen. Diese Beurteilung gilt für das Bereitstellen von (inhaltsbezogenen) Informationen, Plattformen und Portalen im Internet ebenso wie für Beratungs- dienstleistungen in Bezug auf Ausbildung, Fortbildung und Erziehung sowie die Ausrichtung von Seminaren, Workshops, Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Symposien und sonstigen Live-Veranstaltungen, auch soweit es (nur) um Frei- zeitgestaltung geht. Auch für Publikationsdienstleistungen aller Art liegt ein inhalts- - 8 - bezogenes Verständnis nahe, sei es, dass die betreffenden Druckschriften und elektronischen Medien Naturführer (als Informationsmaterial) verkörpern, sei es, dass sie für Naturführer (als Menschen) bestimmt sind. Der unmittelbare Produktbezug von „Nature Guide“ zu den beanspruchten Dienst- leistungen wird durch den Eingangswortbestandteil „True“ nicht aufgehoben oder eingeschränkt. Zwar mag im Einzelfall fraglich sein, was einen „wahren“ oder „ech- ten“ Naturführer ausmacht. Unterscheidungskraft ist aber nicht schon dann gege- ben, wenn eine Bezeichnung - bei vorhandenem Bezug zu den Dienstleistungen - vage ist und dem Interessenten keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollen (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Zur Verneinung des erforder- lichen Maßes an Unterscheidungskraft genügt es, wenn der Verkehr - wie hier - im Zusammenhang mit den weiterhin zurückgewiesenen Dienstleistungen die Be- zeichnung, und somit die Darstellung insgesamt, nicht als herkunftsmäßig unter- scheidend auffasst. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist ausschließlich auszugehen vom Sinngehalt des Markenworts (bzw. der Wortzusammenstellung) im Blick auf die beanspruchten Dienstleistungen. Auf sonstige Verwendungsabsichten (oder auch bereits erfolgte Benutzungshandlungen) der Anmelderin, die aus dem Verzeichnis nicht hervorgehen, kann nicht abgestellt werden (vgl. z. B. Senatsbeschluss 32 W (pat) 261/03 - Webteacher). Dass die Anmelderin, wie in der Beschwerdebe- gründung vorgetragen, die angemeldete Bezeichnung für (Unternehmens-)Be- ratungs- und Veranstaltungsdienstleistungen auf biologischer bzw. soziobiologi- scher oder phylogenetischer Grundlage - wissenschaftlich fundiert oder eher eso- terisch ausgerichtet - zu nutzen gedenkt, erschließt sich aus der geltenden Fas- sung des Dienstleistungsverzeichnisses nicht. Ob der angemeldeten Wortfolge - in der konkreten typographischen Gestaltung - für die weiterhin versagten Dienstleistungen zusätzlich auch das Eintragungshin- - 9 - dernis der beschreibenden und deshalb freihaltebedürftigen Angabe (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann - in Übereinstimmung mit dem an- gefochtenen Beschluss der Markenstelle - als nicht entscheidungserheblich da- hingestellt bleiben. Auf Durchsetzung der angemeldeten Marke im Verkehr (gemäß § 8 Abs. 3 Mar- kenG) hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren nicht gestützt. Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist - auch unter Außerachtlassung der Ausnahmevermerke - für die in der Beschlussformel genannten Dienstleistungen geboten. Insoweit muss sich die (neutrale) Fassung des Dienstleistungsverzeich- nisses zugunsten der Anmelderin auswirken, ohne dass es - wie ausgeführt - auf tatsächliche Verwendungsabsichten ankommt. Es liegt nämlich nicht nahe, dass Werbeveranstaltungen, Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbe- zwecke sowie Waren- und Dienstleistungspräsentationen einen Bezug zu Natur- führern aufweisen. Die auf die Bereitstellung von Internet-Chatrooms sowie den Betrieb von Chatlines und Chatrooms und Foren gerichteten Dienstleistungen beinhalten Angebote an dritte Personen, untereinander in Verbindung zu treten und sich auszutauschen, ohne dass der Dienstleistungsanbieter selbst inhaltliche Informationen vorgibt. Die Annahme, dass sich die Dienstleistungen des Coaching und der Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung auf Naturführer (im Wortsinne) bezögen, liegt gleichfalls fern. Dass die Anmelderin den Begriff „True- NatureGuide“ in einem anderen Sinne - als Hinführung zur „wahren Natur“ des Teilnehmers betreffender Lehrgänge usw. - versteht, kann ihr nicht entgegenge- halten werden; bei einem derartigen Verständnis läge allenfalls eine sog. spre- chende Marke vor. Für die im Tenor aufgeführten Dienstleistungen verkörpert das Markenwort daher keine dienstleistungsbeschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 - 10 - Nr. 2 MarkenG; der angemeldeten Marke fehlt insoweit auch nicht jegliche Eig- nung zur betriebsindividualisierenden Kennzeichnung (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der Beschwerde ist somit (nur) im vorgenannten Umfang stattzugeben. Prof. Dr. Hacker Dr. Kober-Dehm Viereck Hu