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Leitsatz

XI ZR 214/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:221024UXIZR214
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:221024UXIZR214.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 214/23 Verkündet am: 22. Oktober 2024 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 700 Abs. 1 Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge jähr- lich bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB auch dann nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn sich die jährliche Sparrate nach jeweils 12 Monaten um einen festen Prozent- satz erhöht (Fortführung Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74). BGH, Urteil vom 22. Oktober 2024 - XI ZR 214/23 - LG Trier AG Trier - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 1. Oktober 2024 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Sturm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 6. November 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 28. November 2023 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 16. Mai 2023 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Gegenstandswert beträgt bis 2.000 €. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines mit der Be- klagten geschlossenen Sparvertrags. Die Parteien schlossen am 20. Mai 2001 einen Sparvertrag mit variabler Verzinsung. Die Vereinbarung war als Zusatzvereinbarung ("S-Prämiensparen flexibel") zu einem Sparkonto ausgestaltet. In der Zusatzvereinbarung heißt es auszugsweise wie folgt: "Dieses Sparkonto […] wird zu folgenden Bedingungen geführt: Beginn der Zusatzvereinbarung: 20.05.2001 Dauer der Zusatzvereinbarung: max. 25 Jahre 1. Sparbeiträge Der Sparer wird ab dem 30.4.2001 monatlich Sparbeiträge von 50,00 DM auf das oben genannte Sparkonto einzahlen. […] 2. Dynamisierung der Sparbeiträge Die anfängliche Sparrate von 50,00 DM wird nach jeweils 12 Monaten um 5,000 %, bezogen auf die Vorjahresrate, erhöht. 3. Zinsen und Prämie Der Zinssatz beträgt z.Z. 3,750 %. Die Zinsen werden am Ende eines Kalender- jahres gezahlt. Zusätzlich wird jährlich, erstmals am 20. Mai 2004, auf die im ab- gelaufenen Sparjahr vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen eine verzinsliche S-Prämie gemäß nachstehender Prämienstaffel vergütet. Das Sparjahr beginnt am 20. Mai jeden Jahres. 1 2 - 4 - Laufzeit ab Prämie in % Laufzeit ab Prämie in % Laufzeit ab Prämie in % 3 Jahre 3,000 4 Jahre 4,000 5 Jahre 6,000 6 Jahre 8,000 7 Jahre 10,000 8 Jahre 15,000 9 Jahre 20,000 10 Jahre 25,000 11 Jahre 30,000 12 Jahre 35,000 13 Jahre 40,000 14 Jahre 45,000 15 Jahre 50,000 […] 4. Kündigungsfrist und Ablauf der Zusatzvereinbarung Über das Guthaben kann der Sparer nach Kündigung und Ablauf der dreimona- tigen Kündigungsfrist innerhalb eines Monats vorschußzinsfrei verfügen. Nach 25 Jahren wird das Guthaben als Spareinlage mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu dem dann geltenden Zinssatz weitergeführt. Das gleiche gilt bei Teil- verfügungen vor Ablauf der Zusatzvereinbarung vom Zeitpunkt der Verfügung an." Unter Hinweis auf das Negativzinsumfeld kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 2022 den Sparvertrag mit Wirkung zum 31. Mai 2022. Der Kläger hat begehrt festzustellen, dass der Sparvertrag über den 31. Mai 2022 hinaus bis längstens zum 20. Mai 2026 fortbestehe, wenn er nicht vorher vom Kläger gekündigt werde. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision ver- folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in WM 2024, 173 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74) sei zunächst von einem konkluden- ten Kündigungsausschluss bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. hier bis zum Ablauf des 15. Sparjahres auszugehen. Darüber hinaus sei mit Blick auf die vertraglichen Regelungen das Kündigungsrecht der Beklagten bis zum Ablauf des 25. Sparjahres abbedungen worden, weil ein besonderer Sparanreiz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls auch für diesen Zeitraum gesetzt worden sei. Der vorliegende Fall weise die Besonderheit einer dynamischen Steigerung der Sparrate auf, wodurch ein besonderer Sparanreiz geschaffen worden sei, aufgrund dessen über das 15. Sparjahr als Jahr des Er- reichens der höchsten Prämienstufe hinaus ein konkludent vereinbarter Kündi- gungsausschluss anzunehmen sei. In der Möglichkeit, durch die jährliche Erhö- hung der Sparrate in Verbindung mit der versprochenen Sparprämie langfristig ein höheres Vermögen als ohne Dynamisierung aufzubauen, sei naturgemäß ein Anreiz zum weiteren Besparen des Vertrags zu sehen. Aus dem Vergleich der verschiedenen Vertragsgestaltungen, insbeson- dere einerseits mit einer gleichbleibend hohen Sparrate, andererseits mit einer dynamischen Steigerung einer anfangs niedrigeren Sparrate, ergebe sich in der 6 7 8 9 - 6 - vorliegenden Vertragskonstellation ein besonderer Sparanreiz. Die Beklagte führe selbst an, dass die Dynamisierung einem schnelleren Vermögensaufbau diene. Insoweit sei gerade bei der dynamisierten Sparrate davon auszugehen, dass ein besonderer Anreiz des Sparers bestehe, durch die kontinuierliche Erhö- hung der Sparrate über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg seine anfänglich nur niedrigen Sparbeiträge auszugleichen und letztlich ein zumindest ähnliches Sparziel zu erreichen wie ein Sparer, der den Vertrag direkt mit gleichbleibend hohen Sparraten besparen könne. Insoweit liege dem Vertragsabschluss bei ei- nem Sparer, der einen Vertrag mit dynamisierter Sparrate wähle, eine andere Erwartung hinsichtlich der Vertragslaufzeit zugrunde als bei einem Sparer mit gleichbleibenden Sparraten. Aus der Annahme eines besonderen Sparanreizes ergebe sich auch keine dauerhafte Unkündbarkeit des Vertrags. Mit Blick auf die vertragliche Angabe, dass der Vertrag "max. 25 Jahre" laufen solle, dürfte für die Vertragspartner bei Vertragsschluss klar gewesen sein, dass jedenfalls ein über das 25. Sparjahr hinausgehender Bestand des Vertrags nicht gesichert sei. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in ei- nem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Kündigung ist wirksam und die Klage damit unbegründet. 1. In zeitlicher Hinsicht ist auf den im Mai 2001 abgeschlossenen Sparver- trag gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB im Grundsatz das Bürgerliche Gesetz- buch in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 22). 10 11 - 7 - 2. Der Sparvertrag unterliegt dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung und damit § 700 BGB. a) Die Abgrenzung zu einem Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) hat an- hand des vertraglichen Pflichtenprogramms zu erfolgen. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Ver- wahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsver- trag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflich- tung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an. Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stel- len, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die vertragstypische Pflicht des Darle- hensgebers bei einem Darlehensvertrag (Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 26 mwN, vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 24, vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 20, vom 14. November 2023 - XI ZR 88/23, WM 2024, 69 Rn. 32 und vom 14. Mai 2024 - XI ZR 51/23, juris Rn. 19). b) Nach diesen Maßgaben ist der Sparvertrag als unregelmäßiger Ver- wahrungsvertrag zu qualifizieren, weil sich der Kläger gegenüber der Beklagten nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet hat. Bei dem Vertragsformular handelt es sich um einen Vordruck der Beklag- ten und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst aus- legen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 12 13 14 15 - 8 - Rn. 28 mwN und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 26). All- gemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglich- keiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Inte- ressen der regelmäßig beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2023 aaO mwN). Wie der Senat bereits für vergleichbare Sparverträge entschieden hat, lässt sich dem Wortlaut des Vertragsformulars keine Pflicht zur Zahlung des mo- natlichen Sparbeitrags entnehmen. Die Formulierung "Der Sparer wird ab dem 30.4.2001 monatlich Sparbeiträge […] einzahlen." enthält eine solche Verpflich- tung nicht; eine solche wäre auch nicht interessengerecht (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 29 f.). Außerdem waren für den Sparer auch Teilverfügungen über das Guthaben jederzeit zulässig. 3. Der Beklagten stand nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB zu (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 - XI ZR 38/23, juris Rn. 3 mwN). Das Recht zur ordentlichen Kündigung aus § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB war (lediglich) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, jedoch nicht darüber hinaus. a) Der Sparvertrag ist auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen, die der Senat als Allgemeine Ge- schäftsbedingungen selbst auslegen kann, dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchs- ten Prämienstufe spart. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die Beklagte das ordentli- che Kündigungsrecht nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB bzw. Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ausgeschlossen. 16 17 18 - 9 - Für Prämiensparverträge mit einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel bis zum 15. Sparjahr hat der Senat bereits entschieden, dass diesen ein konklu- denter zeitlich befristeter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu entnehmen ist (Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 38 ff.). Dies hat er mit dem besonderen Bo- nusanreiz begründet, den die beklagte Sparkasse mit der vereinbarten Prämien- staffel gesetzt hat. Die Sparkasse soll dem Sparer den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien nicht jederzeit durch eine ordentliche Kündigung entziehen kön- nen (Senatsurteil aaO Rn. 39). Demgegenüber kann ein Sparer trotz der unbe- fristeten Laufzeit des Vertrags redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrags eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll (Senatsurteil aaO Rn. 41 f.). Für das ordentliche Kündigungsrecht aus § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB gilt dies gleichermaßen. Diese Erwägungen treffen für die streitgegenständliche Prämienstaffel ebenfalls zu. Die auf die Jahressparleistung von der Beklagten gewährte jährliche Prämie steigt nach dem dritten bis zum Ablauf des 15. Sparjahres fortlaufend bis auf 50% an. Den dadurch gesetzten besonderen Sparanreiz darf die Beklagte nicht enttäuschen, indem sie dem Kläger den Anspruch auf Gewährung der Spar- prämien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche Kündigung ent- zieht. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien dagegen einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts nicht vereinbart. Etwas anderes ergibt sich - was das Berufungsgericht noch zutreffend er- kannt hat - zunächst nicht aus der Angabe "Dauer der Zusatzvereinbarung: max. 19 20 21 22 - 10 - 25 Jahre". Hiermit ist - was bereits aus dem Wortlaut folgt - keine Mindestver- tragslaufzeit vereinbart worden (vgl. BGH, Verfügung vom 18. Januar 2022 - XI ZR 104/21, juris Rn. 3). Soweit in Nummer 4 Satz 2 und 3 der Zusatzverein- barung Regelungen bei Ablauf der Zusatzvereinbarung getroffen werden, betref- fen diese nur die Rechtsfolgen im Fall einer Fortführung des Sparkontos über 25 Jahre hinaus und im Fall von Teilverfügungen vor Ablauf der Zusatzvereinba- rung. Sie enthalten dagegen keine Regelung zum ordentlichen Kündigungsrecht der Beklagten. Anders als das Berufungsgericht meint, begründet aber auch die Dynami- sierung der Sparbeiträge keinen besonderen Sparanreiz, der es rechtfertigen könnte, von einem konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts bis zum Er- reichen der Maximallaufzeit des Prämiensparvertrags von 25 Jahren auszuge- hen. Der mit der Prämienstaffel gesetzte besondere Sparanreiz endet mit dem Erreichen der höchsten Prämienstufe (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 39 und vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 34) und wird nicht durch die Dynamisierung der Sparbeiträge verlängert (vgl. OLG Koblenz, WM 2024, 1421, 1423; Dahmen, GWR 2024, 80; Kalisz, WuB 2024, 77, 80). Die mit der fortlaufenden Erhöhung der Sparbeiträge einhergehende Steigerung der daran gekoppelten Prämienhöhe steht dem An- stieg, der das Durchlaufen der Prämienstufen kennzeichnet, nicht gleich. Denn das Verhältnis der Prämien zur jeweiligen Jahressparleistung bleibt ab Erreichen der Höchststufe mit oder ohne Dynamisierung unverändert. In beiden Fällen steigt die Sparprämie bis zum 15. Sparjahr prozentual an und bleibt danach pro- zentual gleich (vgl. BGH, Verfügung vom 18. Januar 2022 - XI ZR 104/21, juris Rn. 3 f.). 4. Die Kündigung ist erst für die Zeit nach dem Ablauf des 15. Sparjahres und der Auslauffrist von drei Monaten erklärt worden. 23 24 - 11 - 5. Die tatbestandliche Kündigungsvoraussetzung eines sachgerechten Grundes lag im Zeitpunkt der Kündigungserklärung mit dem veränderten Zins- umfeld vor, das sich zwar nicht wegen des variablen Zinssatzes negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der Beklagten erschwert, die Erträge zu er- wirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 46). III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei An- wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine 25 26 - 12 - weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächli- chen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Sturm Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 16.05.2023 - 6 C 39/23 - LG Trier, Entscheidung vom 06.11.2023 - 1 S 74/23 -