Entscheidung
1 StR 9/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130825U1STR9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130825U1STR9.25.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 9/25 vom 13. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 6. August 2025 in der Sitzung am 13. August 2025, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayer und Richterin am Bundesgerichtshof Welnhofer-Zeitler, Bundesanwalt beim Bundesgerichthof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 6. August 2025 –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 6. August 2025 – als Verteidiger des Angeklagten, - 3 - Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 6. August 2025 – als Vertreter des Nebenklägers K. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 6. August 2025 – als Vertreter des Nebenklägers A. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 6. August 2025 – als Vertreter des Nebenklägers R. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger K. und R. wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. Juli 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Totschlags und zwei Fällen des versuchten Totschlags jeweils tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wie auch die Revisionen der Nebenkläger haben Erfolg. I. Die Revisionen der Nebenkläger, die sich jeweils auf die unausgeführte Sachrüge stützen, sind zulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Aufgrund der beschränkten Anfech- tungsbefugnis muss der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben. Wird aus der Revision des Nebenklägers nicht ersichtlich, dass sie ein gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 StPO zulässiges Ziel verfolgt, ist sie unzulässig. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, um eine zulässige Nebenklagerevision zu erheben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Au- gust 2018 – 3 StR 246/18 Rn. 2 und vom 27. Februar 2018 – 4 StR 489/17 Rn. 1; jeweils mwN). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings dann anzu- erkennen, wenn aufgrund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers zweifelsfrei feststeht, etwa wenn er Revision gegen den Frei- spruch eines Angeklagten vom Vorwurf eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts einlegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – 3 StR 79/24 Rn. 3 mwN). 1 2 3 - 5 - So liegt es hier, denn dem Anklagevorwurf lagen ausschließlich (versuchte) Tötungsdelikte zugrunde, die nebenklagefähig sind. II. 1. Die im Wesentlichen unverändert zugelassene Anklage legt dem Ange- klagten zur Last, in den frühen Morgenstunden des 17. September 2023 mittels mehrerer Messerstiche A. getötet und die Nebenkläger K. und A. verletzt zu haben. Gegen 5.00 Uhr sei es vor dem Club „S. " in W. zu einer zu- nächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und mehreren Personen gekommen. Der Angeklagte habe dort mehrere Frauen verbal belä- stigt, wovon andere Personen, darunter der spätere Geschädigte K. , ihn hät- ten abhalten wollen. Er habe sich dabei von Beginn an aggressiv und uneinsichtig gezeigt, was zu einer leichteren körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und einem Türsteher geführt habe. Dieser habe dem Angeklagten mehrere Ohr- feigen versetzt. Das Geschehen habe sich dann auf die andere Straßenseite in Richtung eines Parkhauses verlagert, wobei der Angeklagte immer wieder die Auseinandersetzung gesucht und Aufforderungen, sich zu entfernen, missachtet habe. Daraufhin habe sich eine Gruppe um den Angeklagten gebildet. Der bis zu diesem Zeitpunkt völlig unbeteiligte Getötete sei dazugekom- men und habe den Angeklagten aus der Gruppe geschoben, um ihn von den anderen Personen zu trennen und schlichtend auf das Geschehen einzuwirken. Er habe dabei geäußert „Bruder, bitte geh einfach. Bitte geh". Daraufhin seien der Angeklagte, der nicht habe gehen wollen, und der Getötete zunächst verbal und sodann mutmaßlich auch körperlich aneinandergeraten, wobei es zu wech- selseitigen leichteren Körperverletzungshandlungen gekommen sei. 4 5 6 - 6 - Völlig unvermittelt habe der Angeklagte sodann ein schwarzes Klappmes- ser mit einer Gesamtlänge von 23 cm und einer Klingenlänge von etwa zehn Zentimetern gezogen und in die Richtung des Getöteten geäußert: „Was willst Du? Was willst Du von mir? Ich zeig Dir gleich". In der Folge habe er mit dem Messer wissentlich und willentlich ohne rechtfertigenden Grund mehrfach auf dessen Oberkörperbereich eingestochen und dabei tödliche Verletzungen jeden- falls billigend in Kauf genommen. Der Getötete habe mehrere Stichwunden erlit- ten, unter anderem im Brustbereich. Aufgrund eines Aufschreis der Zeugin L. seien die später Ge- schädigten A. und K. herbeigeeilt. Der Zeuge K. habe versucht, den Angeklagten von weiteren Angriffen auf den Getöteten abzuhalten. Der Zeuge A. habe den Angeklagten in derselben Motivation von hinten um- klammert. Im Zuge des dynamischen Geschehens habe der Angeklagte nun – weiterhin ohne rechtfertigenden Grund – wissentlich und willentlich auf die Ge- schädigten A. und K. eingestochen und auch insoweit tödliche Ver- letzungen billigend in Kauf genommen. Der Geschädigte K. habe eine Stich- verletzung am linken Schulterblatt und eine Schnittverletzung an der linken Han- dinnenseite, der Geschädigte A. eine Stichverletzung im Bereich des rech- ten Thorax erlitten. Das Ausbleiben tödlicher Verletzungen sei allein vom Zufall abhängig gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat das Handeln des Angeklagten als Totschlag in Tatmehrheit mit zwei Fällen des versuchten Totschlags jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, §§ 22, 23, 52, 53 StGB gewertet. 2. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sich das Geschehen wie angeklagt ereignet hat, und den Angeklagten freigespro- chen. 7 8 9 10 - 7 - Es hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte einige Minuten vor der tödlichen Auseinandersetzung von verschiedenen Personen geschubst, gesto- ßen und erheblich geschlagen wurde, wobei er auch einen Trommelfellriss erlitt. Wenige Sekunden vor dem ersten Stich sei er erneut wenigstens einmal wuchtig nach hinten gestoßen und ein weiteres Mal geschlagen oder gestoßen worden, woraufhin der später Getötete in die Auseinandersetzung eingegriffen habe. Von dem den Messerstichen unmittelbar vorangegangenen Geschehen hat sich das Landgericht – trotz umfangreicher Beweisaufnahme – keine Überzeugung zu bilden vermocht. In Anwendung des Zweifelssatzes hat es die für den Angeklag- ten günstigste der denkbaren Sachverhaltsvarianten unterstellt und angenom- men, sein Handeln gegenüber dem Getöteten und dem Geschädigten K. sei jeweils durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Soweit er dem Geschädigten A. Verletzungen zufügte, habe er sich nicht ausschließbar in einem unver- meidbaren, vorsatzschuldausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum über das Vorliegen des Rechtfertigungsgrunds der Notwehr befunden, der eine Bestrafung ausschließe. III. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger sind begrün- det. Die den Freispruch tragende Beweiswürdigung des Landgerichts hält sach- lich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm ob- liegt es, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatgericht getroffene Feststellung „lebensfremd erscheinen“ mag (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2005 – 1 StR 11 12 13 - 8 - 478/04 Rn. 7 und vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19 Rn. 19). Die revisionsge- richtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfeh- ler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkge- setze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht über- spannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit ge- stellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. November 1983 – 4 StR 375/83; Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 86/16 Rn. 11). Dabei ist zu beachten, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von nieman- dem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist. Denn es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Januar 1989 – 1 StR 683/88, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5 Rn. 10, vom 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16 Rn. 10; vom 11. Mai 2017 – 4 StR 554/16 Rn. 6 und vom 12. Juli 2017 – 1 StR 535/16 Rn. 7; jeweils mwN). Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhalts- punkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14 Rn. 37; vom 27. September 2017 – 2 StR 146/17 Rn. 6; vom 1. Juli 2020 – 2 StR 326/19 Rn. 8; vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 und vom 2. Februar 2022 - 5 StR 282/21 Rn. 10). Alternative, für den Angeklagten gün- stige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen kon- krete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 177/12 Rn. 11 und vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19 Rn. 19). Aus den Urteils- gründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, BGHR StPO, § 261 Beweiswürdigung 2, 11, Beweis- würdigung, unzureichende 1). - 9 - 2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht. a) Zunächst fehlt es an einer, bei der hier gegebenen Beweislage uner- lässlichen, näheren und in sich geschlossenen Darlegung der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Seine dies- bezüglichen Angaben sind in den Urteilsgründen zwar wiedergegeben, werden in dem umfangreichen Urteil jedoch so bruchstückhaft und verstreut mitgeteilt, dass keine revisionsgerichtliche Überprüfung erfolgen kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2011 – 2 StR 167/11 Rn. 9; vom 7. Juni 2011 – 5 StR 26/11 Rn. 14 und vom 3. Juni 2015 - 5 StR 55/15 Rn. 18). b) Die Beweiswürdigung ist ferner lückenhaft und inkonsistent, soweit sich das Landgericht mit den Angaben der Belastungszeugin L. ausein- andersetzt, die – als einzige Zeugin – den ersten Stich des Angeklagten wahrge- nommen hat. aa) So folgt das Landgericht den Angaben der Zeugin sowohl zum Tatvor- geschehen in der Gaststätte „M. “ als auch zum unmittelbaren Vortat- geschehen. Von einer Vielzahl an Zeugen war die Zeugin L. die einzige, die den durch ein Handyvideo objektivierbar belegten, ersten Stoß des Zeugen Le. gegen den Angeklagten bekundete. Ihren Angaben folgt das Landgericht auch hinsichtlich ihrer daran anschließenden Schilderung. Danach habe der hin- zugetretene Geschädigte den Angeklagten im Anschluss an der Brust nach hin- ten in den Kreisverkehr geschoben. Die Zeugin sei zu der sich dann entwickeln- den Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten hinzugetreten. Sie habe diese unter Verwendung ihrer jeweiligen Vornamen an- geschrien und nach Erkennen des gezogenen Messers, sowie nach der ersten Stichbewegung des Angeklagten in Richtung des Brustkorbs des Geschädigten 14 15 16 17 - 10 - lauthals geschrien. Währenddessen habe der Angeklagte gegenüber dem Ge- schädigten R. vor der ersten Stichsetzung geäußert „Was willst du von mir? Ich zeig dir gleich!". Auch, dass es nach dem ersten Stich zu einem weiteren Kampfgeschehen zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten gekom- men sei und infolge der Schreie der Zeugin L. weitere Personen hinzukamen, darunter insbesondere die Nebenkläger K. und A. , stützt das Land- gericht auf ihre – teilweise durch weitere Zeugen bekräftige – Angaben. Als nicht belastbar hat das Landgericht demgegenüber ihre den Angeklagten belastenden Angaben gewertet. Danach sei das Eingreifen des Geschädigten K. nach den Schubsern ein Schlichtungsversuch zum Schutz des Angeklagten gewesen. Um diesen zu schützen, habe der Geschädigte den Angeklagten weggeschoben und zum Gehen aufgefordert, worauf dieser das Messer gezogen und eingesetzt habe. Es sei niemand sonst dabei gewesen und es habe keine Gefahr für den Angeklagten bestanden. Die fehlende Glaubhaftigkeit dieser Angaben hat das Landgericht zum einen mit der Voreingenommenheit der Zeugin begründet, die den Geschädigten etwa als „Held" und „Engel“ bezeichnet habe. Den ihr nur ober- flächlich bekannten Angeklagten habe sie hingegen zuvor in der Gaststätte „M. “ „als reizbar, genervt und ihr gegenüber ablehnend empfunden“ (UA S. 91). Dies können im Sinne einer kognitiven Dissonanz naheliegend zu einer nicht unerheblich beeinträchtigten Wahrnehmung des Geschehens geführt haben. Verstärkend sei ihre Erinnerung an das Geschehen der Beeinflussung durch den Vater des Getöteten, dem Nebenkläger R. , unterlegen. Dieser habe die Zeugin am Folgetag der Tat in deren Wohnung aufgesucht und intensiv, zum Teil massiv suggestiv, befragt. Davon habe sich das Landgericht anhand des davon angefertigten und in Augenschein genommenen Audiomitschnitts ein eindrückliches Bild verschaffen können. Darin habe der Nebenkläger R. insbesondere mehrfach seine massive Ablehnung gegenüber dem Angeklagten, den er unter anderem als Schwerverbrecher und Mörder bezeichnet habe, zum - 11 - Ausdruck gebracht. Er habe ferner deutlich gemacht, „dass er Aussagen brau- che, die zusammenpassen, um den Angeklagten ins Gefängnis zu bringen“ (UA S. 91). Auch sonst habe die Zeugin einen hohen Belastungseifer an den Tag gelegt und möglicherweise bei ihren Angaben konfabuliert. bb) Schon diese differenzierende Bewertung der Glaubhaftigkeit einzelner Aussageteile hätte einer näheren Begründung bedurft, die das Urteil vermissen lässt. Glaubt das Gericht einen Teil der Aussage des Belastungszeugen, obwohl es ihm in anderen Teilen nicht folgt, bedarf dies regelmäßig einer besonderen Begründung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2003 – 3 StR 96/03 Rn. 6; vom 3. September 2013 - 1 StR 206/13 Rn. 19 und vom 16. Oktober 2019 – 2 StR 466/18 Rn. 9). Daher wäre das Landgericht gehalten gewesen, auch die Anga- ben der Zeugin in ihren vorangegangenen Vernehmungen in ihrem wesentlichen Inhalt mitzuteilen und auf dieser Grundlage nachvollziehbar darzutun, aus welchen Erwägungen es ein (teilweise) widersprüchliches Aussageverhalten annimmt. Ein weiterer Erörterungsmangel liegt darin, dass das Landgericht den vollständigen Inhalt des Audiomitschnittes der durch den Nebenkläger R. vorgenommenen Befragung nicht mitgeteilt hat. Eine suggestive Beeinflussung der Zeugin durch dieses Interview ist zwar denkbar und kann dazu führen, dass ihre Wahrnehmungen nicht mehr als erlebnisbasiert gewertet werden können. Ohne nähere Darstellung der Einflussnahme auf die Zeugin ist dem Senat jedoch insoweit die Nachprüfung der richterlichen Überzeugungsbildung verwehrt. c) Das Landgericht hat ferner die Anforderungen überspannt, die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Es hat zwar umfänglich die den Angeklagten belastenden Indizien dargestellt, welche die Hauptverhandlung erbracht hat. Bei der anschließenden Würdigung hat es dann jedoch – soweit rechtserheblich – die dem Angeklagten günstigste Sachverhaltsvariante unter- stellt, obwohl tatsächliche Anhaltspunkte dafür nicht vorlagen. So liegt es bei- spielhaft hinsichtlich des nach der Tat erfolgten Ausrufes „Was habt ihr erwartet, 18 19 - 12 - Digger?“, durch den Angeklagten oder dessen Nachtatverhalten (Entsorgen des Messers). Dies lässt besorgen, dass das Landgericht den Zweifelssatz rechts- fehlerhaft auf eine einzelne Indiztatsache angewendet hat. d) Schließlich erweist sich das angefochtene Urteil stellenweise als spe- kulativ und – worauf es nicht mehr entscheidend ankommt – tendenziös. So liegt es etwa hinsichtlich der Annahme, der Getötete habe in seiner dunklen Kleidung mit Camouflage-Weste und der Vielzahl an Tätowierungen – auch im Gesicht – auf den Angeklagten „durchaus bedrohlich, jedenfalls nicht optisch deeskalie- rend“ gewirkt. Der Getötete habe „aus der Zeit seiner Obdachlosigkeit über Kampferfahrung im Rahmen von Schlägereien, Messerstechereien und Cage- Fights“ verfügt (UA S. 108). Hierbei handelt es sich um lediglich theoretische Erklärungsansätze für ein Bedrohungsempfinden des Angeklagten, das nicht ein- mal dieser selbst behauptet hat. Ähnlich verhält es sich, soweit das Landgericht das Verhalten des Getöteten im Tatzeitpunkt in eine Beziehung zu seiner Bor- derline-Erkrankung und sein – nicht strafrechtliches – Vorleben gesetzt hat. So stellt das Landgericht die Persönlichkeit des Getöteten und seine Sozialisation ersichtlich negativ dar (etwa Obdachlosigkeit, Neigung zu emotionalen Ausbrü- chen, Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten), obschon dies in der Vielzahl der Indizien zum unmittelbaren Tatgeschehen keine Stütze findet. e) Allein fehl geht das Revisionsvorbringen, ein Widerspruch ergebe sich – auch – aus dem Vorspann der Urteilsgründe. Der Vorspann eines Urteils dient dem alleinigen Zweck, dem Leser einen gedrängten und zusammenfassenden Überblick über die verfahrensgegenständliche Sach- und Rechtslage zu ver- schaffen. Überspannte Anforderungen dürfen daran nicht gestellt werden. Denn der Vorspann wäre nicht geeignet, die Übersichtlichkeit zu erhöhen, wenn er nur um wenige Seiten kürzer ist, als die nachfolgende Darstellung der zu den einzel- nen Taten getroffenen Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 20 21 - 13 - 2011 – 1 StR 343/11 Rn. 13). In diesem Sinne kann ein Zeitraum von 43 Sekun- den im Rahmen einer gedrängten Schilderung rechtsbedenkenfrei als „wenige Sekunden“ beschrieben werden. 3. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs- und Beweis- würdigungsmängeln (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von einem rechtswidrigen und schuldhaften Handeln des Ange- klagten gewonnen hätte. Jäger Fischer Wimmer Allgayer Ri'inBGH Welnhofer-Zeitler ist urlaubsbedingt ortsab- wesend und daher gehin- dert zu unterschreiben. Jäger Vorinstanz: Landgericht Würzburg, 25.07.2024 - 1 Ks 801 Js 17727/23 22